Lehrgang Certificate III in Discipleship, Youth with a Mission, keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 FLAG
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Dr. F gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Familienbeihilfe-Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge für den Zeitraum Juli 2014 bis September 2014 für das Kind H, zu Recht erkannt:
Ein Anspruch auf Weitergewährung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für das Kind H, ist für den Zeitraum Juli 2014 bis September 2014 nicht gegeben.
Der Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge) für den Zeitraum Juli 2014 bis September 2014 in Höhe von € 761,10 besteht daher zu Recht.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.Sachverhalt
1.Verfahrensgang
Anlässlich einer im September 2014 erfolgten Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Weitergewährung der Familienbeihilfe für die Tochter H1 stellte das Finanzamt fest, dass die Voraussetzung für einen Weiterbezug nicht mehr gegeben war.
Mit Bescheid vom wurden die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für das obgenannte Kind für den Zeitraum von Juli 2014 bis September 2014 unter Hinweis auf § 2 Abs 1 lit b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) mit der Begründung rückgefordert, dass sich die Tochter während dieses Zeitraumes in keiner Berufsausbildung befunden hätte. Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes wären praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt werden würde, eine angemessene Unterrichtsdauer sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung.
Am erhob der Beschwerdeführer (Bf) das Rechtsmittel der Beschwerde, mit der er die Weitergewährung der Familienbeihilfe für die Tochter ab Juli 2014 begehrte. Begründend führte er dazu aus, dass seine Tochter im Juni 2014 ihre Ausbildung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik in Wien abgeschlossen hätte. Geplant wäre die Ausübung eines Berufes im Bereich der katholischen Jugend-und Kinderarbeit, entweder im Bereich der diözesanen Jugendarbeit bzw bei einer katholischen Jugendorganisation oder als Religionspädagogin. Als Ausbildung dafür-würde die Tochter derzeit den berufsbildspezifischen Lehrgang „Certificate III in Discipleship“ am Institute For der Nations-Australia“ von Youth With a Mission absolvieren, der 6 Monate von Oktober 2014 bis März 2015 dauern würde. Ab April 2015 bis wäre die Tochter als unbezahlte Volontärin bei dem Verein „Kisi-God’s singing kids“. Mit würde die Tochter planmäßig das Studium der katholischen Religionspädagogik beginnen.
Mit Ergänzungsauftrag vom forderte die Behörde den Bf auf, folgende Unterlagen vorzulegen und nachstehende Fragen zu beantworten:
-Nachweis über absolvierte Prüfungen und Lehrveranstaltungen 10-12/2014 mit Datum und Bewertung
- Stundenplan für den Zeitraum 01-03/2015. Finden auch in diesem Zeitraum Prüfungen bzw Bewertungen von Lehrveranstaltungen statt?
-Findet eine Abschlussprüfung statt? Wann ? Nachweis
In Beantwortung des Ergänzungsauftrages legte der Bf vor:
-den Nachweis über die absolvierten Prüfungen und Lehrveranstaltungen 10-12/2014
-Bestätigung über das 01-03/2015 laufende Praktikum,
an dessen Ende eine schriftliche Beurteilung des Praktikums und die Abschlussprüfung erfolgen würden.
Der Bf wies darauf hin, dass der Zeitaufwand 40 Stunden umfassen würde.
Die Behörde wies das Beschwerdebegehren mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. Die Ausbildung ab Oktober 2014 würde nicht die allgemeinen Kriterien für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) erfüllen.
Der Bf stellte am den Antrag, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Bei dem Lehrgang „Certificate III in Discipleship“ würde es sich um eine offiziell registrierte und anerkannte Ausbildung handeln, die aus theoretischen und praktischen Inhalten bestünde. Es wären in mehreren Fachgebieten Prüfungen abzulegen („competent bzw. not jet competent“), außerdem gäbe es eine umfassende verbale Beurteilung der nachgewiesenen Fähigkeiten im jeweiligen Fachgebiet sowie eine Abschlussprüfung „field assignements“, die unter anderem eine Bewertung der praktischen Umsetzungsfähigkeit der Lehrinhalte beinhalten würde.
Zur Frage, ob bei dieser Ausbildung die Qualifikation für eine künftige Berufsausübung im Sinne eines Vollerwerbes vermittelt werde, legte der Bf Stellungnahmen möglicher Arbeitsgeber vor (Stellungnahme Apostelgeschichte 2010, Stellungnahme Erzdiözese Wien, Stellungnahme Kisi).
