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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 28.04.2015, RV/7101265/2010

Die Eingabegebühr für Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof ist unionsrechtskonform

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende V. und die weiteren Senatsmitglieder R., B1 und B2 im Beisein der Schriftführerin Sf. in den Beschwerdesachen A. B. GmbH, Adr. über die Beschwerden gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErfNr. 1/2009, betreffend Gebühr gemäß § 17a VfGG und Erhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in der Sitzung am nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensablauf

Auf Grund eines amtlichen Befundes des Verfassungsgerichtshofes vom über eine Verkürzung von Stempel- und Rechtsgebühren betreffend eine von der Beschwerdeführerin (Bf.) als Vertreterin der türkischen Staatsangehörigen, Frau C. D. (in der Folge VfGH-Beschwerdeführerin) beim Verfassungsgerichtshof am zur Zahl B 1/07 überreichte Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) mit Gebührenbescheid und Bescheid über eine Gebührenerhöhung vom gegenüber Herrn Dr. E. F. A. eine Gebühr gemäß § 17a VfGG in Höhe von € 180,00 und eine Gebührenerhöhung in Höhe von € 90,00 fest.

Aus den Beilagen zum amtlichen Befund
(Kopie des Zl. B 1/07,
der mit datierten Beschwerdeschrift,
des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und des Vermögensbekenntnisses
und des Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom , Zl. UVS- 1 -2006)
geht weiters Folgendes hervor:

Die Beschwerde richtete sich gegen das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom mit welchem dieser eine Berufung der VfGH-Beschwerdeführerin gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn betreffend Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FPG 2005 ua. mit der Begründung abwies, dass sich die VfGH-Beschwerdeführerin infolge Ablauf ihres Visums unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe und wegen des Fehlens einer Nachzugsgenehmigung auch keine Ansprüche aus dem Gemeinschaftsrecht stellen könne.

Lt. Vermerk auf der Beschwerdeschrift wurde dieser lediglich der angefochtene Bescheid und das Vermögensbekenntnis, somit kein Beleg über die Entrichtung der Gebühr gemäß § 17a VfGG angeschlossen.

Lt. dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis verfügte die VfGH-Beschwerdeführerin weder über ein eigenes Einkommen noch über eigenes Vermögen.

Mit Beschluss vom hat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde mit folgender Begründung als gegenstandslos erklärt und den Antrag auf Bewilligung einer Verfahrenshilfe abgewiesen:

"Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 53 Abs1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom keine Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs1 Z1 lit a ZPO (einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren) beantragt wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand genommen.

2. Mit Schriftsatz vom teilte die Bundesministerin für Inneres dem Verfassungsgerichtshof mit, dass der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung iSd § 72 iVm § 75 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit Wirksamkeit des zugestimmt wurde.

Diese Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 86 VfGG zur Stellungnahme vorgehalten.

3. Die Beschwerdeführerin erklärte hierauf, dass sie sich als klaglos gestellt erachte, und beantragte den Zuspruch der Verfahrenskosten.

II. 1. Das Verfahren wird eingestellt:

Gemäß § 59 Abs2 FPG wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn dem Betroffenen ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt wird. Die in der Beschwerde behaupteten Rechtsverletzungen in Bezug auf die Ausweisung der Beschwerdeführerin wirken daher nicht mehr fort. Vermag aber selbst eine den angefochtenen Bescheid aufhebende Entscheidung keine Veränderung in der Rechtsstellung der Beschwerdeführerin zu bewirken, so kann durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid auch keine fortwirkende Verletzung der geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte mehr gegeben sein.

Solcherart ist die Beschwerdeführerin aber durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert.

2. Das Beschwerdeverfahren ist daher als gegenstandslos geworden zu erklären und in sinngemäßer Anwendung des § 86 VfGG einzustellen (vgl. zB VfSlg. 12.503/1990).

Kosten sind nicht zuzusprechen, weil eine Klaglosstellung iSd § 88 VfGG nicht vorliegt (vgl. zB VfSlg. 10.787/1986, 13.854/1994, 14.876/1997 und 15.209/1998).

