Mangelnde Bescheidqualität einer Mitteilung gemäß § 12 FLAG 1967
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache der Bf, Adr.Bf. vertreten durch Vertr.Bf., Adr.Vertr. gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamts Wien 8/16/17 vom (betr. Berufung gegen die Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf erhöhte Familienbeihilfe vom ) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) reichte am einen Eigenantrag auf Familienbeihilfe (Formular Beih1) ein. Im Antragsformular selbst machte die Bf. im Textfeld "ab wann" Familienbeihilfe beantragt wird, überhaupt keine Angaben. In dem gleichzeitig eingebrachten Formular Beih3 beantragte die Bf. den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung "ab 2002".
Mit Bescheinigung des Bundessozialamts (Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) vom wurde (gemäß § 8 Abs. 6 FLAG) eine 100 %-ige Behinderung aufgrund schwerer Sehminderung beidseits und eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit rückwirkend ab dem festgestellt.
Am erging an die Beschwerdeführerin (Bf.) ein Abweisungsbescheid (betreffend Antrag vom auf erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Juli 2011) mit der Begründung, dass gemäß § 5 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, denen Unterhalt von ihrer Ehegattin oder ihrem Ehegatten oder ihrer früheren Ehegattin oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist, bestehe. Da der Ehegatte der Bf. ab Juli 2011 Einkünfte in einer Höhe beziehe, die ihn zur Unterhaltsleistung an die Bf. verpflichteten, bestehe gemäß den zitierten Bestimmungen ab kein Anspruch.
Am erging an die Bf. ein Zurückweisungsbescheid ("Ihre Eingabe vom betreffend Berufung gegen die Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf erhöhte Familienbeihilfe vom wird zurückgewiesen"). Dieser Zurückweisungsbescheid wurde damit begründet, dass die Zurückweisung erfolgte, weil die Eingabe aus folgendem Grund nicht zulässig sei: Berufungen könnten nur gegen Bescheide eingebracht werden. Der Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf erhöhte Familienbeihilfe komme kein Bescheidcharakter zu.
Diese Bescheide sind durch Berufung (vom ) angefochten worden, die wie folgt begründet wurde:
"Die AS hat am einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung gestellt. Zunächst wurde mit Schreiben = Bescheid vom der Antrag der AS abgewiesen und der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe ab für eingestellt erklärt. Eine persönliche Vorsprache mit dem Bescheid vom ergab, dass die Abweisung bestätigt wurde und der angesprochene Bescheid durch die AS der Behörde vorgelegt wurde, welcher Ihr nicht zurück gestellt wurde und auch bei einer nachträglichen Akteneinsicht am nicht eingesehen werden konnte. Die gegenständlichen Bescheide haben lediglich über den Zeitraum von Juni 2006 bis Oktober 2008 und Dezember 2008 bis Juni 2011 entschieden. Über denZeitraum von Jänner 2000 bis Mai 2006 wurde daher nicht entscheiden.
Zuletzt hat die bereits verstorbene Adoptivmutter der AS, Frau A.m. ,Versicherungsnummer Vers.nr. die Familienbeihilfe ausbezahlt bekommen."
Gleichzeitig stellte die Bf. (neben einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und einem Antrag auf Akteneinsicht in den Vorakt der Adoptivmutter) auch einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für den Zeitraum Jänner 2000 bis Mai 2011.
Mit Schriftsatz vom konkretisierte der Vertreter der Bf. zur "Berufung", dass die Einstellungsmitteilung vom einem Bescheid gleichzusetzen sei, sowie, dass "die gegenständlichen Bescheide lediglich über den Zeitraum von Juni 2006 bis Oktober 2008 und Dezember 2008 bis Juni 2011 entschieden" hätten und daher über den Zeitraum August 2002 bis Mai 2006 nicht entschieden worden sei.
