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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.04.2015, RV/7501693/2014

Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerde des Bf., gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Buchhaltungsabteilung 32, vom , Zahlungsreferenz 1, bezüglich Straferkenntnis vom , 2, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtene Vollstreckungsverfügung bleibt unverändert.

Eine Revision ist für den Beschwerdeführer nach § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig.

Die ordentliche Revision für die belangte Behörde gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Gegenüber dem Beschwerdeführer, in der Folge als Bf. bezeichnet, wurde mit Straferkenntnis vom , GZ 2. aufgrund der von ihm am um 17:24 Uhr in Wien, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W begangenen Verletzung von § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv Euro 103,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Stunden verhängt, sowie Kosten des Strafverfahrens iHv Euro 10,30 auferlegt.

Dieses Straferkenntnis wurde mittels RSb-Briefes zugestellt, nach einem Zustellversuch am beim zuständigen Postamt hinterlegt, seitens des Bf.  nicht bekämpft und erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Die vorgeschriebene Verwaltungsstrafe wurde vom Bf. nicht bezahlt.

Mit Vollstreckungsverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 – Rechnungs- und Abgabenwesen, vom , Zahlungsreferenz 3, wurde die Zwangsvollstreckung zur Einhebung des Betrages iHv Euro 113,20 gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) verfügt.

Gegen diese Vollstreckungsverfügung erhob der Bf. mit Telefax vom Einspruch und machte geltend, dass er das Delikt 2. nicht begangen habe, da er das Auto W in der Zeit vom bis zum Herrn A, wohnhaft in B, geborgt habe.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , Magistratsabteilung 65, Rechtliche Verkehrsangelegenheiten, Parkraumbewirtschaftung, GZ 4, wurde die gegen die Vollstreckungsverfügung eingebrachte Beschwerde des Bf. vom als unbegründet abgewiesen. In dieser wurde u. a. ausgeführt, dass auch nach der neuen Rechtslage Umstände, über die im Titelbescheid bereits rechtskräftig entschieden worden sei und die daher im Vollstreckungsverfahren nicht mehr aufgerollt werden könnten, keinen Grund für die Aufhebung einer Vollstreckungsverfügung bildeten. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des , wurde diesbezüglich weiters ausgeführt, dass es folglich ausgeschlossen sei, im Zuge des Vollstreckungsverfahrens Einwendungen vorzubringen, die sich gegen den Titelbescheid richteten.

Mit per Telefax am eingebrachtem Vorlageantrag - die im vorigen Absatz erwähnte Beschwerdevorentscheidung wurde am beim zuständigen Postamt hinterlegt - verwies der Bf. wiederum auf den Umstand, dass er das o. e. Kraftfahrzeug am nicht gelenkt habe. Außerdem gefährde die Strafhöhe die Sorgepflicht für seine beiden minderjährigen Kinder.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhaltsmäßig steht fest, dass das der Vollstreckung zu Grunde liegende Straferkenntnis an den Bf ergangen ist, ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt und zur Abholung bereit gehalten wurde sowie in Rechtskraft erwuchs. Der aushaftende Betrag wurde nicht bezahlt.

Der festgestellt Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unbestritten.

Rechtliche Beurteilung:

§ 10 Abs 1 VVG lautet:

"Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden."

Gemäß Abs 3 leg cit hat die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung keine aufschiebende Wirkung.

§ 3 Abs 2 VVG lautet:

"Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der ExekutionsordnungEO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist."

§ 35 Abs 1 EO lautet:

„Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, können im Zuge des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Exekutionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte.“

Gemäß § 2 Abs 2 VVG dürfen Geldleistungen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notwendige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.

Gemäß § 14 Abs 1 VStG dürfen Geldstrafen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird.

Nach § 64 Abs 5 VStG findet § 14 Abs 1 VStG sinngemäß auch für die Kosten des Strafverfahrens Anwendung.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 3 VVG setzt die rechtmäßige Erlassung einer Vollstreckungsverfügung – darunter versteht man alle unmittelbar der Vollstreckung des Titelbescheides dienenden, auf Grund des VVG ergehenden Bescheide – voraus, dass dieser ein entsprechender Titelbescheid zu Grunde liegt, dieser Bescheid gegenüber dem Verpflichteten wirksam ergangen ist und der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist.

Das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien ist ein tauglicher, vollstreckbarer  Titelbescheid, welcher der Bf gegenüber rechtswirksam ergangen ist. Allerdings bilden Umstände über die im Titelbescheid bereits rechtskräftig entschieden wurde keinen Beschwerdegrund und können diese daher  im Vollstreckungsverfahren vom Verpflichteten wegen der Rechtskraftwirkung des Titelbescheides nicht mehr aufgerollt werden (vgl , mwN).

Die Einwendungen  gegen die Vollstreckungsverfügung, wonach das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen  W in der Zeit vom bis zum an Herrn A verborgt worden sei bzw. wonach der Bf. dieses am nicht gelenkt habe, können daher im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung nicht mehr beachtet werden. Diese hätten vielmehr in einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis vorgebracht werden müssen.

§ 14 Abs 1 VStG bezweckt, den notwendigen Unterhalt vor der zwangsweisen Einbringung von Strafen zu schützen.

Als notwendiger Unterhalt ist nach § 63 ZPO derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.

Soweit der Bf. diesbezüglich vorbringt, dass die Zwangsmittel die Sorgepflicht für seine beiden minderjährigen Kinder gefährdeten, so ist einerseits darauf hinzuweisen, dass die Höhe des zu zahlenden Betrages eine Gefährdung des notdürftigen Unterhalts von Vornherein auszuschließen scheint und der Bf. andererseits keinerlei Unterlagen vorgelegt hat, die diese Behauptung in irgendeiner Form konkretisieren würden, sodass von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Bf. auszugehen ist.

Daher ist eine Gefährdung der Sorgepflicht des Bf. für dessen beiden minderjährigen Kinder durch die zwangsweise Einbringung des Betrags iHv Euro 113,20 nicht erkennbar.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das der Vollstreckungsverfügung zu Grunde liegende Straferkenntnis gegenüber dem Bf. rechtswirksam geworden ist, und dass der Bf. innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens seiner Verpflichtung zur Zahlung der Geldstrafe nicht nachgekommen ist. Deshalb erweist sich die Vollstreckung als zulässig.

Zur Zulässigkeit der Revision:

Eine Revision wegen Verletzung von Rechten ist gemäß § 25a VwGG n icht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und überdies im Erkenntnis eine Geldstrafe nicht mehr als Euro 400,00 verhängt wurde.

Diese Voraussetzungen liegen im Beschwerdefall vor. Die Revision ist für den Bf. daher ausgeschlossen. 

Für die  belangte Behörde ist die ordentliche Revision ausgeschlossen, da die in Streit stehenden Rechtsfragen durch die Judikatur des VwGH hinreichend geklärt sind, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 3 Abs. 2 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
§ 10 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
§ 64 Abs. 5 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 14 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 35 Abs. 1 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
Schlagworte
Vollstreckungsverfügung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7501693.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at