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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.03.2015, RV/7102871/2011

1. Abänderung 2. Festsetzung der Gebühren gemäß §§ 14 TP 2 Abs.1 Z 1,14 TP 6 Abs.2 GebG erfolgt zu Recht 3. Aufhebung der Gebührenvorschreibung gemäß § 14 TP 5 Abs.1 GebG 4. Abänderung der Gebührenerhöhung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin xyz in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Rechtsanwaltssozietät Schnalzer & Auner KG, Bismarkstraße 50, 8280 Fürstenfeld gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (nunmehr Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel) vom 000, Erf.Nr. 111, betreffend Festsetzung der Gebühren gemäß §§§ 14 TP 2 Abs.1 Z 1 mit € 77,00, 14 TP 5 Abs.1 mit € 3,60, 14 TP 6 Abs.2 mit € 43,60 sohin im Gesamtbetrag von 124,20 und der Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs.1 GebG im Betrag von € 62,10 zu Recht erkannt:

Die Festsetzung der Gebühr gemäß § 14 TP 5 Abs.1 GebG wird aufgehoben.

Die Vorschreibung der Gebühren gemäß §§ 14 TP 2 Abs.1 Z 1 und 14 TP 6 Abs.2 GebG  im Gesamtbetrag von € 120,60 bleibt unverändert.

Der Unterschiedsbetrag zur Gebührenfestsetzung mit dem bekämpften Bescheid idHV € 124,20 beträgt € 3,60.

Die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs.1 GebG wird mit € 60,30 (= 50% von € 120,60) festgesetzt.

Der Unterschiedsbetrag zur Festsetzung der Abgabenerhöhung mit dem bekämpften Bescheid idHV € 62,10 beträgt € 1,80.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Am 03.10 207 beantragte der Beschwerdeführer, (Bf.), bei der Austo Controll Österrreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung (fortan C genannt) , mittels Abgabe des Formulars JAR-FCL 1.240/1.245 die Verlängerung der Gültigkeit seines Berufspilotenscheins und wies im genannten Formular gleichzeitig die Absolvierung der dazu vorgeschriebenen Befähigungsüberprüfung mittels bestätigender Unterfertigung des Prüfers nach. Die begehrte Verlängerung wurde ihm am durch Ausstellung einer Lizenz erteilt, welche mit dem Hinweis auf die Gültigkeitsdauer der verlängerten Berechtigungen und Zusatzberechtigungen versehen war. Diese Lizenz wurde ihm am gleichen Tage ausgehändigt Außerdem stellte die C. am ein Kostenprüfungsformular aus und leitete dieses an ihre Buchhaltung weiter, welche am dem Bf. die  Rechnung Nr. yyy im Gesamtbetrag von € 211,40 (Verlängerung der Gültigkeit eines Berufspilotenscheins gemäß lt. Abschnitt, TP 4b ACGV € 72,67 zuzüglich Gebühr gemäß Gebührengesetz € 124,20 =€ 196,87 zuzüglich 20% Umsatzsteuer € 14,53) legte. Da der Bf. die Gebühr idHv € 124,20 nicht entrichtete nahm die C.einen Befund gemäß § 34 Abs.1 GebG auf und führte darin als Gegenstand der Gebühr die Linzenz des Bf. sowie die o.a. Rechnung als Beilage an.

In der Folge schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit dem, im Spruch dieses Erkenntnisses genannten, Bescheid dem Bf. die Gebühr gemäß § 14 Abs.1 Z 1 GebG mit € 77,00 und die Gebühr gemäß § 14 TP 5 Abs.1 GebG mit € 3,60 sowie  die Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs.2 GebG mit € 43,60,sohin Gebühren im Gesamtbetrag von € 124,20 vor. Gleichzeitig setzte das Finanzamt mit diesem Bescheid gegenüber dem Bf. die Gebührenerhöhung mit € 62,10 fest.

Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Berufung. Er beantragte die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides. Seine Lizenz als Berufspilot sei lediglich verlängert worden. Die C habe ohne rechtliche Grundlage und ohne Auftrag eine neue Lizenz ausgestellt .Die eingeforderten Gebühren stünden dieser daher nicht zu.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. Gegenstand des bekämpften Bescheides sei die Verlängerung des Berufspilotenscheines des Bf. Diese Verlängerung habe der Bf. mit dem o.a. Formular beantragt. Bei diesem Antrag handle es sich um eine gebührenpflichtige Eingabe iSd § 14 TP 6 GebG. Diesem Antrag sei von der C. in der Weise nachgekommen worden, dass sie am die Lizenz verlängert habe und diese dem Bf. noch am gleichen Tage ausgehändigt habe. Weiters habe die C.am ein Kostenmitteilungsformular ausgestellt und an ihre Buchhaltung weitergeleitet. Die Rechnungslegung an den Bf. sei am erfolgt. Für den Bf. sei die Gebührenschuld gemäß §§ 14,11 GebG mit der Zustellung der abschließenden schriftlichen Erledigung entstanden.

