Unterhaltsabsetzbetrag bei bestrittener Lebensgemeinschaft
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache Bf gegen die Bescheide des FA Judenburg o vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung 2007 und 2008) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Darstellung des Verfahrensganges
Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2007 und 2008 die Berücksichtigung von Unterhaltsabsetzbeträgen für seine in den Jahren 1998, 2000, 2001, 2003, und 2005 geborenen Kinder.
Das Finanzamt gewährte zunächst für das Jahr 2007 mit Einkommensteuerbescheid vom einen Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von € 2.596,80. Am nahm das Finanzamt in 1 mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift mit auszugsweise folgendem Inhalt auf:
" 1) Niederschrift mit S betreffend Befragung betreffend Wohnsitz, Leiter der Amtshandlung X Datum,
Ort der Amtshandlung - 1
Der Abgabepflichtige wurde darauf hingewiesen, dass die Auskunft/Aussage in den im § 171 Bundesabgabenordnung genannten Fällen verweigert werden bzw. die Enthebung als Sachverständiger begehrt werden kann (§ 178 BAO)
- ermahnt, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen. Auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage als Abgabepflichtiger wurde aufmerksam gemacht (§ 289 Strafgesetzbuch).
Befragung als Abgabepflichtiger
1.) Bei mehrmals durchgeführtem Augenschein wurde festgestellt, dass Ihr Auto und das
Auto von v immer vor dem Haus u geparkt ist, obwohl
Sie lt. Zentralen Melderegister in s gemeldet sind. Haben Sie vergessen
sich umzumelden bzw. wo befindet sich der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen
(überwiegender Aufenthalt etc ... ) ·
Ich bin regelmäßig in u. Aufgrund der Nachtarbeit ist am Tag viel Zeit für die Kinder. Mit der Mutter der Kinder, v, besteht eine Geschlechtsgemeinschaft.
Das Haus u wurde erst gemietet und angefangen zu sanieren und dann später gekauft. Die Mietung des Hauses erfolgte gemeinsam. Der Hauskauf wurde von mir
alleine finanziert. Derzeit wird alles umgemeldet auf die Adresse u.
Betriebskosten vom Haus (Strom, Gas, Kanal etc.) wird von v bezahlt. Diese zog 2004 in das Haus u ein. Von 2000 bis 2003 wohnte ich in a
bei meinen Eltern. Seit Anfang 2003 wohnte ich fix in b bis Ende 2004. Dazwischen
(ca. Sept. 04- Mai 05) auch wohnhaft in m in der Wohnung meines Bruders
(Gemeindewohnung). Zu diesem Zeitpunkt mietete v das Haus in
u. Seit Ende 2006 halte ich mich regelmäßig (die meiste Zeit) in
u bei v auf, d.h. ich bin hier wohnhaft.
2.) Wieso haben Sie sich nicht umgemeldet, wenn Sie im Besitz des Hauses in
u sind? Es ist aufgrund der durchgeführten Augenscheine nicht
glaubhaft, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen in s liegt!
Aufgrund einer Kaufoption wurde das Haus dann 2006 gekauft. Seit Ende 2006 halte ich mich regelmäßig auf (aus finanziellen Gründen und die Beziehung sich wieder verbesserte). Die Ummeldung erfolgte aus steuerlichen Gründen nicht: Aufgrund der Alimentationszahlungen die zur Finanzierung des Lebensunterhaltes von v und der Kinder geleistet werden.
3.) Wie sind die Gegebenheiten in s (eigene Wohnung oder Zimmer) und
wer ist dort noch wohnhaft?
Ich habe in s (bei den Eltern) nur ein Zimmer, inzwischen sind nicht mehr viele
persönliche Sachen im Zimmer. Sonst ist dort noch mein kleiner Bruder wohnhaft.
4.) v wohnt im Haus u . Wird dafür von Ihr Miete bezahlt ?