3. Damit sind aber die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den oben bezeichneten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom nicht mehr gegeben. Da somit die von der beschwerdeführenden Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint, musste ihr unter einem mit der Beschwerde gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§ 63 Abs1 ZPO iVm § 35 VfGG).

……………."

Nach Einbringung einer Berufung des Herrn Dr. E. F. A. gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung vom , in welcher dieser einwandte, dass Vertreter der VfGH-Beschwerdeführerin nicht er sondern die Bf. gewesen sei, hob das FAG diesen Bescheid gemäß § 299 BAO mit der Begründung, dass der Bescheidadressat nicht der Abgabepflichtige sei, auf und setzte die Gebühr und die Gebührenerhöhung mit dem Gebührenbescheid und Bescheid über eine Gebührenerhöhung vom gegenüber der Bf. mit folgender Begründung fest:

"Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde. Nach § 13 Abs. 3 GebG ist zur Entrichtung der festen Gebühren zur ungeteilten Hand mit den im § 13 Abs. 1 GebG genannten Personen verpflichtet, wer im Namen eines anderen Eingaben oder Beilagen überreicht oder gebührenpflichtige amtliche Ausfertigungen oder Protokolle oder Amtshandlungen veranlasst.

Da die Bestimmungen betreffend Gebührenentrichtung gemäß § 17a VfGG nicht eingehalten wurden, ergeht aufgrund der gemeldeten Verletzung der Gebührenentrichtung dieser Bescheid."

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung, nunmehr Beschwerde, wendete die Bf. im Wesentlichen ein,
dass sich die Bescheide sich an die Beschwerdeführerin des verfassungsgerichtlichen Verfahrens hätten richten müssen und sich die Behörde daher wiederum in der Person der Abgabepflichtigen vergriffen habe,
dass die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht a priori aussichtslos gewesen sei und der Verfassungsgerichtshof nichts mehr zu prüfen gehabt habe, weil statt der Ausweisung die Aufenthaltsberechtigung ergangen sei, was nicht an der rückwirkend betrachteten Berechtigung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ändere und dass es daher denkunmöglich sei, der Bf. eine Gebühr vorzuschreiben
und dass ein Verstoß gegen das europarechtliche Verschlechterungsverbot bestehe.

Letzteres begründete die Bf. wie folgt:

"Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom , Rs. C-242/06, T S., besteht zudem ein umfassendes Verschlechterungsverbot im nationalen Recht gegenüber allen türkischen Staatsbürgern.

Zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union (damals noch Gemeinschaft) betrugen die Beschwerdegebühren beim Verfassungsgerichtshof ATS 270,-- was gegenüber den heutigen Beschwerdegebühren von € 220,-- eine Steigerung um das mehr als Zehnfache bedeutet.

Im Fall T. S. hat der Europäische Gerichtshof schon eine Gebührenerhöhung um das Fünffache für unionsrechtswidrig erkannt.

Die Gebühr von € 220,-- wäre daher auch unvereinbar mit Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Ankaraabkommen, das für alle türkischen Staatsbürger gilt und nicht nur für die assoziationsintegrierten Arbeitnehmer.

Da die Republik Österreich am der Europäischen Gemeinschaft beigetreten ist, bemisst sich das Verschlechterungsverbot nach der Rechtslage zu diesem Zeitpunkt. Jene Rechtslage, die am bestanden hat, durfte seither nicht mehr verschlechtert werden. Jede Gebührenerhöhung seit dem konnte dann äußerstenfalls im Umfang der Inflationsrate erfolgen, keinesfalls aber mit jenem prohibitiven pönalen Charakter, mit dem die Gebühren für die Anrufung des Verfassungsgerichtshofs um das mehr als 10-fache angehoben wurden.

Dabei ist der Verfassungsgerichtshof das erste Gericht, das sich überhaupt mit dem Anliegen der Beschwerdeführerin befassen konnte, und das einzige Gericht, das im Zuge des Verfahrens mit Tatsachenkognition versehen war.

Die Gebührenerhöhung auf € 180,-- verstieß daher gegen das Verschlechterungsverbot, wobei diese Gebührenerhöhung umso asozialer ist, als sie in hohem Umfang die mit Tausend bürokratischen Angelegenheiten befassten ausländischen Bürger in Österreich betrifft. Da das Verschlechterungsverbot unmittelbar anwendbar ist, wäre eine Vorschreibung von mehr als ATS 270,-- an Gebühren unzulässig, handelt es sich doch beim Verfassungsgerichtshof um das erste Gericht, das außerhalb der Polizeiverwaltung angerufen werden konnte.