2.Entscheidungsrelevanter Sachverhalt
Auf Grund der Aktenlage bzw der aus dem dargestellten Verfahrensverlauf resultierenden Ermittlungsergebnisse wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
Im Juni 2014 hat
H1
ihre Ausbildung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik in Wien abgeschlossen. Ab Oktober 2014 bis absolvierte die Tochter des Bf den berufsbildspezifischen Lehrgang „Certificate III in Discipleship“ am Institute For der Nations-Australia von Youth With a Mission (Training School, 10/2014 bis 12/2014 lecture phase, 01/2015-03/2015 Praktikum).
Ab April 2015 bis ist
H1
als unbezahlte Volontärin bei dem Verein „Kisi-God’s singing kids“ tätig.
II. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die Angaben des Bf, auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen des Bf sowie auf die Ergebnisse der vom Gericht durchgeführten Ermittlungen.
III. Rechtsausführungen
Gemäß § 2 Abs 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 idgF (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden.
Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert.
Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBL Nr. 305/1992, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Die Aufnahme als ordentliche Hörerin oder ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr (Nachweiszeitraum) die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Erreicht der oder die Studierende im Nachweiszeitraum den erforderlichen Studienerfolg nicht, besteht zunächst für die weitere Studienzeit kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt zum Begriff der Berufsausbildung im Erkenntnis vom , 2011/16/0077, ausgeführt, dass von einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 Iit b FLAG 1967 idgF beim Besuch einer Einrichtung im Sinn des § 3 des Studienförderungsgesetzes dann zu sprechen ist, wenn das ernsthafte, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg vorhanden ist. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die erfolgreiche Absicht gelingt.
§ 33 Abs 3 EStG 1988 legt fest, dass Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 € für jedes Kind zusteht. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des FLAG anzuwenden.
Gemäß § 26 Abs 1 FLAG hat der, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
IV. Erwägungen
Streitgegenstand des anhängigen Verfahrens bildet ausschließlich jene Beurteilung, ob sich die Tochter des Beschwerdeführers (Bf), H1 , durch die Absolvierung des Lehrganges "Certificate III in Discipleship" bei „Youth with A Mission“ in Australien von Oktober 2014 bis März 2015 in einer Berufsausbildung im Sinne der hier anzuwendenden Gesetzbestimmungen befand.
Durch Internetrecherchen ergibt sich, dass sich Youth with A Mission (YWAM) als internationale Bewegung junger Christen versteht, die sich dazu berufen wissen, Jesus Christus zu dienen und das Evangelium vom Reich Gottes ganzheitlich zu leben und zu verkünden. Ihre "Mission" ist es, Gott zu kennen und ihn bekannt zu machen. Seit dem Beginn 1960 lag ihr Hauptschwerpunkt darauf, Jugendlichen zu ermöglichen, im Rahmen von weltweiten Missionseinsätzen anderen von ihrem Glauben an Jesus nach seinem Vorbild, in Wort und Tat weiter zu geben. Heute steht die Jugend bei dieser Organisation immer noch im Mittelpunkt, dennoch sind 8- bis 80-jährige aus mehr als 140 Ländern mit mit einer Mission unterwegs. Dabei leben und arbeiten Menschen unterschiedlicher Herkunft Seite an Seite. Die vielen Dienste und Aktivitäten der YWAM lassen sich in drei Kategorien zusammenfassen: Evangelisation, Schulung und karitative Dienste.
Unter Evangelisation wird die zeitgemäße und verständliche Weitergabe der Botschaft von Jesus Christus verstanden, so dass die Menschen von heute sie verstehen und annehmen können. Dazu werden kreative Möglichkeiten wie Musik, Video, Websites, Pantomime, kulturelle Aufführungen, Sport- & Freizeitangebote genutzt. Dabei wird versucht, Menschen aller Altersgruppen in unterschiedlichsten Situationen ihres Lebens an allen Orten der Erde, mit dieser friedlichen Botschaft der Liebe und Vergebung zu erreichen.
Auf der Grundlage von biblisch-christlichen Werten möchte die Organisation in Schulungen Menschen in der Entwicklung ihrer Persönlichkeit und ihrer Fähigkeiten weiterbringen, so dass sie ihren Platz in der Gesellschaft und Kirche, in Weltmission und im Gemeindeleben bewusst einnehmen und ausfüllen können. Schulung, Jüngerschaft, die aus Beziehungen lebt, und praktische Anwendung des Erlernten gehören dabei untrennbar zusammen. In JMEMs Universität, der University oft the Nations, können Christen in Fachbereichen wie Wissenschaft und Technik, Sprachen, Entwicklungshilfe und christlichen Diensten einen Abschluss erreichen.
Die Jüngerschaftsschule (engl.: Discipleship Training School "DTS") ist die Grundvoraussetzung für jeden Vollzeit-JMEM-Mitarbeiter und dient gleichzeitig als Einstiegs-Programm zu allen anderen Fortbildungsmöglichkeiten. Jährlich nehmen an einem der 400 weltweiten Schulungsorte ca. 10.000 Studenten an diesen Kursen teil. Die YWAM möchte dort Hilfe und Hoffnung bringen, wo die Not am größten ist. Gott bekannt machen hat eine praktische Seite.