Mietvertrag existiert zwischen v und mir. v wäre verpflichtet, € 300 im Monat zu zahlen, es ist ihr aber nicht möglich die Miete regelmäßig an mich zu bezahlen. ln den letzten Monaten wurden von v € 160,-- bezahlt. Allfällige Reparaturen werden von v ausgeführt und auch von v bezahlt.
5.) Tragen Sie zum Unterhalt der Familie bei z.B. mit Lebensmitteleinkäufen oder
Kleidung für die Kinder ?
Es werden die Alimente bezahlt. Weiters wird noch die Milch bezahlt. Kleidung wird von v bezahlt bzw. bekommt man von den Nachbarn oft Kinderkleidung und Schuhe.
6.) Auf welchen Namen läuft ein allfälliger Kredit?
Hauskauf auf mich. Die Haussanierung (bereits zwei Jahre vor Hauskauf) auf mich und Frau
w ist Mitkreditnehmerin im zweiten Rang beim Sanierungskredit (2004).
Ich versichere, dass ich die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und
vollständig gemacht habe.
Mir ist bekannt, dass die Angaben überprüft werden und dass unrichtige und
unvollständige Angaben strafbar sind.
Die Niederschrift wurde vorgelesen. Eine Kopie der Niederschrift wurde ausgehändigt.
Unterschrift: se"
Nach Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2007 (§ 299 BAO) ergingen am die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 und 2008. Die beantragten Unterhaltsabsetzbeträge wurden nicht anerkannt.
Begründet wurde die Nichtberücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages mit den Aussagen des Beschwerdeführers in der am aufgenommenen Niederschrift, wonach der Bf. mit der Kindesmutter in einem Haushalt leben würde. Bei einer bestehenden Lebensgemeinschaft könne ein Unterhaltsabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden.
Anlässlich der vom Finanzamt am 28.4., 5.5. und durchgeführten Augenscheine wurde der PKW des Bf. beim Anwesen in u (Wohnort der Kindesmutter) angetroffen. Nach einer telefonische Ermittlung des Finanzamtes beim Hausmeister der Wohnhausanlage in G am sei der Bf. bis Anfang Juli 2009 praktisch nie in der Wohnung gewesen. Seit Juli 2009 wohne der Bf. offenbar fix in der Wohnung, da dessen Auto am Parkplatz anzutreffen sei.
Dagegen richtet sich die Berufung (nunmehr Beschwerde) vom . Die den Bescheiden zu Grunde gelegte Niederschrift vom sei nicht rechtsgültig, da der Bf. von der Arbeit übermüdet und alkoholisiert nach Hause gekommen wäre. Der Bf. habe sämtliche Annahmen der Beamten bejaht, um die Sache möglichst schnell zu erledigen. Zu keinem Zeitpunkt habe seit der Trennung von der Kindesmutter eine Lebensgemeinschaft bestanden. Kurzfristig sei im Jahr 2004 der Gedanke an ein Wiederzusammenleben gekommen, woraus das Projekt Wohnhaus in u hervorgegangen sei. Bezogen hätte dieses Haus jedoch nur die Kindesmutter und die gemeinsamen Kinder. Der Beschwerdeführer benutze gelegentlich eine Wohnung in b , übernachte ab und zu im Betrieb, bei Freunden oder bei Liebschaften. Seit 2000 habe der Bf. nichts zum Lebensunterhalt der Kindesmutter beigesteuert. Im Jahr 2004 habe er der Kindesmutter einen Kredit für die Wohnhausrenovierung verschafft. Er bezahle die Alimente und erhalte unregelmäßig Mietzahlungen von dieser. Fallweise Nächtigungen und regelmäßige Besuche bei der Kindesmutter würden keine Lebensgemeinschaft begründen. Der Bf. würde nicht in seinem Haus in u wohnen, sei aber so oft wie möglich bei seinen Kindern.
