Werbungskosten eines Bankkaufmannes im Zusammenhang mit Bewerbungsgesprächen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling, betreffend Einkommensteuer 2005 zu Recht erkannt:
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2005 wird abgeändert .
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Gegen dieses Erkenntnis ist g emäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
A) Sachverhalt und Verfahrensgang:
In seinem Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 machte der Beschwerdeführer (Bf.) u.a. Werbungskosten (Arbeitsmittel, Reisekosten, sonstige Werbungskosten) im Gesamtbetrag von 4.644,19 Euro geltend, welche einerseits im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Bankkaufmann gestanden und andererseits im Zuge der beruflichen Neuorientierung des Bf. im Streitjahr angefallen seien.
Mit Ergänzungsersuchen vom ersuchte das Finanzamt um Mitteilung, seit wann der Bf. keine ausländischen Einkünfte mehr beziehe, warum die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2005 erst jetzt (=verspätet) eingereicht werde und welche Steuererklärungen ab dem Jahr 2006 zu erwarten seien. Abschließend wurde um die Übermittlung einer Kopie der am eingereichten Arbeitnehmerveranlagung 2009 ersucht.
Mit Eingabe vom teilte der Bf. mit, dass er seit dem Jahr 2005 keine ausländischen Einkünfte mehr beziehe. Die Arbeitnehmerveranlagung 2005 sei am in Papierform mit der Post eingereicht worden, da bis dahin abgewartet worden sei, ob das L1-Signal für die elektronische Übermittlung gesetzt werde. Da dies nicht geschehen sei, habe die Arbeitnehmerveranlagung 2005 am ausgedruckt und um 17 Uhr zur Post gebracht werden müssen. Für das Jahr 2006 sei lediglich eine Arbeitnehmerveranlagung zu erwarten. Für das Jahr 2009 sei am keine Arbeitnehmerveranlagung eingereicht worden.
Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt hinsichtlich der beantragten Werbungskosten um Vorlage der Belegkopien sowie des Fahrtenbuches, um Bekanntgabe des beruflichen Zusammenhanges bzw. Erläuterung der beruflichen Tätigkeit sowie der Geschäftspartner (im Zusammenhang mit den Kontaktessen), um Mitteilung der Höhe des vom Dienstgeber erhaltenen Ersatzes sowie letztlich um Übermittlung des Kursprogrammes sowie Abschlussdiplomes im Hinblick auf die Fortbildung.
Da dieser Vorhalt trotz dreimaliger Fristverlängerung seitens des Bf. nicht beantwortet wurde, setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2005 mit Bescheid vom in der Höhe von -1.062,96 Euro fest, wobei es lediglich den Pauschbetrag für Werbungskosten berücksichtigte.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Bf. vor, dass er Bankkaufmann und auf die Betreuung von vermögenden Kunden im Bereich des „private banking“, also der Veranlagung größerer Vermögen, spezialisiert sei. In dieser Branche seien die geltend gemachten Werbungskosten üblich und seien beim Bf. in den Vorjahren auch in der für das Jahr 2005 geltend gemachten Weise anerkannt worden, was unter Verweis auf den Grundsatz von Treu und Glauben aktenkundig sei.
Der Bf. müsse ständig über aktuelle Devisen- und Börsenkurse informiert sein und stehe mit den meisten seiner Kunden in direktem persönlichen Kontakt, wobei er darüber auch Aufzeichnungen führen müsse. Das erkläre die geltend gemachten Kosten für PC, PC- und Büromaterial, Internet und Telefon, die entsprechend den LStR mit einem zu schätzenden beruflichen Anteil beansprucht worden seien.
Reise- und Bewirtungskosten für die Gewinnung von Neukunden würden üblicherweise nur dann erstattet, wenn sie vorab bereits genehmigt worden seien. Da auf Grund der Tätigkeit des Bf. eine Genehmigung vorab zumeist unmöglich sei, habe der Bf. diese Kosten persönlich tragen müssen. Im Zusammenhang mit der Bekanntgabe der akquirierten Kunden werde auf das Bankgeheimnis verwiesen, sodass eine Nennung an dieser Stelle nicht erfolgen könne.
Die Reisekosten und das Büromaterial hätten im Jahr 2005 Bewerbungen betroffen, da sich der Bf. im Jahr 2005 in einer Phase der beruflichen Neuorientierung befunden habe, was durch die wechselnden Dienstgeber aktenkundig sei.
Ein Fahrtenbuch könne nicht vorgelegt werden, da keine Kilometergelder geltend gemacht worden seien.
Ersätze vom Dienstgeber seien nur in der auf dem Lohnzettel ersichtlichen Höhe geleistet worden. Für die Bewerbungen bei anderen potenziellen Dienstgebern seien von den jeweils aktuellen Dienstgebern selbstverständlich keine Kostenersätze geleistet worden.
