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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.03.2015, RV/3100933/2014

1. Familienheimfahrten in die Türkei 2. Arbeitszimmer 3. Sonderausgaben (Beitrag an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft)

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3100933/2014-RS1
Gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften im Sinne des Anerkennungsgesetzes (RGBl 68/1874) sind in Bezug auf den islamischen Glauben nach dem RGBl 159/1912 idF. BGBl 164/1988 (seit 1912) die "Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich" (IGGIÖ) und nach dem BGBl II 133/2013 (seit 2013) die "Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich" (IAGÖ). Die „Türkische-Islamische Union für kulturelle und soziale Zusammenarbeit in Österreich“ (ATIB-Union) als Dachverband und der „Türkisch-Islamische Verein für kulturelle und soziale Zusammenarbeit in Innsbruck“ (ATIB) als eine der über 60 Unterorganisationen (Vereine) der ATIP-Union, sind keine gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften. Entsprechend sind Beiträge an diese Vereine mangels gesetzlicher Anerkennung als Religionsgesellschaft nicht nach § 18 Abs. 1 Z 5 EStG (Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften) absetzbar.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. A in der Beschwerdesache Bf , Str 2, xxxx Ort , gegen den Bescheid des Finanzamtes Ort vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2013

zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Einkommensteuergutschrift sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (kurz: Bf) erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und daneben im Beschwerdejahr (geringfügige) Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Vortragender am A- institut. In der elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 wurden vom Bf ua Kosten für Familienheimfahrten von 1.029 €, außergewöhnliche Belastungen von 3.795,57 € und Sonderausgaben (Beiträge an gesetzliche anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften) von 300 € geltend gemacht.

Auf Ersuchen des Finanzamtes legte der Bf als Nachweis für die Familienheimfahrten zwei Rechnungen der Turkish Airlines über insgesamt 1.805,05 € vor. Eine Rechnung über 1.162,73 € für eine Reise in die Türkei vom 2. August bis und eine Rechnung über 642,32 € für eine Reise vom 11. Oktober bis .
Bezüglich der als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Ausgaben legte er eine Reihe von Rechnungen von Möbelhäusern und Baumärkten (zB. über Betten, Matratzen, Kleiderschrank, Couch, Wäschekorb u.dgl.) vor.
Als Nachweis für den als Sonderausgaben geltend gemachten Beitrag an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften legte er einen Spendenbeleg über 300 € der Türkisch-Islamischen Union für kulturelle und soziale Zusammenarbeit in Österreich, versehen mit dem Stempel des Türkisch-Islamischen Vereins für kulturelle und soziale Zusammenarbeit in Innsbruck vor.

In dem am erlassenen Einkommensteuerbescheid 2013 erkannte das Finanzamt die hier angeführten Werbungskosten, die außergewöhnliche Belastung und die Sonderausgaben nicht an.
Zu den geltend gemachten Ausgaben für Familienheimfahrten führte das Finanzamt zusammengefasst aus, Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz seien nur dann Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorlägen. Dies treffe im vorliegenden Fall nicht zu, deshalb könnten die geltend gemachten Ausgaben nicht als Werbungskosten berücksichtig werden.
Hinsichtlich der außergewöhnlichen Belastung wurde darauf hingewiesen, dass es sich um nicht abzugsfähige Aufwendungen der privaten Liebensführung handle.
Bezüglich der unter der Kennzahl 458 als Sonderausgaben („Kirchenbeitrag“) geltend gemachten Aufwendungen führte das Finanzamt aus, nach dem vorgelegten Beleg handle es sich nicht um eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft, der geltend gemachte Betrag von 300 € sei daher nicht abzugsfähig.

In der mit Schreiben vom gegen den genannten Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde (zu den hier strittigen Punkten) vorgebracht, zwischen und habe „wegen Familienwohnsitz doppelte Haushaltsführung vorgelegen“.
Zu den als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen wurde eingewendet, die Aufwendungen und Ausgaben seien teils Renovierungskosten bzw. Beschaffungskosten der neuen Mietwohnung bzw. des Arbeitszimmers. Außerdem ziehe er von den gesamten Mietkosten von 720 €/mtl. die anteiligen Kosten für die berufliche Benutzung heran.
Zu den Sonderausgaben brachte er vor, die Religionsgemeinschaft ATIB sei eine gesetzlich anerkannte Reiligionsgemeinschaft.

