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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 12.05.2015, RV/5200102/2010

Einbringung eines drittländischen PKW in das EU-Zollgebiet durch eine hier ansässige Person unter Inanspruchnahme des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung mit vollständiger Befreiung von Eingangsabgaben wegen Vorliegen einer Notsituation iSd Art. 559 lit. c ZK-DVO

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/5200102/2010-RS1
Grundsätzlich müssen im Fall, dass jemand für eine in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingebrachte Ware das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von Eingangsabgaben in Anspruch nimmt, sämtliche gesetzlich normierte Voraussetzungen hiefür (bereits) zum Zeitpunkt des Grenzübertritts dieser Ware erfüllt sein.
RV/5200102/2010-RS2
Ob im Einzelfall eine Notsituation iSd Art. 559 lit. c ZK-DVO vorliegt, ist anlassbezogen anhand von objektiven Kriterien zu beurteilen. Subjektive Tatbestandselemente, wie Vorstellungen oder Verschulden, aber auch das Wissen bzw. Nichtwissen oder Wissenmüssen des Handelnden sind in diesem Zusammenhang unerheblich.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. AH und die weiteren Senatsmitglieder Richter Dr. AW (als Berichterstatter), Dr. AK sowie Dr. CP (als fachkundige Laienrichter) in der Beschwerdesache WV, SSL, Deutschland, vertreten durch die BGR Treuhand Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsges.m.b.H. & Co KG, Färbergasse  15, 6850 Dornbirn, gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom , Zl. 1111, betreffend die Vorschreibung einer für einen ausländischen PKW VW Touareg, pol. Kennz. XXX (CH), gem. Art. 202 Abs. 1 und 3 Zollkodex iVm Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO am entstandenen Eingangsabgabenschuld, in der Sitzung am nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§§ 272 Abs.2 Z. 1, 274 Abs.1 Z. 1 BAO) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde ("Berufung") vom wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das Zollamt Feldkirch Wolfurt hat in seinem Abgabenbescheid vom , Zl. 1111, festgestellt, dass Herr WV (= der Beschwerdeführer), wohnhaft in L, Deutschland, also im Zollgebiet der Gemeinschaft, am den für Herrn Dr. KHK, wohnhaft in RB, Schweiz, unter dem pol. Kennz. XXX (CH) zum öffentlichen Verkehr zugelassenen PKW Marke/Type VW Touareg, FG-Nr. 123, im Wert von € 16.907,33 vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht habe, wodurch für ihn gem. Art.202 Abs.3 1. Anstrich Zollkodex iVm Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO eine Eingangsabgabenschuld  iHv € 5.410,54, davon € 1.690,73 an Zoll und € 3.719,81 an Einfuhrumsatzsteuer, entstanden sei. Er hätte, so das Zollamt in der Bescheidbegründung, laut der am mit ihm (zu Zl. 920000/07618/2010) aufgenommenen Tatbeschreibung die Voraussetzungen für eine "formlose" vorübergehende Verwendung eines drittländischen Fahrzeuges im Zollgebiet der Europäischen Union nach Art. 558 Abs.1 ZK-DVO nicht erfüllt: Nach dieser Bestimmung wäre das Beförderungsmittel anlässlich der Einreise in die EU gem. Art.40 Zollkodex zu gestellen und gem. Art.59 Zollkodex einem Zollverfahren zuzuführen gewesen, wobei gem. Art.61 lit.a) bzw. b) Zollkodex eine schriftliche Zollanmeldung abgegeben hätte werden müssen. Das verfahrensgegenständliche Beförderungsmittel sei aber weder gestellt noch formell zu einem zutreffenden Zollverfahren angemeldet worden. Somit sei es vom Beschwerdeführer vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden, was zur Folge gehabt habe, dass gem. Art.202 Zollkodex für das Fahrzeug im Zeitpunkt dessen vorschriftswdrigen Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft eine Eingangsabgabenschuld entstanden sei.