Wegen der behaupteteten Alkoholisierung während der Befragung durch Organe des Finanzamtes am wurde der Beschwerdeführer am neuerlich als Abgabepflichtiger befragt. Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich regelmäßig zu Besuchszwecken der Kinder und zur Versorgung der Kleintiere in u aufhalte. Mittelpunkt seiner Lebensinterssen seien seine Kinder. Seine Meldeadresse sei eine Wohnung in G. Vor 2 Jahren sei diese Wohnung vermietet gewesen. Das Erdgeschoß im Haus in u sei nicht ausgebaut und somit unbewohnbar. Zwischen der Kindesmutter und ihm bestehe weder eine Wohn- noch eine Wirtschaftsgemeinschaft. Die Kindesmutter wünsche aus persönlichen Gründen keine Lebensgemeinschaft. Die Kindesmutter könne die Miete an ihn nur unregelmäßig entrichten. In den vergangenen Monaten seien EUR 160 an Miete entrichtet worden. Der Sanierungskredit werde von der Kindesmutter bezahlt. Der Kredit für den Hauskauf und der betreffend die Haussanierung laufe auf ihn. Beim Sanierungskredit sei die Kindesmutter Mitkreditnehmerin im zweiten Rang. Auf Grund der Trinkgelder sei es ihm möglich, die Lebenshaltungskosten zu tragen.
Laut einer Unterhaltsvereinbarung der Bezirkshauptmannschaft o vom verpflichtete sich der Beschwerdeführer am Ersten eines jeden Monats im Vorhinein für fünf Kinder insgesamt EUR 770 an Unterhaltszahlungen zu leisten.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Im Beschwerdefall ist strittig, ob dem Beschwerdeführer in den Jahren 2007 und 2008 für seine (zu diesem Zeitpunkt) fünf Kinder Unterhaltsabsetzbeträge für nichthaushaltszugehörige Kinder zustanden oder nicht.
Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, das nicht ihrem Haushalt angehört und für das sie keine Familienbeihilfe bekommen, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von monatlich EUR 25,50 zu. Leisten sie für mehr als ein Kind den gesetzlichen Unterhalt, dann steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von EUR 38,20 und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils EUR 50,90 monatlich zu (§ 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988 idF BGBl. I 2001/59).
Wurde der Unterhalt von einer Behörde (Gerichtsurteil oder Jugendamt) festgesetzt und kommt der Steuerpflichtige der Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nach, steht der Unterhaltsabsetzbetrag ungekürzt zu, unabhängig davon, in welcher Höhe die Unterhaltsverpflichtung festgesetzt wurde (Sailer, Die Lohnsteuer, § 33 Rz 33/11).
Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG idF BGBl. 1976/290 gehört ein Kind zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt..... Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese gemeinsam den Haushalt führen, dem das Kind angehört.
Der Unterhaltsabsetzbetrag steht somit nur dem Elternteil zu, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört, den gesetzlichen Unterhalt leistet. Dem anderen Elternteil, bei dem sich das Kind überwiegend aufhält, steht der Kinderabsetzbetrag zu (vgl. Doralt, EStG11, § 33 Rz 41).
Ob beide Elternteile die Obsorge über das Kind gemeinsam ausüben oder nur einem Elternteil das Sorgerecht eingeräumt ist, hat auf den Unterhaltsabsetzbetrag grundsätzlich keinen Einfluss. Auch im Fall einer gemeinsamen Obsorge haben die Elternteile eine Vereinbarung zu treffen, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll. Aus dieser Vereinbarung über den überwiegenden Kindesaufenthalt leitet sich die Haushaltszugehörigkeit ab (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 33 Anm 98 f).
Mit dem Tatbestandsmerkmal der eheähnlichen Gemeinschaft bzw. der Lebensgemeinschaft wird auf das auf Dauer angelegte Zusammenleben abgestellt, wozu im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft gehört. Die Merkmale einer solchen Gemeinschaft können unterschiedlich stark ausgeprägt sein bzw. kann eines sogar gänzlich fehlen, ohne dass dies dem Vorliegen einer Lebensgemeinschaft abträglich wäre; es ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen.
Die gewisse Dauerhaftigkeit einer Lebensgemeinschaft dient zur Abgrenzung von flüchtigen Beziehungen, wobei eine rund halbjährige Gemeinschaft auf gewisse Dauer angelegt ist, zumal auch Ehen bald wieder geschieden werden können.
