Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.02.2015, RV/7101673/2014

Festsetzung einer Zwangsstrafe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache des Vereines Bf. , Wien , vertreten durch Steuerberater, Anschrift , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird wie in der Beschwerdevorentscheidung vom zum Teil Folge gegeben und die Zwangsstrafe mit 500 Euro festgesetzt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Den vom Finanzamt (FA) dem Bundesfinanzgericht (BFG) zusammen mit dem Vorlagebericht vom elektronisch vorgelegten Akten ist folgender Verfahrensablauf zu entnehmen:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom  wurde gegenüber dem beschwerdeführenden Verein (Beschwerdeführer bzw. Bf.) wegen Nichteinreichung der Steuererklärungen 2011 unter Hinweis auf die mit Bescheid vom erfolgte Androhung eine Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO in Höhe von 1.000 Euro festgesetzt. Gleichzeitig wurde der Bf. neuerlich aufgefordert, die bisher unterlassene Handlung bis nachzuholen, wobei wiederum eine Zwangsstrafe von 1.000 Euro angedroht wurde. Begründend verwies das FA darauf, dass die Festsetzung der Zwangsstrafe erforderlich gewesen sei, da der Bf. der vorgenannten Aufforderung bisher nicht nachgekommen sei.

In der per Finanz-Online vom steuerlichen Vertreter des Bf. eingebrachten Beschwerde vom heißt es wie folgt:
"Mit dem genannten Bescheid wurde eine Zwangsstrafe von 1.000 Euro festgesetzt und dies damit begründet, dass die Festsetzung erforderlich war, da der Aufforderung zur Einreichung der Abgabenerklärungen 2011 nicht nachgekommen wurde. Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt im Ermessen der Abgabenbehörde (Ritz, BAO, § 111 Tz 10 mit Verweis auf VwGH). Bei Ermessensentscheidungen sind die maßgebenden Umstände und Erwägungen aufzuzeigen (). Da bei Ermessensentscheidungen erst die Begründung des Ermessens den Spruch des Bescheides nachvollziehbar macht, ist diese unabdingbar (vgl. ). Ein Bescheid, dem die Begründung der Ermessensübung gänzlich fehlt, ist daher rechtswidrig. Dies trifft auf den Zwangsstrafenbescheid vom (Anmerkung: gemeint wohl ) zu, da dieser keine Ermessensbegründung enthält. Demzufolge erhebe ich Bescheidbeschwerde und beantrage, den Bescheid aufzuheben. Im Übrigen erlaube ich mir den Hinweis, dass bei der Festsetzung einer Zwangsstrafe wegen Nichteinreichung von Abgabenerklärungen ua die Höhe allfälliger Abgabennachforderungen zu berücksichtigen ist (Ritz, BAO, § 111 Tz 10 mit Verweis auf ; ; ). Ist keine Abgabennachforderung zu erwarten, so ist zu berücksichtigen, dass der Abgabepflichtige aus der Nichteinreichung der Abgabenerklärung keinerlei finanziellen Vorteil erzielt (vgl. ). In einem solchen Fall überwiegt die Tatsache des Nichtvorliegens eines steuerlichen Mehrergebnisses gegenüber der spezialpräventiven Wirkung einer Zwangsstrafe, weshalb von der Festsetzung einer Zwangsstrafe abzusehen ist (vgl. ). Sofern keine Abgabennachforderung zu erwarten ist, ist die Festsetzung einer Zwangsstrafe auch nicht zweckmäßig (vgl. ). Im gegenständlichen Fall war aufgrund der bisherigen Veranlagungen jedenfalls keine Abgabennachforderung zu erwarten."

Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom gab das FA dieser Beschwerde teilweise Folge und setzte die Zwangsstrafe mit 500 Euro fest. Begründend verwies das FA auf die Aufforderungen zur Abgabe der Steuererklärungen 2011 vom bzw. vom  mit der darin enthaltenen Androhung einer Zwangsstrafe von 1.000 Euro. Erst nach der Festsetzung der Zwangsstrafe mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom habe der Bf. am - also mit etwa viereinhalbmonatiger Verspätung - die Erklärungen elektronisch eingereicht. Die Ermessensentscheidung ergebe sich daraus, dass der Pflicht zur Abgabe der Erklärungen nicht nachgekommen worden sei. Selbst innerhalb der festgelegten Nachfrist habe der Bf. keine Handlungen gesetzt bzw. keine maßgeblichen Gründe genannt. Im konkreten Fall sei deshalb das steuerliche Verhalten des Bf. ausschlaggebend gewesen für die Verhängung der Zwangsstrafe. Der Hinweis, dass bei Festsetzung wegen Nichteinreichung von Abgabenerklärungen aufgrund eines späteren negativen Betriebsergebnisses kein finanzieller Vorteil erzielt worden sei, sei für die Verhängung einer Zwangsstrafe nicht entscheidend, zumal es um die Erfüllung einer Leistung durch den Abgabepflichtigen gehe. Die Entscheidung über die Höhe der Zwangsstrafe, die gemäß § 111 BAO 5.000 Euro nicht übersteigen dürfe, liege im Ermessen der Abgabenbehörde und sei nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Da im Jahre 2011 letztlich keine Umsätze erzielt worden seien, werde der Beschwerde teilweise Folge gegeben und die Zwangsstrafe mit 500 Euro festgesetzt.

Im Vorlageantrag vom brachte der steuerliche Vertreter des Bf. vor, dass der angefochtene Zwangsstrafenbescheid vom "keinerlei (!) Ermessensbegründung" enthalte. Dies werde vom FA auch in der BVE nicht bestritten. In der BVE würden nunmehr gewisse - wenngleich auch nicht stichhaltige - Argumente in diese Richtung "nachgeschoben". Wie aber der UFS in einem vergleichbaren Fall (vgl. ) ausführe, könne dies das gänzliche Fehlen einer Ermessensentscheidung im ursprünglich angefochtenen Bescheid "nicht ersetzen". Die Anführung der Ermessensgründe sei ein gesetzlich unabdingbarer Begründungsbestandteil (vgl. auch ). Ihr "gänzliches (!) Fehlen" sei damit im Rechtsmittelverfahren "nicht sanierbar". Der Fall sei vergleichbar einem Wiederaufnahmebescheid, der keinerlei Wiederaufnahmegründe nenne. Auch dies könne im Rechtsmittelverfahren nicht nachgeholt werden (vgl. Ritz, BAO5, § 93 Tz 16 und § 307 Tz 3). Dies folge allein schon daraus, dass im Beschwerdeverfahren über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides (und nicht über jene der BVE) zu entscheiden sei (siehe nochmals Ritz, BAO5, § 307 Tz 3).

Im Vorlagebericht des FA vom heißt es unter dem Punkt "Stellungnahme" wie folgt: "Die Rechtswidrigkeit liegt nicht im Handeln der Behörde, sondern im Unterlassen des Antragstellers, die geforderte Leistung zu erbringen. Im konkreten Fall war das steuerliche Verhalten ausschlaggebend für die Verhängung der Zwangsstrafe iSd § 111 BAO. Sie ist das einzige "Instrument", Säumige zur Erklärungsabgabe zu bewegen. Im konkreten Fall konnte die Behörde aufgrung der wiederholten und langzeitlichen Unterlassung, Steuererklärungen einzureichen, sowie des Versäumnisses, maßgebliche Gründe dafür zu nennen, von keinem minderen Grad des Versehens mehr ausgehen. Begründet wurde die Festsetzung mit dem Hinweis auf die Unterlassung einer Leistung iSd § 111 BAO sowie der unterlassenen Handlung aufgrund der Aufforderung, Steuererklärungen einzureichen. Dabei wurde die Entscheidung über die Höhe der Zwangsstrafe nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit getroffen und die Zwangsstrafe laut BVE sogar um die Hälfte reduziert. Festzuhalten ist, dass die Erinnerungen zur Abgabe der Steuererklärungen 2011 dem steuerlichen Vertreter zugestellt wurden. An rechtskundige Parteienvertreter ist ein strenger Maßstab anzusetzen. Die Tatsache, dass der steuerliche Vertreter schon lange, nämlich seit sowohl als Vertreter zur Einreichung der Abgabenerklärungen als auch als Zustellbevollmächtigter ausgewiesen ist, sollte sicherstellen, dass das Ignorieren von Erinnerungen, die Androhung und Festsetzung von Zwangsstrafen obsolet sind. Im gegenständlichen Verfahren war das Gegenteil der Fall. Gleichzeitig wurde ersucht, bekanntzugeben, ob die Vereinstätigkeit weiterhin besteht. Aufgrund der Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden zuerst 500 Euro und in der Folge 1.000 Euro Zwangsstrafe iSd § 111 BAO angedroht und festgesetzt. Die Zwangsstrafe iHv 1.000 Euro wurde später im Zuge des Beschwerdeverfahrens auf 500 Euro herabgesetzt (Begründung in der BVE)."