Gegen diesen Abgabenbescheid erhob der Beschwerdeführer (durch seinen Vertreter, Herrn Mag. Günter Bröll, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der BGR Treuhand GmbH & Co KG in Dornbirn) fristgerecht am   Berufung, in der er mit folgender Begründung dessen Aufhebung beantragte: Das Fahrzeug sei -entgegen der diesbezüglichen Feststellung im angefochtenen Bescheid des Zollamtes- nicht vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden, da hier die Befreiung von Einfuhrabgaben gem. Art.559 lit.c)ZK-DVO anzuwenden sei, zumal das Fahrzeug im Zusammenhang mit einer Notsituation verwendet worden sei und die Verwendung nicht länger als 5 Tage gedauert habe. Bereits in der Tatbeschreibung habe er über Befragen nach dem Grund seiner Fahrt angegeben, dass er den Fahrzeughalter (= Dr. KHK) über dessen Auftrag hin vom Flughafen Frankfurt am Main abholen wollte, weil zur Zeit über Deutschland ein Flugverbot gegolten habe. Das in Rede stehende KFZ sei mit Schweizer Kennzeichen auf Dr. KHK, wohnhaft in RB, Schweiz, zugelassen; Dr. K entwickle in Zusammenarbeit mit mehreren Unternehmen Software, wobei er Geschäftsführer einer dieser Unternehmen mit Sitz in Deutschland sei. Als Softwarentwickler müsse Dr. K öfter Geschäftsreisen -u.a. mit dem Flugzeug- unternehmen, wobei diese jedes mal in Zürich begännen und auch endeten. Am habe Dr. K nach einer beruflich veranlassten Reise nach Kanada seinen Rückflug bereits nach Zürich über Frankfurt gebucht, allerdings habe wegen des Vulkanausbruchs in Island über weiten Teilen Deutschlands Flugverbot geherrscht, sodass bis auf weiteres keine Flüge von Frankfurt nach Zürich möglich gewesen seien. Daher habe Dr. K ihn beauftragt, ihn mit seinem Fahrzeug - anstatt wie ursprünglich vereinbart in Zürich- in Frankfurt abzuholen. Er hätte daraufhin das in Rede stehende KFZ in der Schweiz abgeholt und wollte damit nach Frankfurt fahren. Kurz nach dem Grenzübertritt aus der Schweiz nach Österreich sei er aber sodann in Bregenz von der Polizei kontrolliert und zur Zollstelle Höchst gebracht worden. Der Grund, warum sich Dr. K nach längeren Flugreisen mit seinem PKW vom Flughafen abholen lasse, habe medizinische Ursachen: Dr. K leide an Asthmabronchiale und benutze zur Behandlung dieser Erkrankung täglich ein Antiasthmatikum bzw. für akute Asthmaanfälle ein Aerosol (zur oralen Inhalation). Vor allem Duft- und Parfumallergien würden bei ihm starke Asthmaattacken auslösten. Da Dr. K insbesondere bei längeren Flugreisen derartigen Düften ausgesetzt sei, bestehe bei ihm die Gefahr eines akuten Asthmaanfalls. Deshalb sei ihm aus medizinischen Gründen geraten worden, bei "weiterführenden" Reisen derartige Düfte zu meiden, d.h. soweit als möglich sein eigenes KFZ zu benutzen. Wegen dieser Allergien sei es daher für ihn wichtig, für längere Heimfahrten seinen eigenen PKW zu verwenden. (Dazu werde auf die -der Berufung beigeschlossene- ärztliche Bestätigung verwiesen.) Für Dr. K sei am  insofern eine Notsituation vorgelegen, als einerseits  zum Zeitpunkt, als er den Beschwerdeführer beauftragt habe, ihn vom Flughafen Frankfurt abzuholen, die Dauer der durch den Vulkanausbruch verursachte Flugsperre nicht absehbar gewesen sei, und andererseits seine Weiterfahrt von Frankfurt zu seinem Schweizer Wohnsitz mit öffentlichen Verkehrsmitteln aus den dargestellten medizinischen Gründen potenziell gesundheitsgefährdend gewesen wäre. Es könne daher von einer Notsituation, ausgelöst durch ein nicht vorhersehbares Naturereignis, gesprochen werden. Zum Zeitpunkt der Landung von Dr. K in Frankfurt am sei die Flugstrecke Frankfurt- Zürich zwar bereits wieder freigegeben gewesen, sodass der Genannte seinen Anschlussflug nach Zürich sodann sogar absolvieren habe können, zum fraglichen Zeitpunkt am Vortag (= ), als die entsprechenden Vorbereitungen für die Abholung vom Flughafen Frankfurt zu treffen gewesen seien, sei diese Situation aber weder für den Beschwerdeführer noch für Dr. K schon absehbar gewesen. In rechtlicher Hinsicht werde auf die Art. 137, 138 und 141 Zollkdex sowie die Art. 559 lit.c), 232 Abs.1 lit.b), 233 Abs.1 lit.a) und 234 Abs.1 ZK-DVO hingewiesen, dies mit dem Bemerken, dass im vorliegenden Fall nach Auffassung des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die vorübergehende Verwendung des in Rede stehenden Beförderungsmittels vorgelegen seien und somit dieses nicht vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sei. (Der Berufungseingabe angeschlossen war eine mit datierte Stellungnahme von Dr. SP, einem Facharzt für innere Medizin in R, aus dem Folgendes zu entnehmen ist: Sein Patient Dr. KHK leide u. a. an Asthmabronchiale, wobei starke und direkte Asthma-Attacken beim Patienten vor allem durch seine Duft- und Parfum-Allergie ausgelöst werden. Bei längeren Flugreisen, bei denen der Patient auf engstem Raum die dort vorhandenen Düfte zu ertragen habe, sei nicht auszuschließen, dass er bei Ankunft einen akuten Asthmaanfall erleide. Sollte dies der Fall sein, sei es für ihn ratsam, bei einer weiterführenden Reiseroute nicht auch noch weiterhin derartigen Düften ausgesetzt zu sein, die bei ihm die beschriebenen Reaktionen auslösen und zu gesundheitlichen Schäden führen können.)

