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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.08.2014, RV/5101231/2014

Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf , vertreten durch StB, gegen den Bescheid des Finanzamt FA, Steuernummer 123, vom , betreffend Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens vom erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt und Parteienvorbringen:
Im Rahmen einer Selbstanzeige ersuchte die Beschwerdeführerin am um Stundung der Umsatzsteuervorauszahlungen für das 1. Quartal 2014 und das 4. Quartal 2013 im Gesamtausmaß von 4.447,20 €. Der steuerliche Vertreter brachte vor, dass sich die Lebensumstände der Beschwerdeführerin geändert hätten und sich dadurch ein kurzfristiger finanzieller Engpass ergeben habe. Durch die Umsatzentwicklung sei die Einbringung nicht gefährdet.
Mit Bescheid vom wies die Abgabenbehörde das Stundungsansuchen ab. In der sofortigen vollen Entrichtung von selbst zu berechnenden bzw. einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben sei keine erhebliche Härte zu erblicken.
Mit Schreiben vom wurde gegen den Bescheid vom Beschwerde eingebracht. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie die Steuerschuld begleichen möchte und zahlungswillig sei. Es sei ihr aber derzeit nicht möglich, die geforderten Zahlungen in voller Höhe zu begleichen. Es werde daher nochmals um Zahlungserleichterung bzw. Ratenzahlung ersucht. Sie sei derzeit beim AMS gemeldet und daher nicht in der Lage die vollen Beträge zu erlegen.
Die Abgabenbehörde wies die Beschwerde vom mit Beschwerdevorentscheidung vom ab und forderte die Abgabenpflichtige auf, den Betrag von 4.066,51 € unverzüglich und jenen in Höhe von 810,00 € bis zu entrichten. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Versäumnisse in der Offenlegungspflicht nicht zu einer Erleichterung bei der Entrichtung führen könnten. Die selbst verursachte "besondere Härte" stelle somit keinen Grund für einen Zahlungsaufschub dar.
Mit Bescheid vom pfändete die AbgabenbehördeForderungen der Beschwerdeführerin gegenüber der s AG in Höhe von 3.953,14 €.
Im Vorlageantrag vom führte der steuerliche Vertreter aus, die Beschwerdeführerin sei als biologische Abflussreinigerin für die Firma S selbständig tätig. Dazu würden bestimmte Bakterienkulturen verwendet, die zugekauft werden müssten. Die Lieferfirma sei im Juli wegen Betriebsurlaubes geschlossen gewesen. Daher werde die nächste Bakterienlieferung erst Mitte August erfolgen. Im Anschluss daran könne wieder für S die Reinigung durchgeführt und verrechnet werden. Durch diese Lieferverzögerung sei es natürlich zu einem Einnahmenausfall gekommen und daher sei der Rückstand nicht rechtzeitig bezahlt worden. Die Gründe für die Gewährung der Zahlungserleichterung sowie die Sicherung der Abgaben seien gewährleistet. Daher werde ersucht, den Abweisungsbescheid aufzuheben und die Zahlungserleichterung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zu gewähren.
Am Abgabenkonto der Beschwerdeführerin haftet derzeit ein Rückstand in Höhe von 4.876,51 € aus. Seit Einbringung des Zahlungserleichterungsansuchens am wurden keine Zahlungen an die Abgabenbehörde geleistet.

Rechtslage  und Erwägungen:
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.

Der Zahlungserleichterungsentscheidung hat somit die Prüfung vorauszugehen, ob die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung für den Abgabepflichtigen mit "erheblichen Härten" verbunden sei und die Einbringlichkeit der Abgabe durch den Aufschub nicht gefährdet werde. Fehlt auch nur einer der Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum und der Antrag ist aus Rechtsgründen abzuweisen.

Dazu ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach der Abgabepflichtige diese oben dargestellten Voraussetzungen in seinem Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen hat (Erk. vom , 93/13/0172).

Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund ( und die darin angeführte Vorjudikatur). Der die Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat also selbst und einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die eine abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Er hat aus eigenem Antrieb konkret und nachvollziehbar darzutun und glaubhaft zu machen, dass
1. die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben mit erheblichen Härten verbunden wäre und
2. die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Dass dem Abgabenpflichtigen gegenüber eine erhebliche Härte in der Einbringung der Abgaben vorliegt, weil er hiedurch in eine wirtschaftliche Notlage oder in finanzielle Bedrängnis gerät, oder ihm die Einziehung gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Einkunftsquelle nicht zugemutet werden kann, hat der Abgabenpflichtige anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage darzulegen. Zum Umstand, ob eine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt, führt der VwGH aus, dass dies regelmäßig nur auf Grund einer Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des dem Abgabepflichtigen zur Begleichung dieser Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens beurteilt werden könne.

Dem ist die Beschwerdeführerin im gegenständlichen nicht nachgekommen.
Vom Finanzamt wurde zu Recht aufgrund des im Antrag dargestellten Sachverhaltes davon ausgegangen, dass eine erhebliche Härte in der Entrichtung der Umsatzsteuer 9-12/2013 und 1-3/2014 nicht gegeben ist.

Die Beschwerdeführerin hat im Antrag vom ihre Einkommens- und Vermögenslage überhaupt nicht dargelegt. Im weiteren Verfahren (Schreiben vom ) wird zwar darauf hingewiesen, dass sie beim AMS gemeldet und daher nicht in der Lage sei, die vollen Beträge zu bezahlen. Eine betragsmäßige Darstellung fehlt jedoch und es wurde auch verabsäumt, die Vermögenslage offenzulegen. Im Vorlageantrag wurde darauf hingewiesen, dass Mitte August die nächste Bakterienlieferung erfolgen würde und im Anschluss daran wieder eine Reinigung durchgeführt und verrechnet werden könne.

Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass es die Beschwerdeführerin entgegen ihrer diesbezüglichen Darlegungslast verabsäumte, die Auswirkungen der sofortigen vollen Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten, für die Stundung beantragt wurden, auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse konkret darzulegen. Es wurde nicht bekannt gegeben, wie hoch die sonstigen finanziellen Verpflichtungen der Beschwerdeführerin sind, über welche Sicherheiten sie verfügt, ob außer bei der Abgabenbehörde noch andere Schulden bestehen bzw. wie hoch diese sind.

Mangels umfassender Vorbringen zur Einkommens- und Vermögenslage der Beschwerdeführerin ist das Bundesfinanzgericht nicht in der Lage zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der stundungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten mit erheblichen Härten verbunden wäre bzw. ob eine Stundung die Einbringlichkeit der Abgaben gefährden würde.

Da im gegenständlichen Fall den Mindestanforderungen der Konkretisierung des Zahlungserleichterungsantrages nicht nachgekommen wurde und Umstände, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden können, nicht vorgebracht wurden, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen (siehe auch ).

Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wurde in keiner Rechtsfrage entschieden, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt, sodass eine Revision unzulässig ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.5101231.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at