Das BFG hat über die vorliegende Beschwerde erwogen:

Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. Abs. 2 bestimmt, dass, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden muss. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgten, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Nach Abs. 3 darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen. Abs. 4 wiederum bestimmt, dass gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist.

Der Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei (zB Abgabepflichtiger) zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (vgl. zB ).

Demnach dürfen Zwangsstrafen nur zur Erzwingung aufgrund gesetzlicher Befugnisse getroffener Anordnungen angedroht und festgesetzt werden. Darunter fallen neben Auskunftserteilungen gemäß § 143 BAO, Befolgung von Vorladungen, Vorlage von Unterlagen, Duldung einer Nachschau bzw. einer Außenprüfung etc. unstrittig insbesondere die Einreichung von Abgabenerklärungen (vgl. Ritz, BAO5, § 111 Tz 2).

Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. zB ), wobei es in Bezug auf die im Rahmen der Ermessensübung zu berücksichtigenden Umstände eine umfangreiche Judikatur sowohl des VwGH als auch des UFS gibt (vgl. Ritz, BAO5, § 111 Tz 10).

In der Beschwerde vom bzw. im Vorlageantrag vom macht der Bf. insbesondere geltend, dass dem angefochtenen Bescheid vom die unabdingbare Ermessensbegründung fehle, weshalb dieser rechtswidrige Bescheid aufzuheben sei.

Der Bf. ist nun insofern im Recht, als die Begründung des Zwangsstrafenfestsetzungsbescheides als "dürftig" bzw. als "mangelhaft" anzusehen ist, da zum einen lediglich auf den Gesetzeswortlaut und zum anderen in Bezug auf das Ermessen auf die Tatsache der Nichtbefolgung der Aufforderung zur Einreichung der Abgabenerklärungen sowie auf den Androhungsbescheid vom verwiesen wird.

In der BVE hat das FA, was auch vom Bf. im Vorlageantrag zugestanden wird, mehrere Argumente hinsichtlich des geübten Ermessens angeführt bzw. nach den Worten des Bf. "nachgeschoben".

In diesem Zusammenhang bringt nun der Bf. vor, dass diese nachträglich erst in der BVE erfolgte Ermessensbegründung ebenso wie bei einer amtswegigen Wiederaufnahme rechtlich gesehen nicht möglich sei. Der Bf. geht vielmehr davon aus, dass das gänzliche Fehlen der Anführung der Ermessensgründe im angefochtenen Zwangsstrafenbescheid vom nicht sanierbar sei.

Mit diesem Vorbringen verkennt der Bf. die Rechtslage.