Das Zollamt Feldkirch Wolfurt wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 1112, als unbegründet ab und führte dazu im Wesentlichen aus: Entgegen der Berufungsbehauptung hätte  der Beschwerdeführer Dr. K nicht wegen einer medizinischen Notwendigkeit mit einem drittländischen PKW vom Flughafen Frankfurt abholen wollen, sondern- wie dieser in der Tatbeschreibung vom angegeben habe- weil er vom genannten Fahrzeughalter gebeten worden seien, sein Fahrzeug zu nehmen, damit ihm daraus keine Kosten entstünden. Hingegen hätte der Beschwerdeführer weder den kontrollierenden Polizeibeamten noch später den Zollorganen gegenüber erwähnt, dass die Abholung des Genannten mit dem in Rede stehenden Fahrzeug aus einer dringenden medizinischen Notwendigkeit heraus geschehe. (Dazu werde auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 94/16/0226, hingewiesen.) Zudem hätte sich der Beschwerdeführer durch Unterfertigen der (vorher von ihm noch gelesenen) Niederschrift vom mit dessen Inhalt einverstanden erklärt, und zwar ohne Korrekturen oder Ergänzungen vorgenommen zu haben. In zollrechtlicher Hinsicht  werde zur Verwendung des gegenständlichen ausländischen Fahrzeuges im Zollgebiet der Gemeinschaft durch den Beschwerdeführer auf den Wortlaut des Art.558 Abs.1 ZK-DVO und die dort normierten -im vorliegenden Fall nicht erfüllten- Voraussetzungen für eine vorübergehende Verwendung eines Beförderungsmittels unter vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben verwiesen.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung brachte Herr WV (abermals durch seinen obgenannten Vertreter) fristgerecht beim Zollamt Feldkirch Wolfurt eine Beschwerde iSd § 85c Abs.1 ZollR-DG ein, in der er beantragte, die Berufungsvorentscheidung dahingehend abzuändern, dass der angefochtene Abgabenbescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom ersatzlos aufgehoben werde, wobei gem. § 85c Abs.3 und 5 ZollR-DG die Entscheidung durch alle 3 Mitglieder des Berufungssenates sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verlangt werde. Begründend führte er darin aus: Im gegenständlichen Verfahren sei strittig, ob die mit Bescheid vom  ihm vorgeschriebenen Eingangsabgaben nach den darin zitierten Bestimmungen entstanden seien oder nicht. Dazu verweise er zunächst auf sein bisheriges Berufungsvorbringen vom und entgegne ergänzend nunmehr den Begründungsausführungen der Berufungsvorentscheidung vom : Seine (niederschriftlich festgehaltene) Aussage vom , die lediglich den Kostenaspekt angesprochen habe, sei nicht falsch gewesen, sondern sei diese in der Berufung durch die (darin geschilderten) medizinischen Gründe zu ergänzen gewesen; dazu sei auch eine ärztliche Bestätigung vorgelegt worden, wobei aus den Begründungsausführungen der bekämpften Entscheidung des Zollamtes nicht ersichtlich sei, warum dieser offenbar kein Glauben geschenkt werde. Dass er die medizinischen Gründe anlässlich seiner Einvernahme am nicht sogleich angeführt habe, sei übrigens darauf zurückzuführen, dass er damals den Art. 559 ZK-DVO noch nicht gekannt habe bzw. hierüber auch durch den Leiter der seinerzeitigen Amtshandlung nicht aufgeklärt worden sei. Er hätte also zum Zeitpunkt der Niederschriftsaufnahme gar nicht wissen können, ob der Tatsache der Krankheit des Dr. K überhaupt eine Bedeutung in der gegenständlichen Sache zukomme. Außerdem habe man ihm gegenüber damals  beteuert, dass er seine Aussage jederzeit ergänzen könne; ein Neuerungsverbot bestehe in dieser Phase des Verfahrens ohnedies nicht. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang aber auch, dass die Offenlegung von Krankheiten niemals freiwillig erfolge. Außerdem sei er damals gar nicht befugt gewesen, ohne Einverständnis von Dr. K über dessen Asthmaerkrankung Bescheid zu geben, zumal er damals nicht einmal wissen hätte können, ob dies überhaupt von Belang sei, wie überhaupt solche Aussagen u.U. von Dr. K sogar als geschäftsschädigend und seine Persönlichkeitsrechte auf Datenschutz verletzend aufgefasst hätten werden können. Sohin sei auch das in der Berufungsvorentscheidung zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht einschlägig, bei dem es um widersprüchliche und später widerrufene Aussagen gegangen sei. Im vorliegenden Fall gehe es hingegen um Sachverhaltselemente, denen seitens des Beteiligten im Zuge dessen erstmaliger Befragung zunächst keine Bedeutung beigemessen und nach denen auch nicht direkt gefragt worden sei, deren Bedeutung sich jedoch nachträglich herausgestellt habe. Tatsache sei jedenfalls, dass Dr. K an allergischem Asthma leide und immer wieder kollabiere bzw. unter Atemnot leide, wenn er Duftstoffe aus Putzmitteln  oder Parfum einatme. Der Genannte sei 64 Jahre alt und darauf angewiesen, nach längeren Auslandsflügen mit anschließendem langen Transfer- im gegenständlichen Fall wegen des bestehenden Flugverbots von Frankfurt, Deutschland, nach RB, Schweiz- mit seinem eigenen Auto zu fahren, welches ohne Duftstoffe gereinigt werde, um seine Gesundheit nicht zu gefährden. Daraus ergebe sich, dass tatsächlich eine Notsituation iSd Art.559 ZK-DVO geherrscht und er diesbezüglich keineswegs eine bloße Schutzbehauptung aufgestellt habe.

Das Zollamt Feldkirch Wolfurt legte in Entsprechung des § 85c Abs.1 ZollR-DG diese Beschwerde (samt den Bezugsakten) am dem Unabhängigen Finanzsenat (als zu jenem Zeitpunkt noch zuständig gewesener Abgabenbehörde zweiter Instanz) zur Entscheidung vor.

Da der Rechtsbehelf am  beim Unabhängigen Finanzsenat noch anhängig gewesen ist, ist gem. § 323 Abs.38 (in der ab geltenden Fassung des BGBl. I 2013/14) die Berufung vom nunmehr als "Beschwerde" iSd Art.130 Abs.1 B-VG und die vorerwähnte (seinerzeit noch gem. § 85c ZollR-DG i.d. zum Einbringungszeitpunkt (= ) gltd.  Fssg. d. BGBl. I 2007/24) beim Zollamt Feldkirch Wolfurt eingebrachte) Beschwerde vom als "Vorlageantrag" iSd § 264 BAO (i. d. ab gltd. Fssg. d. BGBl. I 2013/14) zu werten, was zur Folge hat, dass zum einen die (noch gem. § 85a ZollR-DG i.d. Fssg. d. BGBl. I 2009/52 eingebrachte) Berufung vom gegen den Abgabenbescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom wiederum als unerledigt gilt und zum anderen die in der Eingabe vom enthaltenen Ausführungen vom nunmehr zur Erledigung der Beschwerde (= seinerzeitige "Berufung") zuständigen  Bundesfinanzgericht als ergänzendes Beschwerdevorbringen aufzufassen ist.