Die Möglichkeit der Anrufung eines unabhängigen Gerichts gehört nun aber zu den zentralen Grundwerten des Gemeinschaftsrechts.

Nach dem gemeinschaftsrechtlichen Verschlechterungsverbot dürfte höchstens eine Gebühr von ATS 270,-- entsprechend € 20,-- für die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vorgeschrieben werden."

Mit dem gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung eingebrachten Vorlageantrag beantrage die Bf. eine Senatsentscheidung und eine mündliche Verhandlung und bekräftigte ihr bisheriges Berufungsvorbringen mit weiteren rechtlichen Ausführungen zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei, insbesondere zu Artikel 41 des Zusatzprotokolls und zu Artikel 13 des Beschlusses Nr. 1/80 unter Bezugnahme auf die Niederlassungsfreiheit.

Da die gegenständliche Berufung am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängig war, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 323 Abs. 38 BAO auf das Bundesfinanzgericht übergegangen und ist die Rechtssache als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Mit Telefax vom teilte die Bf. mit, dass die von ihr beantragte mündliche Verhandlung unbesucht bleiben werde und wendete weiters unter Hinweis auf § 207 Abs. 2 BAO und § 238 BAO Verjährung der Gebühren im Wesentlichen mit der Begründung ein, dass seit der Berufung keine nach außen erkennbare Amtshandlung gesetzt worden sei.

Die mündliche Verhandlung fand am statt (siehe Niederschrift).

Sachverhalt

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom wurde die VfGH-Beschwerdeführerin, die türkische Staatsangehörige war, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom , Zl. UVS-1-2006, ua. mit der Begründung keine Folge gegeben, dass sich die VfGH-Beschwerdeführerin infolge Ablauf ihres Visums unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe und wegen des Fehlens einer Nachzugsgenehmigung auch keine Ansprüche aus dem Gemeinschaftsrecht stellen könne.

Gegen dieses Erkenntnis erhob die VfGH-Beschwerdeführerin eine auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde, welche dem Verfassungsgerichtshof von der Bf. am zur do. Zahl B 1/07 als Vertreterin der VfGH-Beschwerdeführerin überreicht wurde.

Mit dieser Beschwerde wurde die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z1 lit a ZPO (einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren) beantragt.

Die Gebühr gemäß § 17a VfGG wurde nicht entrichtet.

Die VfGH-Beschwerdeführerin verfügte weder über ein eigenes Einkommen noch über eigenes Vermögen.

Mit Schriftsatz vom teilte die Bundesministerin für Inneres dem Verfassungsgerichtshof mit, dass der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung iSd § 72 iVm § 75 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit Wirksamkeit des zugestimmt worden sei.

Dazu erklärte die VfGH-Beschwerdeführerin gegenüber dem Verfassungsgerichtshof, dass sie sich als klaglos gestellt erachte, und beantragte den Zuspruch der Verfahrenskosten.

Mit Beschluss vom erklärt der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde als gegenstandslos und stellte das Beschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 86 VfGG ein.

Den Antrag auf Bewilligung einer Verfahrenshilfe wies der Verfassungsgerichtshof mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den oben bezeichneten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom nicht mehr gegeben seien und die von der beschwerdeführenden Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheine.

Den beantragten Ersatz der Prozesskosten verwehrte der Verfassungsgerichtshof mit der Begründung, dass eine Klaglosstellung iSd § 88 VfGG nicht vorliege.

Der Sachverhalt erschließt sich aus den im Verfahrensablauf dargestellten, im Bemessungsakt des FAG erfassten Unterlagen, auf welche im Übrigen verwiesen wird, und aus dem Vorbringen der Bf.

Rechtslage

§ 17a VfGG in der für gegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise:

"Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebühr beträgt 180 Euro. ............

3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.

4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einem Postamt oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

5. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig.

6. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194".

Auf Grund des § 198 Abs. 1 BAO, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist.