Die Festsetzung der Gebührenerhöhunggemäß § 9 Abs.1 GebG stelle eine objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in einer im § 3 Abs.2 GebG vorgesehenen Weise dar.

Dagegen stellte der Bf. fristgerecht einen Antrag auf Entscheidung über seine Berufung durch den Unabhängigen Finanzsenat,(UFS), als Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte, im Hinblick auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung dazu aus, das Finanzamt habe sich mit seinen Berufungsausführungen nicht auseinander gesetzt.

Das Bundesfinanzgericht,(BFG), hat als Nachfolgebehörde des UFS dazu erwogen:

Die auf den zu beurteilenden Fall bezogenen wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, (GebG), BGBl. Nr. 267/1957 idF BGBl II. Nr. 128/2007 sowie der Bundesabgabenordnung,(BAO), lauten in ihrer verfahrensrelvanten Fassung wie folgt:

Gemäß § 14 TP 2 Abs.1 Z 1 GebG beträgt die feste Gebühr bei der Erteilung einer Befugnis oder Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sofern nicht unter besonders angeführt 77 Euro.

Gemäß § 14 TP 5 Abs.1 GebG beträgt die feste Gebühr bei Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenrechtlichen Eingabe (einem Protokoll) beigelegt werden, von jedem Bogen 3,60 Euro, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro pro Beilage.

Gemäß § 14 TP 6 Abs.2 GebG unterliegen Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit der erhöhten Eingabegebühr von 43,60 Euro

Die festen Gebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im Bezug habenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 und § 241 Abs.2 und Abs.3 BAO sinngemäß (§ 3 Abs.2 GebG)

Bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsgemäß entrichtet worden ist. (§ 203 BAO)

Für die festen Gebühren gelten die Bestimmungen des § 3 Abs.1 Z 2 iVm § 9 Abs.1 GebG. Diese Bestimmungen tragen den Umstand Rechnung, dass durch das Abgabenänderungsgesetz die Entrichtung mittels Stempelmarken generell abgeschafft wurde. Somit gelten die §§ 203 und 241 Abs.3 BAO sinngemäß für die festen Gebühren, die durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose Zahlungsformen zu entrichten sind.

Die Organe der Gebietskörperschaft sind verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesem den Finanzamt für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befundnahme werden durch Verordnung getroffen. (§ 34 Abs.1 GebG)

Im Sinne des § 11 Abs.1 Z 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei den übrigen Eingaben und Beilagen in dem Zeitpunkt in dem die, das Verfahren in erster Instanz schriftlich ergehende, abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.

Gemäß § 11 Abs.1 Z 2 GebG entsteht die Gebührenschuld bei amtlichen Ausfertigungen mit deren Hinausgabe (Aushändigung, Übersendung)

Gemäß § 13 Abs.1 Z 1 GebG ist zur Entrichtung der festen Gebühren bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.

Gemäß § 13 Abs,1 Z 2 GebG ist zur Entrichtung der festen Gebühren bei amtlichen Ausfertigungen und Zeugnissen derjenige verpflichtet, für den oder in dessen Interesse diese ausgestellt werden.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsgemäß entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.(§ 9 Abs.1 GebG)

Eine Eingabe iSd § 14 TP 6 GebG ist ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll. (vgl. )

Soweit durch BG oder LG öffentlich rechtliche Körperschaften oder sonstige juristische Personen Aufgaben, die in den öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften fallen, zur Ausführung übertragen werden, sind sie (und nur soweit) als Organe (Organwalter) der Gebietskörperschaften anzusehen und Eingaben an sie gebührenpflichtig. Eine solche funktionelle Organschaft liegt also vor, wenn ein mit Hoheitsgewalt beliehener, außerhalb der Staatsorganisation stehender Rechtsträger von der Rechtsordnung ermächtigt wird, Hoheitsakte zu setzen, die einer Gebietskörperschaft zuzurechnen sind.