In der teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung vom (hier nicht mehr strittige Fahrtkosten aber auch der Beitrag zur ATIB als Sonderausgaben wurden anerkannt) wies das Finanzamt die Beschwerde betreffend die doppelte Haushaltsführung ab. Die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen sah das Finanzamt offensichtlich auch als Kosten der doppelten Haushaltsführung an und führte aus, für die Prüfung, ob eine doppelte Haushaltsführung vorliege, seien die Umstände zu untersuchen, warum der bisherige Wohnsitz nicht aufgegeben und der Wohnsitz nicht in eine übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit verlegt worden sei. Im konkreten Fall sei laut Melderegister bereits 1997 von einer Wohnsitzverlegung nach Österreich auszugehen. In diesem Jahr sei der Hauptwohnsitz in K in Tirol begründet worden. Zudem gehe der Bf seit 2007 als Dienstnehmer einer Vollzeitbeschäftigung nach. Im Zeitraum zwischen Dezember 2012 und August 2013 könne keine doppelte Haushaltsführung vorliegen, da der Zeitraum für eine zumutbare Verlegung des Wohnsitzes als Alleinstehender mit der Übersiedlung und dauerharfen Beschäftigung in Österreich bereits seit vielen Jahren verstrichen sei. Somit seien auch alle in diesem Zusammenhang stehenden Kosten (Renovierungskosten, Beschaffungskosten, Miete) nicht abzugsfähig.

In dem als „Beschwerde“ bezeichneten Vorlageantrag vom wendete der Bf ein, die doppelte Haushaltsführung würde sich durch die Eheschließung am ergeben. Seine Ehefrau sei erst am nach Österreich gekommen, somit habe in der Zeit vom bis eine doppelte Haushaltsführung bestanden.
Die Renovierungskosten bzw. Beschaffungskosten der neuen Mietwohnung bzw. für das Arbeitszimmer hätten mit der doppelten Haushaltsführung nichts zu tun. Diese Kosten sollten für die Beschaffung der neuen Mietwohnung bzw. des Arbeitszimmers in der Str in Innsbruck berücksichtigt werden. Die entsprechenden Unterlagen seien bereits vorgelegt worden und den Mietvertrag lege er bei. Für die berufliche Benutzung seien auch die anteiligen Mietkosten zu berücksichtigen.

Aus dem vom Bf vorgelegten Mietvertrag ist zu entnehmen, dass es sich bei der Mietwohnung in der Str in Innsbruck um eine Wohnung im Ausmaß von 46 m² handelt (bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Vorraum, Bad mit WC), und sich der Bf als Mieter verpflichtet hat, den Mietgegenstand ausschließlich für eigene Wohnzwecke zu gebrauchen (Pkt. VIII des Mietvertrages).

Da keine näheren Angaben über das in dieser Mietwohnung angeblich befindliche Arbeitszimmer vorlagen, deren Kosten ursprünglich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht worden sind, ist das Finanzamt mit Schreiben vom vom Bundesfinanzgericht ersucht worden, beim Bf einen Lokalaugenschein durchzuführen und die näheren Umstände (Arbeitszimmer, Tätigkeit u. dgl. m), zu überprüfen.
Auch hinsichtlich der geltend gemachten Familienheimfahrten wurde das Finanzamt ersucht, anlässlich des Lokalaugenscheines den Bf dazu näher zu befragen, zumal die Umstände die Vermutung nahe legten, dass es sich bei den als Familienheimfahrten geltend gemachten Kosten um jene Flugkosten handelt, die ihm erwachsen sind, um seine im Dezember 2012 geheiratete Frau von der Türkei nach Österreich zu holen, denn einen Tag nach dem Rückflug des Bf nach Österreich am hat die Ehegattin des Bf unter der Adresse des Bf ihren polizeilichen Hauptwohnsitz begründet.

