Zurückweisung bei Unzulässigkeit der Beschwerde
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache Beschwerdeführerin, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom betreffend die Zurückweisung einer Berufung (Beschwerde) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde (vormals Berufung) wird abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt erließ am einen Bescheid (=Verfügungsverbot) an die Beschwerdeführerin (=Bf.), mit dem ihr gemäß § 65 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung untersagt wurde, über gepfändete Forderungen gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt (=PVA) zu verfügen.
Laut Rechtsmittelbelehrung war gegen das in diesem Bescheid ausgesprochene Verfügungsverbot gemäß § 77 Abs. 1 Z 1 Abgabenexekutionsordnung kein Rechtsmittel zulässig.
Dem Verfügungsverbot wurden die Bescheide (Pfändung einer Geldforderung und Überweisung einer Geldforderung) des Finanzamtes vom an die PVA über eine Forderungspfändung in Höhe von 6.780,45 Euro beigelegt.
Mit Eingabe vom , eingegangen beim Finanzamt am , brachte die Bf. Berufung gegen den das Verfügungsverbot vom (von der Bf. mit bezeichnet) ein.
Mit Schreiben vom teilte die PVA dem Finanzamt mit, dass die Bf. keine Leistungen von der PVA beziehe, weshalb auch keine Pfändung möglich sei.
Das Finanzamt wies die Berufung vom mit Bescheid vom gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO zurück.
Die Zurückweisung wurde damit begründet, dass die Berufungsfrist gemäß § 245 bzw. 276 BAO bereits am abgelaufen sei.
In der Folge brachte die Bf. mit Eingabe vom Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid vom ein.
Die Bf. brachte vor, dass ihre Beschwerde ordnungsgemäß eingebracht worden sei. Wenn es etwaige Verzögerungen im Postwege gegeben habe, sei das nicht ihr Verschulden.
Das Finanzamt legte die Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (damals Berufungsvorentscheidung) dem Unabhängigen Finanzsenat vor. Die Vorlage ging am 12.06.013 beim Unabhängigen Finanzsenat ein.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
Nach 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Anbringen, die solche Verfahren betreffen, wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
Die vorliegende Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat am zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesfinanzgericht hat diese im Sinne der zitierten Bestimmung nunmehr als Beschwerde zu erledigen.
Die hier maßgebliche Bestimmung des § 77 Abgabenexekutionsordnung lautet:
§ 77 (1) Ein Rechtsmittel ist unstatthaft gegen Bescheide, welche
1.
dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellt Pfand untersagen (§ 65 Abs. 1 und 5);......
Die Beschwerde gegen das Verfügungsverbot vom war daher nicht zulässig.
Auf diesen Umstand wurde vom Finanzamt in der Rechtsmittelbelehrung eindeutig verwiesen.
Der § 273 BAO Abs. 1 BAO in der am gültigen Fassung lautete:
§ 271 (1) Die Abgabenbehörde hat eine Berufung zurückzuweisen, wenn die Berufung
a) nicht zulässig ist
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Die Beschwerde gegen das Verfügungsverbot vom war daher wegen Unzulässigkeit gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Zurückweisungsbescheides gültigen Fassung zurückzuweisen.
Das Finanzamt begründete den angefochtenen Zurückweisungsbescheid zwar zu Unrecht mit dem Ablauf der Berufungsfrist, dennoch ist der Bescheid in seinem Spruch rechtsrichtig. Das Finanzamt hat die Berufung daher inhaltlich zu Recht zurückgewiesen.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Bf. durch das Verfügungsverbot vom keinen Nachteil erlitten hat (=nicht beschwert sein konnte), weil die Bf. laut Mitteilung der PVA vom keine Leistungen von der PVA bezog und somit eine Pfändung nicht möglich war.
Der Zurückweisungsbescheid vom ist zu Recht ergangen und war die Beschwerde (damals Berufung) vom dagegen abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf es keiner weiteren Auslegung durch die Judikatur. Es liegt daher keine Rechtsfrage vor, deren Lösung von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG sind folglich nicht erfüllt, weshalb eine Revision gegen dieses Erkenntnis unzulässig ist.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 77 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100374.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at