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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.04.2015, RV/7500311/2015

Herabsetzung der Geldstrafe? Anrechnung der Geldstrafe auf Ratenvereinbarung?

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7500311/2015-RS1
Eine Geldstrafe ist nicht herabzusetzen, wenn sich die der Strafbemessung zugrunde liegende Sachlage nicht geändert hat.
RV/7500311/2015-RS2
In der Beschwerde gestellte Anträge auf Ratenvereinbarung oder Anrechnung der Geldstrafe auf eine bereits bestehende Ratenvereinbarung sind als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Be­schwer­desache Bf. gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, MA 67 vom , Geschäftszahl MA 67-PA-794894/4/8 zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Antrag auf Herabsetzung der Geldstrafe auf ein Min­dest­maß als unbegründet ab­gewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerde führende Partei einen Kosten­bei­trag in Höhe von EUR 29,60 binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Entschei­dung zu zahlen. Gemäß § 25 Abs 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungs­be­hör­de bestimmt.

Gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine ordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei und der belangten Behörde nicht zulässig.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei nicht zulässig.

II. Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines VerwaltungsverfahrensgesetzAVG iVm § 260 Abs 1 lit. a Bundesabgabenordnung BAO idgF werden die Anträge auf Ratenvereinbarung und An­rechnung der Geldstrafe auf eine bereits bestehende Ratenvereinbarung als unzulässig zu­rückgewiesen.

Gemäß Art 133 Abs 5 B-VG iVm § 25a Abs 2 VwGG sind die ordentliche Revision und die außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei und der belangten Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Im Straferkenntnis vom hat der Magistrat der Stadt Wien über den Ein­spruch des Beschwerdeführers (Bf.) gegen die Strafverfügung vom , Ge­schäfts­zahl MA 67-PA-794894/4/8, der sich ausschließlich gegen das Strafausmaß ge­rich­tet hatte, entschieden. Der Einspruch wurde abgewiesen und über den Bf. wurde ge­mäß § 4 Abs 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv EUR 148,00 und im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 30 Stunden verhängt. Gleich­zeitig wurden die Verfahrenskosten mit EUR 14,80 festgesetzt. Das Straferkenntnis be­grün­dend wurde festgestellt, dass der Schuldspruch der Strafverfügung vom in Rechtskraft erwuchs, da sich der gegen die Strafverfügung gerichtete Einspruch aus­schließ­lich gegen die Strafhöhe gerichtet hatte. Für den Magistrat der Stadt Wien kam eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe im Hinblick auf die als erschwerend zu wer­ten­den Vorstrafen nach dem Wiener Parkometergesetz – auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. – nicht in Betracht, da die Strafe durch ihre Höhe ge­eig­net sein sollte, den Bf. wirksam von einer Wiederholung der Straftat abzuhalten.

Das Straferkenntnis wurde am zugestellt und war innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung mit Beschwerde anfechtbar.

2. Mit eMail vom wurde das Straferkenntnis () angefochten. Die Be­schwer­deausführungen des Bf. lauteten:

Ich ersuche um Beschwerde gegen obigen Bescheid ich ersuche um Herabsetzung der Strafe auf ein Mindestmaß und um Zurechnung zu bestehender Ratenvereinbarung. Bitte haben sie Verständnis dafür, dass ich sorgepflichtig f. 2 Kinder bin. Ich habe keinerlei Be­schäf­tigung außer Notstandshilfe in Höhe von Eur 800,- mtl. Meine Gattin hat ebenfalls keine Beschaeftigung. Ich habe mir bereits eine Jahreskarte gekauft und bemühe mich das Autofahren zu vermeiden. Ich moechte keinerlei Strafen mehr in Hinkunft bekommen und bemühe mich die Rechtsvorschriften einzuhalten. Wie sie sehen zahle ich alle Stra­fen. Jedoch kann ich nicht verstehen warum man keine Reform dieser Verwaltungsstrafen er­reicht und hier bei bestehender Ratenvereinbarung eine Zurechnung zur bestehenden Ratenvereinbarung zulaesst sondern den Autifahrer schroepft und willkuerlich die Strafe ver­vierfacht Ich ueberlege huerzu auch eine Beschwerre an die Volksanwaltschaft Wien und an den EUGH“.