Am hat das Finanzamt einen Lokalaugenschein in der Wohnung des Bf durchgeführt und über die Befragung des Bf eine Niederschrift aufgenommen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

I) Sachverhalt:

1) Der Beschwerdeführer (kurz: Bf) ist türkischer Herkunft, lebt seit 1997 in Österreich und ist seit Mai 2011 österreichischer Staatsbürger. Als Informatiker bei der L GmbH erzielte er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Beschwerdejahr erzielte er daneben als Sprachtrainer für Türkisch über drei Monate am A-institut Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Einnahmen 2013: 446,27 €). Von 1997 bis Juni 2013 hatte er seinen Hauptwohnsitz in K in Tirol und ab Ende Juni 2013 in Innsbruck. Im Dezember 2012 hat er in der Türkei geheiratet, kehrte aber bereits drei Tage nach der Hochzeit wieder nach Österreich zurück. Seine Ehefrau musste bis sie eine Aufenthaltsgenehmigung für Österreich erhielt, in der Türkei bleiben. Im Mai 2013 mietete der Bf in Innsbruck für sich und seine Frau eine gemeinsame eheliche Wohnung. Anfang August 2013 flog er in die Türkei zu seiner Ehegattin und kehrte nach 10 Tagen, nunmehr gemeinsam mit ihr, nach Österreich zurück. Bis zu ihrer Ausreise aus der Türkei wohnte sie bei ihren Eltern. Die Kosten für die Flugreise des Bf in die Türkei und den gemeinsamen Rückflug mit seiner Ehegattin nach Österreich sind vom Bf in Höhe von 1.029 € als Familienheimfahrten geltend gemacht worden.

2) Die Wohnung des Bf, die von ihm und seiner Ehegattin bewohnt wird, hat ein Ausmaß von 46 m², bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Vorraum, Bad mit WC). Bei dem vom Finanzamt im Dezember 2014 durchgeführten Lokalaugenschein fand der Prüfer – wie aus den vorliegenden Fotos und der näheren Beschreibung des Prüfers zu entnehmen ist - kein Arbeitszimmer sondern lediglich ein typisches Wohnzimmer vor, das mit entsprechenden Wohnzimmermöbeln (zB Sofa, niedriger Sofatisch, dazu passendes Mobiliar, Monitor-TV Kombigerät) ausgestattet ist. Ein eigenes, ausschließlich beruflich verwendetes Arbeitszimmer hat es nach den Angaben des Bf nie gegeben sondern lediglich einen Arbeitsbereich (Schreibtisch) im Wohnzimmer zur Vorbereitung von Unterrichtsmaterialien für seine selbständige Tätigkeit als Sprachtrainer und zur Herstellung von „Remote-Verbindungen“ (Verbindung mit seinem PC am Arbeitsplatz beim Dienstgeber). Der Schreibtisch ist nach den Angaben des Bf nach dem Einzug seiner Ehegattin in die Wohnung im Sommer 2013 aus Platzgründen entfernt worden.

3) Dieser Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den vom Bf vorgelegten Unterlagen, den durchgeführten Lokalaugenschein und den niederschriftlichen Angaben des Bf.

II) rechtliche Beurteilung:

1) Familienheimfahrten:

a) Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Hingegen dürfen nach § 20 Abs. 1 und 2 EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge sowie Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden.

Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, so können die Kosten für Familienheimfahrten vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz unter bestimmten Voraussetzungen und bis zu einem bestimmten Höchstbetrag (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG) Werbungskosten sein, nämlich dann, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann (vgl. ; , 2002/15/0119).

Bei einem ausländischen Familienwohnsitz gelten für die Frage der Anerkennung von Kosten für Familienheimfahrten als Werbungskosten grundsätzlich dieselben Kriterien wie bei einem inländischem Familienwohnsitz.

Mit Familienheimfahrten erfasst das Gesetz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG) zunächst den typischen Fall der Heimfahrten an jenen Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seiner Ehegattin oder ein unverheirateter Steuerpflichtige mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person bildet (). Nach der Rechtsprechung können auch bei Alleinstehenden mit eigenem Hausstand die Fahrten zwischen dem Ort der auswärtigen Tätigkeit und dem Wohnsitz für eine gewisse Übergangszeit betrieblich bzw. beruflich veranlasst sein (vgl. Doralt/Kofler in Doralt et al, EStG11, § 20 Tz 104/11 ff 29; Jakom/Baldauf, EStG, 2014, § 20 Rz 59 und die dort jeweils angeführte Judikatur).

