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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 26.03.2015, RV/7103288/2012

Haushaltszugehörigkeit oder überwiegende Kostentragung als Voraussetzung des Anspruchs auf Familienbeihilfe im Fall von Studenten

Beachte

Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2015/16/0058. Mit Erk. v. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zahl RV/7101528/2018 erledigt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende Dr. X und die weiteren Senatsmitglieder Y, BS1 und BS2 im Beisein der Schriftführerin SF in der Beschwerdesache Titel VN NN, Straße, Ort gegen den Bescheid des FA Baden Mödling vom , betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für VN_T NN für den Zeitraum ab Juni 2012 in der Sitzung am  zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Titel VN NN , in der Folge Bf., stellte im Juli 2012 einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für seine Tochter VN_T NN, in der Folge kurz Tochter, ab Juni 2012 wegen Tragung der überwiegenden Unterhaltskosten. Der Bf. vermutete, dass die Tochter nicht mehr dem Haushalt der Mutter angehört, konnte jedoch keine Angaben dazu machen, wo sie wohnt, weil die Tochter seit langem jeden Kontakt zu ihm ablehnt. Es wurde beantragt, die Mutter und die Tochter zeugenschaftlich zum Wohnort der Tochter zu befragen. Vorgelegt wurden zwei im Juni 2012 verfasste E-Mails, in denen die Tochter sich auf ihren „Auszug“ bzw. „Auszug von Mama“ bezieht.

Einem Beschluss des Bezirksgerichtes BG vom ist zu entnehmen, dass die Tochter in Pflege und Erziehung ihrer Mutter stand, welche dadurch ihre Unterhaltspflicht erfüllte, sowie dass der vom Bf. zu leistende Geldunterhalt in Höhe von 820,00 Euro monatlich festgesetzt wurde, wobei der Bf durch die Anrechnung der Transferleistung in Höhe von 105,00 Euro monatlich entlastet wurde.

Die minderjährige Tochter lebte zunächst unstrittig bei ihrer Mutter, VN_M NN , nunmehr NN_M , und studiert seit 2008 in Wien, wobei sie verschiedene Studienrichtungen belegte. Seit 2009 bewohnte die Tochter während des Studiums in Wien eine Zweitwohnung, verbrachte jedoch nach insoweit übereinstimmenden Angaben von Mutter und Tochter nach wie vor auch viel Zeit mit ihrer Mutter, bzw. in deren Haus. Der Bf. leistete bis einschließlich Juni 2014 unstrittig Geldunterhalt in Höhe von 820,00 Euro monatlich.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag des Bf. ab, wobei in der Begründung, welche lediglich den Gesetzestext wiedergibt, auf die Voraussetzung der Haushaltszugehörigkeit verwiesen wurde.

Zusätzlich wurde mit die Bescheidbegründung ergänzt und ausgeführt, dass das Kind nicht zum Haushalt des Bf. gehöre. Die überwiegende Tragung der Unterhaltskosten vermittle nur dann einen Anspruch auf die Familienbeihilfe, wenn keine andere Person anspruchsberechtigt sei. Ergänzend wies das Finanzamt darauf hin, dass dem Bf. im Verfahren der „anspruchsberechtigten Beihilfenbezieherin“ keine Parteistellung zukomme und daher keine Ansprüche auf diesbezügliche Informationen abgeleitet werden könnten. Auf die Erläuterungen bei der persönlichen Vorsprache werde verwiesen.

Gegen den Bescheid erhob der Bf. Berufung, welche nunmehr als Beschwerde gilt. Er beantragte die Abhaltung einer mündlichen Senatsverhandlung, die Aufhebung des Bescheides und die Ausstellung einer Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ab Juni 2012. Begründend führte der Bf. aus, der Bescheid enthalte keine Sachverhaltsfeststellung, keine Beweiswürdigung und keine rechtliche Beurteilung. Das Kind gehöre keinem Haushalt eines Elternteiles an. Die Sachverhaltsannahmen des Finanzamtes dürften nicht auf ein geheimes Beweismittel gestützt werden, nämlich die ihm nicht zugängliche Auskunft der geschiedenen Ehefrau. Dem Bf. stehe das Recht auf Parteiengehör zu. Der Bescheid könne nicht auf eine mündliche Begründung ohne Aufnahme einer Niederschrift verweisen, deren Aufnahme dem Bf. verwehrt worden sei. Das von ihm vorgelegte Beweismittel sei nicht beachtet worden. Der E-Mail komme höhere Beweiskraft zu, weil die darin niedergeschriebene Aussage der Tochter von ihr im Lichte einer unrichtigen Rechtsauskunft getroffen worden sei. Die Tochter sei davon ausgegangen, dass sie infolge Volljährigkeit die Familienbeihilfe für sich selbst beantragen könnte. Da die geschiedene Ehefrau „die Familienbeihilfe an sie weiterleite“, sei es ohne Belang, ob sie vom Haushalt der Mutter ausgezogen sei, oder nicht. Die Tochter habe keine Gründe gehabt, hier nicht die Wahrheit zu sagen. Sie wäre zeugenschaftlich zum Inhalt ihrer E-Mails zu befragen. Die geschiedene Ehefrau wisse, dass sie geldunterhaltspflichtig würde, wenn die Tochter nicht mehr ihrem Haushalt angehöre. Dieses materielle Interesse lasse „meine geschiedene Ehefrau daher nicht als Auskunftsquelle erscheinen, die der Erforschung der materiellen Wahrheit dient“. Da der Bf. 820,00 Euro monatlich an Geldunterhalt leiste, die Kindesmutter nur rund 180,00 Euro monatlich (Familienbeihilfe einschließlich Kinderabsetzbetrag), leiste der Bf. überwiegend den Unterhalt, weshalb ihm die Familienbeihilfe zustehe. Beantragt wurde die „Ladung der Zeugen VN_M NN_M und VN_T NN, weil ich in der mündlichen Verhandlung mein Recht auf Befragung der Zeugen ausüben möchte“.

Die Tochter erklärte, sie verbringe die Zeit von Montag bis Donnerstag (Freitag) zwecks Berufsausbildung in Wien, die sonstige Freizeit ausschließlich bei ihrer Mutter. Die monatlichen Lebenshaltungskosten beliefen sich auf ca. 700,00 Euro (Miete, Strom, Telefon, Lebensmittel). Einen monatlichen Unterhalt in Höhe von ca. 800,00 Euro erhalte sie von ihrem Vater (Konto, Überweisung). Die Mutter leiste ca. 300,00 Euro monatlich (Kontoüberweisung) und Weitergabe der Familienbeihilfe an sie. Da sie die Wochenenden bei ihrer Mutter verbringe, werden weitere Leistungen (Wäsche, Auto, Urlaub) von ihr erbracht. Die Tochter habe derzeit keinen Nebenjob.

Die Mutter führte in einem gesonderten Schreiben an das Finanzamt aus, die Tochter halte sich zum überwiegenden Teil des Jahres in ihrem Haushalt auf (Ferien, Wochenenden). Um die Belastung des Doppelstudiums möglichst gering zu halten (Wegzeiten zwischen den Vorlesungen und Übungen, Abendkurse) stehe ihr eine Wohnung zur Verfügung, die sie während des Unibetriebes nutze.

Nach Vorlage der Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat wurde dem Bf. Akteneinsicht gewährt. Dieser führte dazu in der Folge in einer Stellungnahme aus, es sei unklar, wie die Aussage der Tochter, die Mutter gebe ihr die Familienbeihilfe weiter, zu verstehen sei. Die Tochter erhalte von der Mutter daher 452,70 Euro durchschnittlich pro Monat. Die Mutter könne die Familienbeihilfe nicht weiterleiten, weil Geldflüsse zwischen zwei Personen von der Rechtsbeziehung dieser Personen zueinander zu beurteilen seien. Im Falle eines unterhaltsberechtigten Kindes sei im Verhältnis zum Elternteil von gesetzlichem und freiwilligem Unterhalt auszugehen. Beide Aussagen sprächen gegen eine gemeinsame Wirtschaftsführung, weil die Tochter mit der Mutter keine Wohnung (Einfamilienhaus) der Mutter teile. Die Tochter habe die eigenen Lebenshaltungskosten für Miete, Strom, Telefon und Lebensmittel beziffert, wodurch sie zum Ausdruck bringe, dass sie die Lebenshaltungskosten „aus Eigenem“ trage. Erhärtet werde die Annahme einer getrennten Wohn- und Wirtschaftsführung durch die Überweisung von Geld der Mutter an die Tochter in einer für die Mutter beachtlichen Höhe. Bei gemeinsamer Wirtschaftsführung würde die Mutter nicht Geld an die Tochter leisten, sondern die Kosten für die Tochter würden in den Haushaltskosten am Wohnsitz der Mutter ihren Niederschlag finden. Erinnerlich habe die Tochter mitgeteilt, dass sie von den Unterhaltszahlungen des Bf. der Mutter Geld habe abgeben müssen, solange sie im Haushalt der Mutter gelebt habe. Es sei daher schlüssig, anzunehmen, dass die Mutter bei gemeinsamer Wirtschaftsführung keinen Betrag in Höhe der Familienbeihilfe an die Tochter „weiterleiten“ würde. In der Aufstellung der Tochter vermisse der Bf. Positionen wie Studiumskosten, Fahrtkosten und Bekleidung. Auch die Höhe der zur Verfügung stehenden Geldmittel sprächen gegen eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit der Mutter. Die Tochter finde mit den Zuwendungen der Eltern das Auslangen, weil sie noch keinen Studentenjob angenommen habe. Während die Mutter davon spreche, dass die Tochter sich in den Ferien bei ihr aufhalte, spreche die Tochter nur von den Wochenenden und dem Urlaub bei oder mit der Mutter. Die Begriffe „Urlaub“ und „Ferien“ seien nicht deckungsgleich. Die Erklärung der Mutter, wonach die Tochter ihre gänzliche Freizeit im Haushalt der Mutter verbringe entspreche nicht dem „Verhalten einer gesunden, jungen Frau“. Selbst ein allfällig regelmäßig wiederkehrender Aufenthalt der Tochter im Haushalt der Mutter an den Wochenenden wäre als Besuch zu beurteilen, würde jedoch keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit der Mutter in deren Haushalt begründen. Für den Fall, dass dennoch eine Haushaltszugehörigkeit der Tochter zum Haushalt der Mutter angenommen werde, wurde der Antrag gestellt, den Mietvertrag bezüglich des Wiener Wohnsitzes „abzuverlangen“, welcher Aufschluss über das Ende der Haushaltszugehörigkeit bei der Mutter gebe und Zeugen (Nachbarn und Mitbewohner) „zu Tage bringt“, die Auskunft darüber geben könnten, wie oft sich die Tochter tatsächlich am Wiener Wohnsitz aufgehalten habe. Die Tochter wäre aufzufordern, ihre Kontoauszüge vorzulegen. Die Behebungen würden Aufschluss über den Geldbedarf geben. Bezahlungen mit der Bankomatkarte würden Aufschluss über den Ort der Einkäufe liefern.