Der Bf. legte eine Aufstellung über die geltend gemachten Werbungskosten bei und verwies auf die Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Finanzen, wonach einer Aufforderung, sämtliche beantragten Ausgaben belegmäßig nachzuweisen, nur in besonderen Ausnahmefällen erfolgen solle. Das Ministerium habe der Kammer für Wirtschaftstreuhänder darüber hinaus empfohlen, in solchen Fällen direkt den Leiter eines Finanzamtes zu kontaktieren.
Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt der Beschwerde insoweit statt, als nunmehr Werbungskosten in der Höhe von 1.698,17 Euro für den Bürobedarf berücksichtigt wurden.
Mit Eingabe vom beantragte der Bf. die Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und übermittelte ergänzend Belege zu den geltend gemachten Reisekosten, die überwiegend im Zusammenhang mit Bewerbungen angefallen seien. Im Zuge seiner auch internationalen Arbeitssuche und beruflichen Neuorientierung im Jahr 2005 seien vor allem Aufwendungen für Gespräche an folgenden Orten und Firmen angefallen:
31. Jänner München/Diverse + Headhunter
2. Februar Zürich/ A/ Diverse Kontakte + Headhunter
22. Februar Frankfurt/ B Bank
23. Februar Liechtenstein/ C Bank
21. März London/ D + Headhunter
19. Mai/9. Juni Salzburg Bankhaus E
Bezüglich der Kontaktessen, die mit 50% der Verausgabung als Werbungskosten zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen angesetzt worden seien, wurden ebenfalls eine Aufstellung sowie Kopien der Rechnungen übermittelt. In Ergänzung zur Berufung führte der Bf. zu deren beruflicher Veranlassung aus, dass diese insbesondere auch während der Zeit vor Aufnahme der neuen Beschäftigung beim Bankhaus E zur Netzwerk- und Kundenpflege getätigt worden seien, um die ehemaligen Kunden auch in Bezug auf eine neue Beschäftigung als solche zu erhalten bzw. gewinnen zu können. Die Namen der Kunden könnten im Hinblick auf das Bankgeheimnis nicht genannt werden.
B) Über die (nunmehr als Beschwerde zu wertende) Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 fallen.
Für den Werbungskostencharakter sind grundsätzlich weder ein unbedingtes berufliches Erfordernis zur Tätigung der Aufwendungen oder Ausgaben noch deren Zweckmäßigkeit erforderlich. Die Notwendigkeit einer Aufwendung ist grundsätzlich keine Voraussetzung für die Anerkennung von Werbungskosten, sondern ein Indiz für die berufliche Veranlassung bzw. für das Fehlen einer privaten Veranlassung.
Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkunftsarten nicht abgezogen werden:
1. ...
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
b) ...
c) Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind.
d) ...
e) ...
3. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.
4. …
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, grundsätzlich ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden. Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist der gesamte Betrag - insofern besteht ein Aufteilungsverbot - nicht abzugsfähig.
Damit ein berufsspezifischer Aufwand in konkreter beruflicher Situation steuerlich überhaupt als Werbungskosten berücksichtigt werden kann, setzt dies allerdings auch voraus, dass ein solcher, ebenso wie Betriebsausgaben, nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wird. Des Weiteren ist eine steuerliche Anerkennung von Aufwendungen als Werbungskosten nur dann möglich, wenn vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werden kann, dass die getätigten Aufwendungen tatsächlich berufsnotwendig erwachsen sind und damit ein zwingender Zusammenhang mit der Sicherung und Erhaltung von Einnahmen gegeben ist. Daher ist es auch Aufgabe des Steuerpflichtigen, in Erfüllung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht, die für den Werbungskostencharakter sprechenden Gründe (berufliche Veranlassung) im Verwaltungsverfahren eingehend darzulegen und nachzuweisen.
Sofern sich der Bf. mit seinen Berufungsausführungen, wonach die geltend gemachten Werbungskosten in seiner Branche üblich und in den Vorjahren auch in der für das Streitjahr geltend gemachten Weise anerkannt worden seien, auf Treu und Glauben beruft, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Legalitätsprinzip grundsätzlich stärker als jeder andere Grundsatz, insbesondere jener von Treu und Glauben, ist (Doralt 4. Auflage, § 114 Rz 6 ff).
1) Bürobedarf:
Ausgaben für Arbeitsmittel fallen unter den allgemeinen Werbungskostenbegriff und sind abzugsfähig, wenn sie mir der beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen.
Wie bereits ausgeführt, stellen Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst sind, grundsätzlich keine Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot). Dies gilt insbesondere für Aufwendungen und Ausgaben im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, die typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen. Eine Aufspaltung in einen beruflichen und einen privaten Teil ist auch im Schätzungswege nicht zulässig.