Gemäß § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

Gemäß § 203 BAO iV. mit § 17a Z 6 VfGG ist für die Eingabengebühren nach § 17a VfGG ein Abgabenbescheid somit zu erlassen, wenn die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist bei Eingaben - und somit auch bei der gegenständlichen Beschwerden gemäß Artikel 144 B-VG - derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird, zur Entrichtung der Stempelgebühren verpflichtet.

Auf Grund des § 13 Abs. 3 GebG ist mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe überreicht.

Nach § 6 Abs. 1 BAO sind Gesamtschuldner Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden.

Auf Grund des § 35 Abs. 1 VfGG sind die Bestimmungen des 63 ff der Zivilprozessordnung betreffen die Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sinngemäß anzuwenden.

Nach § 63 Abs. 1 ZPO ist einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen.

Die Verfahrenshilfe kann auf Grund des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderer bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren, somit auch der Gebühr nach § 17a VfGG umfassen.

Nach § 64 Abs. 2 ZPO ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt werden.

Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs. 3 leg.cit. Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind.

Auf Grund des § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist ua. bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 drei Jahre.

Nach § 208 Abs. 1 BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 grundsätzlich mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist auf Grund des § 209 Abs. 1 BAO um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.

Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, steht auf Grund des § 209a Abs. 1 BAO der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.

Erwägungen

Dass es sich bei der gegenständlichen, am beim Verfassungsgerichtshof überreichten Beschwerde um eine von den Bestimmungen des § 17a VfGG grundsätzlich erfassten Antrag handelt und dass eine Gebühr nach § 17a VfGG für diese Beschwerde nicht entrichtet worden ist, ist unbestritten.

Die Bf. meint jedoch,
dass sie nicht der richtige Bescheidadressat sei,
dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Verfahrenshilfe von Anfang an gegeben gewesen seien und
unter Bezugnahmen auf das Assoziierungsabkommen EWG – Türkei vom bzw. der weiteren Rechtsakte auf Grund dieses Abkommens, dass die Gebühr gemäß § 17a VfGG in Höhe von € 180,00 im gegebenen Fall einen Verstoß gegen das europarechtliche Verschlechterungsverbot darstelle.
Weiters meint die Bf., dass die Gebühr verjährt sei.

Zum Einwand "Unrichtiger Bescheidadressat":

Die Bf. hat die Beschwerde in offener Stellvertretung für die VfGH-Beschwerdeführerin beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Daraus ergibt sich die Gesamtschuldnerschaft der Bf auf Grund des § 13 Abs. 3 GebG.

Die Bf. ist ebenso wie die VfGH-Beschwerdeführerin Gebührenschuldnerin.

§ 13 Abs. 3 GebG ordnet ohne weitere Unterscheidung die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener Stellvertretung handeln. Lege non distinguente ist daher nicht zwischen berufsmäßigen Parteienvertretern und anderen Vertretern zu unterscheiden. Auch Rechtsanwälte und Steuerberater fallen unter die zitierte Bestimmung (vgl. ).

Es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot (den Abgabenbescheid) nur an einen der Gesamtschuldner richtet und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will (Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern, Band I, 2. Teil, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 11 zu § 13 GebG).

Bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses in Abgabensachen steht daher der Abgabenbehörde die Wahl zu, ob sie alle Gesamtschuldner, oder nur einzelne, im letzteren Fall welche der Gesamtschuldner, die diese Abgabe schulden, zur Leistung heranziehen will. Das Gesetz räumt somit der Abgabenbehörde einen Ermessensspielraum ein, in dessen Rahmen sie ihre Entscheidung gem. § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen hat. Ist beispielsweise die Forderung bei einem Gebührenschuldner uneinbringlich geworden, so liegt ein Ermessensspielraum in dieser Hinsicht für die Behörde nicht mehr vor (vgl. ua. ). Die Vorschreibung an einen der Gesamtschuldner ist aber auch dann begründet, wenn die Einhebung beim anderen Gesamtschuldner zumindest mit großen Schwierigkeiten verbunden ist (vgl ).

Da die VfGH-Beschwerdeführerin weder über ein eigenes Einkommen noch über eigenes Vermögen verfügte, war das Leistungsgebot jedenfalls an die Bf. zu richten.