3. Der Bf. hat 14 Vorstrafen; die älteste Vorstrafe ist die Vorstrafe vom ; sie ist seit rechtskräftig. Im Zeitraum de dato sind über den Bf. Geld­stra­fen iHv EUR 90,00 bis EUR 135,00 rechtskräftig verhängt worden.

4. Die Verfahrensparteien haben keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Ver­handlung gestellt. Auf das Recht, einen derartigen Antrag in der Beschwerde zu stellen, wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich hingewiesen.

Aus den Verwaltungsakten:

In der Strafverfügung vom wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv EUR 148,00 und falls diese Geldstrafe uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden ver­hängt, weil er die Parkometerabgabe dadurch fahrlässig verkürzt hat, dass er ein Fahr­zeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat ohne für seine Kennzeich­nung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Beschwerdepunkt/e:

In der Beschwerde hat der Bf. beantragt, die über ihn verhängte Geldstrafe ( EUR 148,00 ) auf ein Mindestmaß herabzusetzen und auf eine bereits bestehende Ratenvereinbarung anzurechnen. Über diese Anträge ergehen folgende Entscheidungen:

I. Entscheidung über den Antrag auf Herabsetzung der Geldstrafe auf ein Mindest­maß

Sachlage:

Da der Bf. die Strafverfügung nur wegen der Höhe der verhängten Geldstrafe angefochten hatte, ist der ggstl. Entscheidung ein rechtskräftiger Schuldspruch – und damit eine fahr­läs­si­ge Verkürzung der Parkometerabgabe – zugrunde zu legen. Der Entscheidung zu­grun­de zu legen ist auch die der Strafbemessung des Magistrats der Stadt Wien zugrun­de lie­gende Sachlage.

Beschwerdepunkt bezogen ist folgende Rechtslage anzuwenden:

Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Be­ein­träch­tigung durch die Tat die Grundlagen für die Strafbemessung. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 leg.cit.) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß an­zu­wenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Be­schuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 32 StrafgesetzbuchStGB bis § 35 StGB lauten:

§ 32 Abs 1 StGB: Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.

§ 32 Abs 2 StGB: Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander ab­zuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich ge­schütz­ten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte.

§ 32 Abs 3 StGB: Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht her­bei­geführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat ge­braucht werden können.

Besondere Erschwerungsgründe

§ 33 Abs 1 StGB: Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;
2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;
3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;
4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;
5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Be­weg­grün­den gehandelt hat;
6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;
7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat.

§ 33 Abs 2 StGB: Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des § 39a Abs 1 auch, wenn ein volljähriger Täter die Tat unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person begangen hat.

Besondere Milderungsgründe

§ 34 Abs 1 StGB: Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einund­zwan­zigs­ten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluss eines abnormen Geisteszustands be­gangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr ver­nach­lässigt worden ist;
2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;
3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;
4. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;
5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, dass er es in einem Fall, in dem das Ge­setz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg ab­zu­wen­den;
6. an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;
7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;
8. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;
9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorge­fass­ter Absicht begangen hat;
10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat be­stimmt worden ist;
11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Recht­fer­tigungsgrund nahekommen;
12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;
13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch ge­blieben ist;
14. sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit of­fen­stand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;
15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nach­teilige Folgen zu verhindern;
16.     sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrschein­lich war, dass er unentdeckt bleiben werde;
17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahr­heits­findung beigetragen hat;
18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;
19. dadurch betroffen ist, dass er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheits­schä­di­gung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.

§ 34 Abs 2 StGB: Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Ver­fahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund un­ver­hält­nismäßig lange gedauert hat.

§ 35 StGB: Hat der Täter in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rausch­zustand gehandelt, so ist dies nur insoweit mildernd, als die dadurch bedingte Her­ab­setzung der Zurechnungsfähigkeit nicht durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Ge­nuss oder Gebrauch des berauschenden Mittels den Umständen nach begründet.