Um solche Wirtschaftsgüter handelt es sich bei den seitens des Bf. geltend gemachten Dekorationsartikeln und Bilderrahmen, welche seitens des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung aus den Werbungskosten ausgeschieden wurden.
Aufwendungen in Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, die nicht typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen, sind auch dann abzugsfähig, wenn keine ausschließlich oder nahezu ausschließlich berufliche Verwendung erfolgt; bei gemischt genutzter beruflicher und privater Nutzung sind diese in einen abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Teil aufzuspalten (Ausgaben für Computer, Computerzubehör, Internet und Telefon).
Aus diesem Grund hat das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung vom einen Privatanteil von 40% der geltend gemachten Aufwendungen für Bürobedarf ausgeschieden.
Werbungskosten müssen jedoch nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Die bloße Behauptung, dass sich aus einer beruflichen Tätigkeit ein Büro bedarf ergibt, ist keine hinreichende Glaubhaftmachung (E , 96/13/0210).
Im gegenständlichen Fall macht der Bf. Aufwendungen in der Höhe von 632,80 Euro als Bürobedarf geltend und bringt dazu in seiner Berufung vor, dass das Büromaterial - genau wie die Reisekosten - Bewerbungen betroffen hätte, da sich der Bf. im Jahr 2005 in einer Phase der beruflichen Neuorientierung befunden habe.
Festzustellen ist, dass im gegenständlichen Fall keinerlei Rechnungen betreffend den Bürobedarf vorgelegt wurden. Darüber hinaus hat es der Bf. verabsäumt, die Absolvierung von Vorstellungsgesprächen entweder konkret nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (siehe unter Punkt 2) Reisekosten).
Mangels Nachweis oder Glaubhaftmachung der beantragten Aufwendungen für Bürobedarf waren daher die Kosten in der Höhe von 632,80 Euro nicht als Werbungskosten gemäß § 16 EStG anzuerkennen.
2) Reisekosten:
Lehre und Rechtsprechung sind sich in der Ansicht einig, dass Ausgaben, die vor der Erzielung von steuerlichen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit – also in der Vorbereitungsphase – geleistet werden, grundsätzlich Werbungskosten (sog. Vorwerbungskosten) sein können, sofern sie im Zeitpunkt der Verausgabung auf die Vorbereitung und Aufnahme der Tätigkeit gerichtet sind und ernstlich darauf abzielen; dies muss klar und eindeutig nach außen in Erscheinung treten (s. Zorn in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Band III B, § 16 EStG 1988 allgemein, Tz. 2, Stichwort Vorwerbungskosten, und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Bei solchen Aufwendungen handelt es sich beispielsweise um Aufwendungen durch Vorstellungsreisen oder Aufwendungen zur Arbeitsplatzvermittlung. Der Steuerpflichtige muss die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen aber nach Art und Umfang nachweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft machen (Zorn, aaO., Tz. 4).
Bei den seitens des Bf. geltend gemachten Reisekosten in der Höhe von 1.433,80 Euro handelt es sich überwiegend um Aufwendungen für Bahn- oder Flugtickets, Taxikosten, Fahrscheine, Streifen-, Tages- und Monatskarten Hotelkosten sowie Flughafengaragen, die – wie der Bf. vorbringt - im Zuge seiner auch internationalen Arbeitssuche im Zusammenhang mit seinen Bewerbungen angefallen seien.
Wie bereits festgestellt wurde, hat der Bf. den Vorhalt des Finanzamtes vom trotz dreimaliger Fristverlängerung nicht beantwortet und auch seiner Berufung lediglich eine Aufstellung der Reisekosten beigelegt. Das Finanzamt hat daher zu Recht die geltend gemachten Reisekosten mangels Vorlage von Belegen nicht anerkannt.
Im Zuge seines Vorlageantrages hat der Bf. nunmehr Kopien der entsprechenden Belege betreffen die Reisekosten nachgebracht. Damit hat er jedoch lediglich nachgewiesen, dass er die genannten Reisen getätigt hat; er hat es jedoch weiterhin verabsäumt, konkrete Nachweise für das tatsächliche Stattfinden von Bewerbungsgesprächen an den genannten Orten zu den genannten Daten zu erbringen.
Es ist nicht die Aufgabe des Finanzamtes nachzuweisen, dass ein vom Bf. behaupteter Sachverhalt nicht vorliegt; vielmehr ist es Aufgabe des Bf. nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen, dass der von ihm behauptete Sachverhalt vorliegt. Ein Umstand, der die tatsächliche Durchführung von Vorstellungsgesprächen glaubhaft machen würde oder gar ein diesbezüglicher konkreter Nachweis, ergibt sich weder aus Bestätigungen der Reisetickets noch einer Hotelrechnung. Vielmehr hätte der Bf. durch die Vorlage von Bestätigungen von den Firmen selbst den Nachweis für das Stattfinden der Bewerbungsgespräche erbringen müssen.