Hinsichtlich des Ermessens bestimmt § 20 BAO, dass Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), sich in den Grenzen halten müssen, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Im Beschwerdeverfahren ist nun unstrittig die Ermessensübung der Abgabenbehörde voll zu prüfen. Darüber hinaus ist das Ermessen aber auch in der BVE und überdies im Erkenntnis des BFG eigenverantwortlich zu üben (vgl. hiezu Ritz, BAO5, § 20 Tz 11). Für das vor dem BFG stattfindende Rechtsmittelverfahren bedeutet dies, dass, da zum einen gemäß § 270 BAO kein Neuerungsverbot besteht und zum anderen gemäß § 279 BAO das BFG in der Sache selbst zu entscheiden hat und auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen hat, sämtliche Umstände zu berücksichtigen sind, auch wenn das FA diese im Rahmen der Festsetzung der Zwangsstrafe unter Umständen mangels Kenntnis nicht verwertet hat. Dies entspricht sowohl der ständigen Rechtsprechung des UFS (vgl. etwa nur die Berufungsentscheidungen vom , RV/0082-I/03; , RV/0271-W/02; , RV/1512-W/08; , RV/0114-L/08; , RV/3692-W/10; ; RV/0192/W/13) als auch jener des VwGH (vgl. zB das Erkenntnis vom , 2011/15/0190, wonach unter Hinweis auf Ritz, BAO5, § 93 Tz 16, Begründungsmängel des Erstbescheides betreffend das Ermessen im Berufungs- bzw. nunmehr Beschwerdeverfahren sanierbar sind). Der vom Bf. gezogene Vergleich mit dem Wiederaufnahmegrund, dessen Fehlen in der Begründung nach der eindeutigen Judikatur des VwGH nicht "nachholbar" ist, weil sich die Rechtsmittelbehörde bei der Erledigung des gegen die Verfügung der Wiederaufnahme gerichteten Rechtsmittels auf keine neuen Wiederaufnahmegründe stützen kann, ist demnach unzulässig. Auch der Verweis des Bf. auf die beiden Berufungsentscheidungen des , bzw. vom , RV/0726-S/11, ist im gegenständlichen Fall nicht zielführend, ist doch in beiden Fällen - im Gegensatz zum hier vorliegenden Rechtsstreit - ein Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO angefochten.

Im Ergebnis hat demnach das BFG eigenständig das im Rahmen der Festsetzung einer Zwangsstrafe sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach auszuübende Ermessen zu prüfen.

Diesbezüglich ist von folgendem, sich aus den elektronisch vorgelegten Akten, dem Abgabeninformationssystem und dem vom FA dem BFG übermittelten Körperschaftsteuerakt des Bf. ergebenden Sachverhalt auszugehen:

Der am 00.00.2007 gegründete Bf. beantragte mit Schreiben vom beim FA die Vergabe einer Steuernummer sowie einer UID-Nummer und gab im Übrigen an, ein gemeinnütziger Verein gemäß §§ 34 ff BAO zu sein.

Den fristgerecht beim FA eingereichten Abgabenerklärungen für die Jahre 2008 bis 2010 ist zu entnehmen, dass lediglich im Jahre 2008 Umsätze (iHv ca. 117.000 Euro) erzielt wurden, wobei sich 2008 eine Umsatzsteuerzahllast von 2.170,43 sowie 2009 eine Umsatzsteuergutschrift von 2.411,40 Euro ergab. Bei der Umsatzsteuererklärung 2010 sowie bei den Körperschaftsteuererklärungen für alle drei Jahre handelt es sich um sog. "Nullerklärungen". Die - erklärungsgemäßen - Bescheide für das Jahr 2010 ergingen am .

Hinsichtlich des streitgegenständlichen Jahres 2011 wurde der Bf., der seit Mai 2011 von Herrn Steuerberater steuerlich vertreten wird, mit dem Bescheid vom unter Hinweis auf die Quotenvereinbarung für berufsmäßige Parteienvertreter aufgefordert, bis die Umsatz- und Körperschaftsteuererklärung 2011 beim FA einzureichen.

Mit dem Erinnerungsschreiben vom wurde der Bf. unter Hinweis darauf, dass offenbar übersehen worden sei, die Abgabenerklärungen bis dato einzureichen, ersucht, dies bis nachzuholen, sowie weiters bekanntzugeben, ob der Bf. noch bestehe. Zugleich wurde dem Bf. für den Fall, dass er diesem Ersuchen nicht Folge leiste, eine Zwangsstrafe von 500 Euro angedroht.