Durch karitative Dienste werden jährlich weltweit ca. 400.000 Menschen von solchen Diensten der Barmherzigkeit erreicht. Einige Beispiele: Dienst an Straßenkindern in Indien; Fürsorge um ausgesetzte Kinder in Asien; Nahrungsmittel und Unterkunft für Flüchtlinge und die Opfer von Flutkatastrophen in Asien und Afrika bereitstellen, Waisenhäuser, Aidshilfe... etc. Die Grundwerte der YMEM werden im Internet mit "Gott kennen", "Gott bekannt machen", "Gottes Stimme hören", "Anbetung und Fürbitte praktizieren", "visionär leben", "junge Menschen fördern und ihnen Freiraum lassen", "breite und dezentrale Strukturen schaffen", "international und interkonfessionell denken", "die Welt aus biblischer Perspektive betrachten", "in Teams arbeiten", "durch Dienen leiten", "zuerst Erfahrung sammeln, dann lehren", "beziehungsorientiert leben", "den Wert jedes Menschen achten", "den Wert von Familien betonen", "sich auf beziehungsorientierte Versorgung einlassen" und "Gastfreundschaft praktiziert" beschrieben.
Der Begriff "Berufsausbildung" ist zwar im FLAG selbst nicht näher definiert, jedoch ergibt sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass darunter alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen fallen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird, wobei jedoch Voraussetzung ist, dass die Ausbildung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt, ein geregeltes Ausbildungsverfahren vorgesehen ist, das Ablegen von Prüfungen die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind und dass das Kind durch den Abschluss dieser Ausbildung zur Ausübung eines konkreten Berufes befähigt wird (vgl. u.a. VwGH 2007/15/0050, 2009/15/0089 und 2008/13/0015). Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG ist somit, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.
Zu dem, von der Tochter des Bf absolvierten Lehrgang ist nach der Aktenlage festzustellen, dass dieser bereits aus jenem Grund keine Berufsausbildung darzustellen vermag, weil dadurch die Teilnehmer nicht in einem selbständigen Beruf ausgebildet wurden. Die Gegenstände dieses Lehrgangs (subjects) lauten ua "Character and Nature of God", "Communication and Evangelism", "Hearing God, Intercession", "Trinity/Holy Spirit", "Trinity/God the father" und "Forgiveness & Repentance". In diesen Unterrichtseinheiten spiegeln sich demnach die bereits im Internet der YMEM u.a. angeführten Grundwerte (z.B. Gott begegnen, das Leben aus der Perspektive Gottes betrachten, Jesus als Herrn erkennen usw.) wider. Ein wesentliches Element dieser Ausbildung ist die Persönlichkeitsbildung.
Die Absolventin dieses Lehrganges erhält zwar ein Teilnahmezeugnis mit einer Beurteilung (hier "s" = competent), eine Befähigung für die Ausübung eines bestimmtes Berufes ist jedoch damit nicht verbunden. Es fehlt damit insbesondere an der Verpflichtung zur Ablegung einer umfassenden Abschlussprüfung als auch die Qualifikation für einen bestimmten Beruf. Dieser Lehrgang mag zwar für eine etwaige nachfolgende Berufsausbildung bzw auch in einem späteren Beruf nützlich und von Vorteil sein (siehe Stellungnahme Erzdiözese Wien vom ), verleiht diesem jedoch noch nicht die Eigenschaft einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG. Vielmehr dient dieser Lehrgang im Wesentlichen der Eingliederung in eine religiöse Gemeinschaft. Überdies spricht auch die kurze Dauer von insgesamt etwa fünf Monaten - bereits inklusive Praxis - dieses Kurses dafür, dass keine Berufsausbildung iS des FLAG vorliegt.
Der Lehrgang kann auch nicht als Teil eines nachfolgenden religionspädagogischen Studiums anerkannt werden, weil die im Lehrgang absolvierten Leistungen nicht für das Studium angerechnet werden. Der Kurs stellt keine zwingende Voraussetzung für das angestrebte Studium dar, sodass der von der Tochter absolvierte Bibelkurs auch nicht als Teil einer Berufsausbildung angesehen werden kann.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen waren die Voraussetzungen für eine Beihilfengewährung nicht gegeben und die Tochter H1 befand sich in dem vom angefochtenen Bescheid umfassten Zeitraum in keiner Berufsausbildung iS des FLAG, wodurch die Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge vom Finanzamt zu Recht erfolgte.
V. Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG eine Revision nicht zuzulassen, wenn die Lösung von einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, deswegen eine Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig ist.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102252.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at