Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.04.2015, RV/6100211/2014

Wiederaufnahme; Vollstreckungsbescheid; Nebengebührenbescheide

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Michael Schrattenecker in der Beschwerdesache ST, X-Stadt, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom , betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO hinsichtlich Bescheid über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen vom ; Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom ; Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom ; Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom ; Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom ; Vollstreckungsbescheid vom

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt:

Mit Anbringen vom beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden Bf.) ST neben anderen Anträgen die Wiederaufnahme des Verfahrens und Aufhebung folgender Bescheide:

1.) Bescheid über die Abweisung eines Aussetzungsantrages vom

2.) Bescheid Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen vom

3.) Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom

4.) Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom

5.) Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom

6.) Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen vom
7.) Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom

8.) nochmals für Bescheid betreffend Aussetzungszinsen vom

9.) Bescheid über die Abweisung der Aussetzung der Einhebung vom und

10.) Vollstreckungsbescheid vom

In der Begründung wurde als Grund für die Wiederaufnahme sämtlicher Bescheide im Wesentlichen ausgeführt, dass diese o.g. Bescheide von Vorfragen abhängig waren, insbesondere die Bestimmung der Abgabenhöhe laut UFS in den EK und USt Bescheiden, weiters seien neue Tatsachen hinzugekommen, welche die Abgabenhöhe, den Grund der Abgabe und Sachverhaltselemente, die sich auf die Steuerermittlung entsprechend ausgewirkt hätten, abgeändert worden. Eine wesentliche Steuernachzahlung habe, ist oder hätte nie bestanden, welche eine Pfändung rechtfertigen würde und bestätige das Finanzamt im Vollstreckungsbescheid, dass ein Guthaben von € 20.000.—am Konto sei.
Der Bf. verwies auch darauf, dass bei Hervorkommen neuer Sachverhaltselemente die Behörde von sich aus aktiv werden müsste und die Bescheide richtig zu stellen wären.

Auf das weitere Vorbringen betreffend Korrektur der falschen Bescheide sowie einer allfälligen Verzinsung, richtigen Abrechnung und kontomäßigen Darstellung wird verwiesen.

Dieses Ansuchen um Wiederaufnahme wurde seitens des Finanzamtes Salzburg-Stadt mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen. In der Bescheidbegründung wurde der Gesetzestext des § 303 Abs. 1 BAO angeführt und dazu festgehalten, dass keine dieser Voraussetzungen im Sinne des § 303 BAO vorlägen und die Wiederaufnahme daher ausgeschlossen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Berufung und Vorlageantrag. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Finanzamt völlig denkunmöglich und rechtswidrig die gesamten Wiederaufnahmeanträge nicht bearbeitet habe obwohl eindeutig hervorgehe, dass diese Bescheide von Vorfragen abhängig waren und nachträglich über eine solche Vorfrage vom UFS (siehe Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2007 und Umsatzsteuerbescheide 2003 bis 2007) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde. Auch stehe sonst keine Möglichkeit mehr offen, die Bescheide vollständig zu beseitigen. Die vom Finanzamt angesprochenen Möglichkeiten könnten die Bescheide nicht zur Gänze aufheben oder richtigstellen.

Das Finanzamt legte diese Berufung sodann ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem UFS Salzburg zur Entscheidung vor.

Der Unabhängige Finanzsenat hat mit Berufungsentscheidung vom ,

GZ. RV/0156-S/13, in der Form abgesprochen, dass die angefochtenen Bescheide (neben dem hier gegenständlichen Bescheid ein weiterer Bescheid vom – ebenfalls – betreffend einen Wiederaufnahmeantrag vom ) aufgehoben wurden.  Der UFS sah die Anträge auf Wiederaufnahme mit inhaltlichen Mängeln behaftet. Da seitens des Finanzamtes kein Mängelbehebungsauftrag ergangen sei, hätte eine inhaltliche Entscheidung über die gestellten Wiederaufnahmeanträge nicht ergehen dürfen.

Durch diese aufhebende Berufungsentscheidung war der Antrag vom wiederum unerledigt.
Das Finanzamt erließ in der Folge mit Datum einen Mängelbehebungsauftrag, in dem es wörtlich heißt:
„Ihre Eingaben vom und (Wiederaufnahmeanträge) weisen durch das Fehlen von Inhaltserfordernissen die nachstehenden Mängel auf:

Fehlen eines Inhaltserfordernisses gemäß § 303a BAO, und zwar:

1.) Den Anträgen fehlen konkrete Angaben, durch welche UFS-Entscheidungen (konkret, Datum, Geschäftszahl) welche Abgaben mit Auswirkung auf welche Bescheide herabgesetzt wurden.

