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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.05.2015, RV/7101508/2015

Zurücknahme eines Antrags auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Kurt Folk über die Beschwerde des Bf. , vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2013, zu Recht erkannt:

I.  Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid vom sowie die Beschwerdevorentscheidung vom werden aufgehoben.

II. Eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) brachte am eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2013 beim Wohnsitzfinanzamt ein.

Im Zuge der Veranlagung ergab sich eine Abgabennachforderung i.H.v. 879 €. Begründend führt das Finanzamt dazu wie folgt aus:

„Sie haben während des Jahres gleichzeitig von mehreren auszahlenden Stellen Bezüge erhalten. Die Lohnsteuer wurde von jedem Arbeitgeber getrennt ermittelt. Bei der Veranlagung werden Ihre Bezüge zusammengerechnet und so besteuert, als wären sie von einer Stelle ausgezahlt worden. Sie zahlen damit genau so viel Steuer wie jeder andere Steuerpflichtige, der dasselbe Einkommen nur von einer auszahlenden Stelle bezogen hat.

Sie haben im Jahr 2013 steuerfreie Einkommensersätze erhalten, die eine besondere Steuerberechnung nach sich ziehen (§ 3 Abs. 2 EStG 1988). Dabei werden die für das restliche Kalenderjahr bezogenen Einkünfte auf den Zeitraum des Erhalts der steuerfreien Bezüge umgerechnet, so als ob sie auch während des Bezugs der Einkommensersätze weiterbezogen worden wären. Daraus wird ein Umrechnungszuschlag ermittelt, der zur Berechnung des Durchschnittssteuersatzes dem Einkommen hinzugerechnet wird. Mit diesem Durchschnittssteuersatz wird das steuerpflichtige Einkommen versteuert.“

Der Bf. erhob dagegen Beschwerde und führt darin im Wesentlichen aus:

Er habe von der Firma Bee Media ganzjährige Bezüge erhalten, weshalb eine Hochrechnung nicht durchzuführen sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Abgabennachforderung von 879 € auf 427 € verringert wurde.

Mit Vorlageantrag vom nahm der Bf. seinen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 zurück.

Das o.a. Beschwerdebegehren wurde dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Besteht das Einkommen nur aus (lohnsteuerpflichtigen) Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, dann unterbleibt - sofern kein Antrag gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 gestellt wird - grundsätzlich eine Veranlagung; an die Stelle der Veranlagung tritt als Erhebungsform der Einkommensteuer der Abzug der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber.

Zu einer Pflichtveranlagung kommt es nur bei Vorliegen eines der Tatbestände des § 41 Abs. 1 EStG 1988.

§ 41 EStG 1988 lautet in der für den Beschwerdezeitraum maßgebenden Fassung:

(1) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn

1. er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt,

2. im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.

3. im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7 oder 8 zugeflossen sind,

4. in einem Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß § 63 Abs. 1 nicht in der ausgewiesenen Höhe zustehen,

5. der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen,

6. der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 nicht nachgekommen ist.

§ 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so erfolgt eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden. § 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.

Jeder Lohnsteuerpflichtige, der nicht ohnehin nach § 41 Abs. 1 EStG 1988 zwingend zu veranlagen ist, kann (seit 1994 an Stelle eines Jahresausgleichs) gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 eine Veranlagung beantragen (Antragsveranlagung).

Liegt kein Pflichtveranlagungstatbestand vor, können beantragte Veranlagungen bis zur Rechtskraft des Abgabenbescheides (vor Erlassung des Erstbescheides oder im Beschwerdewege) wie andere Parteianträge auch zurückgezogen werden (vgl. etwa , oder ).

In den Pflichtveranlagungsfällen des § 41 Abs. 1 EStG 1988 ist dies allerdings nicht möglich ( RV/0216-G/06).

Der Bf. hat seinen Antrag auf Veranlagung gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 mit Anbringen vom zurückgezogen.

Dem Bf. ist beizupflichten, dass der Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 - zumindest zeitweise gleichzeitiger Bezug zweier oder mehrere lohnsteuerpflichtiger Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden - nicht gegeben ist, da die Bezüge hintereinander bezogen wurden.

Da somit die Voraussetzungen des § 41 EStG 1988 für die Erlassung eines Einkommensteuerbescheides 2013 im gegenständlichen Fall nicht vorliegen und der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung vor Rechtskraft des bekämpften Bescheides zurückgenommen wurde, fehlt dem vom Finanzamt erlassenen Bescheid die Rechtsgrundlage, weshalb dieser nach § 289 Abs. 2 BAO ersatzlos aufzuheben ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Revision:

Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG wird eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen, da die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 41 Abs. 1 und 2 ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 41 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 41 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 41 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 41 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 25a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 41 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
Zurücknahme
Arbeitnehmerveranlagung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101508.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at