Nicht nur, dass am Beginn einer Lebensgemeinschaft ungewiss ist, wie lange diese andauern wird, lassen sich der - außen nicht erkennbare - Wille und die innere Einstellung der Partner im Allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Lebensgemeinschaft anzunehmen, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein Zusammenleben erfolgt, wie es bei Ehegatten unter den gleichen Bedingungen zu erwarten wäre, zB Wohnen in gemeinsamer Wohnung mit gemeinsamem Kind. Unbeachtlich ist etwa das Benutzen getrennter Schlafzimmer, weil dies auch bei aufrechter Ehe nicht unüblich ist; der Wegfall einer Geschlechtsgemeinschaft schließt eine Lebensgemeinschaft nicht aus. Ein Indiz für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft kann die polizeiliche Meldung am selben Wohnort sein (Jakom/Kanduth-Kristen, aaO, § 106 Rz 4).
Bei einer Wohngemeinschaft zweier miteinander nicht in gerader Linie verwandter oder verschwisterter Personen wird eine andere als eine eheähnliche Gemeinschaft weniger wahrscheinlich sein, wobei es dem Steuerpflichtigen obliegt, die im Einzelfall größere Wahrscheinlichkeit einer atypischen Gestaltung – etwa das Vorliegen einer bloßen Wohngemeinschaft - nachzuweisen [Wanke/Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 106 Anm. 20 (Stand , rdb.at)].
Gemeinsames Wohnen allein begründet jedoch selbst zwischen Personen, die gemeinsame Kinder haben, noch keine Lebensgemeinschaft ().
Eine Wohngemeinschaft liegt grundsätzlich vor, wenn die Lebensgefährten tatsächlich in einer Wohnung leben. Eine Wirtschaftsgemeinschaft wird von einer zwischenmenschlichen Komponente (Zusammengehörigkeitsgefühl) und einer wirtschaftlichen Komponente geprägt.
Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anträge zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, genügt die Glaubhaftmachung.
Die Glaubhaftmachung hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung. Ein Sachverhalt ist glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, der vermutete Sachverhalt habe von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich (Ritz, BAO5, § 138 Tz 5 sowie die dort angeführte Judikatur).
Bei ungewöhnlichen Verhältnissen, die nur der Abgabepflichtige aufklären kann, oder bei Behauptungen, die mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen, besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (Ritz, aaO, § 115 Tz 13).
Können Tatsachenfeststellungen nicht getroffen werden, trifft die Beweislast diejenige Seite, zu deren Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Die Abgabenbehörde hat damit die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die den Abgabenanspruch begründen, der Abgabepflichtige für Tatsachen, die Begünstigungen, Steuerermäßigungen uä begründen bzw. die den Abgabenanspruch einschränken oder aufheben oder die gesetzliche Vermutung widerlegen (Doralt/Ruppe, Steuerrecht II3(1996), 238).
Nach dem im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, aaO, § 167 Tz 8, mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung).
Als Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sieht das Bundesfinanzgericht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Der Beschwerdeführer war laut Zentralem Melderegister von April 2005 bis Mai 2009 an der Adresse xy gemeldet. Mit Kaufvertrag vom hat der Beschwerdeführer ein Haus in P erworben. An dieser Adresse war die Kindesmutter laut Zentralem Melderegister seit gemeldet.
Die behördlich festgesetzten Unterhaltszahlungen für die mittlerweile sechs Kinder wurden vom Beschwerdeführer laut Bestätigung der Bank an die Kindesmutter entrichtet.
Wegen Aberkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages strengte auch die Kindesmutter ein Beschwerdeverfahren (RV/2100766/2009) an.