2.) Welcher konkrete Wiederaufnahmegrund wird geltend gemacht?  Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO (neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel) oder der Grund nach § 303 Abs. 1 lit. c BAO (die Bescheide waren von Vorfragen abhängig und nachträglich wurde über eine solche Vorfrage in wesentlichen Punkten anders entschieden)?

3.) Wird ihr Antrag auf den Wiederaufnahmegrund neue Tatsachen und Beweismittel gestützt, sind gemäß § 303a lit. d BAO auch Angaben für die Beurteilung des Fehlens eines groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig.

4.) Den Anträgen fehlen die Angaben, die es zulassen, die Rechtzeitigkeit der Antragstellung zu überprüfen. Der Zeitpunkt der Rechtzeitigkeit ist so genau anzugeben, dass daraus die Einhaltung der Frist (§ 303 Abs. 2 BAO) eindeutig und zuverlässig überprüfbar ist. Der Nachweis, wann sie eine entsprechende Kenntnis erlangt haben, obliegt ihnen selbst.

Die angeführten Mängel sind beim Finanzamt Salzburg-Stadt gem. § 85 Abs. 2 BAO bis zum zu beheben.“

Der Bf. kam diesem Mängelbehebungsauftrag mit Schriftsatz vom nach. Zu den einzelnen Punkten führte er wörtlich aus:

„zu Punkt 1. Der Antrag stützt sich auf den UFS Spruch in den Einkommensteuerbescheiden 2004 bis 2006 vom , RV/0117-S/12 miterledigt RV/0060-S/11. Konkret wird durch diese UFS-Entscheidung die Begründung im Vollstreckungsbescheid vom nichtig. Es wird daher beantragt den Vollstreckungsbescheid aufzuheben, da bei Gegenüberstellung der offenen Forderungen mit den zur Verfügung stehenden Mitteln keine Gefährdung der Einbringung gegeben ist.

Zu Punkt 2. Der Vollstreckungsbescheid vom war von Vorfragen abhängig, nachträglich wurde über die bestehende Abgabenhöhe im Einkommensteuerbescheid 2004 bis 2006 GZ RV/0117-S/12 miterledigt RV/0060-S/11, dahingehend entschieden, dass eine derart hohe Steuerforderung nicht existiert. Dies ist ein wesentlicher Punkt, weil eine Vollstreckung und Pfändung ohne Gewährung einer Zahlungsfrist unverhältnismäßig ist. Außerdem würde man, wie im Vollstreckungsbescheid angeführt wird, die finanziellen Mittel der Abgabenforderung mit Stichtag gegenüber stellen, so wie es die Behörde auch im Vollstreckungsbescheid macht, so müsste man erkennen, dass die Abgabenforderung bezahlt hätte werden können.

Zu Punkt 3. Der Antrag war von Vorfragen abhängig. Das Verschulden lag im Bereich der Behörde, da sie die Einkommensteuer  zuvor falsch festgestellt hat.

Zu Punkt 4. Die Antragstellung erfolgte am , der Steuerpflichtige erlangte von  gegenständlichen EK Bescheide vom am (Postverzögerung) Kenntnis. Die Antragstellung ist somit rechtzeitig.“

In der Folge wies das Finanzamt mit Bescheid vom den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (erneut) ab.  Vom Bescheidspruch wurden dabei folgende (sechs) Bescheide erfasst: Bescheid Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen vom ; Bescheid über Festsetzung von Aussetzungszinsen vom ;  Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom ; Bescheid über Festsetzung von Aussetzungszinsen vom ; Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom ; Vollstreckungsbescheid vom .

Begründend hielt das Finanzamt fest, dass die vom gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag betroffenen Nebengebührenbescheide aufgrund anderer verfahrensrechtlicher Bestimmungen abgeändert wurden. Alle diese Bescheide seien an die geminderte Bemessungsgrundlage angepasst worden. Zum Vollstreckungsbescheid hielt das Finanzamt fest, dass die Richtigkeit der Festsetzung der Einkommensteuer hinsichtlich des Vollstreckungsbescheides keine Vorfrage im Sinne des § 116 BAO darstelle. Die Höhe des Sachbescheides sei nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens betreffend den Vollstreckungsbescheid.