Am erging eine Beschwerdevorentscheidung mit folgender Begründung:
"Zur Bescheidbeschwerde (Berufung) gegen den Bescheid vom wurde mit Eingabe vom klarstellend eingewandt, dass "die gegenständlichen Bescheide lediglich über den Zeitraum vom Juni 2006 bis Oktober 2008 und Dezember 2008 bis Juni 2011 entschieden" haben, und "daher über den Zeitraum August 2002 bis Mai 2006 nicht entschieden wurde". Insoweit ergeben sich für die Bescheidbeschwerde (Berufung) gegen den Abweisungsbescheid vom auch nach den Vorbringen in der Eingabe vom keine den unmittelbaren Bescheidspruch (oder dessen Begründung) tangierende Anfechtungspunkte, sonderen lediglich der Einwand, dass er nicht auch über Zeiträume vor dem Juni 2006 abspricht.
Der bloße Umstand, dass der Abweisungszeitraum nicht den vollständigen Zeitraum des, der Erledigung zugrunde liegenden Antrages umfasst, beschwert den Abweisungsbescheid nicht mit Rechtswidrigkeiten.
Konkrete Einwendungen gegen den die Abweisung des Antrages für Zeiträume ab 07/2011 umfassenden Spruch (die Begründung) des angefochtenen Bescheides wurden nicht vorgebracht.
Über Antragszeiträume, über die noch nicht bescheidmäßig entschieden wurde, ist gesondert, nicht aber in der Beschwerdevorentscheiung über einen anderen Antragszeitraum, über den schon abgesprochen worden war, zu entscheiden.
Daher konnte der Bescheidbeschwerde (Berufung) in diesem Punkt nicht stattgegeben werden.
Zur Bescheidbeschwerde (Berufung) gegen den Zurückweisungsbescheid vom wurde mit Eingabe vom eingewandt, dass die Einstellungsmitteilung vom einem Bescheid gleichzusetzen sei.
Mit Bescheidbeschwerde (Berufung) können (soweit in Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt ist) nur Bescheide angefochten werden (§ 243 BAO).
Nach den Vorgaben des § 13 FLAG 1967 hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe zu entscheiden. Ein Bescheid ist zu erlassen, insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist.
Bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe hat das Wohnsitzfinanzamt eine Mitteilung auszustellen. Wird die Auszahlung der Familienbehilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen (§ 12 Abs. 1 und 2 FLAG 1967).
Die Bescheidbeschwerde (Berufung) vom ist (auch) gegen den Bescheid vom gerichtet, mit welchem die Berufung vom gegen die Einstellungsmitteilung vom zurückgeweisen worden war.
Wenngleich einerseits die Berufung vom , andererseits die Bescheidbeschwerde (Berufung) vom die Einstellungsmitteilung als Bescheid bezeichnet und dieser insofern Bescheidcharakter beimisst, ist die ausgewählte Bezeichnung nicht geeignet, für die nach den Vorgaben des § 12 (2) FLAG 1967 ergangene Einstellungsmitteilung einen Bescheid-Status festzulegen. Soweit die Bescheidbeschwerde (Berufung) eine Gleichstellung einer Einstellungsmittelung mit einer "Nicht-Stattgabe" oder "nicht vollinhaltlichen Stattgabe" eines Beihilfenantrages postuliert, bleibt entgegen zu halten, dass eine solche schon allein infolge der Unterscheidung in §§ 12 und 13 FLAG 1967 weder geboten, noch beihilfenrechtlich zu lässig ist.
Nach § 260 (1) BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Da die Mitteilung über die Einstellung der Beihilfenauszahlung somit nicht als rechtsmittelfähiger Bescheid qualifiziert werden kann, ist eine dagegen gerichtete Bescheidbeschwerde (Berufung) unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 243 BAO nicht zulässig, und konnte der Bescheidbeschwerde (Berufung) auch in diesem Punkt kein Erfolg beschieden sein."
In der mündlichen Verhandlung verwies der Vertreter der Bf. auf seine bisherigen Ausführungen und darauf hin, dass sowohl mündlich verkündete Ablehnungen bzw. Stattgebungen nach der gesicherten höchstgerichtlichen Judikatur als Bescheid gelten. Darum sei gegenständlich umsomehr einer schriftlichen Mitteilung der Charakter des Bescheides zuzuordnen.
