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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.03.2015, RV/7101486/2015

Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse des Kinderbetreuungsgeldes

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Helga Preyer in der Beschwerdesache Bf. vom gegen den Bescheid des Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt vom , betreffend die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2008 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt übersandte dem Beschwerdeführer (=Bf.) eine "Erklärung des Einkommens für das Jahr 2008 über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld, welche laut vorliegenden Rückschein nachweislich am  zugestellt wurde. In weiterer Folge erging am für das Jahr 2008 der im Spruch genannten Bescheid. Darin setzte das Finanzamt auf der Grundlage eines Einkommens gem. § 19 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz (=KBGG) iHv. Eur 40.682,01 die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld (=ZKBG) iHv. Eur 2.847,74 fest. Im Punkt 2. dieses Bescheides wird unter "Ermittlung des Rückzahlungsbetrages" folgende Berechnung angestellt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ausbezahlte Zuschüsse bis
..........................................7.247,176 Eur
Rückzahlung laut Spruch
...........................................2.847,74 Eur
verbleibender Rückzahlungsbetrag für die Folgejahre
...........................................4.400,02 Eur

Begründend wurde im angeführten Bescheid im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Für das Kind des Bf., L. (=L.), seien ZKBG ausbezahlt worden, wofür beide Ehepartner gem. § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG zur Rückzahlung verpflichtet seien. Im Jahr 2008 sei die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgebliche Einkommensgrenze gem. § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG überschritten worden.

Mit Schriftsatz vom erhob der Bf. gegen den genannten Bescheid rechtzeitig Beschwerde und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:

"Aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes G 184-195/10-7 vom mit dem die Regelung des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG als verfassungswidrig erkannt wurde, beantrage der Bf. die Aufhebung des strittigen Bescheides.

§ 207 Abs. 1 BAO bestimme, dass das Recht eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung unterliege. Die Verjährungsfrist betrage auf Grund des Abs. 2 dieser Bestimmung fünf Jahre und beginne nach § 208 Abs. 1 BAO mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Abgabenanspruch entstanden sei.

Die Rückzahlungsforderung sei spätestens Ende des Jahres 2013 verjährt und der strittige Bescheid nicht dem Bf., sondern erst am bei der SteuerberatungskanzleiX eingelangt, daher dem Bf. diesen erst Tage später von der Post zugestellt bekommen habe.

Die Ermittlung des Rückzahlungsbetrages in Höhe von Eur 7.247,76 sei ebenso nicht nachvollziehbar, zumal der Großteil schon beglichen worden wäre und der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld für eine Karenzzeit von drei Jahren Eur 6.635,70 betrage.

Des Weiteren würde auf Formfehler des Bescheides hingewiesen (Korrektur des Datums des Bescheides mit Tippex, Fehlen der Angabe des betreffenden Jahres und Datum in der Rechtsmittelerklärung, Fehlen des Datums bei der Ermittlung des offenen Rückzahlungsbetrages, Fehlen der Aufschlüsselung des bereits insgesamt bezogenen Kinderbetreuungsgeldzuschusses).

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung wurde dahingehend begründet, dass "betreffend die Aufhebung des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG durch den Verfassungsgerichtshof diese Beträge nicht im offenen Rückzahlungsbetrag enthalten sind (21.8.- Eur 805,98, 1.1.- Eur 472,68, 20.3.- Eur 42,42).

Der im Bescheid angeführte Rückzahlungsbetrag über Eur 7.247,76 betreffe beide Kinder (L. und P. (=P., welcher irrtümlich nicht angeführt wurde) und errechne sich wie folgt:

L.

27.3.- ........769,62

1.1.-...........187,86.............957,48

P.

21.5.-.......1.363,50

1.1.-.........2.211,90

1.1.-...........1.611,96

24.9.-..........599,94

1.1.-..............502,98.........6.290,28

ergibt...............................................7.247,76

Aufgrund der Einkommensverhältnisse des Jahres 2008 war die Rückzahlung der in den Vorjahren ausbezahlten Zuschüsse zu verfügen. Das Jahr 2008 ist im Bescheid ausgewiesen.

Das Bescheiddatum wurde durch das Finanzamt händisch angeführt und mit dem im Bescheid angeführten Datum die Belastung auf dem Abgabenkonto durchgeführt. Der Rechtsmittelbelehrung ist zu entnehmen, dass der Bescheid zu bezeichnen ist, gegen den sich die Beschwerde richtet. Die diesbezüglich angeführte Ergänzung ist nicht korrekt, hat aber auf die Aussage der Rechtsmittelbelehrung keine Auswirkung.

Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 207 BAO 5 Jahre und beginnt gemäß § 208 BAO mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Gemäß § 209 BAO wird die Verjährungsfrist durch nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches um 1 Jahr verlängert. Die Verjährungsfrist wurde durch Zustellung der Erklärung über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2008 am nachweislich verlängert, sodass die Bescheiderstellung für das Jahr 2008 im Jahr 2014 innerhalb der verlängerten Verjährungsfrist zurecht erfolgte."