Zum Einwand, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Verfahrenshilfe von Anfang an gegeben gewesen seien:

Wird eine gebührenpflichtige Beschwerde gleichzeitig mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe überreicht und konnte daher über die Verfahrenshilfe noch gar nicht entschieden worden sein, ist die Gebühr nach Maßgabe des § 17a VfGG zu entrichten, da eine Befreiung von der Gebühr nach § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO nicht bereits von vornhinein mit dem Antrag eintritt, sondern erst (rückwirkend) mit der Bewilligung (vgl. zu § 9 GGG).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshof betreffend Gerichtsgebühren entsteht die Gerichtsgebührenpflicht mit der Überreichung der Klage auch dann, wenn ein in der Klage gestellter Verfahrenshilfeantrag in der Folge abgewiesen wird (vgl. ua , , 0375 sowie ) und besteht bei der Entscheidung über die Befreiung von Gerichtsgebühren eine Bindung an die Entscheidung des Gerichtes über den entsprechenden Verfahrenshilfeantrag (vgl. ua. unter Hinweis auf Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren5, E 3 und 4 zu § 9 GGG).

Durch die sinngemäße Anwendbarkeit der Verfahrenshilfebestimmungen der ZPO im Verfassungsgerichtshofverfahren ist die Rechtslage hier vergleichbar und besteht für das Bundesfinanzgericht sowie für die Abgabenbehörde in einem Verfahren betreffend Festsetzung der Gebühr gemäß § 17a VfGG ebenfalls eine Bindung an die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Verfahrenshilfeverfahren.

Voraussetzung für eine (rückwirkende) Befreiung der Gebühr nach § 17a VfGG auf Grund eines Antrages auf Verfahrenshilfe wäre daher eine entsprechende Bewilligung.

Da der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - aus welchen Gründen auch immer – vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom abgewiesen worden ist, kann dieser Antrag ungeachtet der Ansicht der Bf., dass dieser berechtigt gewesen sei, keine Befreiung von der Eingabengebühr nach § 17a VfGG bewirken.

Zum Verstoß gegen das europarechtliche Verschlechterungsverbot auf Grund des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei (64/733/EWG) bzw. der weiteren Rechtsakte auf Grund dieses Abkommens:

Nach Art. 13 des Beschlusses 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei (ARB) dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.

Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls vom , das nach seinem Art. 62 Bestandteil des Assoziierungsabkommens ist, sieht vor, dass die Vertragsparteien untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen werden.

Die Klauseln des Art. 13 ARB 1/80 und des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen entfalten unmittelbare Wirkung und schließen bezüglich der in ihren Geltungsbereich fallenden türkischen Staatsangehörigen die Anwendbarkeit aller neu eingeführten Beschränkungen aus (vgl. ).

Den Mitgliedstaaten kommt bei der Regelung des Verfahrens, welches im Zusammenhang mit der Umsetzung von Unionsrecht zur Anwendung kommt, innerhalb der vom EuGH entwickelten Grundsätze Autonomie zu. Die wesentlichen, diese Autonomie beschränkenden Grundsätze sind der Grundsatz der Effektivität und das Äquivalenzprinzip. Die Geltendmachung der durch das Unionsrecht eingeräumten Ansprüche darf durch das innerstaatliche Verfahrensrecht keinen anderen Regelungen unterworfen werden, als sie für die Durchsetzung innerstaatlicher Ansprüche zur Anwendung kommen. Darüber hinaus dürfen die Verfahrensbestimmungen die Durchsetzung der unionsrechtlich grundgelegten Ansprüche nicht faktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. ).

Zu den Gerichtsgebühren hat  der   Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntis  vom  , 2004/16/0138 bezugnehmend auf den Effektivitätsgrundsatz, im Besonderen unter Hinweis auf die Möglichkeit von Verfahrenshilfe (§ 63 ZPO) sinngemäß ausgesprochen, dass die Behauptung, die Gerichtsgebühren in Österreich seinen allgemein eine derart hohe Belastungen, dass diese davon abhalten könnten, den Rechtsweg zu beschreiten, nicht nachvollziehbar sei.

Gleiches gilt für die Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG.