Am , am sowie am wurden zur Aufklärung der Sache vom Finanzamt zu verschiedenen Tageszeiten Ortsaugenscheine vorgenommen. Bei jeder dieser Amtshandlung wurde der PKW des Beschwerdeführers bei dem von der Kindesmutter und den Kindern bewohnten Anwesen in u vorgefunden. Anlässlich der Befragung durch das Finanzamt am gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sich seit dem Jahr 2006 regelmäßig in diesem Haus aufzuhalten. Zuerst sei das Haus gemietet, dann saniert und schließlich von ihm im Jahr 2006 gekauft worden. Die Kindesmutter wohne seit 2004 in diesem Haus. Die Meldung an die Adresse u sei vom Beschwerdeführer aus steuerlichen Gründen nicht erfolgt. Rund einen Monat später wendete der Beschwerdeführer in der Beschwerde ein, bei der Befragung am alkoholisiert und übermüdet gewesen zu sein.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts bestehen keine Bedenken, den vom Beschwerdeführer (anlässlich der am durchgeführten Befragung) getätigten Angaben des Beschwerdeführers betreffend seines tatsächlichen Wohnortes in den Jahren 2007 und 2008 zu folgen, weil der Beschwerdeführer im Laufe des weiteren Verfahrens seine diesbezüglichen Angaben geändert hat, ohne auch nur den Versuch zu unternehmen, diese Widersprüche aufzuklären oder in sonst nachvollziehbarer Weise darzulegen, weshalb seine zuerst erfolgten Angaben den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen hätten.
Die Erstaussagen im Abgabenverfahren erscheinen glaubwürdiger als die Beschwerdeausführungen, da Erstaussagen - nicht zwingend und immer - doch häufig wegen der zeitlichen Nähe zum Geschehen grundsätzlich glaubwürdiger sind als das nach den Erstaussagen erstattete Beschwerdevorbringen.
Der PKW des Beschwerdeführers wurde laut Augenschein des Finanzamtes zu verschiedenen Tageszeiten auf dem Gelände des von der Kindesmutter und den gemeinsamen Kindern bewohnten Hauses vorgefunden. Nach Angabe der Kindesmutter wird die Wäsche des Beschwerdeführers von ihr gewaschen. Diese Tatsachen bestätigen die Erstaussagen des Beschwerdeführers, wonach dieser seit 2006 bei der Kindesmutter in u wohnhaft sei.
Dass der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde vom vorgebracht, zu unregelmäßigen Zeiten in dieses Haus gekommen ist, wird wegen seiner Tätigkeit im Gastgewerbe als schlüssig und glaubwürdig erachtet, nicht jedoch, dass zu keinem Zeitpunkt seit der behaupteten Trennung von der Kindesmutter im Jahr 2000 eine Lebensgemeinschaft bestanden habe, wie der Beschwerdeführer entgegen seinen eigenen ersten Angaben im Schreiben vom eingeworfen hat. Es sind keine über bloße Behauptungen hinaus gehende Schritte zur Auflösung der Lebensgemeinschaft belegt.
Nach Vorbringen des Beschwerdeführers bestehe eine Geschlechtsgemeinschaft mit der Kindesmutter in diesem Sinne nicht, da diese nicht regelmäßig stattfinden würde. Diesbezügliche Feststellungen entziehen sich naturgemäß jeglicher Überprüfung, die jedoch gegenständlich als entbehrlich erachtet wird, weil für die Annahme einer Lebensgemeinschaft wie oben angeführt, das eine oder andere Merkmal einer Lebensgemeinschaft auch fehlen kann. Abgesehen davon, dass der Wegfall einer Geschlechtsgemeinschaft eine Lebensgemeinschaft nicht ausschließt, soll in diesem Zusammenhang jedoch die Geburt des 6. Kindes des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum - nämlich am nicht unerwähnt bleiben.