Im Vorlageantrag wurde ergänzend eingewendet, dass der Bescheid bei der Steuerberatungskanzlei erst am einlangte, infolge dessen vom Bf. erst weit nach dem mittels Rsb dieser übernommen worden wäre.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 1 KBGG (in der für den Beschwerdezeitraum - 2008 - maßgebenden Fassung) haben eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu leisten:

1. Der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 ausbezahlt wurde.

2. Die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde.

3. Der Elternteil des Kindes, der sich gemäß § 11 Abs. 3 zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet hat.

Gemäß § 18 Abs. 2 KBGG (in der für den Beschwerdezeitraum - 2008 - maßgebenden Fassung) ist, wenn die Eltern in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 leg. cit. im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 21 leg. cit.) dauernd getrennt leben, die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 18 Abs. 3 KBGG (in der für den Beschwerdezeitraum - 2008 - maßgebenden Fassung) ist die Rückzahlung eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.

Gemäß § 19 Abs. 1 KBGG (in der für den Berufungszeitraum - 2008 - maßgebenden Fassung) beträgt die Abgabe jährlich

1. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 bei einem jährlichen Einkommen von

mehr als 14.000 Eur: 3%

mehr als 18.000 Eur: 5%

mehr als 22.000 Eur: 7%

mehr als 27.000 Eur: 9%

des Einkommens,

2. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteile von

mehr als 35.000 Eur: 5%

mehr als 40.000 Eur: 7%

mehr als 45.000 Eur: 9%

des Einkommens.

Gemäß § 19 Abs. 2 KBGG (in der für den Beschwerdezeitraum - 2008 - maßgebenden Fassung) gilt als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher und Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt

1. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 40 vH des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,

2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieben 10 vH dieser Einkünfte.

Die Abgabe ist im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben (§ 20 leg. cit.).

Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 leg. cit. erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres (§ 21 leg. cit.).

Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 leg. cit. dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt des Elternteiles, in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 leg. cit. dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Vaters des Kindes, nach dem Tod des Vaters dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen der Mutter des Kindes zuständigen Finanzamt (§ 22 leg. cit.).

Jeder Abgabepflichtige (§ 18 leg. cit.) ist verpflichtet, eine Abgabenerklärung über sein im Kalenderjahr erzieltes Einkommen im Sinne des § 19 Abs. 2 leg. cit. bis zum Ende des Monates März des Folgejahres einzureichen. § 134 Abs. 1 zweiter Satz BAO ist anzuwenden (§ 23 leg. cit.).

Der Anspruch auf Rückzahlung von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld ist eine Abgabe im Sinne des § 1 BAO; die Bestimmungen über die Verjährung nach der BAO finden Anwendung (vgl. ).

Nach § 207 Abs. 2 erster Satz BAO beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre.

Nach § 209 Abs. 1 BAO erster Satz verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist nach Außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen werden.

Nach § 208 Abs. 1 BAO beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

Betreffend die Verjährung wird festgestellt:

Der Rückzahlungsanspruch betreffend im Jahr 2008 ausbezahlte Zuschüsse wäre somit mit Ablauf des Jahres 2013 verjährt. Der Abgabenanspruch hinsichtlich des Jahres 2008 entstand mit Ablauf des Jahres 2008. Das im Jahr 2013 an den Bf. gerichtete Schreiben (Zustellung der Erklärung über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld, nachweislich zugestellt am ) stellt eine Unterbrechungshandlung im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO dar. Die Verjährung wäre daher frühestens mit Ablauf des Jahres 2014 eingetreten. Der mit datierte Bescheid wurde daher noch rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist erlassen, sodass der Einwand der Verjährung nicht zutrifft.

Zum Sachverhalt ist aufgrund des vorgelegten Akteninhaltes festzustellen:

a) Für die Kinder L. und P. wurde im Jahr 2008 ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld von Eur 957,48 und eur 6290,28 bezogen.

b) Der Bf. und Vater der Kindes L. und P. verfügte im Jahr 2008 über ein Einkommen i.S.d. § 19 Abs. 1 KBGG von Eur 40.682,01.

d) An den Bf. wurde im Jahr 2013 eine Abgabenerklärung in Bezug auf die Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2008 zugestellt.

Hieraus folgt rechtlich, dass der Bf. gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 9 Abs.1 Z 1 und § 11 Abs. 1 KBGG zur Rückzahlung der ausbezahlten Zuschüsse in Form der Abgabe nach § 19 Abs. 1 KBGG verpflichtet ist.

Die Abgabenhöhe beträgt nach § 19 Abs. 1 KBGG bei einem Einkommen von mehr als Eur 18.000, aber nicht mehr als Eur 40.000 7%.

Das Finanzamt hat den Abgabenanspruch somit zutreffend ermittelt.

Zur Einwendung betreffend Verfassungswidrigkeit wird ausgeführt: Der VfGH hat mit Erkenntnis vom , G 184-195/10-7 die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 Z. 1 KBGG aufgehoben. Dabei hat der VfGH ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z. 1 KBGG in der Stammfassung mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich weiterhin in Geltung steht.

Gemäß § 49 Abs. 23 KBGG tritt der Abschnitt 4 (enthält die § 18 KBGG bis § 23 KBGG) des KBGG mit Ablauf des außer Kraft, sind jedoch auf Geburten bis weiter anzuwenden, soweit kein Anwendungfall des Abs. 22 vorliegt.

Im vorliegenden Fall sind die Kinder 2002 und 2005 geboren, sodass die Bestimmungen des 4. Abschnitts KBGG hier weiter anzuwenden sind.

Zur Einwendung, dass der Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse vom Bf. nicht rechtzeitig erhalten worden wäre, wird festgestellt, dass Zustellungen lt. aufrechter Vertretungsvollmacht bis grundsätzlich an den Zustellungsbevollmächtigten zu erfolgen hatten und damit eine rechtswirksame Zustellung erfolgte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101486.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at