Alleinerzieherabsetzbetrag
Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2015/15/0058.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, gegen die Bescheide des FA Judenburg Liezen vom betreffend Einkommensteuer 2007 und 2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) machte in den Erklärungen zur Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages für die Jahre 2007 und 2008 den Alleinerzieherabsetzbetrag geltend.
Das Finanzamt berücksichtigte im Zuge der Veranlagung für beide Jahre den Alleinerzieherabsetzbetrag (Erstbescheide vom bzw. ).
In weiterer Folge erließ das Finanzamt einen Wiederaufnahmebescheid gemäß § 303 Abs. 4 BAO für 2007 bzw. hob den Bescheid für 2008 gemäß § 299 Abs. 1 BAO von Amts wegen auf und erließ in Folge die beschwerdegegenständlichen Einkommensteuerbescheide vom . Im Rahmen dieser Sachbescheide wurde der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht berücksichtigt. In der Begründung wies das Finanzamt darauf hin, dass bei der Überprüfung des Antrages hinsichtlich des Alleinerzieherabsetzbetrages festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum entgegen ihrer Angaben in einer Partnerschaft gelebt habe. Die Voraussetzungen für den Alleinerzieherabsetzbetrag seien deshalb nicht gegeben gewesen.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wendet die Beschwerdeführerin ein, dass seit 1999 keine Lebensgemeinschaft mit dem Vater ihrer Kinder bestehen würde. Für sämtliche Kosten käme sie selbst auf. Die Befragung des Kindesvaters am durch Organe des Finanzamtes sei ohne Rücksprache mit der Bf. durchgeführt worden. Am Ende der Befragung habe die Bf. gesehen, dass Herrr S in Verlegenheit geraten sei und sich den Annahmen der Beamten anpassen wollte, um weitere Unannehmlichkeiten zu vermeiden. Dabei habe er nicht bedacht, dass sie durch seine Aussage finanziell ruiniert sein könnten. Die Unterschrift auf seinen Aussagen sei nicht rechtsgültig.
Der Kindesvater sei nach der Arbeit zu ihr ins Haus gekommen um Strom und Gas zu übernehmen. Außerdem sei er nicht nüchtern gewesen. Der Kindesvater habe bei der Suche einer neuen Wohnmöglichkleit geholfen, da in der Zwischenzeit bereits vier Kinder geboren wurden. Im Jahr 2006 habe der Kindesvater ein Haus in V gekauft und wohne die Bf. seither mit ihren Kindern in diesem Haus. Der Kindesvater sei in Depressionen verfallen und habe sie im Stich gelassen. Der Kindesvater bezahle den Hauskredit und die Alimente, ohne die sie nicht existieren könnte. Wegen ihrer angespannten finanziellen Situation habe sie die vereinbarte Miete an den Kindesvater eher unregelmäßig entrichtet.
Sollte weiterhin von einer Lebensgemeinschaft ausgegangen werden sehe sich die Bf. gezwungen, aus dem Haus auszuziehen und dem Kindesvater jeglichen Kontakt zu den Kindern zu verbieten.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung steht einem Alleinerzieher ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich - bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro, - bei zwei Kindern 669 EUR. Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind um jeweils 220 EUR jährlich. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt.
Gemäß § 106 Abs. 3 EStG 1988 ist (Ehe)Partner eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.
Voraussetzung für den Alleinerzieherabsetzbetrag ist daher, dass der (die) Steuerpflichtige mit einem Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 alleine - somit nicht in einer Lebensgemeinschaft - lebt (vgl. Doralt/Herzog,EStG14 , § 33 Tz 35).
Durch den Alleinerzieherabsetzbetrag soll nicht die Unterhaltsbelastung durch das Kind, sondern die besondere Belastung berücksichtigt werden, der alleinstehende Personen mit Kindern durch ein deswegen erschwertes berufliches Fortkommen ausgesetzt sind (vgl. Doralt/Herzog,EStG14 , § 33 Tz 35).
Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 33 Abs. 4 EStG 1988 liegt dann vor, wenn zwei Personen in einer Lebensgemeinschaft zusammenleben und das gemeinschaftliche Zusammenleben auf Dauer angelegt ist. Bei einer Lebensgemeinschaft handelt es sich um einen eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Dabei kann aber auch das eine oder andere Merkmal fehlen (, ). Die Merkmale einer Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft müssen demgemäß nicht kumuliert vorliegen. Indizien für eine Lebensgemeinschaft können auch die polizeiliche Meldung an ein- und demselben Wohnort sowie eine gemeinsame Zustelladresse sein ().
Die gewisse Dauerhaftigkeit einer Lebensgemeinschaft dient zur Abgrenzung von flüchtigen Beziehungen, wobei eine rund halbjährige Gemeinschaft auf gewisse Dauer angelegt ist, zumal auch Ehen bald wieder geschieden werden können.
Nicht nur, dass am Beginn einer Lebensgemeinschaft ungewiss ist, wie lange diese andauern wird, lassen sich der - außen nicht erkennbare - Wille und die innere Einstellung der Partner im Allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Lebensgemeinschaft anzunehmen, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein Zusammenleben erfolgt, wie es bei Ehegatten unter den gleichen Bedingungen zu erwarten wäre, zB Wohnen in gemeinsamer Wohnung mit gemeinsamem Kind. Unbeachtlich ist etwa das Benutzen getrennter Schlafzimmer, weil dies auch bei aufrechter Ehe nicht unüblich ist; der Wegfall einer Geschlechtsgemeinschaft schließt eine Lebensgemeinschaft nicht aus. Ein Indiz für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft kann die polizeiliche Meldung am selben Wohnort sein (Jakom/Kanduth-Kristen, aaO, § 106 Rz 4).
Gemeinsames Wohnen allein begründet jedoch selbst zwischen Personen, die gemeinsame Kinder haben, noch keine Lebensgemeinschaft ().
Eine Wohngemeinschaft liegt grundsätzlich vor, wenn die Lebensgefährten tatsächlich in einer Wohnung leben. Eine Wirtschaftsgemeinschaft wird von einer zwischenmenschlichen Komponente (Zusammengehörigkeitsgefühl) und einer wirtschaftlichen Komponente geprägt.
Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anträge zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, genügt die Glaubhaftmachung.
Die Glaubhaftmachung hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung. Ein Sachverhalt ist glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, der vermutete Sachverhalt habe von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich (Ritz, BAO5, § 138 Tz 5 sowie die dort angeführte Judikatur).
Bei ungewöhnlichen Verhältnissen, die nur der Abgabepflichtige aufklären kann, oder bei Behauptungen, die mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen, besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (Ritz, aaO, § 115 Tz 13).
Können Tatsachenfeststellungen nicht getroffen werden, trifft die Beweislast diejenige Seite, zu deren Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Die Abgabenbehörde hat damit die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die den Abgabenanspruch begründen, der Abgabepflichtige für Tatsachen, die Begünstigungen, Steuerermäßigungen uä begründen bzw. die den Abgabenanspruch einschränken oder aufheben oder die gesetzliche Vermutung widerlegen (Doralt/Ruppe, Steuerrecht II3(1996), 238).
Nach dem im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, aaO, § 167 Tz 8, mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung).
Als Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sieht das Bundesfinanzgericht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Die Beschwerdeführerin ist laut Zentralem Melderegister seit an der Adresse Agemeldet. Mit Kaufvertrag vom hat Herr S das Haus an dieser Adresse erworben.
Die behördlich festgesetzten Unterhaltszahlungen für die mittlerweile sechs Kinder wurden vom Kindesvater laut Bestätigung der Bank an die Kindesmutter entrichtet.
Wegen Aberkennung des Unterhaltsabsetzbetrages strengte auch der Kindesvater ein Beschwerdeverfahren (RV/2100765/2009) an.