Die Tochter wurde im Oktober 2013 vor dem Unabhängigen Finanzsenat als Zeugin einvernommen und sagte aus, sie habe das Geld von der Mutter durch Überweisung auf ihr Konto erhalten. Es seien im Monat insgesamt 430,00 Euro bis 450,00 Euro gewesen. Seit dem Wintersemester 2012/2013 habe sie am Freitag keine Vorlesungen und fahre daher meistens am Donnerstag oder Freitag in der Früh nach Hause zu ihrer Mutter. In den Ferienzeiten halte sie sich auch meistens bei ihrer Mutter auf. Sie habe im Haus ihrer Mutter ein eigenes Zimmer und nehme in die Wohnung nur die Sachen mit, die sie während der Woche brauche. So habe sie zB die Winterkleidung im Sommer im Haus ihrer Mutter. In den Sommerferien sei sie (auch) im Ausland gewesen und verbringe natürlich zB nach einer Geburtstagsfeier in Wien die Nacht in ihrer Wohnung. Ihr Zuhause sei nach wie vor bei der Mutter. Sie fahre auch „nach Hause“, wenn ihre Mutter am Wochenende gar nicht daheim sei. Der Mietvertrag für die eigene Wohnung in Wien sei 2009 abgeschlossen worden, die Wohnung habe 45 m2. Momentan wohnten in der Wohnung in Wien keine anderen Personen. Sie habe keine Waschmaschine in der Wohnung. Sie habe kein eigenes Auto, sondern verwende das Auto ihrer Mutter unentgeltlich und diese komme auch für die Benzinkosten auf. Die vom Bf. vorgelegten E-Mails seien eine Reaktion auf eine E-Mail ihres Vaters gewesen, an welche sie sich inhaltlich nicht genau erinnern könne. Gemeint sei die Wohnung in Wien gewesen, die sie seit 2009 habe. Am Samstag esse sie bei der Mutter mit, am Sonntag esse sie bei der Oma, am Freitag esse sie entweder zu Hause, wenn ihre Mutter etwas gekocht habe, manchmal auch bei der Oma. Brot, Wurst und Käse seien immer da. Den Vater habe sie seit ca. 6 Jahren nicht gesehen, nur Kontakt per E-Mails. Wo er derzeit wohne und arbeite, wisse sie nicht. Sie werde vielleicht in ein oder zwei Jahren mit ihrem Freund eine gemeinsame Wohnung nehmen. Derzeit sei sie in Wohnort_Mutter zu Hause. Die Wohnung in Wien sei eine „Luxusstudentenwohnung“. Sie habe dort ihren eigenen Bereich um zu lernen. Die Wohnung sei großteils bereits möbliert gewesen, weil sie gewusst habe, dass sie sich in dieser Wohnung hauptsächlich zum Lernen und Schlafen aufhalten werde.

Der Bf. stellte in der Folge beim Finanzamt im Oktober 2013 einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner 2009 bis Mai 2012. Über diesen wurde noch nicht entschieden.

Im Februar 2014 brachte der Bf. eine „Anregung auf Entscheidung“ beim Bundesfinanzgericht ein. Eine stattgebende Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes hätte nach Ansicht des Bf. nicht nur direkte Auswirkung auf die Umkehrung der Anspruchsberechtigungen bezüglich der Familienbeihilfe, sondern auch mittelbare Auswirkungen auf Alleinerzieherabsetzbetrag und Unterhaltsabsetzbetrag, wobei der hier gegenständliche Zeitraum jener vom Juni 2012 bis September 2013 sei. Zivilrechtlich könnte in einem Unterhaltsprozess auch die Kindesmutter rückwirkend in die Geldunterhaltspflicht einbezogen werden. Der Bf. habe aus Gründen der überwiegenden Kostentragung die Zuerkennung der Familienbeihilfe ab Jänner 2009 beantragt, wobei ihm der genaue Zeitpunkt der Auflösung der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft der Tochter bei ihrer Mutter nicht bekannt sei. Der Anspruchszeitraum werde durch amtswegige Ermittlungen zu erheben sein. Gegenständliche Beschwerde habe daher auch „Auswirkung auf den die vorangegangenen Zeiträume umfassenden Antrag“, sodass eine Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht Rechtssicherheit geben könnte.

Ein Versuch, einen Erörterungstermin unter Einbeziehung der Tochter und der Mutter anzuberaumen scheiterte daran, dass diese zu einer Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung in dieser Form nicht bereit waren. Mutter und Tochter gaben jedoch nach Vorhalt der Sach- und Rechtslage schriftlich Stellungnahmen ab.

Die Tochter erklärte, festzuhalten, dass sie nicht versuche, die Richterin davon zu überzeugen, dass sie die meiste Zeit des Jahres bei ihrer Mutter verbringe. Sie möchte sich trotz der schlechten Beziehung zu ihrem Vater weder für noch gegen eine der beiden Seiten aussprechen. In ihrer Aussage habe sie sich lediglich bemüht, die Situation wahrheitsgemäß darzulegen. Aufgrund besagter schlechter Beziehung zu ihrem Vater möchte sie keinem Treffen beiwohnen und sich auch sonst aus dieser Rechtsangelegenheit, soweit dies möglich sei, heraushalten. Sie habe im letzten Jahr keine Aufzeichnungen darüber geführt, wie viele Tage sie genau wo verbracht habe. Sie habe diesbezüglich ihrer Aussage nichts hinzuzufügen. Sie habe sich während der Ferienzeiten und an den meisten Wochenenden bei ihrer Mutter befunden. Eine genaue Aufstellung über die Anzahl an Tagen habe sie nicht, ihre Mutter habe sich allerdings daran versucht, ihre Aufenthaltsorte nachzuvollziehen. Seit dem Wintersemester 2012 betreibe sie das StudR2 -Studium nicht mehr. Sie studiere seitdem ausschließlich StudR3 und Haupt_Studr / StudZweig . Sie habe niemals alle drei Studien gleichzeitig betrieben. Den Mietvertrag möchte sie nicht beilegen, da ihr Vater in der Vergangenheit unangemeldet vor dem Haus ihrer Mutter in Wohnort_Mutter aufgetaucht sei. Sie möchte nicht, dass er plötzlich vor ihrer Tür stehe. Die Kontoauszüge halte sie für wenig aussagekräftig, da sie ihr Geld so gut wie immer in Wien abhebe, da sich in Wohnort_Mutter kein Bankomat in der Nähe „unseres“ Hauses befinde. Die Tochter legte der Stellungnahme ein Sammelzeugnis der Universität Wien bei, welches die von ihr in sämtlichen Studienrichtungen abgelegten Prüfungen enthielt.

Die Mutter führte in einer Stellungnahme aus, ihr Exmann habe es leider nicht geschafft, mit seiner Tochter eine "menschliche" Beziehung aufzubauen. In den ersten 4- 5 Jahren danach sei es noch zu persönlichen Treffen gekommen, aber durch die ständigen verbalen Angriffe habe die Tochter entschieden, dass sie keine persönlichen Treffen mehr eingehen möchte, zumal sie schon im Vorfeld jedes Mal unter starken Magenschmerzen gelitten habe, da sie sich das so zu Herzen genommen hatte und somit die Konversation nur mehr schriftlich per E-Mail erfolgt sei. Auch diese E-Mails seien von einer Wortwahl geprägt (verbales Stalking), die leicht erkennen ließen, was die Tochter alles über sich ergehen lassen habe müssen.