Mit dem Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom wurde wegen Nichteinreichung der Steuererklärungen 2011 die angedrohte Zwangsstrafe von 500 Euro festgesetzt. Gleichzeitig wurde der Bf. neuerlich aufgefordert, die bisher unterlassene Handlung bis nachzuholen, wobei, falls der Bf. dieser Aufforderung auch nicht Folge leiste, eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 Euro festgesetzt werde.

In weiterer Folge erließ das FA den angefochtenen Bescheid vom und setzte die Zwangsstrafe unter Hinweis auf diesen Androhungsbescheid vom mit 1.000 Euro fest. Gleichzeitig wurde der Bf. neuerlich aufgefordert, die bisher unterlassene Handlung bis nachzuholen, und wiederum eine Zwangsstrafe von 1.000 Euro angedroht.

Der Bf., der auf sämtliche Erinnerungsschreiben und Bescheide des FA mit keinem Wort reagiert hatte, reichte schließlich am auf elektronischem Wege seine Abgabenerklärungen für das Jahr 2011 beim FA ein. Sowohl bei der Umsatz- als auch bei der Körperschaftsteuererklärung handelt es sich um "Nullerklärungen", woraufhin das FA am entsprechende erklärungsgemäße Bescheide erließ.

Dem angefochtenen Zwangsstrafenbescheid vom wurde schließlich, wie oben ausgeführt, vom FA in der BVE vom zum Teil Folge gegeben und insbesondere unter Hinweis auf den Umstand, dass der Bf. letztlich im Jahre 2011 keine Umsätze erzielt habe, die Zwangsstrafe von 1.000 auf 500 Euro reduziert.

In Bezug auf das nachfolgende Jahr 2012 sei noch erwähnt, dass das FA den Bf. mit Bescheid vom aufforderte, die Einreichung der Abgabenerklärungen bis nachzuholen. Mit dem weiteren Bescheid vom wurde in diesem Zusammenhang wiederum eine Zwangsstrafe (iHv 300 Euro) angedroht und der Bf. ersucht, die versäumte Handlung bis 00.00.2013 nachzuholen. Auch diese Abgabenerkärungen (Umsatzsteuer: Gutschrift von 1.348,26 Euro bei einem Umsatz von 1.636,36 Euro; Körperschaftsteuer: negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 10.373,63 Euro) wurden vom Bf. schließlich (erst) am beim FA eingereicht, woraufhin das FA am erklärungsgemäße Bescheide erließ.

Ausgehend von diesem unstrittigen Sachverhalt erachtet das BFG zum einen die Verhängung der streitgegenständlichen Zwangsstrafe mit Bescheid vom als dem Grunde nach berechtigt. Zum anderen geht das BFG im Rahmen einer Ermessensprüfung davon aus, dass in teilweiser Stattgabe der Beschwerde vom die Zwangsstrafe wie in der BVE vom mit 500 Euro festzusetzen ist.

Es wurde oben schon darauf verwiesen, dass nach der eindeutigen Judikatur des VwGH (vgl. etwa lediglich die Erkenntnisse vom , 98/14/0091, bzw. vom , 2006/15/0366) die Vorlage von Abgabenerklärungen durch den Steuerpflichtigen mit Hilfe von Zwangsstrafen iSd § 111 BAO erzwungen werden darf. Dies ergibt sich zusätzlich aus der allgemeinen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 119 BAO sowie der Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen gemäß §§ 133 ff BAO. Vom Bf. wird dies offenkundig auch nicht bestritten. Ebensowenig bringt er vor, dass ihm die Ausarbeitung der Abgabenerklärungen "unmöglich oder unzumutbar" (vgl. hiezu ) gewesen sei.

Die einzige Argumentation des Bf. geht vielmehr unter Hinweis auf mehrere Berufungsentscheidungen des UFS in die Richtung, dass aufgrund der bisherigen Veranlagungen jedenfalls keine Abgabennachforderung zu erwarten gewesen sei und deshalb die Festsetzung einer Zwangsstrafe nicht "zweckmäßig" bzw. davon "abzusehen" sei.

