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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.04.2015, RV/2200001/2014

Nicht bewilligtes Zwischenlagern von Abfällen ist beitragspflichtiges Ablagern von Abfällen

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zl. E 1193/2015 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/2200001/2014-RS1
Auch ein Lagern (Zwischenlagern) in einer kürzeren als in § 3 Abs. 1 Z 1 lit b ALSaG genannten Zeitdauer unterliegt der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle erforderlichen Bewilligungen vorgelegen sind.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der A Gesellschaft m.b.H., Adresse1, vertreten durch B, Rechtsanwalt, Adresse2, gegen den Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zahl: 700000/xxxxx/2010, betreffend Altlastenbeiträge, Säumnis- und Verspätungszuschläge zu Recht erkannt:

Die als Beschwerde zu wertende Berufung vom gegen den Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zahl: 700000/xxxxx/2010, wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt:

Das Zollamt Graz hat bei der Beschwerdeführerin eine Nachschau durchgeführt. Wesentlicher Inhalt der Nachschau war die Ermittlung der von der Beschwerdeführerin übernommenen Abfälle, deren Aufbereitung und Verwendung. Prüfungszeitraum waren dabei die Quartale der Jahre 2008 bis 2011.

Unter "Punkt 5. Lagerplatz/Manipulationsfläche C" der Niederschrift über die durchgeführte Nachschau ist im Wesentlichen festgehalten, [...] das geprüfte Unternehmen habe mit mit Eingabe vom beim Magistrat Graz, Bau- und Anlagenbehörde, um die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung einer Zwischenlagerfläche für recyceltes Baumaterial angesucht. Dieser Antrag sei aber im Zuge der am durchgeführten Ortsverhandlung wieder zurückgezogen und eine Räumung der Fläche bis spätestens festgelegt worden. Dieser Lagerplatz sei somit nie bewilligt gewesen. Das geprüfte Unternehmen habe eine Statistik über den Input und den Output für diesen Lagerplatz vorgelegt. Eine Gegenübestellung der Input-mengen und Output-mengen sei in der angeschlossenen Tabelle "Lagerplatz-C-Übersicht-Input-Output-to" zusammengefasst. Laut diesen Aufzeichnungen seien die ersten Anlieferungen im Juli 2009 erfolgt, zur Räumung des Zwischenlagers sei es Ende Juli 2010 gekommen [...].

Der Beschwerdeführerin wurde vom Zollamt Graz Gelegenheit gegeben, sich zum festgestellten Sachverhalt zu äußern.

Das Zollamt Graz hat aufgrund des festgestellten Sachverhaltes in Berücksichtigung der Äußerungen der Beschwerdeführerin für diese mit Bescheid vom , Zahl: 700000/xxxxx/2010, gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, § 4 Z 3, § 6 Abs. 1 Z 1a) und 1b) und § 7 Abs. 1 ALSAG idgF in Verbindung mit § 201 BAO einen für das Ablagern von 5.980 to Baurestmassen und Erdaushub im Zeitraum drittes und viertes Quartal 2009 in der Höhe von € 47.840 entstandenen Altastenbeitrag festgesetzt und der Beschwerdeführerin zusätzlich einen Säumnis- und einen Verspätungszuschlag in der Höhe von jeweils € 956,80 vorgeschrieben. 
Das Zollamt Graz hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf den Inhalt des § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG idgF gestützt und bemerkt, es seien im gegenständlichen Fall Baurestmassen und Erdaushub zum Zweck der Zwischenlagerung auf das Grundstück Nr. aa der KG D verbracht worden. Der Antrag vom  beim Magistrat Graz, Bau- und Anlagenbehörde, um die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung einer Zwischenlagerfläche für recyceltes Baumaterial sei im Zuge der am durchgeführten Ortsverhandlung wieder zurückgezogen worden.
Die Zwischenlagerung (das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung - § 3 Abs. 1 Z 1 lit b ALSAG) der Abfallkategorien Erdaushub und Baurestmassen - auch recycelt - sei daher auf unzulässige Weise erfolgt.
Die Lagermengen würden aus der Gegenüberstellung der Input-mengen und der Output-mengen resultieren.
Die Input-menge an Baurestmassen und Erdaushub habe im dritten Quartal 2009 insgesamt 6.681,60 to , die Output-menge insgesamt 1.285,85 to, die beitragspflichtige Restmenge damit 5.398 (angefangene) to Baurestmassen und Erdaushub betragen.
Die Input-menge an Baurestmassen und Erdaushub habe im vierten Quartal 2009 insgesamt 738,99 to, die Output-mange insgesamt 157,96 to, die beitragspflichtige Restmenge damit 582 (angefangene) to Baurestmassen und Erdaushub betragen.         

Dagegen wendet sich die als Beschwerde zu wertende Berufung vom . Als Beschwerdegründe werden im Wesentlichen eine unrichtige rechtliche Beurteilung sowie unrichtige Tatsachenfeststellungen geltend gemacht.

Das Zollamt Graz hat über die als Beschwerde zu wertende Berufung mit der als Beschwerdevorentscheidung zu wertenden Berufungsvorentscheidung vom , Zahl: 700000/vvvvv/2013, entschieden und die Berufung (Beschwerde) als unbegründet abgewiesen.

Dagegen wiederum wendet sich die als Vorlageantrag zu wertende Beschwerde vom .