Die Mutter führte in einer Aufstellung die Aufenthalte der Tochter bei ihr wie folgt an:

Semesterferien 30 Tage
Osterferien 14 Tage
Sommerferien 90 Tage
Weihnachtsferien 14 Tage
Hälfte der Wochenenden (26x3T) 78 Tage

Das ergebe in Summe 226 Tage im Jahr und das sei der überwiegende Teil des Jahres. Dies habe sie in ihren Ausführungen dargelegt. Die Mietwohnung sei tatsächlich eine "Luxusstudentenbude", die es ihrer Tochter ermögliche, ihre Zeit optimal zu nutzen, aber ihr zu Hause sei in Wohnort_Mutter . Das StudR2 -Studium sei von der Tochter nicht mehr weiter betrieben worden, als sie begonnen habe, StudR3 zu studieren. Es handle sich nach wie vor um ein Doppelstudium Haupt_Studr / StudZweig und StudR3 . Zur Möglichkeit zu pendeln führte die Mutter aus, es seien oft nur 1 bis 2 Stunden Zeit zwischen den Vorlesungen, weshalb ein Heimfahren bei einer Fahrzeit von 45 Minuten nach Wohnort_Mutter keinen Sinn mache. Die Tochter möchte auch den Mietvertrag nicht an ihren Vater weitergeben, da sie Angst habe, dass er plötzlich vor ihrer Türe stehe. Auch die Offenlegung der Kontoauszüge würde aus Sicht der Mutter keinen stichhaltigen Beweis erbringen, denn ihr Arbeitsplatz sei auch in Wien und sie erledige ihre Einkäufe, Bankomatabhebung, etc. ebenfalls in der Nähe ihres Arbeitsplatzes und warte damit nicht bis sie am Abend nach Hause komme. Bei der Beziehung zu ihrer Tochter handle es sich nicht nur um ein "Wirtschaftsverhältnis", sondern es sei eine liebevolle Mutter-Tochterbeziehung, in der es sicher nicht nur um Geld gehe. Die Begleitung der Tochter ins Krankenhaus bei ihrer akuten Operation mitten in der Nacht oder kürzlich durchgeführten Untersuchung , wie diverseste gemeinsame Freizeitaktivitäten gehörten ebenfalls dazu (z.B. Essen gehen, Shoppen gehen, Konzerte besuchen, Urlaub ...... ). Sie würden seit vielen Jahren jedes Jahr gemeinsam in den Weihnachtsferien auf Schiurlaub fahren. Natürlich übernehme die Mutter dann die Kosten, wenn sie auf Urlaub seien oder sonst was gemeinsam unternehmen. Dass die Mutter die Wäsche für die Tochter wasche, sei für sie selbstverständlich, da sie die Tochter so gut es geht unterstützen möchte. Die Mutter habe einmal eine Zeit lang die von ihrer Tochter durchgeführten Autofahrten dokumentiert, da sie dachte sie brauche diese Aufzeichnungen für das Bezirksgericht. Auch heuer sei sie während des gemeinsamen Urlaubes in den ersten 2 Septemberwochen zur Destination gefahren und kürzlich, genau genommen am , Fahrt von Wohnort_Mutter zum Fahrziel und anschließend zur Schwester der Mutter nach Wohnort_Tante und wieder zurück nach Wohnort_Mutter . Die Schwester der Mutter habe keine Kinder und daher bestehe auch hier ein sehr enges Verhältnis zur Tochter und daher fahre sie mehrmals im Jahr zu ihr nach Wohnort_Tante. Es werde einfach das gelebt, was man Familie nennt und dazu gehöre für die Mutter jegliche persönliche und finanzielle Unterstützung. Nur weil das Verhältnis der Tochter zum Bf. leider sehr schlecht sei, pflege sie zu allen anderen Familienmitgliedern einen sehr guten Kontakt. Die Mutter übernehme auch noch eine Unfallversicherung, Zusatzkrankenversicherung und den Selbstbehalt der Krankenversicherung VAEB ebenfalls für ihre Tochter. Die Tochter werde nicht zu einem Erörterungstermin kommen, da sie ihren Vater nicht persönlich treffen möchte.

Der Anlage ist zu entnehmen, dass das Auto von der Tochter in den Monaten Juni 2012 bis Oktober 2012 wie folgt verwendet wurde:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Monat/Tag
Ziel/Grund
Juni 2012
Wohnort_Tante zu VN_Tante
Juni 2012
Fahrziel2
Juni 2012
Wohnort_Tante zu VN_Tante
30.6.
Kulturveranstaltung
8.7.
Fahrziel3
19.7.-30.7.
während unseres Urlaubes Urlaubsort1 und Urlaubsort2
10.8.-12.8.
Wohnort_Tante zu VN_Tante / Fahrziel4
27.8.-5.9.
Auto für Urlaub Österreichrundfahrt (verschiedene Ziele angeführt)
13.10.-14.10.
Geb. Feier Name_Gastg in Ort_Veranst

Der Bf. nahm   zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung. Er wurde laut vorgelegtem Beschluss des BG BG vom , mit Ablauf des Juni 2014 von seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter enthoben, weil der Studienfortschritt der Tochter nicht mehr als ernsthaft und zielstrebig bezeichnet werden habe können. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen.
Da der Beihilfenanspruch jeweils mit Beginn des Monats entstehe, seien die von VN_T und ihrer Mutter zum Aufenthalt in Wohnort_Mutter gemachten Angaben nicht hinreichend bestimmt, da die Antworten nicht monatsbezogen seien. Der Mutter sei im letzten Schriftsatz ein Rechenfehler unterlaufen. Die Angaben seien unvollständig und stehe das Vorbringen mit menschlichem Erfahrungsgut in Widerspruch. Die Aussagen gingen über den Anspruchszeitraum, der bis September 2013 reiche, hinaus und seien daher nicht relevant.
Die Differenz der in der Liste angeführten 226 Tage zum ganzen Jahr (=139 Tage), zeige die Unverhältnismäßigkeit der von der Mutter gemachten Zeitangaben. Es sei widersinnig, für allerhöchstens 139 Tage im Jahr eine Wohnung bzw. Luxusstudentenwohnung  anzumieten, wenn die Heimfahrt zum Wohnsitz der Mutter bloß 45 min je Strecke ausmache. In diesem Fall würden mehr als die Hälfte der Wohnkosten ins Leere gehen. Dieses Vorbringen widerspreche menschlichem Erfahrungsgut.
Die „Hälfte der Wochenenden eines Jahres“ sei teilweise doppelt gerechnet worden, und zwar jene 21 Wochenenden bzw. 63 Tage, die in den Ferien liegen. Dies treffe erst ab Oktober (WS 2012/13) zu.

Berechnung: 148 Tage: 7 = 21 Wochenende mal 3 = 63 Tage
Diese 63 Tage seien wegen der Doppelerfassung von den errechneten 226 Tagen abzuziehen, wodurch es zu einer Zahl von 163 Tagen komme, welche bei der Mutter verbracht worden seien. Ziehe man hilfsweise diese Fakten heran und lege die Zeiten linear auf ein Jahr um, so ergebe sich dennoch, dass die Tochter „je Monate“ weniger als die Hälfte im Haushalt ihrer Mutter gewesen sei.
Die Liste der Mutter stehe in Widerspruch zu ihren eigenen Ausführungen betreffend gemeinsame Weihnachtsferien mit Schiurlaub. Der von der Tochter in der Niederschrift angeführte Auslandsurlaub fehle ebenfalls in der Liste. Die mit dem Freund verbrachten Zeiten fehlten gänzlich.
Der Bf. hielt es auch nicht für glaubhaft, dass man während der Ferien, insbesondere der Sommerferien, nicht in der Wohnung nach dem Rechten sehe. Während die Mutter alle Ferien zur Gänze in die Zeit in Wohnort_Mutter mit einbeziehe, habe die Tochter erklärt, sich in den Ferienzeiten meistens bei ihrer Mutter aufzuhalten. Die Begriffe „immer“ und „meistens“ seien jedoch nicht deckungsgleich.
Soweit die Tochter während der FB-relevanten Zeit ihre Großeltern mütterlicherseits oder die Schwester der Mutter besucht haben sollte, gehörten diese Besuche nicht zu den Tagen im Haushalt der Mutter, zumal die ehemaligen Schwiegereltern des Bf. in allernächster Nachbarschaft zur Mutter lebten. Solche Familientreffen gebe es bei intaktem Familienleben unabhängig von Haushaltszugehörigkeit der Besucher. Zumindest während der gemeinsamen Ehe habe die geschiedene Ehefrau zum  überwiegenden Teil am Wochenende das Kochen ihrer Mutter überlassen, sodass traditionsgemäß immer dort gegessen worden sei. Damit trügen die Großeltern die Kosten; die wirtschaftliche Belastung treffe nicht die Kindesmutter.
Der Anspruch auf FB entstehe jeden Monatsersten neu, sodass die jahresweisen Angaben eine konkrete Überprüfung nicht zuließen. Da davon auszugehen sei, dass sich die Tochter weniger als 163 Tage im Jahr im Haushalt ihrer Mutter aufgehalten habe, bestehe für diese kein Anspruch auf   Familienbeihilfe ab dem Auszug der Tochter aus dem Haus der Mutter im Jahr 2009.
Das Verbringen der Ferienzeit im Haushalt der Mutter begründe keine Haushaltszugehörigkeit bei der Mutter, wenn die Tochter wirtschaftlich seit 2009 einen eigenen Haushalt führe. Dieser eigenständige Haushalt könne durch gemeinsame Urlaubszeit von Mutter und Tochter oder Ferien im Haushalt der Mutter nicht an rechtlicher Bedeutung verlieren, zumal er wirtschaftliche Lasten verursache. Da eine „Normalwoche“ der Tochter im Verhältnis vier Tage im tochtereigenen Haushalt zu drei Tagen im muttereigenen Haushalt aufzuteilen sei, sei das zeitliche Überwiegen je Monat gegeben.
Die Tochter trage ihre Lebenshaltungskosten selbst, wobei diese Kosten auch die Aufwendungen für eine im eigenen Namen angemietete Wohnung beinhalteten. Die Tochter trage die Kosten für ihre Ausbildung und Kleidung selbst. Auch wenn die Mutter die Wäsche der Tochter am Wochenende wasche, seien die dafür aufgewendeten Kosten im Verhältnis zu den von Tochter selbst getragenen Kosten verschwindend gering. Die Mutter trage keine Kosten für den Haushalt der Tochter, was auch mit dem der Tochter monatlich zu Verfügung stehenden Betrag von € 1.260,00 in Einklang stehe. Die Mutter leiste monatlich ihren Beitrag von durchschnittlich € 440,00. Wäre – auch nur monatsweise - die Haushaltszugehörigkeit bei der Mutter gegeben, bestünde kein Rechtsgrund für diese Zahlungen in jenen Monaten, in denen sich die Tochter im Haushalt der Mutter aufhält, also insbesondere während der Ferien. Dass in dieser Zeit die Zahlungen nicht erfolgt seien, sei nicht vorgetragen worden und würde sich ebenfalls aus den Kontoauszügen ergeben, deren Vorlage jedoch verweigert werde.
Der Bf. halte die Vorlage der Kontoauszüge nach wie vor für essentiell, weil sich daraus der lokale Aufenthalt der Tochter ableiten lasse. Interessant wäre dabei insbesondere, ob Behebungen oder Zahlungen mit der Bankomatkarte am Wochenende oder während der Ferienzeiten außerhalb von Wohnort_Mutter erfolgt seien.
Die Polizzen für die Krankenversicherung habe der Bf. seinerzeit bei der Geburt der Tochter abgeschlossen und die Unfallversicherung einige Jahre später. Im Rahmen des Scheidungs- / Obsorgeprozesses sei die Vereinbarung getroffen worden, dass die Mutter diese Polizzen für die Tochter weiter bezahle. Es handle sich somit um die Einhaltung einer Vereinbarung und nicht um ein besonders fürsorgliches Verhalten der Mutter gegenüber der Tochter.
Das zu den Fahrtzeiten erstattete Vorbringen erscheint dem Bf. nicht glaubwürdig. VN_T habe in Schulort , Straßenbez , 8 Jahre das Gymnasium besucht. Der Schulweg Wien - Wohnort_Mutter sei nie ein Problem gewesen. Es bestehe seit Jahren eine günstige Verkehrsverbindung zwischen Wien und Wohnort_Mutter von unter 45 Minuten für eine Strecke, wie die Mutter selber ausführe. Diese Zeit sei geringer als die meisten Fahrten innerhalb Wiens, insbesondere von den äußeren Bezirken zur Hauptuniversität.
Die Zeiten, die die Tochter mit dem von ihr angeführten Freund verbracht hat, schienen nirgends auf, sodass die Vollständigkeit der von der Mutter gemachten Angaben nicht gewährleistet werde und ihre Angaben als Beweis daher unglaubwürdig seien. Der relevante Zeitraum sei die Zeit von Juni 2012 bis September 2013. Die vorliegende Aufstellung erkläre diesen Zeitraum in keinster Weise.
Der Bf. bezweifelte, dass der Schriftsatz, in welchem die Tochter ihren Standpunkt dargelegt hat, echt sei, in dem Sinn, dass er von der unterfertigten Person stamme. Der Bf. könne nicht glauben, dass die Tochter die Großschreibung der Höflichkeitsanrede nicht beherrsche. Der Bf. könne sich des Eindrucks nicht entziehen, dass die Mutter der Tochter die Worte in den Mund lege. Inwieweit dieser Schriftsatz als Ergebnis eigener Willensbildung der Tochter anzusehen sei, sei zweifelhaft, womöglich habe sie den vorgefassten Schriftsatz blind unterschrieben.