Weiters führte er dazu Folgendes aus:
"Anders wäre es der Bf. auch gar nicht möglich, ihre rechtlichen Interessen durchsetzen zu können. Es ist auch nach höchstgerichtlicher Judikatur anerkannt, dass die Bezeichnung eines Bescheides mit dem Wortlaut "Bescheid" nicht zwingend erforderlich ist. Insbesondere § 13 FLAG sieht ausdrücklich vor, dass ein Bescheid zu ergehen hat, wenn dem Antrag nicht vollinhaltlich bzw. teilweise stattgegeben wird. Da gegenständlich über einen bestimmten Zeitraum dem Antrag nicht stattgegeben wurde, hätte hier unbedingt ein ablehnender Bescheid ergehen müssen. Wie soll man sonst ein Rechtsmittel ergreifen, wenn man diese Mitteilung nicht als Bescheid qualifizieren soll? Würde man der Ansicht der belangten Behörde folgen, nämlich, dass bei nicht antragsgemäßer Stattgebung lediglich eine Mitteilung über das Nichtbestehen eines Rechtsanspruches ohne eine Rechtsmittelbelehrung, Rechtsmittelbegründung, insbes. ohne Bestehen einer Möglichkeit eines Rechtsmittels, um diese Mitteilung bekämpfen zu können, wird entgegengebracht, dass diese Auslegung des Gesetzes gegen die Verfassung verstoßen würde, da insbesondere das Determinierungsgebot sowie die Rechtsstaatlichkeit als Grundprinzip selbst verletzt wäre. Dies indiziert eine Verletzung der Bf. in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere dem Gebot der Gleichbehandlung, Recht auf soziale Leistungen gem. der Charta der sozialen Grundrechte. Festzuhalten ist, dass aus diesen Gründen die angewendete Bestimmung (wonach eine Mitteilung ausreichen soll) verfassungswidrig ist, in eventu die Auslegung dieser Bestimmung verfassungswidrig vorgenommen wurde.
Sollte das Gericht der Beschwerde nicht stattgeben wollen, so wird beantragt, die betroffenen Bestimmungen dem VfGH zwecks Gesetzesprüfung vorzulegen."
Der Vertreter der Abgabenbehörde (FA-Vertreter) erwiderte dazu:
"Verfahren über die Gewährung bzw. allfällige Rückforderung bundesrechtlich geregelter Beihilfen sind gem. § 2 lit. a Z 1 der BAO nach diesem Bundesgesetz, also nach der BAO abzuführen. Die BAO sieht nebst einer allgemeinen Regelung zur zwingenden Bescheiderlassung ebenso vor, dass die in den Sachgesetzen getroffenen Regelungen gleichsam vorrangig anzuwenden sind. Soweit § 12 FLAG 1967 festlegt, dass in Bezug auf Gewährung, einer allfälligen Weitergewährung und einer Einstellung nicht Bescheide, sondern lediglich Mitteilungen auszustellen sind, verletzen weder die Bestimmungen der BAO noch die Anwendung derselben das Verfahrensrecht. Hintergrund für die ledigliche Mitteilung ist dabei, dass derartige Mitteilungen auf Überprüfungen über das fortgesetzte Vorliegen der Gewährungsvoraussetzungen zurückgehen und daher Beihilfenwerber durch die Zusendung eben dieser Mitteilungen, so diese Voraussetzungen doch vorliegen sollten, auf das Erfordernis einer Antragstellung hingewiesen werden soll. Durch die erneute Antragstellung wird das dann rechtsmittelfähige Verfahren erst in Gang gesetzt. Insofern erwächst einem Beihilfenbezieher aus einer Einstellungsmitteilung kein verfahrensrechtlicher oder sachrechtlicher Nachteil. Wenn auf die höchstgerichtliche Judikatur zum Thema Bescheiderlassung hingewiesen wird, ist zu bedenken, dass diesfalls nur jene Erkenntnisse in Betracht zu ziehen sind, die auf Verfahren zurückgehen, die nach der BAO abgeführt worden sind, nicht aber auf solche, die beispielsweise nach dem AVG behandelt wurden. Zum Einwand einer allfälligen Verfassungswidrigkeit wird festgehalten, dass das BFG in dessen Wirkungsbereich mit dem Vollzug gesetzlicher Bestimmungen bertraut und insofern an diese Gesetze gebunden ist. Eine Gesetzesprüfung kommt lediglich dem VfGH zu, wobei es Sache desjenigen ist, der sich in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt erachtet, eine allfällige Revision bzw. eine Beschwerde beim VfGH anzustreben. Das BFG ist nach der Rechtsauslegung der Abgabenbehörde zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens nicht berufen, sondern an den Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen gebunden."