b) Die Berücksichtigung von Kosten für Familienheimfahrten als Werbungskosten käme im gegenständlichen Fall nur in Frage, wenn der Bf im Beschwerdejahr in der Türkei seinen Familienwohnsitz gehabt hätte, also einen Hausstand unterhalten hätte, der den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen gebildet hätte und wenn ihm die Aufgabe dieses Familienwohnsitzes nicht zumutbar gewesen wäre.
Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

c) Tatsächlich lebt der Bf seit seinem 19. Lebensjahr in Österreich, hat in Österreich sein Informatikstudium und seine Ausbildung zum Sprachtrainer absolviert, übt hier seit Jahren seinen Beruf als Informatiker aus und ist mittlerweile österreichischer Staatsbürger. Ebenso leben seine Eltern in Österreich. Er verfügt nach eigenen Angaben in der Türkei über keine Wohnung. Seine Ehegattin wohnte bis zur Übersiedlung nach Österreich in der Türkei bei ihren Eltern.

d) Sein Hauptwohnsitz und der Mittelpunkt der Lebensinteressen befinden sich seit seiner Übersiedlung im Jahr 1998 zweifelsfrei in Österreich. Der Umstand, dass der Bf im Dezember 2012 in der Türkei geheiratet hat und die Ehegattin bis Juli 2013 mangels eines entsprechenden Visums für Österreich, in der Türkei bleiben musste, konnte nicht dazu führen, dass der Bf in dieser Zeit seinen Familienwohnsitz und seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Türkei hatte. Der Umstand, dass seine Ehegattin bis zur Übersiedlung im Sommer 2013 ihren Wohnsitz in der Türkei hatte, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Ein gemeinsamer Familienwohnsitz vom Bf und seiner Ehegattin wurde erst in Österreich begründet.

e) Die Berücksichtigung der Flugkosten als Familienheimfahrten ist daher schon mangels eines Familienwohnsitzes in der Türkei ausgeschlossen. Bei den hier geltend gemachten Flugkosten zur Begleitung der Ehegattin an ihren (neune) gemeinsamen Familienwohnsitz in Österreich, handelt es sich um typische steuerlich nicht wirksame Kosten der Lebensführung und nicht um Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

f) Der Bf hat offensichtlich ohne Bedachtnahme auf die Rechtslage versucht, Kosten, die - selbst für einen steuerlichen Laien erkennbar – der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, als Werbungskosten in Abzug zu bringen.

2) Arbeitszimmer:

a) Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.

Zusätzlich zu den in § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG normierten Voraussetzungen dürfen nach ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn nach der Tätigkeit des Steuerpflichtigen die betriebliche oder berufliche Nutzung eines Arbeitszimmers erforderlich und der als Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt und auch dementsprechend eingerichtet ist (vgl. Doralt/Kofler in Doralt et al, EStG11, § 20 Tz 104 bis 104/10; Jakom/Baldauf, EStG, 2014, § 20 Rz 41 und die dort jeweils angeführte Judikatur).

b) Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Bf bildet nicht sein angebliches Arbeitszimmer sondern hinsichtlich seiner Einkünfte aus nichtselbständige Arbeit als Informatiker der von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Arbeitsplatz. Auch hinsichtlich seiner selbständigen Tätigkeit als Sprachtrainer am A-institut liegt der Tätigkeitsmittelpunkt nicht im häuslichen Arbeitszimmer sondern in den Räumlichkeiten des A-institutes, wo die Vermittlung des Wissens und des Könnens des Bf an seine Lehrgangsteilnehmer erfolgt ().

Bereits aus diesem Grund sind die Aufwendungen für das angebliche Arbeitszimmer nicht abzugsfähig.

c) Abgesehen davon wird vom Bf gar nicht in Abrede gestellt, dass der als Arbeitszimmer bezeichnete Raum im Beschwerdejahr nicht ausschließlich oder nahezu ausschließlich als Arbeitszimmer sondern auch zu Wohnzwecken genutzt worden ist und sich darin bis zum Einzug seiner Ehegattin lediglich ein nicht näher abgegrenzter Arbeitsbereich (Schreibtisch) befunden habe .