Über Vorhalt legte die Tochter eine Aufstellung der von ihr aus den von den Eltern bereitgestellten Mitteln getragenen " Fixkosten" für 2012 vor, in welcher keine Kosten für Verpflegung und sonstige Freizeitgestaltung enthalten seien und erklärte, von ihrem Recht auf Verweigerung der Zeugenaussage Gebrauch zu machen und sich für die mündliche Verhandlung zu entschuldigen.

Die " Fixkosten" wurden wie folgt bekannt gegeben:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Monat
Jänner
Februar
März
April
Miete
 € 495,00
 € 495,00
 € 495,00
 € 495,00
Wien Energie
 € 74,40
 
 € 207,53
 
Telekom (Internet)
 € 19,90
 € 19,90
 € 19,90
 € 19,90
A1 Handy
 € 15,73
 € 17,53
 € 17,23
 € 15,73
Saturn
 
 € 58,95
 € 34,96
 
Fitness-Studio
 € 38,50
 € 107,50
 € 107,50
 € 107,50
Bücher
 € 48,19
 € 25,48
 € 168,40
 € 18,50
Wiener Linien
 € 75,50
 € 100,00
 
 
Uni_Institut ( Bez_Kurs )
 
 € 250,00
 
 
ÖH-Beitrag
 
 € 17,00
 
 
Douglas
 € 106,60
 
 
 
Friseur
 € 90,00
 
 
 
Thermenservice
 
 
 
 € 145,20
Summe
 € 963,82
 € 1.091,36
 € 1.050,52
 € 801,83
Monat
Mai
Juni
 Juli
 August
Miete
 € 495,00
 € 495,00
 € 495,00
 € 495,00
Wien Energie
 € 94,80
 € 94,80
 € 94,80
 € 94,80
Telekom (Internet)
 € 19,90
 € 34,90
 € 19,90
 € 19,90
A1 Handy
 € 17,83
 € 25,00
 € 16,31
 € 39,61
Fitness-Studio
 € 107,50
 € 107,50
 € 107,50
 € 107,50
Bücher
 
 
 € 9,20
 
Wiener Linien
 
 
 € 29,50
 € 29,50
Kulturveranstaltung
 
 € 100,00
 
 
Summe
 € 735,03
 € 857,20
 € 772,21
 € 786,31
Monat
 September
 Oktober
 November
 Dezember
Miete
 € 495,00
 € 530,00
 € 530,00
 € 530,00
Wien Energie
 € 94,80
 € 94,80
 € 94,80
 € 94,80
Telekom (Internet)
 € 19,90
 € 19,90
 € 19,90
 € 19,90
A1 Handy
 € 23,62
 € 16,36
 € 19,12
 € 17,32
Saturn
 
 € 9,99
 
 
Fitness-Studio
 € 107,50
 € 107,50
 € 107,50
 
Bücher
 
 
 € 127,70
 € 111,44
Wiener Linien
 € 150,00
 
 
 
Friseur
 
 
 
 € 50,00
Geschäft
 
 € 223,00
 
 
Summe
 € 890,82
 € 1.001,55
 € 899,02
 € 823,46

Über Vorhalt erklärte die Mutter, von ihrem Recht auf Verweigerung der Zeugenaussage Gebrauch zu machen und sich für die mündliche Verhandlung zu entschuldigen. Ergänzend führte sie aus, es sei nicht richtig, dass die Wochenenden doppelt erfasst worden seien, weil ohnehin nur die Hälfte der Wochenenden berücksichtigt worden sei. Die Tochter sei 2012 im August 10 Tage mit dem Auto der Mutter auf Österreichrundfahrt gewesen. Auch wenn diese Erkenntnis jetzt zu ihrem Nachteil ausgelegt werde, sei das für sie unverständlich, weil ein Urlaub mehr Kosten verursache, als wenn man zu Hause bleibe. Die Tochter sei mit dem Auto der Mutter unterwegs gewesen und habe ca. 2.900 Kilometer zurückgelegt, was nach dem amtlichen Kilometergeld
1.218,00 Euro betrage. Ausgaben für Übernachtung, Essen, Eintritte etc. seien hier noch nicht berücksichtigt. Auch nicht eingerechnet seien diverse Fahrten in Wohnort_Mutter, zB zum Einkaufszentrum oder Hausarzt, etc.. Aus der von ihr beigelegten Aufstellung, die sich auf ihre Kontoauszüge stütze, ergebe sich ein durchschnittlicher Monatsbetrag von 841,39 Euro. Nicht eingerechnet sei der Anteil der Tochter betreffend die Unfall- und Rechtsschutzversicherung und auch nicht die anteiligen Kosten des gemeinsamen Haushaltes. Kosten für diverse Freizeitaktivitäten wie Essen gehen, Konzert- und Kinobesuche, Shopping, Geburtstagsfeier etc., welche von der Mutter bar bezahlt worden seien, seien ebenfalls nicht enthalten. Da sei ein Mittagessen bei den Eltern der Mutter eher nebensächlich. VN_T gehe dann am Wochenende hinüber und das sei erstens nicht regelmäßig jedes Wochenende und belaufe sich das von der Zeit her auf maximal eine Stunde. Die Mutter sei nach wie vor die Bezugsperson ihrer Tochter in allen Belangen.

Die nach Angaben der Mutter laut Kontoauszügen von ihr für die Tochter getragenen Kosten wurden wie folgt bekannt gegeben:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Monat
Jänner
Februar
März
April
Überweisung
 € 420,00
 € 420,00
 € 420,00
 € 420,00
Bausparvertrag
 € 100,00
 € 100,00
 € 100,00
 € 100,00
Receiver
 
 
 € 105,00
 
Ikea
 
 
 
 € 311,94
Zusatzkrankenvers.
 € 47,01
 € 47,01
 € 47,01
 € 47,01
EVRA Transderm. Pflaster
 € 47,45
 
 
 € 47,45
Summe
 € 614,46
 € 567,01
 € 672,01
 € 926,40
Monat
Mai
Juni
Juli
August
Überweisung
 € 420,00
 € 420,00
 € 420,00
 € 420,00
Bausparvertrag
 € 100,00
 € 100,00
 € 100,00
 € 100,00
Labor
 
 € 181,50
 
 
Jack Wolfskin-Jacke
 
 
 
 € 245,98
Zusatzkrankenvers.
 € 47,01
 € 47,01
 € 47,01
 € 47,01
EVRA Transderm. Pflaster
 
 
 € 47,45
 
AUTO (KM-Geld)
 
 
 
 
Kulturveranstaltung
 
 € 40,32
 
 
Urlaub im August
 
 
 
 € 1.218,00
Summe
 € 567,01
 € 788,83
 € 614,46
 € 2.030,99
Monat
September
Oktober
November
Dezember
Überweisung
 € 420,00
 € 420,00
 € 420,00
 € 420,00
Bausparvertrag
 € 100,00
 € 100,00
 € 100,00
 € 100,00
Appartment
 
 
 
 € 495,00
Liftkarte
 
 
 
 € 280,00
Verpflegung (geschätzt)
 
 
 
 € 225,00
Zusatzkrankenvers.
 € 47,01
 € 47,01
 € 47,01
 € 47,01
EVRA Transderm. Pflaster
 
 € 47,45
 
 
Summe
 € 567,01
 € 614,46
 € 567,01
 € 1.567,01

Die Summe der entrichteten Beträge ergebe 10.096,66 Euro, das entspreche einem Betrag von 841,39 Euro monatlich.