Dieser Argumentation kann das BFG auch unter Heranziehung der vom FA in der BVE sowie im Vorlagebericht dargelegten Gründe in keiner Weise folgen.

Im Rahmen der Festsetzung einer Zwangsstrafe ist nämlich insbesondere auch der Grad des Verschuldens des Abgabepflichtigen zu beachten (vgl. -F/03; , RV/2885-W/09). Diesbezüglich ist dem vorstehend angeführten Sachverhalt aber zu entnehmen, dass der Bf. vom Zeitpunkt der Abberufung der Abgabenerklärungen mit dem Bescheid vom bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Abgabenerklärungen sowie der Einbringung der streitgegenständlichen Beschwerde jeweils mit Datum vom weder Fristverlängerungsanträge gestellt hat noch sonst in irgendeiner Form dem FA gegenüber mitgeteilt hat, warum ihm die Abgabe der Abgabenerklärungen derzeit nicht möglich sei. Da der Bf. zudem auch weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag diesbezüglich ein konkretes Vorbringen erstattet hat, muss von einem groben Verschulden ausgegangen werden. Dies wurde dem Bf. überdies auch im ihm ebenfalls zugekommenen Vorlagebericht des FA (etwa mit den Worten "Ignorieren") vorgehalten, ohne dass der Bf. darauf reagiert hätte. Der Umstand, dass der Bf. in weiterer Folge nach Erlassung des streitgegenständlichen Zwangsstrafenbescheides die abverlangten Abgabenerklärungen einreichte und es sich dabei um "Nullerklärungen" handelte, tritt nach Ansicht des BFG in den Hintergrund.

Auch die vom Bf. zitierten Entscheidungen des UFS sind deshalb nicht auf den streitgegenständlichen Sachverhalt umzulegen. Es handelt sich dabei nämlich insbesondere um steuerlich nicht vertretene Abgabepflichtige, die überdies jeweils Kontakt aufgenommen hatten mit dem FA bzw. zum Teil sogar aufgrund einer falschen Rechtsauskunft des FA davon ausgegangen waren, dass sie keine Abgabenerklärungen einreichen müssten.

Das BFG kommt demnach zum Ergebnis, dass die Verhängung einer Zwangsstrafe auch unter Berücksichtigung der schon zuvor verhängten Zwangsstrafe mit dem Bescheid vom unumgänglich war, um vom Bf. die von ihm verpflichtend einzureichenden Abgabenerklärungen des Jahres 2011 zu erlangen.

Hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe schließt sich das BFG den insofern überzeugenden Überlegungen des FA in der BVE an. Ausgehend vom schon dargelegten Grad des Verschuldens, dem oben ebenfalls erwähnten Ausmaß der Verspätung sowie der abgabenrechtlichen Bedeutung der abverlangten (unvertretbaren) Leistung ist unter Hinweis auf § 111 Abs. 3 BAO, wonach die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen darf, sowie unter Berücksichtigung der schon mit Bescheid vom verhängten Zwangsstrafe von 500 Euro eine neuerliche Zwangsstrafe in Höhe von 500 Euro, wie vom FA in der BVE festgesetzt, auf jeden Fall als gerechtfertigt und damit als angemessen anzusehen. Insbesondere erscheint mit dieser Reduzierung der Zwangsstrafe von 1.000 auf 500 Euro, wie vom FA in der BVE zu Recht vorgebracht, auch der Umstand, dass letztlich der Bf. im Jahre 2011 keine Umsätze erzielte, als angemessen berücksichtigt.

Im Übrigen hat der Bf. im Vorlageantrag diesbezüglich lediglich behauptet, die Argumente des FA in der BVE seien nicht "stichhaltig". Mangels substantiierter Einwendungen des Bf. ist für das BFG aber unerfindlich, warum dies so sein sollte.

Der Beschwerde vom wird deshalb wie in der BVE vom zum Teil Folge gegeben.

Hinsichtlich des Ausspruches betreffend die Nichtzulassung der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist darauf zu verweisen, dass im Sinne der umfangreich zitierten Judikatur des VwGH keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101673.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at