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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 18.05.2015, RV/7500452/2014

Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens 24 Monate nach Rechtsmittelerhebung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7500452/2014-RS1
Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach Eintritt der Verjährung gemäß § 43 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 BFGG erfolgt durch Beschluss des BFG.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache (Verwaltungsstrafangelegenheit)

  • Bf (Beschwerdeführer, Bf.), GebDatumBf, AdresseBf,

  • am vom Bf. erhobene Berufung (nunmehr als Beschwerde anzusehen) gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien (belangte Behörde) vom zur Zahl MA 67-PA- Zahl , mit welchem dem Bf. die fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe am um 17:34 in Wien 2, Gasse , angelastet und über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 60 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt sowie dem Bf. 10 Euro Kostenbeitrag für das Strafverfahren vorgeschrieben worden ist,

den Beschluss gefasst:

Gemäß § 43 VwGVG, BGBl. I 33/2013, in Verbindung mit § 24 Abs. 1 BFGG, BGBl. I 14/2013 idF BGBl. I 13/2014 und 105/2014, wird das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am langte die mit E-Mail übermittelte Berufung des Beschwerdeführers (Bf.) gegen das mit datierte und am zugestellte Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien (belangte Behörde) zur Zahl MA 67-PA- Zahl bei der belangten Behörde ein.

Die belangte Behörde legte den Akt an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien zur Entscheidung über die Berufung vor.

Das (Landes-)Verwaltungsgericht Wien (hauptsächlicher Nachfolger des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien) übermittelte den Akt dem Bundesfinanzgericht „zuständigkeitshalber“.

Erwägungen des Bundesfinanzgerichtes (BFG):

Art. 131 Abs. 3 B-VG idF BGBl I 51/2012 lautet: „(3) Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.“

Art. 131 Abs. 5 B-VG idF BGBl I 51/2012 lautet: „(5) Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Art. 97 Abs. 2 gilt sinngemäß.“

Das (Wiener) Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben, LGBl 45/2013, änderte das Landesgesetz mit der abgekürzten Bezeichnung ´WAOR´ (Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien). § 5 WAOR lautet nunmehr: „§ 5. Über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben entscheidet das Bundesfinanzgericht.“

Mit Beschluss vom beantragte das BFG beim Verfassungsgerichtshof, § 5 des Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR), LGBl. 21/1962 idF LGBl. 45/2013 wegen Überschreitung der Ermächtigung des Art. 131 Abs. 5 B-VG durch den Landesgesetzgeber als verfassungswidrig aufzuheben. Dieses Normenprüfungsverfahren endete durch das Erkenntnis des unter Zahl G 139/2014-10, mit welchem der Antrag des BFG zur Aufhebung (einer Wortfolge) des § 5 WAOR abgewiesen und ansonsten zurückgewiesen wurde.

Über das gegenständliche Rechtsmittel des Bf. vom hat folglich das BFG zu entscheiden.

Dieses als Berufung erhobene Rechtsmittel ist nunmehr als Beschwerde zu behandeln (vgl. ).

§ 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), welcher Paragraph die Überschrift „Verjährung“ hat, bestimmt: „Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen.“

§ 24 Abs. 1 Satz 2 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) bestimmt: „Für gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen ist das Verfahren im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt, wobei jedoch die Frist gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG 24 Monate beträgt.“

24 Monate sind ab dem Einlangen () der rechtzeitig innerhalb der – damals gemäß § 63 Abs. 5 AVG zweiwöchigen – Rechtsmittelfrist eingebrachten und zulässigen Berufung (nunmehr: Beschwerde) des Bf. mit dem Ablauf des  vergangen.

Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom zur Zahl MA 67-PA- Zahl , mit welchem dem Bf. die fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe am um 17:34 in Wien 2, Gasse , angelastet und über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 60 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt sowie dem Bf. 10 Euro Kostenbeitrag für das Strafverfahren vorgeschrieben worden sind, ist somit von Gesetzes wegen außer Kraft getreten und das Strafverfahren ist einzustellen (vgl. ).

Aus dem Erkenntnis des , mit welchem der VwGH durch Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache entschieden hat, kann abgeleitet werden , wie der Spruch der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Falle des § 43 VwGVG zu formulieren ist, nämlich dass das Strafverfahren gegen … eingestellt wird.

Die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens durch ein Verwaltungsgericht hat durch Beschluss zu erfolgen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, S. 132, K 3 zu § 50 VwGVG – zustimmend zitiert bei ; vgl. auch Fister/Fuchs/Sachs, S. 210, Anm. 8 zu § 43 VwGVG).

Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung

In der Beschwerde vom wurde die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wird gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG (Geldstrafe maximal 500 Euro) abgesehen.

Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision

§ 25a Abs. 1 VwGG bestimmt: „Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.“

Der erste Satz von Art. 133 Abs. 4 B-VG bestimmt: „Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.“

Der erste Satz von Art. 133 Abs. 9 B-VG bestimmt: „Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden.“

Die (ordentliche) Revision (für die belangte Behörde) gegen den vorliegenden Beschluss ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zukäme. Denn die Rechtsfragen können – wie die jeweils angeführten VwGH-Erkenntnisse zeigen – im vorliegenden Beschluss im Einklang mit bereits vorhandener Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst werden.

Für den Bf. hingegen geht die absolute Unzulässigkeit einer Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG vor (s. auch Rechtsmittelbelehrung).

Zu den beiden anderen beim BFG anhängigen Beschwerden des Bf.:

  • unter hg. GZ. RV/7500788/2014 die Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom zur Zahl MA 67-PA-Zahl2;

  • unter hg. GZ. RV/7500823/2014 die Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom zur Zahl MA 67-PA-Zahl3

wird auf die diesbezügliche Ladung der Parteien zur mündlichen Verhandlung verwiesen, welche heute, aber in einem gesonderten Schreiben, für den  erfolgt. Es ist vorgesehen, den Verwaltungsakt zur Zahl MA-67-PA-Zahl erst nach Erledigung der beiden anderen Beschwerde des Bf. an die belangte Behörde zurückzusenden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500452.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at