Darüber hinaus sei noch eine Unfallversicherung (inklusive Tochter) bezahlt worden, welche für Jänner und Februar 23,77 Euro, für die übrigen Monate 24,63 Euro betragen habe, sowie eine Rechtsschutzversicherung (inklusive Tochter), für welche monatlich 14,56 Euro bezahlt worden seien.

Die Tochter des Bf. ist laut Zentralmelderegister an der Adresse ihrer Mutter mit Hauptwohnsitz gemeldet. An der Wiener Adresse erfolgte bis dato keine polizeiliche Meldung.

In der auf Antrag des Bf. abgehaltenen mündlichen Verhandlung vor dem Senat brachte der Bf. ergänzend vor, die Tochter habe das Studium gewechselt und auch in den diversen Studienlehrgängen keinen entsprechenden Studienerfolg erzielt. Das Halten der Wohnung in Wien für Lernzwecke sei daher nicht im Studium begründet. Es sei nicht nachvollziehbar warum für Pausen zwischen Vorlesungen und Universitätsveranstaltungen im Ausmaß von 2-3 Stunden eine eigene Wohnung angemietet werden müsse.

Er teilte weiters mit, dass er neben dem gerichtlich festgesetzten Unterhalt in Höhe von € 820,-- monatlich keine weiteren Zahlungen an die Tochter geleistet habe (auch keine Geburtstagsgeschenke, Urlaubsbeiträge oder andere Zahlungen).

Hinsichtlich der überwiegenden Aufwandstragung sei eine monatliche Betrachtung der geleisteten Beträge anzustellen und nicht wie von der Mutter vorgenommen einen Durchschnittsbetrachtung durch Umlegung einer Jahressumme auf die einzelnen Monate. Betrachte man die Kostenaufstellung so ergebe sich für das Jahr 2012, dass die Mutter tatsächlich in 3 Monaten einen höheren Betrag aufgewendet habe, als der Beschwerdeführer. In diesem Zusammenhang sei jedoch darauf zu verweisen, dass der Ansatz des km-Geldes für die zur Verfügungsstellung eines Pkw im Familienverband unzutreffend sei. Es seien die tatsächlichen Kosten anzusetzen.

Weiters sei darauf hinzuweisen, dass die in der Auflistung enthaltenen zusätzlichen Zahlungen der Mutter nicht den notwendigen Unterhalt der Tochter betroffen hätten, sondern freiwilligen Unterhalt dargestellt hätten.

Da dem Bf. mangels Mitwirkung der beiden Zeuginnen der tatsächliche Sachverhalt nicht bekannt sei, sei er gezwungen das hiergerichtliche Verfahren anzustrengen. Es sei weiters darauf zu verweisen dass auch in diesen Verfahren eine genaue Sachverhaltsfeststellung mangels Mitwirkung durch Wahrnehmung des Entschlagungsrechts offenbar nicht möglich sei.

Der Bf. beantragte weiters die Zulassung der ordentlichen Revision, weil seiner Ansicht nach „die hier konkrete Rechtsfrage“ nicht endgültig geklärt sei.

Die Vertreterin des Finanzamtes brachte vor, dass nach Ansicht des Finanzamtes während des gesamten Streitzeitraumes eine Haushaltszugehörigkeit der Tochter zum Haushalt der Mutter bestanden habe, da es nicht unüblich sei, dass Studenten trotz eigener Wohnung den elterlichen Haushalt nicht verlassen.

Das Finanzamt beantragte abschließend die Beschwerde abzuweisen.

Der Beschwerdeführer beantragte, der Beschwerde stattzugeben.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Strittig ist gegenständlich, ob der Bf. als Vater der Tochter oder deren Mutter Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe haben. Während seitens der Mutter behauptet wird, die Tochter sei trotz der Anmietung einer eigenen Kleinwohnung in Wien bei ihr nach wie vor haushaltszugehörig, bezweifelt der Bf. die Haushaltszugehörigkeit zur Mutter und verweist einerseits auf E-Mails, in welchen die Tochter die Ausdrücke „Auszug“ bzw. „Auszug von Mama“ verwendet hat. Der Bf. bezweifelt weiters eine gemeinsame Wirtschaftsführung und verweist besonders auf die hohen, der Tochter im Beschwerdezeitraum monatlich zur Verfügung stehenden Geldbeträge. Er begründet seinen Unterhaltsanspruch damit, dass er im Hinblick auf die von ihm bzw. der Mutter zur Verfügung gestellten Bargeldbeträge im Beschwerdezeitraum die überwiegenden Kosten des Unterhalts getragen habe.

Das Finanzamt ist hinsichtlich der Haushaltszugehörigkeit den Angaben der Mutter gefolgt und hat den Antrag des Bf. ab Juni 2012 abgewiesen. Ab September 2012 wurde keine Familienbeihilfe mehr für die Tochter des Bf. ausbezahlt, um einen Doppelbezug zu vermeiden.

Der Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe ist im Beschwerdezeitraum in § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) wie folgt geregelt:

Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz,
BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.

Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Gemäß § 2 Abs. 4 FLAG umfassen die Kosten des Unterhalts bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

  a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

 b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt, …

Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Grundsätzlich gebührt Familienbeihilfe für volljährige Kinder nur dann, wenn sich diese in einer Berufsausbildung befinden. Im Fall des Besuchs einer Universität wird die Familienbeihilfe nur für die vorgesehene Studienzeit und die im FLAG vorgesehenen Toleranzsemester gewährt.

Die Tochter des Bf. hat seit 2009 ein Doppelstudium, StudR2 und Haupt_Studr / StudZweig betrieben. Bei dem als Hauptstudium angegebenen Haupt_Studr -Studium handelte es sich um ein Bachelorstudium. Seit studiert die Tochter statt StudR2 im Zweitstudium StudR3 .

Die vorgesehene Ausbildungszeit des als Hauptstudium betriebenen Bachelorstudiums beträgt drei Jahre. Aufgrund der Toleranzsemesterregelung kommt es zu einer Verlängerung des Zeitraumes, für welchen grundsätzlich Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, bis zum Ende des Sommersemesters 2013, also bis September 2013.

Die Tochter des Bf. hat Ihr Haupt_Studr-Studium nicht in diesem Zeitraum beendet, weshalb ab Oktober 2013 wegen Überschreitung der Studienzeit um mehr als zwei Semester kein Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe mehr besteht.

Auch wenn der Bf. davon ausgeht, dass das gegenständliche Erkenntnis auch „Auswirkung auf den die vorangegangenen Zeiträume umfassenden Antrag“ hat, ist im Hinblick auf den zugrunde liegenden Bescheid nur der Zeitraum ab Juni 2012 zu beurteilen.

Wie sich aus § 2 Abs. 2 FLAG ergibt, knüpft der Anspruch auf Familienbeihilfe primär an die Haushaltszugehörigkeit des Kindes an.

Diese gilt aufgrund der Fiktion des § 2 Abs. 5 lit. b FLAG auch nicht als aufgehoben, wenn das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt.

Es wird daher zunächst zu prüfen sein, inwiefern die Tochter des Bf. notwendigerweise in Wien eine Zweitunterkunft bewohnt hat.

Zur Notwendigkeit einer Zweitunterkunft:

Die Tochter des Bf. erklärte in diesem Zusammenhang, sie halte sich in der Wohnung in Wien hauptsächlich zum Lernen und Schlafen auf. Die Mutter erklärte, die Wohnung stehe der Tochter zur Verfügung, um die Belastung des Doppelstudiums möglichst gering zu halten (Wegzeiten zwischen den Vorlesungen und Übungen, Abendkurse). Die Wohnung werde während des Unibetriebes benutzt.

Diesen Aussagen ist zu entnehmen, dass der Zweitwohnsitz aus Gründen der Berufsausbildung angemietet wurde. Der Bf. bezweifelt dies, weil die Kosten des Zweitwohnsitzes relativ hoch seien und ein Pendeln zwischen dem Haus in Wohnort_Mutter und in Wien zumutbar sei.

Genauere Angaben, zur Wohnadresse bzw. welche Kurse wann besucht wurden, wurden von der Tochter nicht gemacht, was eine objektive Überprüfung der Notwendigkeit des Zweitwohnsitzes erschwert. Aus der Zahl der im Zeitraum Wintersemester 2011/2012 bis Sommersemester 2013 absolvierten ECTS ist jedoch ersichtlich, dass die Studien nicht mit besonderer Intensität betrieben wurden. In diesem Zeitraum wurde in keinem Semester die für eine Absolvierung eines Studiums in der Mindeststudienzeit erforderliche positive Abarbeitung von 30 ECTS erreicht, die Gesamtleistung aus beiden Studien blieb im Beschwerdezeitraum weit darunter.