Der Vertreter der Bf. brachte dazu vor:
"In Bezug auf das Vorbringen der belangten Behörde, dass ein Bescheid nach der Antragstellung ergeht (vorher lediglich eine Mitteilung), ist festzuhalten, dass der Antrag am gestellt wurde und gegenständlich wird auf die Mitteilung vom Bezug genommen. D.h. der Antrag wurde vor der Mitteilung gestellt – nach Angabe der belangten Behörde – hätte hier ein Bescheid ergehen müssen."
Der FA-Vertreter entgegnete:
"Seitens des Finanzamts wird ergänzend festgehalten, dass über den Antrag vom mit Bescheid vom abgesprochen worden war und gegen diesen Bescheid in der Folge ein Rechtsmittel eingebracht wurde."
Der Vertreter der Bf. erwiderte daraufhin:
"Die angesprochenen Bescheide wurden auf Grund des ergriffenen Rechtsmittels gegen die Mitteilung vom abgesprochen. Die belangte Behörde widerspricht sich hier, zumal einmal bescheidmäßig über das Rechtsmittel gegen die Mitteilung vom abgesprochen hat und andererseits die Ansicht vertritt, dass gegen so eine Mitteilung kein Rechtsmittel ergriffen werden kann, da dieser Mitteilung anscheinend ein Bescheidcharakter fehle."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt geht hervor, dass die Bf. vom Finanzamt über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe durch eine Mitteilung vom verständigt worden war.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob dieser Mitteilung Bescheidcharakter zukommt.
Gemäß § 273 Abs. 1 BAO (BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002, in der für das Jahr 2012 geltenden Fassung) war eine Berufung bescheidmäßig zurückzuweisen, wenn sie
nach lit. a der angeführten Gesetzesstelle nicht zulässig war oder
nach lit. b leg.cit. nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Mit einer Berufung anfechtbar waren (bzw. mit Beschwerde anfechtbar sind) allerdings nur Erledigungen einer Abgabenbehörde, die ihrem Inhalt nach die Erfordernisse einer "Bescheidqualität" im Sinne der Norm des § 93 BAO aufweisen bzw. erfüllen. Nach der angeführten Gesetzesbestimmung sowie gemäß § 96 BAO ist ein "Bescheid" ua. durch nachfolgende Merkmale gekennzeichnet:
die Bezeichnung als Bescheid,
den Spruch des Bescheides mit der Angabe des Bescheidadressaten,
die Begründung,
die Rechtsmittelbelehrung sowie
die Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde, das Ausstellungsdatum und
die Unterschrift (Beglaubigung) desjenigen, der die Erledigung genehmigt hat.
Als unzulässig zurückzuweisen waren daher Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 4. Auflage, Wien 2011, zu § 273 Tz 6 und die dort zitierte Judikatur).
§ 260 BAO (idF FVwGG 2012) regelt die Beschwerden betreffend Zurückweisungsgründe inhaltsgleich mit den bisherigen Gründen (des § 273 BAO) zur Zurückweisung von Berufungen. Neu ist, dass die Zurückweisung mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss des Verwaltungsgerichts zu erfolgen hat (vgl. Ritz, BAO, 5. Aufl., § 260, Tz. 1)
Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt und ist die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4 FLAG 1967) besonders zu beantragen.
Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat gemäß § 13 FLAG 1967 das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
Beim Familienbeihilfenanspruch handelt es sich demnach um ein antragsgebundenes Verfahren.
Ergibt die Überprüfung, dass kein Anspruch auf Familienbehilfe mehr für das betreffende Kind besteht, wird dem Bezieher der Familienbeheihilfe mitgeteilt, ab welchem Zeitpunkt die Auszahlung der Familienbehilfe eingestellt wird.
Gemäß § 12 Abs. 1 FLAG 1967 hat das Wohnsitzfinanzamt bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen.
Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen ( § 12 Abs. 2 FLAG 1967).
Das Wohnsitzfinanzamt hat somit die Verpflichtung, den Antragsteller über den entstandenen Anspruch auf Bezug der Familienbeihilfe sowie den Bezieher der Familienbeihilfe über die bevorstehende Einstellung der Auszahlung der Familienbeihilfe durch Zusendung einer Mitteilung zu informieren. Die Mitteilung über den entstandenen Anspruch auf Bezug der Familienbeihilfe, den Wegfall der Familienbeihilfe oder die Verständigung über die Einstellung der Auszahlung der Familienbeihilfe ist kein Bescheid (vgl. -G/06; Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 12 Rz 5).
Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen.
Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts kommt dem angesprochenen Schriftstück des Finanzamtes vom (über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe ab ) keine Bescheidqualität - zB fehlt die Bezeichnung als Bescheid, der Spruch, die Rechtsmittelbelehrung - zu. Nur der Spruch eines Bescheides bringt die behördliche Willenserklärung zum Ausdruck und entfaltet dadurch normative Wirkung. Die Aussage, es werde "mitgeteilt", spricht gegen die Bescheidqualität (vgl. Ritz, BAO, 5. Auflage, § 93 Tz 4 - 5 und die dort zitierte Judikatur). Somit vermag ein allgemein gehaltenes Informationsschreiben des Finanzamtes, wie eben die in Rede stehende formlose Mitteilung (über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe) keinen Bescheid (gemäß § 93 BAO) darzustellen.
Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter sind jedoch nach herrschender Auffassung unzulässig. Aus diesem Grund war die Berufung kraft ausdrücklicher Anordnung in § 273 Abs. 1 lit. a BAO durch Bescheid zurückzuweisen (vgl. z.B. Ritz, BAO, 4. Auflage, § 273 Tz 6, und die dort zitierte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall ist die Abgabenbehörde (das Finanzamt) seiner Verpflichtung zur Zurückweisung der unzulässigen Berufung mit dem angefochtenen Bescheid rechtskonform nachgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Ergänzend wird Folgendes festgehalten:
Zu den (in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten) verfassungsrechtlichen Bedenken des Vertreters der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass die Beihilfenbehörden jedenfalls verpflichtet sind, die kundgemachten Normen zu vollziehen.
Nach ständiger Judikatur (des OGH) ist unabdingbare Voraussetzung der Anrufung des Verfassungsgerichtshofes, dass das Gericht selbst Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des anzuwendenden Gesetzes hat. Der Umstand allein, dass eine Partei solche Bedenken vorbringt, berechtigt oder verpflichtet das Gericht noch nicht zur Normenprüfung.
Das Bundesfinanzgericht hat jedoch weder hinsichtlich der gesetzliche Bestimmung des § 12 FLAG 1967 noch hinsichtlich § 13 FLAG 1967 Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit. Dies deshalb, da durch die Mitteilung gemäß § 12 FLAG 1967 bei Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe kein Rechtsnachteil entstehen kann, weil ein Antrag auf Familienbeihilfe jederzeit möglich ist. Über einen derartigen Antrag hat gemäß § 13 FLAG 1967 das zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen. Daher ist der Rechtschutz gewahrt.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 12 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101526.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at