Am , am sowie am wurden zur Aufklärung der Sache vom Finanzamt zu verschiedenen Tageszeiten Ortsaugenscheine vorgenommen. Bei jeder dieser Amtshandlung wurde der PKW des Kindesvaters bei dem von der Kindesmutter und den Kindern bewohnten Anwesen in u vorgefunden. Anlässlich der Befragung durch das Finanzamt am gab der Kindesvater zu Protokoll, sich seit dem Jahr 2006 regelmäßig in diesem Haus aufzuhalten. Zuerst sei das Haus gemietet, dann saniert und schließlich von ihm im Jahr 2006 gekauft worden. Die Kindesmutter wohne seit 2004 in diesem Haus. Die Meldung an dieser Adresse sei vom Vater der Kinder aus steuerlichen Gründen nicht erfolgt. Dass die Bf. bei dieser Befragung anwesend war, wurde von ihr nicht bestritten.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts bestehen keine Bedenken, den vom Kindesvater(anlässlich der am durchgeführten Befragung) getätigten Angaben betreffend seines tatsächlichen Wohnortes in den Jahren 2007 und 2008 zu folgen, weil der Kindesvater im Laufe des weiteren Verfahrens seine diesbezüglichen Angaben geändert hat, ohne auch nur den Versuch zu unternehmen, diese Widersprüche aufzuklären oder in sonst nachvollziehbarer Weise darzulegen, weshalb seine zuerst erfolgten Angaben den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen hätten. Die von der Bf. in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, dass zu keiner Zeit (seit 1999) jemals mit dem Vater ihrer Kinder eine Lebensgemeinschaft bestanden habe, erscheint auf Grund der durchgeführten Ermittlungen nicht glaubwürdig.
Die Erstaussagen im Abgabenverfahren erscheinen glaubwürdiger als die Beschwerdeausführungen, da Erstaussagen - nicht zwingend und immer - doch häufig wegen der zeitlichen Nähe zum Geschehen grundsätzlich glaubwürdiger sind als das nach den Erstaussagen erstattete Beschwerdevorbringen.
Sowohl der PKW des Kindesvaters als auch der der Bf. wurde laut Augenschein des Finanzamtes zu verschiedenen Tageszeiten auf dem Gelände des von der Kindesmutter und den gemeinsamen Kindern bewohnten Hauses vorgefunden. Nach Angabe der Bf. wird die Wäsche des Kindesvaters von ihr gewaschen. Diese Tatsachen bestätigen die Erstaussagen des Beschwerdeführers, wonach dieser seit 2006 bei der Kindesmutter in u wohnhaft sei.
Dass der Kindesvater, wie in der Beschwerde vom vorgebracht, zu unregelmäßigen Zeiten in dieses Haus gekommen ist, wird wegen seiner Tätigkeit im Gastgewerbe als schlüssig und glaubwürdig erachtet, nicht jedoch, dass - wie von der Bf. behauptet - zu keinem Zeitpunkt seit dem Jahr 1999 eine Lebensgemeinschaft bestanden habe. Es sind keine über bloße Behauptungen hinaus gehende Schritte zur Auflösung der Lebensgemeinschaft belegt.
Nach Vorbringen des Kindesvaters bestehe eine Geschlechtsgemeinschaft mit der Bf. in diesem Sinne nicht, da diese nicht regelmäßig stattfinden würde. Diesbezügliche Feststellungen entziehen sich naturgemäß jeglicher Überprüfung, die jedoch gegenständlich als entbehrlich erachtet wird, weil für die Annahme einer Lebensgemeinschaft wie oben angeführt, das eine oder andere Merkmal einer Lebensgemeinschaft auch fehlen kann. Abgesehen davon, dass der Wegfall einer Geschlechtsgemeinschaft eine Lebensgemeinschaft nicht ausschließt, soll in diesem Zusammenhang jedoch die Geburt des 6. gemeinsamen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum - nämlich am nicht unerwähnt bleiben.
In der Beschwerde brachte die Bf. vor, dass jeder seinen Lebensunterhalt selbst bestritten hätte. Aus den Haushaltsbüchern sei ersichtlich, dass die Bf. für sämtliche Kosten alleine aufkommen würde. Der Kindesvater bezahle für die gemeinsamen Kinder die Alimente, ohne die die Bf. nicht existieren könnte und die Rückzahlungsraten für den Hauskredit. Mit dem Kindesvater sei ein Mietvertrag abgeschlossen worden. Die vereinbarte Miete würde sie wegen ihrer angespannten finanziellen Situation eher unregelmäßig entrichten. Laut Aussage des Kindesvaters sei es ihm wegen der hohen Trinkgelder möglich gewesen, die Lebenhaltungskosten und die Kreditraten zu bestreiten. Die Alimentationszahlungen würden zur Finanzierung des Lebensunterhaltes der Bf. und der Kinder geleistet werden.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, seit dem Jahr 2000 für sämtliche Kosten stets alleine aufgekommen zu sein, geht insoweit ins Leere, als die vereinbarte Miete von der Kindesmutter unbestritten nur unregelmäßig entrichtet wurde. Die Bf. ersparte sich dadurch teilweise die Mietkosten.