So wurden im Wintersemester 2011/2012 lediglich Prüfungen über insgesamt 7 ECTS positiv abgelegt. Es handelte sich dabei um eine Lehrveranstaltung über 2 Semesterwochenstunden, die mit 3 ECTS bewertet wurde im Hauptstudium und die Pflichtübung aus Prüfungsfach über 2 Semesterwochenstunden, welche mit 4 ECTS bewertet wurde. Außerdem wurde der  Versuch unternommen, die Prüfung aus Prüfungsfach2 abzulegen (7 ECTS) die jedoch nicht bestanden wurde.

Im Sommersemester 2012, welches den Zeitraum von März 2012 bis September 2012 und damit auch den beschwerdegegenständlichen Zeitraum umfasst, legte die Tochter des Bf. erfolgreich Prüfungen über 16 ECTS im Hauptstudium ab und unternahm einem zweiten Versuch, die Prüfung aus Prüfungsfach2 positiv abzulegen. Die Tochter des Bf. besuchte in diesem Zeitraum im Hauptfach drei Lehrveranstaltungen, wovon eine 2 Semesterwochenstunden (4 ECTS) umfasste und zwei weitere jeweils 4 Semesterwochenstunden (je 6 ECTS). Geht man davon aus, dass die vierstündigen Veranstaltungen auf zwei Termine aufgeteilt waren, ergibt sich die Notwendigkeit der Anwesenheit von insgesamt fünf Terminen an fünf Tagen, weil für die Prüfungsvorbereitung die Anwesenheit nicht unbedingt erforderlich ist, zumal es sich bereits um eine Wiederholungsprüfung handelte. Die Notwendigkeit, eine eigene Wohnung in Wien innezuhaben, ist daher für einen Außenstehenden in diesem Zeitraum nicht erkennbar.

Im Wintersemester 2012/2013 wurden 15 ECTS im Hauptstudium und 2 ECTS
(1 SSt) im neuen Nebenstudium abgearbeitet. Im Hauptstudium wurde eine Übung über sechs Semesterwochenstunden (10 ECTS) und ein Proseminar über zwei Semesterwochenstunden (5 ECTS) absolviert, sowie eine Vorlesung im Nebenstudium. Dies entspricht einer Anwesenheit von geschätzten 5 Terminen an vier Tagen. Auch in diesem Fall ist nicht ersichtlich, dass die Notwendigkeit bestand, eine eigene Wohnung innezuhaben.

Im Sommersemester 2013 wurden 3 ECTS im Hauptstudium und 5 ECTS im Nebenstudium abgearbeitet. Besucht wurde eine Vorlesung im Hauptstudium über 2 Semesterwochenstunden (3 ECTS) und eine Einführung im Nebenstudium, ebenfalls über 2 Semesterwochenstunden (5 ECTS). Der Besuch von zwei Lehrveranstaltungen mit abschließender erfolgreicher Ablegung von Prüfungen darüber bedingt ebenfalls nicht die Notwendigkeit einer eigenen Wohnung.

Aufgrund der mangelnden Intensität, mit welcher die beiden Studien jeweils betrieben wurden, ist daher nicht davon auszugehen, dass der Zweitwohnsitz aus Gründen der Berufsausbildung notwendig war. Dem entspricht auch die Aussage der Tochter, es habe sich um eine „Luxusstudentenwohnung“ gehandelt. Wohnort_Mutter ist überdies in der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993 idgF als Gemeinde angeführt, von welcher die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar ist.

Daraus ist noch nicht unbedingt zu schließen, dass die Wohnung von der Tochter tatsächlich im Beschwerdezeitraum überwiegend genutzt und die Haushaltszugehörigkeit zur Mutter daher gänzlich aufgehoben war. Den Aussagen von Mutter und Tochter ist zu entnehmen, dass die Wohnung in Wien hauptsächlich für das Studium benutzt wurde und Mutter und Tochter die Anwesenheit in Wien als vorübergehende Abwesenheit vom Hauptwohnsitz betrachtet haben. Eine vollständige Entflechtung der Haushalte hat nicht stattgefunden, weil die Tochter sich regelmäßig bei der Mutter aufhielt und letztere auch die Wäsche der Tochter wusch. Außerdem hat verwendete die Tochter das Auto der Mutter.

Der Verwendung des Ausdruckes „Auszug“ in den an den Bf. gerichteten Mails kommt keine besondere Beweiskraft zu.

Zum einen wurden nur die Aussagen der Tochter wiedergegeben, sodass der Zusammenhang nicht ersichtlich ist, in dem die Äußerungen getätigt wurden. Es könnte sich um eine bloße Wiederholung der vom Bf. verwendeten Ausdrücke gehandelt haben, welchen kein besonderer Erklärungswert beigemessen wurde.

Zum anderen ist dem gesamten Verhalten der Tochter im beschwerdegegenständlichen Verfahren zu entnehmen, dass sie einen persönlichen Kontakt mit ihrem Vater scheut und diesen auf jeden Fall vermeiden möchte. Unter diesen Umständen ist es auch verständlich, dass die Tochter des Bf. nicht in Wien gemeldet ist. Es ist durchaus denkbar, dass sie durch die Wiedergabe bzw. Verwendung des Ausdruckes „Auszug“ erreichen wollte, dass ihr Vater nicht mehr versucht, an der Adresse der Mutter mit ihr Kontakt aufzunehmen, hat sie doch selbst erklärt, dass sie den Mietvertrag nicht beilegen möchte, da ihr Vater in der Vergangenheit unangemeldet vor dem Haus ihrer Mutter in Wohnort_Mutter aufgetaucht sei und sie nicht möchte, dass er plötzlich vor ihrer Tür steht.

Denkbar ist auch, dass die Tochter die Wohnung in Wien aus Gründen der Bequemlichkeit weiter beibehalten hat und nicht abschätzen konnte, wie intensiv sie die Studien in Zukunft betreiben würde. Vermutlich bestand in den erwähnten Semestern zwar die Absicht, eine größere Anzahl an ECTS abzuarbeiten, was dann jedoch wegen Terminüberschneidungen oder aus sonstigen Gründen nicht möglich war. In den meisten Fällen ist eine gute Planung erforderlich, um ein Studium zügig zu absolvieren. Gerät man mit den Prüfungen in Verzug, ist es in manchen Semestern nicht möglich, das Versäumte nachzuholen. Die gleichzeitige Absolvierung von zwei Studien nebeneinander erfordert ein noch größeres Maß an Planung und entsprechendem Einsatz. Ein Doppelstudium kann nur bewältigt werden, wenn Zielstrebigkeit, Ausdauer und die Fähigkeit zur Koordination verschiedener Aufgaben in höherem Ausmaß vorhanden sind als bei einem normalen Studium. Nicht immer ist es für den Studierenden gleich erkennbar, dass er mit einem Doppelstudium überfordert sein wird.

Das Feststellen der mangelnden Eignung zum StudR2 -Studium aufgrund des zweimaligen Versagens bei einer Prüfung führte unter Umständen auch zu Gefühlen der Enttäuschung und einem daraus resultierendem Motivationsverlust bei der Tochter.

Auch wenn daher die Notwendigkeit einer Zweitunterkunft im Hinblick auf den mäßigen Studienfortschritt nicht glaubhaft gemacht wurde, ist zu prüfen, ob die Abwesenheit vom Haus der Mutter allenfalls jeweils als vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen ist.

Die Bedingungen der Haushaltszugehörigkeit sind in § 2 Abs. 5 FLAG näher umschrieben; demgemäß kommt es ausschließlich auf die einheitliche Wirtschaftsführung mit dem Kind im Rahmen einer Wohngemeinschaft (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) an. Die Beantwortung der Frage, mit welcher Person ein Kind die Wohnung teilt, hängt ganz wesentlich davon ab, in wessen Wohnung das Kind regelmäßig nächtigt (vgl. das VwGH Erkenntnis vom , 2006/13/0120).

Zur Wohngemeinschaft:

Da die Tochter des Bf. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zum einen eine eigene Wohnung in Wien bewohnte, jedoch andererseits auch noch regelmäßig in das Haus der Mutter zurückkehrte, in welchem ihr ebenfalls ein Zimmer zur Verfügung stand, ist fraglich, von welchem Ort jeweils eine vorübergehende Abwesenheit vorlag.

Gemäß § 26 Abs. 2 BAO hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend ver weilt.

In diesem Zusammenhang wird daher unterschieden zwischen Orten, an denen jemand sich gewöhnlich, also überwiegend aufhält, und Orten, an denen jemand „nur vorübergehend“ ver weilt.

Zum ständigen Aufenthalt im Sinn des § 5 Abs. 3 FLAG hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2008/15/0325 ausgeführt, dass Personen, die sich während der Arbeitswoche ständig am Arbeitsort aufhalten, nur dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dies müsse auch für Schüler gelten, die sich während der Schulwoche ständig am Schulort aufhalten, sofern nicht im Einzelfall ein zeitliches Überwiegen der Aufenthalte im anderen Land gegeben wäre. Der ständige Aufenthalt am Schulort werde (in dem damals strittigen Fall) nicht durch das Verbringen der Ferien in einem anderen Land unterbrochen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Übereinstimmung mit den Erfahrungen des täglichen Lebens erkannt, dass der gewöhnliche Aufenthalt einer Person in der Regel dort ist, wo jemand erwerbstätig ist oder seine Ausbildung absolviert. Gleichzeitig hält er es aber auch für möglich, dass in Ausnahmefällen überwiegende Aufenthalte an einem anderen Ort möglich sind.