Es liege kein Grund für eine Wiederaufnahme vor und sei der Antrag daher abzuweisen.

Der Beschwerdeführer hat auch diesen Bescheid mit Beschwerde angefochten und verweist im Schriftsatz vom zunächst auf seine bisherigen Eingaben. Nach den Beschwerdeausführungen enthalte der Bescheid entscheidende Fehler des Finanzamtes, da sich ein Wiederaufnahmeantrag nur auf bei Einreichung der Anträge gültige Gesetze beziehen könne, aber nicht auf zukünftige Gesetze, die es zu diesem Zeitpunkt gar nicht gibt.
Noch mal erschwerend komme hinzu, dass am der UFS auch den Umsatzsteuerbescheid 2004 unter der GZ RV/0044-S/11 geändert habe und die volle Gutschrift von € 12.900,00 gewährt wurde. Der Antrag auf Wiederaufnahme werde auf § 303 a Abs. 1 lit b und c gestützt, auf lit b da Gesetze neu erlassen wurden und der Abgabepflichtige erst mit Inkrafttreten des Gesetzes davon erfahren hat bzw. frühestens am durch Information des Finanzamtes. Auch seien neue Tatsachen hervorgekommen, insoferne als eine Abgabenschuld am gar nicht bzw. nicht in dieser Höhe bestanden hat. Die Höhe des Vollstreckungsbescheides sei von Vorfragen abhängig gewesen, insbesondere vom Umsatzsteuerbescheid vom , wo die volle Gutschrift gewährt wurde. Der Umstand, dass auf dem Bankkonto eine ausreichende Summe zur Deckung der damaligen Abgabenansprüche vorhanden war, müsse zur Aufhebung des Vollstreckungsbescheides führen. Aus den genannten Gründen werde die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt.

Rechtslage:

Nach § 303 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn

a) Der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind,oder

c)  der Bescheid von Vorfragen (§116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Nach Abs. 2 hat der Wiederaufnahmsantrag zu enthalten

  • Die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird

  • Die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird.

Diese Fassung des § 303 BAO trat mit in Kraft. Vor der Novelle durch BGBl I 2013/14, waren die Inhaltserfordernisse für Wiederaufnahmeanträge im nunmehr aufgehobenen § 303 a BAO geregelt.

§ 230 Abs. 7 BAO lautet: Kommen während der Zeit, in der gemäß Abs. 1 bis 6 Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen, Umstände hervor, die die Einbringung einer Abgabe gefährden oder zu erschweren drohen, so dürfen Einbringungsmaßnahmen durchgeführt werden, wenn spätestens bei Vornahme der Vollstreckungshandlung ein Bescheid zugestellt wird, der die Gründe der Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung anzugeben hat (Vollstreckungsbescheid). Mit der Zustellung dieses Bescheides treten bewilligte Zahlungserleichterungen außer Kraft.

Erwägungen:

Das Wiederaufnahmerecht hat durch die genannte Novelle zwar maßgebliche Änderungen erfahren, insbesondere im Bereich der Harmonisierung der Rechtslage zwischen beantragter Wiederaufnahme und Wiederaufnahme von Amts wegen, die im vorliegenden Fall relevanten Begriffe „neue Tatsachen, Beweismittel und Vorfragen“ wurden jedoch nicht geändert. Daraus ist zu folgern, dass dem Beschwerdeführer aus der Anwendung der „neuen“ Rechtslage kein Nachteil erwachsen kann. Im Übrigen handelt es sich bei § 303 um eine Verfahrensbestimmung. Sie gilt ab Inkrafttreten auch für die Wiederaufnahme vor ihrem Inkrafttreten mit Bescheid abgeschlossener Verfahren (Ritz, BAO, RZ 13 zu § 303).

Das Beschwerdevorbringen, das Finanzamt habe seinem Bescheid vom fehlerhaft die neue Rechtslage zugrunde gelegt geht damit ins Leere.