Rechtliche Würdigung:

Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nur die gesetzliche Mindeststrafe verhängt werden darf (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsstraf­ge­setze II² (2000), Seite 294, Anm. E 8. und die dort zit. Erkenntnisse ; , 94/09/0376; , 94/09/0306; , 94/09/0123; , 1742/80; mwN). Eine Herabsetzung der über den Bf. verhängten Geldstrafe ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn sich die der Strafbemessung des Magistrats der Stadt Wien zugrundeliegende Sachlage geändert hat, wenn Straferschwerungsgründe weg­fallen, wenn der Magistrat der Stadt Wien Milderungsgründe bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt hat oder wenn im Beschwerdeverfahren Milderungsgründe neu her­vor­kom­men.

In der ggstl. Beschwerdesache liegen diese Voraussetzungen für eine Herabset­zung der Geldstrafe nicht vor:

Grundlage jeder Strafbemessung nach § 32 StGB iVm § 19 Abs 2 VStG ist die Schuld des Täters. Da über die Schuld des Bf. mit der Strafverfügung vom rechtskräftig ab­gesprochen worden ist, dass der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt hat, ist das Bundesfinanzgericht an diesen Schuldspruch gebunden und hat seiner Entscheidung fahrlässiges Verschulden des Bf. zugrunde zu legen.

Wie dem Straferkenntnis zu entnehmen ist, hat der Magistrat der Stadt Wien seiner Straf­bemessung diesen rechtskräftigen Schuldspruch – und damit fahrlässiges Verschulden – zu­grunde gelegt. Die Geldstrafe ist daher nicht verschuldensformbezogen herabzusetzen.

Bei der Strafbemessung sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bf. wichtige Kriterien. Wie dem Straferkenntnis zu entnehmen ist, hat der Magistrat der Stadt Wien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bf. bei der Straf­be­messung iHv EUR 148,00 berücksichtigt; sie sind im Beschwerdeverfahren nicht anders zu bewerten, da sich die dieser Strafbemessung zugrundeliegende finanzielle Lage des Bf. und seine Sorgepflichten de dato nicht geändert haben. Die Geldstrafe ist daher nicht we­gen de dato nicht berücksichtigter persönlicher und finanzieller Verhältnisse herab­zu­set­zen.

Bei der Strafbemessung hat der Magistrat der Stadt Wien 14 rechtskräftige Vorstrafen des Bf. als Erschwerungsgrund gewertet. Da die – zeitlich gesehen – älteste Vorstrafe seit rechtskräftig ist und Vorstrafen 5 Jahre nach Rechtskraft getilgt werden, wird die Vorstrafe vom am getilgt. Der Strafbemessung sind daher nach wie vor 14 rechtskräftige Vorstrafen straferschwerend zugrunde zu legen, weshalb die Geld­strafe nicht wegen geänderter Straferschwerungsgründe herabzusetzen ist.

Bei der Strafbemessung ist der Magistrat der Stadt Wien davon ausgegangen, dass der Bf. weder durch seine Sorgepflichten noch durch seine finanzielle Lage von einer weiteren Wie­derholung seiner Tat abgehalten werde sondern nur durch eine entsprechend hohe Geldstrafe wirksam davon abgehalten werden könne. Nach ständiger VwGH-Recht­spre­chung ist eine Strafbemessung, die – wie die Strafbemessung im Straferkenntnis – vom Ge­danken getragen ist, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch die Verhängung einschneidender und im Wiederholungsfall entspre­chend erhöhter Strafen zu erzwingen, nicht gesetzwidrig; dies insb. dann nicht, wenn das bisherige Strafausmaß nicht ausreich­te, um eine Person zur Einsicht und zur Einhaltung der Vorschriften zu bringen (siehe Walter/Thienel, Verwaltungsstrafgesetze II² (2000), Seite 298, Anm. E. 31 und die dort zit. Erkenntnisse 2306 – 2310/75; , 83/10/0002; , 95/03/0216; , 96/04/0253; , 95/04/0174; mwN).