In den meisten Fällen  arbeiten Personen an fünf Tagen in der Woche und wenn jemand während dieser Zeit aus beruflichen Gründen nicht an seinem Familienwohnort wohnt, fährt er in der Regel am Wochenende oder je nach Entfernung vom Familienwohnort auch seltener nach Hause. Bei Studenten ist die Situation nicht ganz so klar wie im Fall der meisten Werktätigen oder Schüler, weil bereits die Ferienregelung wesentlich größere Unterbrechungen des Studienbetriebes vorsieht als zum Beispiel im Fall der allgemeinbildenden höheren Schulen. So bestehen abgesehen von den Weihnachts- und Osterferien noch größere Lücken in Form der Semesterferien im Februar und der Sommerferien von Juli bis September. Liegt der Familienwohnort nicht weit weg und ist dieser gut und rasch erreichbar, kann er bei geblockten Veranstaltungen oder mangelnden Vorlesungen an bestimmten Tagen auch häufiger aufgesucht werden, als dies im Fall von Schülern oder Werktätigen der Fall ist.

Die Mutter hat einen überwiegenden Aufenthalt in ihrem Haus behauptet und dafür eine Aufstellung vorgelegt, in welcher die geschätzten Anwesenheitszeiten der Tochter in ihrem Haus angeführt wurden. Die Kritik des Beschwerdeführers, wonach die Wochenenden „doppelt“ berechnet wurden, trifft nicht zu, weil die Mutter nur die Hälfte der Wochenenden angesetzt hat, obwohl sie im Einklang mit der Tochter erklärt hat, die Tochter habe die meisten Wochenenden im Haus verbracht.

Der vom Bf. gesehene Widerspruch in der Verwendung der Ausdrücke „Ferien“ und „Urlaub“ liegt in dieser Form nicht vor. Sowohl Mutter als auch Tochter erklärten, dass sie auch gemeinsam Urlaub machten und die Mutter dafür die Kosten getragen habe. Für die Ferien erklärten beide übereinstimmend, dass sich die Tochter überwiegend bei der Mutter aufgehalten habe.

Tatsache ist, dass die Tochter des Bf. im vom Beschwerdezeitraum teilweise mitumfassten Sommersemester 2012 die letzte Prüfung an der Uni am abgelegt hat. Die Wochenenden verbrachte sie jeweils bei der Mutter. Auch verbrachte sie nach eigenen Angaben die Ferien im Haus der Mutter, wobei sich die anderweitigen Aufenthalte jeweils als vorübergehende Abwesenheiten vom Haus der Mutter darstellten. Während des Wintersemesters studierte sie wieder, wobei sie nach übereinstimmenden Angaben von Mutter und Tochter die Wochenenden, verlängert um den Freitag, gemeinsam mit der Mutter verbrachte. Die Tochter erklärte in diesem Zusammenhang, sie sei entweder am Donnerstag oder am Freitag zu ihrer Mutter gefahren. Auch die Weihnachtsferien habe sie mit der Mutter gemeinsam verbracht.

Der Bf. geht davon aus, dass diese Darstellung falsch ist und nicht den Erfahrungen des Lebens entspreche.

Der Bf. und seine Tochter haben seit Jahren keinen persönlichen Kontakt und ist dem Bf. daher aus eigener Wahrnehmung auch nicht bekannt, wie seine Tochter die Freizeit verbringt. Dass sie ihre Freizeit nicht überwiegend in Wien verbringt, ist nicht unglaubwürdig, zumal sie selbst erklärte, sie sei auch „nach Hause“ gefahren, wenn die Mutter nicht zuhause war. Da sie nahezu ihr gesamtes bisheriges Leben in Wohnort_Mutter verbracht hat, ist es wahrscheinlich, dass sie außer ihrer Mutter und den Großeltern dort auch noch andere soziale Beziehungen bzw. Freundschaften pflegt, während Studenten aus den Bundesländern in den Ferien in der Regel ebenfalls länger nachhause fahren und in dieser Zeit nicht in Wien sind. Es ist durchaus üblich, dass sich Personen, die noch keine eigene Familie gegründet haben, häufig bei den Eltern aufhalten, selbst wenn sie ihr Leben in mancher Hinsicht selbstständig gestalten. Die Anbindung an die Herkunfstfamilie liegt zum einen darin begründet, dass noch keine wirtschaftliche Selbständigkeit erlangt wurde und weiterhin materielle Unterstützungsleistungen sowie verschiedener Serviceleistungen beansprucht werden, wofür der Volksmund den Begriff "Hotel Mama" geprägt hat. Zum anderen erhalten junge Menschen in der Familie oft auch emotionale Zuwendung, Rat und Trost sowie Hilfe in allen Lebenslagen.

Die Tochter des Bf. erhielt von den Eltern höhere Zuwendungen als die meisten Studenten. Selbsterhaltungsfähig wurde sie dadurch jedoch noch nicht, zumal sie ihr Bachelorstudium nach acht Semestern noch nicht abgeschlossen hatte und auch das Gericht, welches den Bf. von der Unterhaltspflicht befreit hat, davon ausging, dass es nicht realistisch wäre, dass seine Tochter im Zeitraum von nur zwei Semestern bis zum Sommersemester 2015 das StudZweig - Haupt_Studr -Studium abschließen würde. Selbst wenn die Tochter zu ihrer Mutter kein besonders gutes Verhältnis hätte, wäre es unter diesen Umständen naheliegend, dass sie das Verhältnis zu ihrer Mutter pflegt, zumal sie im Haus ihrer Mutter nach wie vor die Infrastruktur und das Auto sowie bestimmte Hilfeleistungen wie etwa beim Waschen der Wäsche in Anspruch nimmt. Eine vollständige "Abnabelung" vom Haushalt der Mutter liegt daher nicht vor.

Aus den glaubwürdigen Aussagen von Mutter und Tochter wird abgeleitet, dass sich die Tochter während des Studiums überwiegend in Wien aufhielt, während sie die Wohnung in den Ferien nur ausnahmsweise bzw. vorübergehend benutzte. Auch wenn die Tochter in der Wohnung gelegentlich nach dem Rechten gesehen hätte, würde dies nichts am vorübergehenden Charakter des Aufenthaltes in der Wohnung bezogen auf die Ferien ändern.

Da die Tochter des Bf. im Wintersemester 2012/2013 am Freitag keine Vorlesungen hatte und jeweils bereits am Donnerstag oder Freitag nachhause fuhr, ist auch während der Studienzeit lediglich ein geringes Überwiegen der Aufenthalte in Wien gegeben. Die Tochter erklärte selbst, dass sie jeweils am Donnerstag oder Freitag nach Hause gefahren sei, sodass sie im Einzelfall sogar unter der Woche öfters im Haus der Mutter nächtigte als in der Wohnung in Wien. Insgesamt ist davon auszugehen, dass sich die Tochter nach wie vor hauptsächlich, also im Sinn eines gewöhnlichen Aufenthaltes gemäß § 26 BAO, im Haus der Mutter aufgehalten hat, selbst wenn man Urlaube als neutrale Zeiten aus der von der Mutter bekannt gegebenen Aufstellung herausrechnen würde.

Dabei handelte es sich auch nicht lediglich um „Besuche“, weil der Tochter im Haus der Mutter ein eigenes Zimmer zur Verfügung stand.

Zur gemeinsamen Wirtschaftsführung:

Die gemeinsame Wirtschaftsführung hängt unter anderem davon ab, wer im fraglichen Zeitraum zum überwiegenden Teil die laufenden Ausgaben für das Kind getragen hat, wobei es nicht nur auf die Ausgaben für die Nahrung, sondern darüber hinaus vor allem auch auf jene für die sonstigen Dinge des täglichen Bedarfs sowie für Bekleidung ankommt (vgl. das VwGH Erkenntnis vom , 2006/13/0120).

Der Bf. hat eingewendet, die von den Eltern zur Verfügung gestellten Geldbeträge seien ausreichend gewesen, um aus diesen unabhängig den Lebensunterhalt bestreiten zu können und in diesem Zusammenhang auch vorgebracht, die Mutter habe keinen notwendigen, sondern lediglich einen freiwilligen Unterhalt geleistet.

Dazu ist zunächst zu bemerken, dass § 2 Abs. 2 FLAG nicht zwischen notwendigem und freiwilligem Unterhalt unterscheidet sondern ausschließlich auf die überwiegende Tragung der Kosten des Unterhalts für das anspruchsvermittelnde Kind abstellt. Da die Tochter sich überdies für das Studium eine „Luxusstudentenwohnung“ leistete, wurde bereits ein großer Teil der vom Vater zur Verfügung gestellten Mittel für diese verbraucht, wodurch zusätzliche Zahlungen auch notwendig waren.

Die Tochter erklärte zunächst, ihre monatlichen Lebenshaltungskosten beliefen sich auf ca. 700,00 Euro (Miete, Strom, Telefon, Lebensmittel). In der Folge legte sie eine detaillierte Liste vor, in welcher angeführte „ Fixkosten“ in einzelnen Monaten mit über 1.000 Euro beziffert wurden. In dieser Liste waren Kosten für Nahrungsmittel und Kleider noch nicht enthalten. Darüber hinaus gewährte die Mutter der Tochter weiterhin in eingeschränktem Ausmaß Naturalunterhalt und übernahm bestimmte Kosten für die Tochter. Auch dafür – das zur Verfügung stellen eines Zimmers, gewisser Lebensmittel und des Autos sowie das Waschen der Wäsche – entstanden der Mutter Kosten. Die Mutter trug auch Kosten für Versicherungen, lud die Tochter zu Urlauben ein und kaufte ihr gelegentlich Kleidung oder Dinge des täglichen Bedarfs.

Im Hinblick auf die relativ hohen Zuwendungen von Geldbeträgen durch Überweisungen von beiden Eltern (820,00 Euro vom Vater, 420,00 Euro von der Mutter, d.s. 1.240,00 Euro monatlich), ist jedoch davon auszugehen, dass die Tochter den größten Teil ihrer Lebenshaltungskosten aus diesen Mitteln bestritten hat.