Selbst wenn sich im Wohnzimmer ein eigener Arbeitsbereich mit Schreibtisch befunden haben sollte, fallen die für den unstrittig gemischt (beruflich wie privat) genutzten Raum geltend gemachten Aufwendungen unter das Abzugsverbote des § 20 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 lit. a EStG 1988.

d) Zudem betrafen die als Nachweis für die geltend gemachten Aufwendungen vorgelegten Rechnungen ausschließlich Anschaffungen im privaten Wohnbereich (z.B. Couch mit Couchtisch: 1.419 €, Matratzen: 1.000 €; Kleiderschrank: 598 € und eine Vielzahl an Kleinbetragsrechnungen für Einrichtungsgegenstände).

3) Sonderausgaben:

a) Vom Bf wurde eine Spende von 300 € an den „Türkisch-Islamischen Verein für kulturelle und soziale Zusammenarbeit“ als Sonderausgabe unter der Kennzahl 458 (Beiträge an gesetzliche anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften) geltend gemacht. Im angefochten Bescheid verwehrte das Finanzamt den Abzug als Sonderausgabe mit der Begründung, es handle sich beim Empfänger nicht um eine gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaft. In der Beschwerdevorentscheidung wurde diese Zahlung hingegen ohne nähere Begründung als Sonderausgabe anerkannt.

b) Gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften, die in Österreich gesetzlich anerkannt sind, höchstens jedoch 400 Euro jährlich, als Sonderausgaben abzuziehen. In Österreich gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften stehen Körperschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes gleich, die einer in Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaft entsprechen.

c) Nach dem zitierten Wortlaut sind somit nur Pflichtbeiträge begünstigt, nicht hingegen Spenden oder andere Zahlungen (vgl. Jakom/Baldauf, EStG, 2014, § 20 Rz 116).

Die vom Bf geleistet Zahlung wird ausdrücklich als Spende („Spendenbeleg“) ausgewiesen. Allein schon mangels vorliegen eines Pflichtbeitrages ist ein Abzug nach § 18 Abs. 1 Z 5 EStG nicht möglich.

d) Aber selbst wenn es sich um einen Pflichtbeitrag handeln würde, wäre die Zahlung nicht nach § 18 Abs. 1 Z 5 EStG absetzbar. Entgegen der Behauptung des Bf ist die „Türkische-Islamische Union für kulturelle und soziale Zusammenarbeit in Österreich“ (ATIB-Union) als Dachverband, bzw. der „Türkisch-Islamische Verein für kulturelle und soziale Zusammenarbeit in Innsbruck“ (ATIB) als eine der über 60 Unterorganisationen (Vereine), keine gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft.

e) Die gesetzliche Anerkennung von Kirchen und Religionsgesellschaften ist im Gesetz vom 20. Mai 1874 betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, RGBl 68/1874 (Anerkennungsgesetz) geregelt und bewirkt die Verleihung der öffentlich-rechtlichen Rechtspersönlichkeit an eine Kirche oder Religionsgesellschaft, wodurch ihr die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zukommt. Ein solcher Status kommt der oben angeführten Union und dem angeführten Verein nicht zu.

Gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften im Sinne des Anerkennungsgesetzes sind in Bezug auf den islamischen Glauben nach dem RGBl 159/1912 idF. BGBl 164/1988 (seit 1912) die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich(IGGIÖ) und nach dem BGBl II 133/2013 (seit 2013) die Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (IAGÖ).

f) Die vom Bf an den oben angeführten Verein geleistete Zahlung erfüllt somit nicht die in § 18 Abs. 1 Z 5 EStG normierten Voraussetzungen. Auch eine Berücksichtigung im Wege des § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 kommt nicht in Betracht, weil der oben angeführt Verein als Empfänger der Spende nicht in der "Liste der begünstigten Spendenempfänger" aufscheint.

4) Fahrtkosten:
Hinsichtlich der in der Beschwerde bei den Einkünften als selbständiger Tätigkeit als Betriebsausgaben geltend gemachten Fahrtkosten wird auf die diesbezügliche stattgebende Beschwerdevorentscheidung vom verwiesen.

4) Revisionen

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Im gegenständlichen Verfahren hatte das Bundesverwaltungsgericht in erster Linie den Sachverhalt und nicht Rechtsfragen zu klären. Die Rechtsfolge aus dem gegenständlichen Sachverhalt hat sich zweifelsfrei aus der Gesetzeslage und der Rechtsprechung ergeben. Für die Zulässigkeit der Revision besteht daher kein Anlass.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt (Einkommensteuer 2013)

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.3100933.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at