In der ggstl. Beschwerdesache ist aktenkundig, dass über den Bf. im Zeitraum de dato Geldstrafen iHv EUR 90,00 bis EUR 135,00 rechtskräftig verhängt worden sind. Dass diese Geldstrafen nicht ausgereicht haben, den Bf. von einer weiteren Tatbegehung ab­zuhalten, ist wegen einer weiteren Tatbegehung nach der – zeitliche gesehen – letzten, iHv EUR  135,00 rechtskräftig verhängten, Geldstrafe ebenfalls aktenkundig. Da eine Geld­strafe iHv 135,00 nicht ausreichte, um eine weitere Tatbegehung des Bf. zu verhin­dern, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass sich eine Geldstrafe iHv EUR 148,00 besser eignet, den Bf. von der Begehung weiterer Tatbegehung abzuhalten als die zuletzt ver­hängte und jetzt rechtskräftige Geldstrafe iHv EUR 135,00. Die Geldstrafe ist daher aus spezialpräventiven Gründen nicht herabzusetzen.

Im Beschwerdeverfahren sind keine besonderen Milderungsgründe hervorgekommen:

  • Der Kauf einer Jahreskarte hindert den Bf. nicht, sein Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entrichtung der Parkometerabgabe abzu­stel­len.

  • Mit der Bezahlung bereits rechtskräftiger Geldstrafen wird der Schaden nicht wieder­gut­ge­macht, der durch die – zeitlich gesehen – spätere ggstl. Tatbegehung entstanden ist.

  • Die Ab­sichtserklärung, in Zukunft keine Verwaltungsübertretungen begehen zu wollen, ist kein Mil­derungsgrund iSd § 34 StGB.

Das Beschwerdebegehren – die iHv EUR 148,00 verhängte Geldstrafe auf ein Mindest­maß herabzusetzen – ist daher abzuweisen.

Mündliche Verhandlung:

Das Bundesfinanzgericht sieht gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab, da in der angefochtenen Entscheidung eine EUR 500,00 nicht über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, keine Verfahrenspartei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat und die aus der Aktenlage sich ergebende Sach­lage weder strittig gewesen ist noch sich geändert hat.

Kostenentscheidung:

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerde­ver­fahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Über den Bf. ist eine Geldstrafe iHv EUR 148,00 verhängt worden. 20% von EUR 148,00 er­geben EUR 29,60. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher iHv EUR 29,60 fest­zusetzen.

Revision:

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG iVm Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG sind Revisionen wegen Ver­let­zung von subjektiven Rechten nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geld­strafe in Höhe von bis zu EUR 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 400,00 verhängt wurde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die ordentliche Revision und die außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei sind daher unzulässig.

Die entscheidungsrelevante Rechtsfrage, wann ein höheres Strafausmaß bei schlechten finanziellen Verhältnissen und Sorgepflichten verhängt werden darf , hat der Verwal­tungs­ge­richtshof bspw. in 2306-2310/75 beantwortet und ist von dieser Ent­scheidungspraxis de dato nicht abgewichen. Da das Bundesfinanzgericht seine Entschei­dung mit der vorzit. VwGH-Rechtsprechung begründet hat, hängt die Entscheidung in diesem Beschwerdeverfahren nicht von der Lösung einer grundsätzlich bedeutenden Rechtsfrage ab. Die ordentliche Revision der belangten Behörde ist daher nicht zulässig.

II. Entscheidung über die Anträge auf Ratenvereinbarung und Anrechnung der Geld­strafe auf eine bereits bestehende Ratenvereinbarung

Gemäß § 54b Abs 3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

Wer „Behörde“ iSd § 54 Abs 3 VStG ist, wird in § 1 VVG aufgezählt. In dieser Aufzählung ist das Bundesfinanzgericht nicht enthalten. Das Bundesfinanzgericht ist daher nicht be­rechtigt, über einen Antrag auf Ratenvereinbarung oder Antrag auf Anrechnung einer Geld­strafe auf eine bereits bestehende Ratenvereinbarung zu entscheiden.

Die Anträge auf Ratenvereinbarung und Anrechnung der Geldstrafe auf eine bereits be­ste­hen­de Ratenvereinbarung sind daher in Anwendung von § 66 Abs 4 AVG idgF iVm § 260 Abs 1 lit a BAO idgF als unzulässig zurückzuweisen.

Revision:

Da die Anträge auf Ratenvereinbarung und Anrechnung der Geldstrafe auf eine bereits bestehende Ratenvereinbarung zurückzuweisen sind, sind die ordentliche und die außer­or­dentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 32 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
§ 33 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
§ 34 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 66 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 35 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500311.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
YAAAB-53687