Inhaltlich ist festzustellen, dass in den diversen Eingaben des Beschwerdeführers weder neue Tatsachen vorgebracht werden noch ein Vorfragentatbestand aufgezeigt werden konnte. Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass sich die Abgabenschuldigkeiten betreffend die Jahre 2004 bis 2006 durch die Rechtsmittelentscheidung des UFS Salzburg drastisch vermindert haben. Allerdings stellt eine Rechtsmittelentscheidung in der eigenen Abgabensache niemals einen tauglichen Wiederaufnahmegrund dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes  sind Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden keine neuen Tatsachen und damit keine Wiederaufnahmsgründe (; , 2002/16/0286-0289). Im Erkenntnis vom , 91/14/0129, 93/14/0015,0082, hat der VwGH festgestellt, dass Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden auch keine Beweismittel im Sinne des § 303 BAO darstellen.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wiederaufnahmeantrag zwar (auch) auf § 303 Abs. 1 lit c gestützt, allerdings nicht näher ausgeführt, worin er die Vorfrage erblickt. Eine Vorfrage setzt voraus, dass über eine im Ermittlungsverfahren auftauchende Frage von einer anderen Verwaltungsbehörde oder von den Gerichten als Hauptfrage zu entscheiden wäre.  Eine Vorfrage ist eine Rechtsfrage, für deren Entscheidung die Behörde nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet. Wie das Finanzamt im abweisenden Bescheid zutreffend festhält, liegt eine derartige Vorfrage im Gegenstandsfall nicht vor. Eine Rechtsmittelentscheidung in eigener Sache kann keine Vorfrage darstellen.

Der Beschwerdeführer beabsichtigt mit seinen Anträgen die im Laufe des Verfahrens ergangenen Nebengebührenbescheide „wegzubekommen“, er übersieht dabei jedoch, dass deren Anpassung an die geänderten (verminderten) Abgabenfestsetzungen 2004 bis 2006 bereits durchgeführt wurde.  Im Einzelnen sind folgende Änderungen erfolgt:
Der Bescheid Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen vom wurde mit Bescheid vom dahingehend abgeändert, dass die Pfändungsgebühr von
€ 31.820,52 auf € 227,06 herabgesetzt wurde.

Der Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom wurde mit Bescheid vom gem. § 212a Abs.9 BAO aufgehoben.

Der Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom wurde mit Bescheid vom dahingehend abgeändert, dass die Aussetzungszinsen mit € 659,75 statt bisher € 59.120,18 festgesetzt wurden.

Der Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom wurde mit Bescheid vom gem. § 217 Abs. 8 BAO dahingehend geändert,  dass ein Säumniszuschlag von € 210,21 statt der bisher vorgeschriebenen € 60.153,85 festgesetzt wurde. Ein Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom existiert nicht.

Mit diesen Bescheiden wurden die in Rede stehenden Nebengebühren an die geminderte Bemessungsgrundlage angepasst, womit dem Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich Rechnung getragen wurde. Für eine ersatzlose Aufhebung der Bescheide besteht keine Rechtsgrundlage.

Was die Auswirkung der Berufungsentscheidung des GZ. RV/0156-S/13 auf den Vollstreckungsbescheid vom betrifft, ist folgendes festzuhalten: Richtig sind die Ausführungen des Bf. wonach die vom Finanzamt in den Erstbescheiden angenommene hohe Steuernachforderung nicht existiert. Dies ist das Ergebnis umfangreicher weiterer Ermittlungen, die im Rechtsmittelverfahren durchgeführt wurden. Bei dieser Berufungsentscheidung des UFS handelt es sich um eine nachträgliche Änderung der Festsetzung von Einkommen- und Umsatzsteuer, die jedoch keine Vorfrage iSd § 116 BAO darstellt. Bei der Erlassung des Vollstreckungsbescheides war (nur) zu beurteilen, ob bei vorliegender Hemmung der Einbringung Umstände hervorkamen, die die Einbringung der Abgaben gefährden oder zu erschweren drohen und nicht, ob die Festsetzung der vom abgewiesenen Aussetzungsantrag betroffenen Abgaben richtig ist. Inhaltliche Richtigkeit und Höhe der Sachbescheide (Einkommensteuer) können nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens betreffend den Vollstreckungsbescheid sei und damit auch keine Vorfrage im Sinne des § 116 BAO darstellen. Eine Rechtsmittelentscheidung in eigener Sache kann keine Vorfrage darstellen. Auch im Bescheidbeschwerdeverfahren ist nur zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Vollstreckungsbescheides die Voraussetzungen dafür vorlagen (, 2007/13/0021).

Zusammenfassend lagen keine tauglichen Wiederaufnahmegründe vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Zulässigkeit einer Revision:

Gemäß Art . 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25 a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung und weicht die Beschwerdeentscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 230 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.6100211.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at