In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, zum Lebensunterhalt von Fau w seit dem Jahr 2000 nichts beigetragen zu haben. Er bezahle für die gemeinsamen Kinder die Alimente. Mit der Kindesmutter sei ein Mietvertrag abgeschlossen worden. Die vereinbarte Miete würde je nach Wirtschaftslage der Kindesmutter eher unregelmäßig entrichtet werden. Der Beschwerdeführer zahle die Kreditraten für den Hauskauf und für die zwei Jahre vor dem Hauskauf erfolgte Haussanierung zurück. Die Kindesmutter sei Mitkreditnehmerin im Zweiten Rang. Wegen der hohen Trinkgelder sei es ihm möglich, die Lebenhaltungskosten und die Kreditraten zu bestreiten. Die Alimentationszahlungen würden zur Finanzierung des Lebensunterhaltes der Kindesmutter und der Kinder geleistet werden.
Der Einwand, seit dem Jahr 2000 nichts zum Lebensunterhalt der Kindesmutter beigetragen zu haben, geht insoweit ins Leere, als die vereinbarte Miete von der Kindesmutter unbestritten nur unregelmäßig entrichtet wurde. Die Kindesmutter ersparte sich dadurch teiweise die Mietkosten.
Im Hinblick auf die materielle Seite einer Wirtschaftsgemeinschaft liegt eine solche im Allgemeinen schon dann vor, wenn der Partner zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete) beiträgt, mag die übrigen Aufwendungen auch jeder der beiden Lebensgefährten selbst getragen haben ().
Durch das gemeinsame Wohnen ergaben sich daher gewisse Synergieeffekte und eine Gesamtersparnis, die sowohl dem Bf als auch der Kindesmutter zu Gute kamen. Indem der Beschwerdeführer zum Teil auf die Miete verzichtete trug er so zumindest zum Teil zum gemeinsamen Wirtschaften bei.
Dieses zumindest teilweise gemeinsame Wirtschaften brachte auch die Kindesmutter des Bf indirekt dadurch zum Ausdruck, dass sie ihren Angaben zufolge die Wäsche des Beschwerdeführers mitwaschen würde.
Der Nachweis, dass die verfahrensgegenständliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers bereits im Jahr 2000 aufgehoben worden wäre, ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Vermutungen sind widerlegbar; es liegt in diesem Fall beim Steuerpflichtigen, eine atypische Gestaltung nicht nur zu behaupten, sondern nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Sämtliche Ausführungen zum Nichbestehen einer Lebensgemeinschaft seit dem Jahr 2000 sind auf der reinen Behauptungsebene geblieben.
Die bloße Behauptung, seit dem Jahr 2000 nichts zum Lebensunterhalt der Kindesmutter beigetragen zu haben, stellt weder eine Beweisführung noch eine ausreichende Glaubhaftmachung dar, weil der Steuerpflichtige einen bestimmten, steuerlich relevanten Sachverhalt nicht bloß zu behaupten, sondern den Wahrheitsgehalt seines Vorbringens durch geeignete Beweismittel darzulegen hat.
In Anbetracht des offenbar koordinierten Vorgehens des Beschwerdeführers und der Kiindesmutter erscheint die Aussage der Kindesmutter, dass die finanziellen Angelegenheiten absolut getrennt wären, als wenig überzeugend.
Dass die verfahrensgegenständliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers einer eheähnlichen Gemeinschaft gleicht, ist zum einen daraus abzuleiten, dass er selbst angegeben hat, dass er seit 2006 im Haus mit der Kindesmutter und den gemeinsamen Kindern lebt und zum anderen hat der Beschwerdeführer auch vorgebracht, zum Teil auf die vereinbarte Miete zu verzichten. Damit lebt aber der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gemeinsam mit der Kindesmutter und den gemeinsamen Kindern und führt mit ihr eine eheähnliche Gemeinschaft. Die Unterhaltszahlungen für haushaltszugehörige Kinder stehen der Anerkennung eines Unterhaltsabsetzbetrages entgegen.
Die Aberkennung des Unterhaltsabsetzbetrages in den angefochtenen Bescheiden erfolgte daher zu Recht.
Da im Erkenntnisfall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG angesprochen sind, war die Zulässigkeit einer Revision zu verneinen. Das BFG konnte sich in seiner Entscheidung auf die oben zitierte Rechtsprechung stützen.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100765.2009 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at