Der Gebühr unterliegt nach § 14 TP 2 Abs.1 Z 1 GebG ein behördlicher Akt, mit dem eine Befugnis erteilt oder eine Befähigung anerkannt wird; Voraussetzung für die Gebührenpflicht einer solchen Ausfertigung ist dabei weiters, dass sie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit dient.

Im Lichte der vorstehenden rechtlichen Ausführungen handelt es sich bei dem, vom Bf. an die C gerichteten, Antrag auf Verlängerung seines Berufspilotenscheins um eine gebührenpflichtige Eingabe iSd § 14 TP 6 Abs.1 GebG. Dieser Antrag wurde von der C.,im Rahmen ihres öffentlich rechtlichen Wirkungsbereiches am abschließend erledigt, in Stattgabe dieses Antrages am abschließend erledigt, indem ihm die Befugnis weiter als Berufspilot tätig zu sein, erteilt worden ist. Somit handelt es sich bei dieser schriftlichen Erledigung um eine, der Gebühr gemäß § 14 TP 2 Abs.1 Z 1 GebG unterliegende, amtliche Ausfertigung. Ob dabei die, von der ausfertigenden Behörde gewählte, Form der Erledigung sachlich richtig ist, unterliegt nicht der Beurteilung des BFGs. Die amtliche Ausfertigung der begehrten Verlängerung wurde dem Bf. am gleichen Tage ausgehändigt. Für den Bf., als Person in dessen Interesse die Eingabe bzw. die amtliche Ausfertigung erfolgt ist (§§ 13 Abs.1 Z 1 und Z 2 GebG,) entstand gemäß § 11 Abs.1 Z 1 und Z 2 GebG die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren im Zeitpunkt der Aushändigung der amtlichen Ausfertigung.

Da der Bf. unbestrittenermaßen seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr gemäß §§ 14 TP 6 Abs.1, 14 TP 2 Abs.1 Z 1 GebG nicht nachgekommen ist erfolgte die Befundnahme iSd § 34 Abs.1 GebG durch die C. bzw. die Festsetzung dieser Gebühren mit dem bekämpften Bescheid zu Recht.

Die Festsetzung der Gebühr gemäß § 14 TP 5 Abs.1 GebG erfolgte dagegen aus folgenden Gründen zu Unrecht:

Eine gebührenpflichtige Beilage im Sine dieser Gesetzesbestimmung liegt nur dann vor, wenn Schriften gemeinsam mit einer gebührenpflichtigen Eingabe eingereicht, oder doch im Zusammenhang damit nachgereicht werden. (vgl. )

Im vorliegenden Fall wurde solche Schrift weder gemeinsam mit der verfahrensgegenständlichen gebührenpflichtigen Eingabe eingereicht noch im Zusammenhang mit dieser nachgereicht. Weder kommt der, von der Buchhaltung der C nach der erfolgten abschließenden Erledigung, ausgestellten Rechnung, noch der, in der Eingabe enthaltenen, Bestätigung der Absolvierung der vorgeschriebenen Befähigungsüberprüfung  die Bedeutung einer Beilage im aufgezeigten rechtlichen Sinn zu.

Da der Vorschreibung der Gebühr gemäß § 14 TP 5 Abs.1 GebG kein Sachverhalt zu Grunde liegt,der die die Rechtmäßigkeit dieser Vorschreibung begründet, war diese Vorschreibung iSd § 279 Abs.Abs.1 BAO aufzuheben.

Der bekämpfte Bescheid war daher, betreffend die Festsetzung der Gesamthöhe der entstandenen Gebührenschuld, spruchgemäß abzuändern.

Dem Wortlaut des § 9 Abs.1 GebG nach ist die Festsetzung der Gebührenerhöhung die zwingende verschuldensunabhängige Rechtsfolge einer nicht entrichteten Gebühr. (vgl. )

Demnach war-in Folge der o.a. Abänderung der Gesamthöhe der Gebührenschuld- die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs.1 GebG spruchgemäß abzuändern.

Zur Unzulässigkeit der Revision ist festzustellen:

Gemäß § 280 Abs.1 lit.d BAO haben Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte den Spruch einschließlich der Entscheidung, ob eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG zulässig ist, zu enthalten.

Gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Da auf die, in diesem Erkenntnis zu beurteilende, Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit der Gebührenvorschreibung  keine der genannten Voraussetzungen zutrifft (vgl. die dazu aufgezeigte höchstgerichtliche Rechtsprechung), war die Revision nicht zuzulassen.

Aus den aufgezeigten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 Titel 5 § 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102871.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at