Im Hinblick auf die materielle Seite einer Wirtschaftsgemeinschaft liegt eine solche im Allgemeinen schon dann vor, wenn der Partner zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete) beiträgt, mag die übrigen Aufwendungen auch jeder der beiden Lebensgefährten selbst getragen haben ().
Durch das gemeinsame Wohnen ergaben sich daher gewisse Synergieeffekte und eine Gesamtersparnis, die sowohl der Bf. als auch dem Kindesvater zu Gute kamen. Indem der Kindesvater zum Teil auf die Miete verzichtete trug er so zumindest zum Teil zum gemeinsamen Wirtschaften bei.
Dieses zumindest teilweise gemeinsame Wirtschaften brachte auch die Bf. indirekt dadurch zum Ausdruck, dass sie ihren Angaben zufolge die Wäsche des Kindesvaters mitwaschen würde.
Der Nachweis, dass die verfahrensgegenständliche Gemeinschaft der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 1999 aufgehoben worden wäre, ist der Bf. nicht gelungen. Vermutungen sind widerlegbar; es liegt in diesem Fall beim Steuerpflichtigen, eine atypische Gestaltung nicht nur zu behaupten, sondern nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Sämtliche Ausführungen zum Nichbestehen einer Lebensgemeinschaft seit dem Jahr 1999 sind auf der reinen Behauptungsebene geblieben.
Die bloße Behauptung, seit dem Jahr 2000 nichts zum Lebensunterhalt der Kindesmutter beigetragen zu haben, stellt weder eine Beweisführung noch eine ausreichende Glaubhaftmachung dar, weil die Steuerpflichtige einen bestimmten, steuerlich relevanten Sachverhalt nicht bloß zu behaupten, sondern den Wahrheitsgehalt seines Vorbringens durch geeignete Beweismittel darzulegen hat.
In Anbetracht des offenbar koordinierten Vorgehens der Beschwerdeführerin und des Kindesvaters erscheint die Aussage der Bf., dass die finanziellen Angelegenheiten absolut getrennt wären, als wenig überzeugend.
Dass die verfahrensgegenständliche Gemeinschaft der Beschwerdeführerin in den Jahren 2007 und 2008 einer eheähnlichen Gemeinschaft gleicht, ist zusammenfassend zum einen daraus abzuleiten, dass der Kindesvater selbst angegeben hat, seit 2006 im Haus mit der Kindesmutter und den gemeinsamen Kindern zu leben. Diese Aussage wurde durch mehrere vom Finanzamt durchgeführte Ortsaugenscheine bestätigt, wonach zu verschiedenen Tageszeiten sowohl der PKW der Bf. als auch der des Kindesvaters gleichzeitig beim Haus in u angetroffen wurde.
Darüberhinaus hat sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Kindesvater vorgebracht, dass die vereinbarte Miete von der Bf. eher unregelmäßig entrichtet wird. Damit lebt aber die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gemeinsam mit dem Kindesvater und den gemeinsamen Kindern und führt mit ihm eine eheähnliche Gemeinschaft.
Die Aberkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages in den angefochtenen Bescheiden erfolgte daher zu Recht.
Bei diesem Gesamtbild der Verhältnisse besteht kein Zweifel, dass die Bf. in den beschwerdegegenständlichen Jahren 2007 und 2008 in einer Gemeinschaft mit einem Partner im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung lebte.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Nichtzulassung der Revision
Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Rechtslage hinsichtlich des Alleinerzieherabsetzbetrages klar und eindeutig. Die wesentliche Frage, die zu entscheiden war, betraf allein die im Wege der Beweiswürdigung zu klärende Frage, ob die Beschwerdeführerin in den maßgeblichen Jahren mehr als 6 Monate mit dem (Ehe-)Lebenspartner in einer Gemeinschaft gelebt hat.
Die Revision wird daher nicht zugelassen
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 106 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Alleinerzieherabsetzbetrag Lebensgemeinschaft |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100766.2009 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at