Das Bundesfinanzgericht erläuterte in seinem an den Beschwerdeführer gerichteten Vorhalt vom die Sach- und Rechtslage, worauf der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Vorhaltbeantwortung vom sein bisheriges Rechtsbehelfsvorbringen wie folgt ergänzte: Die Rückreise von Dr. K aus Vancouver sei ursprünglich für geplant gewesen. Jedoch habe die Lufthansa diesen Flug wegen des bestehenden Flugverbots gestrichen. Am habe Dr. K sodann die Umbuchung seines Fluges von Vancouver nach Frankfurt auf den veranlasst; dies sei ihm zunächst unverbindlich zugesagt und schließlich am auch verbindlich bestätigt worden; einen Weiterflug nach Zürich habe die Lufthansa dabei (noch) nicht angeführt. Dr. K habe daraufhin den Beschwerdeführer dahingehend informiert, dass er ihn am von Frankfurt abholen solle. Erst am sei Dr. K am Flughafen Vancouver über die Weiterflugmöglichkeit von Frankfurt nach Zürich informiert worden. Wegen der Zeitdifferenz von 9 Stunden zwischen Vancouver und Mitteleuropa hätte eine Mitteilung über diese neue Situation den Beschwerdeführer aber wahrscheinlich nicht erreicht. Zudem sei der Beschwerdeführer ja bereits am um ca. 14.00 Uhr von der Polizei in Bregenz gestoppt worden, in Vancouver sei es zu diesem Zeitpunkt 5.00 Uhr morgens gewesen. Weder Dr. K in Kanada noch der Beschwerdeführer in Deutschland habe zu jenem Zeitpunkt Informationen über aktuelle Flugsituationen, wie insbesondere über die Freigabe des europäischen Luftraumes um 11.00 Uhr des , haben können, zumal der Beschwerdeführer bereits am um 9.00 sein Haus in L verlassen habe müssen, um mit dem Zug nach R zu fahren und dort den PKW des Dr. K abzuholen. Zum Zeitpunkt, zu dem die Kontrolle in Bregenz stattgefunden habe, habe der Beschwerdeführer also weder Kenntnis über die um 11.00 Uhr erfolgte Bekanntmachung der Lufthansa über die Aufhebung des Flugverbots noch über den nun doch von Vancouver bis Zürich gehenden Flug des Dr. K gehabt. Für Dr. K sei im Übrigen keineswegs nur die Weiterreise nach einer Landung das eigentliche gesundheitliche Problem, sondern die Tatsache, dass seine Duft- und Parfumallerige starke Asthmaattacken auslöse. Sowohl bei Lang- als auch bei Kurzstreckenflügen sei dieser durch den Aufenthalt in engem Raum im Flugzeug derartigen Düften ausgesetzt und leide daher unter akuten Asthmaanfällen. Um sich nicht weiter gesundheitlich zu gefährden, werde daher nach der Landung nach Möglichkeit nicht ein öffentliches Verkehrsmittel (Bahn, Bus, Taxi), sondern stets der eigene, nicht durch Duftstoffe belastete PKW benutzt. Im vorliegenden Fall habe zwar theoretisch die Möglichkeit bestanden, bei Ankunft in Frankfurt einen PKW zu mieten und damit die Heimfahrt nach R anzutreten, jedoch wäre eine  solche Weiterfahrt, abgesehen von dem Umstand, dass Mietfahrzeuge in der Regel nicht duftstofffrei sind, bei einer Gesamtreisedauer von 16 Stunden (11 Stunden Flug, 5 Stunden Autofahrt) auch wegen des "Jetlags" zu gefährlich gewesen. Grundsätzlich bestünde die Asthmaerkrankung von Dr. K schon seit längerem und sei ein Asthmaanfall jedenfalls als medizinischer Notfall anzusehen, der möglichst rasch medizinisch behandelt werden müsse. Um derartige Vorfälle möglichst zu vermeiden, habe Dr. K Schutzvorkehrungen getroffen, zu denen eben auch die Abholung vom Flughafen mit seinem eigenen PKW gehöre. Wegen des Vulkanausbruchs sei dies vorliegendenfalls von Frankfurt notwendig gewesen bzw. sei, wenn diese Gefahr nicht bestanden hätte, diese Maßnahme selbstverständlich nicht ergriffen worden.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat des Bundesfinanzgerichts am erläuterte bzw. ergänzte der Beschwerdeführer  sein bisheriges Vorbringen abermals: Die Zeitverschiebung zwischen Deutschland und Vancouver betrage 9 Stunden. Als Dr. K am (Ortszeit Vancouver) von der Lufthansa in Vancouver von seinem Flug am  nach Frankfurt erfahren habe,  habe er den Beschwerdeführer angewiesen, ihn von dort mit seinem Privat-PKW abzuholen, wenn er am vormittags (Ortszeit Frankfurt) ankomme. Es habe sich dabei- wie bereits des öfteren, wenn Dr. K wegen dessen Erkrankung von Zürich abgeholt werden müsse- um einen Dienstauftrag des Genannten an den Beschwerdeführer, einem Dienstnehmer des Unternehmens von Dr. K, gehandelt. Der auf diese Weise beauftragte Beschwerdeführer sei am Morgen des von L nach R gefahren, also zu einem Zeitpunkt, als der europäische Luftraum noch nicht offen gewesen sei. Dr. K sei von Vancouver am um 16.35 Uhr (Ortszeit Vancouver; dies entspricht , 01.35 Uhr Ortszeit Frankfurt) von Kanada abgeflogen und nach 10-stündigem Flug am vormittags (Ortszeit Frankfurt) in Deutschland angekommen. Eine Stornierung des Dienstauftrages sei schon deshalb nicht (mehr) möglich gewesen, weil das Fahrzeug durch die Zollbehörde mittlerweile beschlagnahmt worden sei. Vorgesehen sei in diesem Zusammenhang gewesen, dass der Beschwerdeführer nach seiner (für den abends geplanten) Ankunft in Frankfurt- d.h. nach ca. 5-stündiger Autofahrt- dort in einem Hotel nächtigt und am nächsten Tag, also am , Dr. K nach dessen Ankunft am Flughafen aufnimmt und nach R in der Schweiz, dem Wohnsitz von Dr. K, chauffiert. Nach Auffassung des Beschwerdeführers habe zum Zeitpunkt seines Grenzübertritts (von der Schweiz/Drittland nach Österreich/Zollgebiet der EU) mit dem im Rede stehenden drittländischen PKW- dies sei am um ca. 13.45 Uhr gewesen- aus seiner Sicht und nach seinem damaligen Wissensstand noch die "Notsituation" geherrscht, zumal er sich zu jenem Zeitpunkt in Entsprechung des dienstlichen Auftrags  seines Chefs (= Dr. K), also pflichtgemäß, auf dem Weg nach Frankfurt befunden habe, um dort den Genannten abzuholen, der auf Grund seines Asthmaleidens keine andere Möglichkeit gehabt habe, um von einer beruflich veranlassten Reise nach Kanada wieder zurück nach Hause (in R, Schweiz) zu gelangen. Es sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt weder gewusst habe noch wissen habe können, dass der Luftraum über Europa schon wieder freigegeben worden sei. Unter Verweis auf die Befreiungsbestimmung des Art.559 lit.c) ZK-DVO werde daher die Rückerstattung der für den in Rede stehenden PKW vorgeschriebenen Eingangsabgaben beantragt.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde Nachstehendes erwogen:

1) Rechtsgrundlagen:

Gem Art 137 Zollkodex können im Verfahren der vorübergehenden Verwendung Nichtgemeinschaftswaren unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden.

Nach Art 138 Zollkodex wird die Bewilligung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung auf Antrag der Person erteilt, welche die Waren verwendet oder verwenden lässt.

Gem. Art 558 Abs.1 ZK-DVO wird die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben für im Straßen....verkehr eingesetzte Beförderungsmittel bewilligt, die zum einen außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind;.....und zum anderen unbeschadet der Artikel 559, 560 und 561 von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person verwendet werden....

Gem. Art 559 ZK-DVO können im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Personen die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben in Anspruch nehmen, sofern a) ...; b)...; c) Beförderungsmittel im Zusammenhang mit einer Notsituation verwendet werden und die Verwendung fünf Tage nicht überschreitet; d)....

Gemäß Art 232 Abs 1 lit b ZK-DVO können Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung für in Art 556 bis 561 ZK-DVO genannte Beförderungsmittel durch eine Willenserklärung im Sinne des Art 233 ZK-DVO (also z.B. das Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge, ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben bzw. das einfache Überschreiten der Zollgrenze) nach Maßgabe des Art 579 ZK-DVO abgegeben werden, sofern sie nicht schriftlich oder mündlich angemeldet werden.

Ebenso werden diese Beförderungsmittel gemäß Art 232 Abs.2 ZK-DVO, sofern sie nicht Gegenstand einer ausdrücklichen Zollanmeldung sind, als zur Wiederausfuhr nach Beendigung der vorübergehenden Verwendung durch eine Willensäußerung im Sinne des Art 233 angemeldet angesehen.

Sind die Voraussetzungen der Art 230 bis 232 ZK-DVO erfüllt, so gilt gemäß Art 234 Abs 1 ZK-DVO mit dem Durchfahren bei der Zollstelle das Fahrzeug als im Sinne des Art. 63 ZK gestellt, die Zollanmeldung als angenommen und die Ware (das Fahrzeug) als überlassen.

Gem. Art. 202 Abs.1 lit.a) Zollkodex entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird, wobei im Sinne dieses Artikels vorschriftswidriges Verbringen jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Artikel 38 bis 41 darstellt ..... Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware vorschriftswidrig verbracht wird (Abs.2 leg.cit.), und zwar u.a. für die Person, welche die Ware vorschriftswidrig verbracht hat (Abs.3 le.g.cit.). 

Gem. Art. 40 Zollkodex sind Waren beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft von der Person zu gestellen, die sie dorthin verbracht hat..

Gem. Art.41 lit.a) Zollkodex (betreffend Gestellung im Reiseverkehr) steht der Art. 40 dem geltenden Recht für von Reisenden mitgeführten Waren nicht entgegen.

2) Rechtslage (Auslegung der maßgeblichen Rechtsbegriffe anhand von einschlägiger Judikatur und Literatur):

a) Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung (Art. 137, 138 Zollkodex):

In welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben in Anspruch genommen werden kann, wird gemäß Art 141 ZK nach dem Ausschussverfahren festgelegt, wobei alle Voraussetzungen der Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung zum Zeitpunkt des Grenzübertritts vorliegen müssen ( ZRV/0112-Z4I/03).

b) Vorliegen einer Notsituation (Art.559 lit.c) ZK-DVO):

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH, der u. a. aus dem Erfordernis einer einheitlichen Anwendung des Unionsrechts folgt, ist festzuhalten, dass die Begriffe einer Vorschrift, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (vgl , Brüstle, Slg 2010, ABl C 2011/362, 5). So kann als Notsituation nur eine Situation verstanden werden, die im Vergleich zu allen anderen Personen in derselben Situation als außergewöhnlich zu bezeichnen ist, zB dadurch, dass ein Nichtnutzen des drittländischen Fahrzeugs eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt oder des Wirtschaftsbeteiligten selbst bedeuten könnte ( C- 178/03, Slg. 2006, I-00107 Rz. 11). Auch eine lebensbedrohende Situation kann eine derartige Notlage darstellen (, Erben der Annette Keller, Slg 2005, I-02529 Rz 70).