Da aus den seitens des Bf. vorgelegten Unterlagen keineswegs abzuleiten ist, dass er in den von ihm genannten Firmen Vorstellungsgespräche absolviert hat, kommt das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass die seitens des Bf. im Zusammenhang mit seiner internationalen Arbeitssuche geltend gemachten Reiseaufwendungen mangels konkreter Nachweise bzw. Glaubhaftmachung der Absolvierung der Vorstellungsgespräche nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden können.
3) Bewirtungsspesen:
Nach der Rechtsprechung sind unter Repräsentationsaufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen, zu "repräsentieren".
Unmaßgeblich für die Beurteilung als Repräsentationsaufwendungen sind die Motive für die Tragung des Aufwandes, die Möglichkeit, sich dem Aufwand entziehen zu können oder das Vorliegen eines ausschließlich beruflichen Interesses.
Vom grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen sieht § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 eine Ausnahme vor, wonach die Bewirtung von Geschäftsfreunden dann zur Hälfte abzugsfähig ist, wenn sie der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Diese Voraussetzungen sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen, eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) nicht aus.
Im gegenständlichen Fall machte der Bf. Aufwendungen für Kontaktessen im Hinblick auf die Gewinnung von Neukunden in der Höhe von 814,59 Euro (50% der Verausgabung) zur steuerlichen Berücksichtigung geltend und führte in seinem Vorlageantrag zu deren beruflicher Veranlassung ergänzend aus, dass diese insbesondere auch während der Zeit vor Aufnahme der neuen Beschäftigung beim Bankhaus E zur Netzwerk- und Kundenpflege getätigt worden seien, um die ehemaligen Kunden auch in Bezug auf eine neue Beschäftigung als solche zu erhalten bzw. gewinnen zu können. Die Namen der Kunden könne der Bf. im Hinblick auf das Bankgeheimnis nicht nennen.
Unter dem Begriff Werbung ist ganz allgemein im Wesentlichen eine Produktinformation oder Leistungsinformation - also eine auf die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit bezogene Informationsleistung - zu verstehen ().
Des Weiteren resultiert selbst aus der beruflichen Veranlassung einer Besprechung nicht zwingend eine berufliche Veranlassung der dabei angefallenen Bewirtungsspesen. Aufwendungen, die im Bestreben getätigt werden, den dem gesellschaftlichen Status entsprechenden Konventionen zu entsprechen, erfüllen noch nicht den Ausnahmetatbestand des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG (vgl. Jakom, EStG, Kommentar, Baldauf/Kanduth-Kristen/Laudacher/Lenneis).
Darüber hinaus ist das Vorliegen der Voraussetzungen (dass die Bewirtung der Werbung diente und die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung weitaus überwog) vom Steuerpflichtigen für jede einzelne Aufwendung nachzuweisen (), eine bloße Glaubhaftmachung im Sinne des § 138 Abs. 1 BAO, dass die Aufwendungen dem Werbezweck gedient haben, reicht hier nicht aus (). Erforderlich ist die Darlegung, welches konkrete Rechtsgeschäft ernsthaft angestrebt bzw. tatsächlich abgeschlossen wurde. Nicht ausreichend ist die bloße Angabe von Personen und von Projekten () oder die bloße Vorlage von Restaurantrechnungen () bzw. Wirtshauszetteln ().
Der Bf. hat betreffend den von ihm nachzuweisenden Werbezweck der geltend gemachten Bewirtungsaufwendungen - somit über eine von ihm anlässlich der Bewirtungen gebotene Produkt- bzw. Leistungsinformation weder ein entsprechendes Vorbringen erstattet noch entsprechende Nachweise erbracht oder entsprechende Beweisanträge gestellt. Dass der Bf. anlässlich der geltend gemachten Bewirtungen eine entsprechende Produkt- oder Leistungsinformation, somit eine auf seine betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit bezogene Informationsleistung geboten hätte, ist daher nicht feststellbar.
Betreffend das erforderliche erhebliche Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung hat der Bf. zwar behauptet, dass die Kontaktessen zur Netzwerk- und Kundenpflege getätigt worden seien, um die ehemaligen Kunden auch in Bezug auf eine neue Beschäftigung als solche zu erhalten bzw. gewinnen zu können, Nachweise oder entsprechende Beweisanträge hat der Bf. jedoch auch dafür nicht erbracht.
Da der Bf. somit die vom Gesetz geforderten Nachweise nicht erbracht hat, konnten auch die geltend gemachten Bewirtungsspesen keine steuerliche Berücksichtigung als Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG finden.
Aus den dargelegten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
C) Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt.
Wien, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100460.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at