Im Hinblick darauf, dass in Wien keine notwendige Zweitunterkunft vorlag, ist davon auszugehen, dass eine gemeinsame Wirtschaftsführung im Sinne des Gesetzes nicht vorlag.

Zu prüfen ist daher, welcher Elternteil unter Berücksichtigung der erheblichen Geldbeträge die überwiegenden Unterhaltskosten getragen hat. Dabei ist aufgrund der Regelung des § 10 FLAG zu prüfen, wer in welchem Monat die überwiegenden Kosten des Unterhalts getragen hat.

Tragung der überwiegenden Unterhaltskosten:

Der Bf. leistete ab Juni 2012 unstrittig einen monatlichen Geldunterhalt in Höhe von 820,00 Euro durch Überweisung auf das Konto der Tochter. Weitere Zahlungen erfolgten nicht.

Mutter und Tochter haben keine Kontoauszüge vorgelegt und waren nicht bereit, in der mündlichen Verhandlung als Zeuginnen auszusagen, weil der persönliche Kontakt mit dem geschiedenen Ehemann bzw. Vater abgelehnt wird. Beide haben jedoch getrennt voneinander die jeweils für den Unterhalt der Tochter geleisteten Zahlungen bzw. die von dieser aus den direkten Überweisungen getragenen Kosten des Unterhalts bekanntgegeben.

Die Unterhaltszahlungen der Mutter wurden von der Tochter einmal mit ca. 300,00 Euro monatlich (Kontoüberweisung) und Weitergabe der Familienbeihilfe, ein anderes Mal mit monatlich 430,00 Euro bis 450,00 Euro bekannt gegeben. Die Kosten ihres Lebensunterhalts hat sie einmal mit 700,00 für Miete, Strom, Telefon und Lebensmittel angegeben, ein anderes Mal wurden die „ Fixkosten“ ohne Essen nach Monaten aufgegliedert in Höhe von etwas über 700,00 Euro bis über 1.000,00 Euro bekannt gegeben.

Die in der Folge von Mutter und Tochter bekannt gegebenen Beträge sind aussagekräftiger als die seinerzeit von der Tochter gemachten Angaben, welche offenbar ohne Einsicht in entsprechende Unterlagen gemacht wurden oder möglicherweise andere Zeiträume einbezogen haben als den Zeitraum, auf welchen sich die Beschwerde bezieht.

Die Mutter bezifferte die direkten monatlichen Überweisungen an die Tochter mit 420,00 Euro. Darüber hinaus gab sie weitere Kosten laut ihren Kontoauszügen bekannt.

Die Differenz zwischen dem vom Bf. monatlich geleisteten Unterhalt und den laut Konto geleisteten Zahlungen der Mutter errechnet sich wie folgt:


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 Jänner 
 Februar 
 März 
 April 
 Mai 
 Juni 
 € 614,46
 € 567,01
 € 672,01
 € 926,40
 € 567,01
 € 788,83
-€ 820,00
-€ 820,00
-€ 820,00
-€ 820,00
-€ 820,00
-€ 820,00
-€ 205,54
-€ 252,99
-€ 147,99
 € 106,40
-€ 252,99
-€ 31,17


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 Juli 
 August 
 September 
 Oktober 
 November 
 Dezember 
 € 614,46
 € 2.030,99
 € 567,01
 € 614,46
 € 567,01
 € 1.567,01
-€ 820,00
-€ 820,00
-€ 820,00
-€ 820,00
-€ 820,00
-€ 820,00
-€ 205,54
 € 1.210,99
-€ 252,99
-€ 205,54
-€ 252,99
 € 747,01

Dem stehen „ Fixkosten“ der Tochter in folgender Höhe gegenüber:


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 Jänner 
 Februar 
 März 
 April  
 Mai 
 Juni 
€ 963,82
€ 1.091,36
€ 1.050,52
€ 801,83
€ 735,03
€ 857,20
 
 
 
 
 
 
Juli
August
September
Oktober
November
Dezember
€ 772,21
€ 786,31
€ 890,82
€ 1.001,55
€ 899,02
€ 823,46

Bereits aus der ersten Aufstellung ist ersichtlich, dass die Mutter von ihrem Konto in einzelnen Monaten (April, August und Dezember, wobei der April nicht in den Beschwerdezeitraum fällt) Ausgaben in höherem Ausmaß getragen hat als der Bf., obwohl die Liste keine Barausgaben erfasst. Beim Bf. fielen keine Barausgaben an (Entrichtung der Unterhaltszahlungen ausschließlich durch Überweisung auf das Konto). Aus den Aufstellungen ist auch ersichtlich, dass die von der Tochter getätigten Ausgaben in einzelnen Monaten bereits ohne Berücksichtigung von Kosten für Kleidung, Nahrungsmittel und diverse andere Gebrauchsgegenstände einen beträchtlichen Teil der von den Eltern zugewendeten Geldbeträge aufgezehrt haben, sodass zusätzliche Zuwendungen der Mutter wahrscheinlich und entsprechend den Erfahrungen des täglichen Lebens anzunehmen sind.

Die Österreichrundfahrt der Tochter, für welche von der Mutter die Kosten für den Pkw ausschließlich im August angesetzt wurden, erstreckte sich laut ihren Angaben in der Anlage zum Schreiben vom auf die Monate August und September, sodass die Kosten anteilig auf beide Monate entfallen. Daher waren in beiden Monaten die von der Mutter bezahlten Kosten höher als die Zahlungen des Bf..

Über diese Zuwendungen hinaus entstanden der Mutter jedoch noch weitere Kosten in unbekannter Höhe, bedingt durch die (teilweise) Einbindung der Tochter in den Haushalt der Mutter, v.a. an den verlängerten Wochenenden und in den Ferien. Aufgrund des intakten Verhältnisses zur Mutter ließ diese ihre Tochter auch außerhalb der überwiesenen Beträge finanziell an ihrem Leben teilhaben. So trug die Mutter (anteilige) Kosten für das Zimmer im Haus, welches der Tochter zur Verfügung stand, sowie für die Mitbenutzung der übrigen Räumlichkeiten, für Energie und Reinigung, Lebensmittel, Einladungen zum Essen, Freizeitaktivitäten, Urlaube, Geschenke und für die Mitbenutzung des Autos. Auch wenn davon auszugehen ist, dass im Fall des mehrtägigen Urlaubes, welcher für eine Österreich-Rundfahrt genutzt wurde, auch die Tochter das Auto betankt hat, wurden die Benzinkosten nach Angaben der Tochter, wohl in der Regel, von der Mutter getragen.

Der Bf. rügt in diesem Zusammenhang, die Mutter habe die Kosten des zur Verfügung gestellten Pkws in Höhe des Kilometergeldes geschätzt. Die Kosten des Pkw sind jedoch bei den Unterhaltskosten für die Tochter zu berücksichtigen. Mangels anderer Anhaltspunkte und genauerer Aufzeichnungen ist eine Schätzung mit dem amtlichen Kilometergeld möglich. Unabhängig von der Art der Berechnung und allfälligen geringfügigen Kostentragungen durch die Tochter in diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass das Auto für die Mutter entsprechende Kosten verursacht hat, welche auch der Tochter zugute gekommen sind.

Das Finanzamt wies den Antrag des Bf. auf Gewährung der Familienbeihilfe „ab Juni 2012“ ab. Die Differenz zwischen dem Geldunterhalt, welchen der Bf. geleistet hat und den Zahlungen der Mutter laut Konto ist gerade im Monat Juni so gering, dass davon auszugehen ist, dass die Mutter unter Berücksichtigung der sonstigen, nicht in der Aufstellung enthaltenen Ausgaben in diesem Monat die überwiegenden Unterhaltskosten getragen hat. Auch wenn keine Aufteilung der Kosten des Unterhalts für die Tochter von einem errechneten Jahresbetrag auf die einzelnen Monate zu erfolgen hat, sondern eine monatsweise Betrachtung anzustellen ist, ist davon auszugehen, dass die Mutter v.a. in den Ferien, also von Juli bis September 2012, die Unterhaltskosten für die Tochter überwiegend getragen hat, da in größerem Ausmaß auch Barauslagen für die gemeinsamen Aktivitäten angefallen sind und die Tochter das Auto vermehrt genutzt hat. Gemeinsam mit den anteiligen Fixkosten betreffend das Haus der Mutter ist die Überschreitung der maximalen Differenz von 252,99 Euro im September zwischen den von der Mutter getätigten Überweisungen zum vom Bf. geleisteten Geldunterhalt sehr wahrscheinlich, auch wenn eine genaue Berechnung nicht möglich ist, weil Belege für Einkäufe des täglichen Lebens in Form von Kassabons in der Regel nicht aufbewahrt werden und in einer Familie auch nicht unbedingt einer einzelnen Person zugeordnet werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 2012/16/0052, Folgendes festgehalten:

„Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ist ein Zeitraum bezogener Abspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2009/16/0115, und vom , 2009/16/0121, sowie die erwähnten hg. Erkenntnisse vom , 2009/16/0119, vom , 2009/16/0127, und vom , 2011/16/0065).“

Im Hinblick darauf, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid im August 2012 erlassen wurde, ist die Abweisung des Antrages des Bf. auf Gewährung der Familienbeihilfe auf jeden Fall zu Recht erfolgt.

Der Beschwerde konnte daher keine Folge gegeben werden.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i. V. m. § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt. I m Erkenntnis waren zudem ausschließlich Sachverhaltsfragen strittig, nämlich das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes und wer die überwiegenden Kosten des Unterhalts getragen hat. Dabei handelt es sich um keine Rechtsfragen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103288.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at