Wie auch der Unabhängige Finanzsenat in seiner Rechtsprechung betont hat, kann alleine aus dem Umstand, dass ein Beteiligter öffentliche Verkehrsmittel benützen müsste, keine Notsituation erkannt werden, die eine vollständige Befreiung von Einfuhrabgaben rechtfertigen würde, da die Notsituation anhand von objektiven Kriterien zu beurteilen ist ( FSRV/0003-F/06, und vom , ZRV/0091-Z2L/10). Die EU-Kommission wertet insbesondere "den Ausfall des eigenen KFZ im Ausland" als eine derartige Notsituation; das Bundesministerium für Finanzen sieht den "Ausfall des Rückfluges wegen Sperre des Luftraums" als damit vergleichbaren Fall an; diesfalls liegt die Beweislast allerdings jedenfalls beim Verwender des Fahrzeuges. Unter diesem Aspekt ist vom Bundesministerium für Finanzen -in Absprache mit der EU-Kommission- die Luftraumsperre über großen Teilen Europas auf Grund eines Vulkanausbruchs im April 2010 ebenfalls als Notsituation im Sinne des Art.559 lit.c) ZK-DVO gewertet worden, allerdings unter Bedachtnahme darauf, ob im Einzelfall anlassbezogen nicht gegebenfalls praktikable Alternativen im Rahmen anderer zur Verfügung stehender Möglichkeiten einer vorübergehenden Verwendung von Beförderungsmitteln nach den Artikeln 555 bis 562 ZK-DVO zur Anwendung hätten kommen können.

c) Begriff des vorschriftswidrigen Verbringens (Art.202 Zollkodex. Art. 234 ZK-DVO):

Tathandlung zur Begründung einer Einfuhrzollschuld nach Art.202 Abs.1 ist das vorschriftswidrige Verbringen von Waren in das Zollgebiet der EU. Dieses muss unmittelbar bei der Einfuhr vorliegen, wobei es dabei um ein objektives Fehlverhalten geht. Vorstellungen oder Verschulden des Handelnden hinsichtlich der Vorschriftswidrigkeit seines Tuns sind grundsätzlich unerheblich; ausreichend ist, dass die Waren mit Handlungswillen einer Person in das Zollgebiet gelangt sind. Ein (hier anzulegender) objektiver Maßstab bestimmt die Verbringenspflichten. Das zollschuldbegründende vorschriftswidrige Verbringen ist also eine reine Tathandlung, auf die persönlichen Fähigkeiten oder schuldhaftes Verhalten eines etwaigen Zollschuldners kommt es nicht an, der Verbringende braucht noch nicht einmal etwas von der Ware zu wissen (vgl. Witte, Zollkodex, 6.Auflage, Rz. 1 und 18 zu Art.202).

Der Art. 234 Abs.2 ZK-DVO enthält eine Filktion vorschriftswidrigen Verbringens für Waren, die keinen Verbots- oder Beschränkungsmaßnahmen oder sonstigen Förmlichkeiten unterliegen. Ergibt eine Kontrolle, dass die Willensäußerung iSd Art.233 ZK-DVO erfolgt ist, ohne dass die verbrachten Waren die Voraussetzungen der Art. 230 oder 232 ZK-DVO erfüllen, so gelten sie als vorschriftswidrig verbracht und wird dadurch der Anwendungsbereich auf Fälle ausgedehnt, in denen bereits eine Gestellung ordnungsgemäß stattgefunden hat. (Gestellung bedeutet gem. Art.4 Z.19 Zollkodex übrigens die Mitteilung an die Zollbehörden, dass sich Waren bei der Zollstelle....befinden. Es handelt sich dabei um eine (zugangsbedürftige) Mitteilung allgemeiner Natur (reduziert auf den Erklärungsinhalt "Es sind Waren eingetroffen."), wobei es auf eine bestimmte Form nicht ankommt, sodass bereits schlüssiges Handeln genügt, wodurch der Zollstelle die erforderliche Kenntnis über das Eintreffen der Waren vermittelt wird, eine ausdrückliche Mitteilung ist nicht erforderlich. Wer beispielsweise bei der Zollstelle durchgewunken wird, erklärt dadurch nicht schlüssig, keine gestellungspflichtigen Waren mitzuführen (vgl. Witte, Zollkodex, 6.Auflage, Rz.3b zu Art.40).

3) Entscheidungswesentlicher Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung:

Auf Grund der Ergebnisse der Sachverhaltsermittlungen sowie durch das Vorbringen des Beschwerdeführers selbst außer Streit gestellt ist für das Bundesfinanzgericht folgende entscheidungsrelevante Sachlage gegeben:

Wegen des Ausbruchs eines isländischen Vulkans Ende März/Anfang April 2010 wurde Mitte April 2010 auf Grund der ausgetretenen Vukanasche der Flugverkehr in weiten Teilen Nord- und Mitteleuropas  eingestellt; die diesbezüglichen Beschlüsse der Luftfahrtüberwachungsbehörden vom betrafen sowohl den europäischen als auch den interkontinentalen Flugverkehr. Am Mittwoch, den , ist sodann der Flugbetrieb in Deutschland wieder voll aufgenommen worden; bereits am frühen Morgen war der Flugverkehr am Großteil der Flughäfen freigegeben worden, die letzten Airports durften laut deutscher Flugsicherung um 11.00 Uhr wieder komplett öffnen, nachdem bereits zuvor, nämlich am Dienstag abends, in Frankfurt die ersten Maschinen wieder starten und landen durften. Deshalb konnte Dr. KHK, ein an durch Duft- und Parfumstoffe hervorgerufenem allergischem Bronchialasthma leidender, in R, Schweiz, lebender Inhaber eines weltweit agierenden Softwareunternehmens, der sich zur fraglichen Zeit beruflich in Vancouver, Kanada, aufhielt, auch bereits am um 16.35 Uhr (Ortszeit Vancouver) von dort mit einem Linienflug nach Frankfurt, Deutschland, abfliegen und nach seiner Ankunft dort- d.w. am  vormittags- sogleich nach Zürich weiterfliegen. Noch am , und zwar nachdem ihm der Flug von Vancouver nach Frankfurt seitens der Lufthansa bestätigt worden war, hatte Dr. K den Beschwerdeführer, dem in L, Deutschland, wohnhaften Geschäftsführer eines seiner Unternehmensniederlassungen, telefonisch angewiesen, ihn nach seiner Landung in Frankfurt, also am vormittags, mit seinem (in der Schweiz zum Verkehr zugelassenen, allergiestofffreien) PKW von dort abzuholen und zu sich nach Hause (R, Schweiz) zu chauffieren. In Erfüllung dieses (dienstlichen) Auftrags fuhr der Beschwerdeführer am mit dem PKW des Dr. K von R ab und reiste mit diesem um ca. 13.45 Uhr in das Zollgebiet der EU ein, wobei er beim Passieren der Grenze keine Zollanmeldung abgab, sondern bei der Zollstelle offensichtich "durchgewunken" wurde. Allerdings wurde er kurz darauf, nämlich um 14.05 Uhr, in Bregenz -in Fahrtrichtung Lochau fahrend- von einem Organ der Polizeiinspektion Bregenz angehalten und kontrolliert. Dabei bzw. sodann anlässlich seiner anschließenden Einvernahme bei der Zollstelle Höchst durch ein Organ des Zollamtes Feldkirch Wolfurt stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer als Person mit Wohnsitz in Deutschland, sohin im Zollgebiet der EU, mit dem für Herrn Dr. KHK, wohnhaft in RB, Schweiz, unter dem polizeilichen Kennzeichen XXX (CH) zugelassenen, drittländischen PKW VW Touareg  in das Zollgebiet der EU eingerererist war, ohne bei der Einreisezollstelle eine Zollanmeldung abzugeben.

Bei dem in Rede stehenden PKW handelt es sich zwar um eine bei der Zollstelle anlässlich dessen am um 13.45 Uhr erfolgten Einbringung in das EU-Zollgebiet vom Beschwerdeführer (als Reisenden) nicht versteckte bzw. verheimlichte und somit schlüssig gestellte Ware (vgl. dazu Ritz, Zollkodex, Rz.7 zu Art.41), jedoch ist für den PKW als abgabenpflichtige Ware die Zollschuld gem. Art.202 Zollkodex iVm Art. 234 Abs.2  ZK-DVO infolge vorschriftswidrígen Verbringens (als Rechtsfolge der im Art.234 Abs.2 ZK-DVO normierten gesetzlichen Fiktion ("...gelten diese Waren als vorschriftswidrig verbracht...") entstanden, weil sich bei der (um 14.05 Uhr durchgeführten) Kontrolle durch ein Organ der Polizeiinspektion Bregenz ergeben hat, dass die Willensäußerung des Beschwerdeführers iSd Art.233 leg.cit., die dieser kurz vorher, nämlich anlässlich seines Grenzübertritts um 13.45 Uhr, schlüssig dadurch abgegeben hat, dass er die Zollstelle passiert hat, ohne spontan eine (ausdrückliche) Zollanmeldung abzugeben (zu der er insoweit verpflichtet gewesen war, als der grundsätzlich möglichen schlüssigen Gestellung bei Mitführen abgabepflichtiger Waren eine (ggf. mündliche, aber ausdrückliche) Zollanmeldung folgen muss (vgl. Witte, Zollkodex, Rz. 6 zu Art.41)), erfolgt ist, ohne dass der verbrachte PKW die Voraussetzungen des Art.232 Abs.1 lit.b) ZK-DVO erfüllt). 

Dass der in Rede stehende PKW die Voraussetzungen der Art.556 bis 561 ZK-DVO, und zwar zum maßgeblichen Zollschuldentstehungszeitpunkt (d.w. am um 13.45 Uhr) nicht erfüllt hat, ergibt sich aus folgendem Umstand: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Person, der hinsichtlich des in Rede stehenden drittländischen Beförderungsmittels (PKW VW Tourag mit dem pol. Kennzeichen XXX (CH) dessen vollständige Befreiung von Einangsabgaben nach Art.559 lit.c) ZK-DVO u.a. nur dann in Anspruch nehmen hätte können, wenn dieses im Zusammenhang mit einer Notsituation verwendet worden wäre, wobei alle Voraussetzungen einer derartigen, unter vollständigen Befreiung von Eingangsabgaben erfolgten Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung (Art.137, 138 Zollkodex iVm Art.558 Abs.1 ZK-DVO) jedenfalls zum Zeitpunkt des Grenzübertritts vorliegen hätten müssen. Laut festgestelltem Sachverhalt war am um 13.45 Uhr, dem Zeitpunkt des Grenzübertritts des Beschwerdeführers mit dem in Rede stehenden PKW, das Flugverbot über Mitteleuropa indes nicht mehr aufrecht und bestand demnach eine derartige (auch von der EU-Kommmission als solche anerkannte) Notsituation ab dem Zeitpunkt deren Aufhebung durch die Flugsicherungsbehörde, also ab , 11.00 Uhr, nicht mehr. Demnach lag ab diesem Zeitpunkt -objektiv gesehen- auch in Bezug auf Dr. K und dessen gesundheitliche Situation- am vormittags, dem Zeitpunkt seiner Landung in Frankfurt, eine Notlage nicht (mehr) vor, und zwar insoweit, als er ungehindert nach Zürich weiterfliegen konnte und dies laut Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich auch getan hat. Dass eine Notsituation anhand von objektiven Kriterien zu beurteilen ist, hat insbesondere der Unabhängige Finanzsenat (siehe dazu dessen obzitierte Entscheidungspraxis) mehrfach zum Ausdruck gebracht und schließt sich dem das Bundesfinanzgericht uneingeschränkt an.