Wie in der Beschwerde, so auch im Vorlageantrag erstattete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Beschwerdeanträge, der Unabhängige Finanzsenat (das Bundesfinanzgericht) wolle der Beschwerde stattgeben und den Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zahl: 700000/xxxxx/2010, zur Gänze wegen Rechts- und Verfassungswidrigkeit seines Inhaltes aufheben.
In den Worten der Beschwerdeführerin können die Beschwerdegründe insoweit zusammengefasst werden, es habe die Beschwerdeführerin, egal ob die Tätigkeit zulässig war oder nicht, keine beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen. Nur die "mehr als dreijährige Lagerung von Abfällen zur anschließenden stofflichen Verwertung" unterliege der Beitragspflicht. Diese Regelung sei keine Ausnahme von der Beitragspflicht sondern der Beitragstatbestand selbst. Durch die Hineininterpretierung des Begriffes "Zulässigkeit" in die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 1 lit b ALSAG werde vom Zollamt Graz als belangter Behörde ein neuer Abgabentatbestand, nämlich das weniger als dreijährige unzulässige Lagern von Abfällen geschaffen. Dieser Vorgang sei an sich verfassungswidrig und damit sei auch der Bescheid rechtswidrig.

Beweiswürdigung:

Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Zollamtes Graz und  auf den Inhalt und die Verantwortung der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag.

Übergangsbestimmungen

Mit wurde der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesfinanzgericht über. Dementsprechend normiert § 323 Abs. 38 der BAO, dass die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.

Rechtslage:

§ 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG:
Dem Altlastenbeitrag unterliegen das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde.

§ 3 Abs. 1 Z 1 lit b ALSAG:
Dem Altlastenbeitrag unterliegen das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch [...] das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung.

§ 4 Abs. 3 ALSAG:
Beitragsschuldner ist [...] in allen übrigen Fällen derjenige, der die betragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat; sofern [...].

§ 6 Abs. 1 Z 1 lit a und lit b ALSAG:
Sofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beträgt der Altlastenbeitrag für beitragspflichtige Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 je angefangenen Tonne für 
a) Erdaushub oder
b) für Baurestmassen oder gleichartige Abfälle [...] 
ab 8,00 Euro.

§ 7 Abs. 1 ALSAG:
Die Beitragsschuld entsteht [...] bei allen übrigen beitragspflichtigen Tätigkeiten mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde.
  
 

Erwägungen:

Außer Streit steht, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom beim Magistrat Graz, Bau- und Anlagenbehörde, um die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung einer Zwischenlagerfläche für recyceltes Baumaterial  auf dem Grundstück Nr. aa der KG D angesucht hat.

Dieser Antrag wurde aber am  wieder zurückgezogen.

Dieser Lagerplatz wurde damit nie als solcher bewilligt.

Die Beschwerdeführerin hat eine Statistik über den Input und den Output für diesen Lagerplatz vorgelegt.

Das Zollamt Graz hat im Nachschaubericht eine Gegenüberstellung der Input-mengen und Output-mengen in der Tabelle "Lagerplatz-C-Üersicht-Input-Output-to" zusammengefasst und Restmengen errechnet.

Die ersten Anlieferungen erfolgten im Juli 2009. Zur Räumung des Zwischenlagers kam es Ende Juli 2010.

Strittig ist nun, ob bzw. dass die Beschwerdeführerin, eine beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen hat.

In seinem Erkenntnis vom , Zl. 2011/17/0132, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Punkt 2.1. festgehalten:
"Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2010/07/0218, zur Lagerung von Abfällen ausgeführt hat, ging der Gesetzgeber des ALSAG davon aus, dass eine Ausnahme von der Altlastenbeitragspflicht voraussetzt, dass alle erforderlichen Bewilligungen für eine Verwendung oder Behandlung des Abfalles vorliegen müssen. Dem Gesetzgeber des ALSAG kann nämlich nicht unterstellt werden, es habe eine Verwendung oder Behandlung von Abfällen - wozu auch deren Lagerung zu zählen ist -, die der Rechtsordnung widerspricht, privilegieren wollen, indem er sie von der Beitragspflicht ausgenommen habe. Demzufolge unterliegt auch ein Lagern (oder Zwischenlagern) in einer kürzeren als in § 2 Abs. 7 ALSAG (Rechtslage bis ) bzw. § 3 Abs. 1 Z 1 lit b ALSAG (Rechtslage ab ) genannten Zeitdauer der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle hiefür erforderlichen behördlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) vorgelegen sind."

Weil außer Streit steht, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom beim Magistrat Graz, Bau- und Anlagenbehörde, um die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung einer Zwischenlagerfläche für recyceltes Baumaterial auf dem Grundstück Nr. aa der KG D angesucht und diesen Antrag wieder zurückgezogen hat, der Lagerplatz damit niemals behördlich als Zwischenlagerplatz genehmigt war, hat die Beschwerdeführerin im Gegenstand eine beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen. Sie hat in der Zeit der Anlieferungen von Juli 2009 bis zur Räumung des Zwischenlagers Ende Juli 2010 Abfälle gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG abgelagert, weil gemäß der oben erwähnten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ein Lagern (oder Zwischenlagern) in einer kürzeren als in § 3 Abs. 1 Z 1 lit b ALSAG genannten Zeitdauer der Altlastenbeitragspflicht unterliegt, wenn nicht alle hiefür erforderlichen behördlichen Bewilligungen vorgelegen sind. 

Zur Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da das Bundesfinanzgericht bei seiner Entscheidung in rechtlicher Hinsicht der im Erkenntnis dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Lagerung von Abfällen, insbesondere dass eine Ausnahme von der Altlastenbeitragspflicht voraussetzt, dass alle erforderlichen Bewilligungen für eine Verwendung oder Behandlung des Abfalles vorliegen müssen, gefolgt ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 3 Abs. 1 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2200001.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at