Gegenstand des Verfahrens, in welchem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom , Rs. C-242/06, "T. S." ergangen ist, war die Erhöhung einer Gebühr für die Aufenthaltserlaubnis selbst.
Die Gebühr gemäß § 17a VfGG stellt keine Gebühr für eine Aufenthaltserlaubnis dar, sondern trifft jeden, der eine Beschwerde gemäß Artikel 144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof einbringt.
Weiters hat die obsiegende Partei einen Anspruch auf Ersatz dieser Gebühr und die mittellose Partei die Möglichkeit der Verfahrenshilfe.
Die Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG kann deshalb keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit bewirken (vgl. ).

Da die VfGH-Beschwerdeführerin keinen Zugang zum Arbeitsmarkt anstrebte, erübrigen sich über die Niederlassungsfreiheit hinausgehende Überlegungen.

Im Übrigen war der Verfassungsgerichtshof entgegen der Ansicht der Bf., jedenfalls aus Sicht des Gemeinschaftsrechtes, nicht das erste Gericht, das sich mit dem Anliegen der VfGH-Beschwerdeführerin befasste, zumal es sich beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg um ein Gericht im Sinne des Artikel 234 des EG-Vertrages handelte.

Im gegebenen Fall hatte die VfGH-Beschwerdeführerin in Folge der Klaglosstellung Kostenersatz beantragt. Dieser wurde jedoch nicht gewährt, weil die Voraussetzungen des § 88 VfGG nicht vorgelegen seien. Es erfolgte jedenfalls keine formelle Klaglosstellung.

Der VfGH-Beschwerdeführerin wurde eine Aufenthaltsbewilligung nach § 72 iVm § 75 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), also trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses (§ 11 Abs. 1) aus humanitären Gründen von Amts wegen, erteilt und nicht weil sie mit ihrem Beschwerdevorbringen durchgedrungen wäre und ein Anspruch auf Aufenthalt auf Grund des Assoziierungsabkommen festgestellt worden wäre.

Mit der Erklärung der VfGH-Beschwerdeführerin, sich durch die Aufenthaltsbewilligung nach § 72 iVm § 75 NAG klaglos gestellt zu erachten, anerkannte sie auch das Vorliegens eines Erteilungshindernisses nach § 11 Abs. 1 NAG und akzeptierte letztlich das angefochtene Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg, wonach sie sich infolge Ablauf ihres Visums unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte und wegen des Fehlens einer Nachzugsberechtigung keine Ansprüche aus dem Gemeinschaftsrecht stellen konnte.

Es kann daher nicht von einem Obsiegen der VfGH-Beschwerdeführerin und davon dass ihr ein Kostenersatz bzw. Verfahrenshilfe zugestanden hätte werden müssen, ausgegangen werden.

Da die Erhebung der Gebühr gemäß § 17a VfGG, dem zitierten Erkenntnis des folgend, die Niederlassungsfreiheit nicht berührt, können die seit Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfolgten Erhöhungen der Eingabengebühr für Verfassungsgerichtshofsbeschwerden nicht gegen das Verschlechterungsverbot nach Art. 41 des Zusatzprotokolls verstoßen.

Zum Einwand der Verjährung:

Die beschwerdegegenständliche Eingabe wurde dem Verfassungsgerichtshof am überreicht, womit auf Grund des § 17a Z 3 VfGG die Steuerschuld entstanden ist.
Die Festsetzung der Gebühr gemäß 17a VfGG erfolgte durch das FAG mit Bescheid vom , also innerhalb der Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 BAO.
Auch wenn zwischenzeitig Festsetzungverjährung eingetreten wäre, steht dies auf Grund des § 209a Abs. 1 BAO der Abgabenfestsetzung die im Erkenntnis zu erfolgen hat, nicht entgegen (vgl. ).

Eine allfällige Einhebungsverjährung (§ 238 BAO) berührt das Recht auf Abgabenfestsetzung nicht und es ist daher hier im Beschwerdeverfahren über den Bescheid betreffend die Festsetzung der Gebühr und Erhöhung darüber nicht abzusprechen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, wozu auf die oben zitierten Judikate des Verwaltungsgerichthofes verwiesen wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101265.2010

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at