Im Lichte dieser Rechtssituation konnte daher das Bundesfinanzgericht dem Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer weder zum Zeitpunkt, als er seine Wohnung in L, Deutschland, verließ (d.w. am um ca. 9.00 Uhr), um mit der Bahn nach R, Schweiz, zu fahren und dort den in Rede stehenden PKW des Dr. K zu übernehmen, schon wissen habe können, dass noch am selben Tag (um 11.00 Uhr vormittags) das Flugverbot über Mitteleuropa aufgehoben werden würde, noch später, nämlich um 13.45 Uhr (= Zeitpunkt seines Grenzübertritts von der Schweiz in das Zollgebiet der EU), Kenntnis von der vorher (d.h. um 11.00 Uhr erfolgten) behördlichen (und damit auch offiziell gewordenen) Freigabe des europäischen Luftraums erlangt habe, weil er -seinen Angaben nach- während seiner Fahrt keinen geeigneten Zugang zu öffentlichen Medien ( in denen dies  verlautbart worden ist) , gehabt habe, keinerlei rechtliche Relevanz zubilligen. (Abgesehen davon erscheint dem Bundesfinanzgericht allerdings letztere Behauptung des Beschwerdeführers in Anbetracht des Umstandes, dass der PKW sicherlich mit einem Autoradio ausgestattet gewesen ist, ohnedies nicht unbedingt glaubwürdig.) Dazu kommt, dass -wie oben ebenfalls bereits zitiert-  bei der Entstehung einer Zollschuld nach Art.202 Abs.1 Zollkodex, subjektive Tatbestandsmerkmale, wie Vorstellungen oder Verschulden, aber auch das Wissen bzw. Nichtwissen oder Wissenmüssen des Handelnden, im vorliegenden Fall also des Beschwerdeführers (als Zollschuldner) überhaupt unerheblich sind, sondern es ausreichend ist, wenn die Ware (im gegenständlichen Fall also der in Rede stehende PKW) mit Handlungswillen einer Person in das Zollgebiet gelangt ist: Daran besteht aber im gegenständlichen Fall in Bezug auf den Beschwerdeführer indes kein Zweifel.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt, zu dem der (in Deutschland, also im EU-Zollgebiet ansässige) Zollschuldner (und nunmehriger Beschwerdeführer) in Bezug auf den betreffenden drittländischen PKW ein Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von Eingangsabgagben- laut seinem Vorbringen gem. Art.559 lit.c) ZK-DVO- in Anspruch genommen hat (d.w. am um 13.45 Uhr, als er mit diesem über eine Zollstelle aus der Schweiz nach Österreich und somit in das Zollgebiet der EU einreiste, keine Notsituation (mehr) vorgelegen ist und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer derartigen Eingangsabgabenbefreiung nicht gegeben gewesen sind. 

Der Beschwerdeführer hat außer dem -im gegenständlichen Fall allerdings (wie oben dargetan) nicht zutreffenden- Einfuhrabgabgabenbefreiungstatbestand des Art.599 lit.c) ZK-DVO im Verfahrensverlauf keine weiteren Zollbefreiungstatbestände geltend gemacht und waren- in Ansehung des § 5 ZollR-DG , wonach jemand, der im Verfahren der Zollbehörden eine abgabenrechtliche Begünstigung oder eine Verfahrenserleichterung in Anspruch nehmen will oder einen Wegfall der Folgen einer Zollzuwiderhandlung anstrebt, dies geltend zu machen und das Vorliegen der hiefür maßgebenden Voraussetzungen der Zollbehörde nachzuweisen hat- seitens des Bundesfinanzgerichtes daher solche auch nicht ins Kalkül zu ziehen bzw. hätten, wenn sie vom Beschwerdeführer doch vorgebracht worden wären, ohnedies kaum Aussicht auf Erfolg gehabt. (Diesbezüglich wird- lediglich der Vollständigkeit halber- auf die diesbezüglichen Rechtsausführungen des Bundesfinanzgerichts zur Anwendung der hier allenfalls noch in Frage komenden Artikeln 560 Abs.1 1.UA und 561 Abs.2 und 3 ZK-DVO in seinem an den Beschwerdeführer gerichteten Vorhalt vom hingewiesen.)

Es war sohin über die Beschwerde spruchgemäß zu entscheiden.

4) Zulassung der Revision:

Bezüglich der ausgesprochenen  Nichtzulassung der Revision wird festgestellt: Gegen das gegenständliche Erkenntnis ist gem. Art. 133 Abs.4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der (im Erkenntnis zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.                

  

              

        

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 137 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 202 Abs. 1 lit. a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 40 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 41 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 141 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 559 lit. c ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 232 Abs. 1 lit. b ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 233 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 234 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 138 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Schlagworte
vorübergehende Verwendung
vollständige Befreiung von Einfuhrabgaben
Notsituation
ausdrückliche Zollanmeldung
Willensäußerung
Reisender
Zeitpunkt des Grenzübertritts
objektive Kriterien
Einzelfall
Handlungswille
Gestellung
schlüssig
gesetzliche Fiktion
im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Person
Zollschuldentstehungszeitpunkt
Eingangsabgabenbefreiungstatbestand
vorschriftswidriges Verbringen
Verweise
Witte, Zollkoedex, Rz.6 zu Art.41
UFS, ZRV/0112-Z4I/03
EuGH, C-34/10
EuGH, C-178/03
EuGH, C-145/03
UFS, FSRV/0003-F/06
UFS, ZRV/0091-Z2L/10
Witte, Zollkodex, Rz.1 und 18 zu Art.202
Witte, Zollkodex, Rz.3b zu Art.40
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5200102.2010

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at