Personalwechsel als Begründung für mangelndes grobes Verschulden gemäß § 217 Abs. 7 BAO
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. R in der Beschwerdesache A AB, Adresse, St.Nr. 000/0000, vertreten durch C Sweden, Adresse1, gegen die Bescheide des Finanzamtes FA vom betreffend Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Mit Bescheid vom wurde der Beschwerdeführerin (Bf) wegen der verspäteten Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung 11/2012 ein Verspätungszuschlag von 24.726,89 Euro vorgeschrieben.
Mit Bescheiden vom wurden gegenüber der Bf wegen Nichtentrichtung der Umsatzsteuer 11/2012 in Höhe von 308.657,06 Euro bis und der Umsatzsteuer 12/2012 in Höhe von 160.474,54 Euro bis erste Säumniszuschläge von 6.173,14 Euro und 3.209,49 Euro, insgesamt daher 9.382,63 Euro, festgesetzt.
In der dagegen erhobenen Berufung wandte sich die Vertreterin der Bf sowohl gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlages als auch gegen die Vorschreibung der Säumniszuschläge.
Sie brachte im Wesentlichen vor, dass der Grund für die verspätete Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen in einem Personalwechsel liege, wodurch die Bf vorübergehend nicht in der Lage gewesen sei, die Informationen für die Umsatzsteuervoranmeldungen zusammenzustellen. Dieses Problem sei jedoch nun behoben und alle versäumten Unterlagen zusammengestellt und eingereicht. Die Bezahlung der Umsatzsteuer 11 und 12/2012 sei umgehend nach Bekanntwerden des fälligen Betrages erfolgt.
Aus der Vergangenheit sei ferner ersichtlich, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen bisher immer pünktlich eingereicht und die Umsatzsteuer zeitgerecht bezahlt worden sei. Da der betroffene Arbeitsplatz nun neu besetzt sei, könne davon ausgegangen werden, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen in Zukunft wieder fristgerecht eingereicht würden.
Es werde daher ersucht, die festgesetzten Verspätungs- und Säumniszuschläge zu erlassen.
Die Bf, eine in Schweden ansässige AB, ist laut Abfrage der elektronischen Datenbanken der Finanzverwaltung durch eine inländische Wirtschaftstreuhand GmbH steuerlich vertreten.
Die gegenständliche Berufung wurde jedoch – unter Hinweis auf die von der Bf erteilte Vollmacht und unter Vorlage dieser Vollmacht - von der C Sweden AB eingebracht.
Die in englischer Sprache abgefasste, mit "Austria – Power of Attorney" überschriebene Vollmacht datiert vom und nennt als "Principal" die B AB und als "Authorised Representative" die C Sweden AB.
Sie hat nachstehenden Inhalt:
"We hereby authorise C Sweden AB to act on our behalf in the matter of our VAT registration and establishing in Austria, filing and signing VAT returns and communicating with authorities. This Power of Attorney ist only valid for these services and cannot be referred to in other assignments. This Power of Attorney cancels any previous and will be valid until revoked. All correspondence should be sent directly to C Sweden AB."
Der von der schwedischen in die deutsche Sprache übersetzten Internetseite der Vertreterin ist unter www. CC zu entnehmen, dass C im Jahr 1996 gegründet worden sei und sich auf die Mehrwertsteuer-Rückerstattung aus anderen Ländern konzentriert habe.
Im Link "ein Ansprechpartner" ist ua. angeführt, dass C, egal, ob innerhalb oder außerhalb der EU gearbeitet werde, zentrale Anlaufstelle für den gesamten Prozess der Mehrwertsteuer über die Grenzen hinweg sei.
Eine Durchsicht des Abgabenkontos der Bf (St.Nr. 000/0000) zeigt, dass die Abgabenbehörde der Berufung gegen den Verspätungszuschlag mit Berufungsvorentscheidung vom antragsgemäß stattgegeben hat.
Dem Unabhängigen Finanzsenat (ab : Bundesfinanzgericht) wurde daher nur noch die Berufung (ab : Beschwerde) gegen die beiden Säumniszuschlagsfestsetzungen zur Entscheidung vorgelegt.
Erwägungen
Eingangs ist festzuhalten, dass durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51/2012, ab das Bundesfinanzgericht an die Stelle des Unabhängigen Finanzsenates getreten ist.
Nach § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Rechtliche Beurteilung:
1) Vertretung durch die C Sweden AB:
Nach § 83 Abs. 1 BAO können sich die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben.
Dagegen hat die Abgabenbehörde nach § 84 Abs. 1 BAO solche Personen (Personengesellschaften) als Bevollmächtigte abzulehnen, die die Vertretung anderer geschäftsmäßig, wenn auch unentgeltlich betreiben, ohne dazu befugt zu sein.
Die Bestimmung des § 83 Abs. 1 BAO schließt weder deren Anwendung auf ausländische juristische Personen aus, noch sieht sie Beschränkungen auf einzelne Arten juristischer Personen vor [Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 83 Anm 10 (Stand , rdb.at)].
Wer zur geschäftsmäßigen Vertretung befugt ist, richtet sich nach Berufsrecht. Befugt zur geschäftsmäßigen Vertretung vor Abgabenbehörden sind insbesondere Wirtschaftstreuhänder (§§ 3 ff Wirtschaftstreuhandberufsgesetz), Rechtsanwälte (§ 9 Rechtsanwaltsordnung, § 2 Europäisches Rechtsanwaltsgesetz) und Notare [(§§ 5 Abs. 1 und 31 Abs. 3 Notariatsordnung); Ritz, BAO5, § 84 Tz 3].
Das Tatbestandsmerkmal der "Geschäftsmäßigkeit" ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes () dann erfüllt, wenn aus den jeweiligen Umständen zu schließen ist, dass sich die Vertretung nicht nur auf einige bestimmte oder zumindest in einem bestimmten Zusammenhang anfallende Vertretungshandlungen bezieht, sondern einen Agendenkreis umfasst, der verschiedene, nicht näher spezifizierte Vertretungshandlungen mit einer gewissen Häufigkeit erwarten lässt.
Die Erteilung einer uneingeschränkten Vollmacht lässt in der Regel auf eine geschäftsmäßige Vertretung schließen.
Nach § 9 Abs. 2 Zustellgesetz kann einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, wenn diese keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
Nach § 10 Abs. 2 Zustellgesetz kann Parteien und Beteiligten, die über keine inländische Abgabestelle verfügen, von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen für bestimmte oder für alle bei dieser Behörde anhängigen oder anhängig zu machenden Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen.
Wegen des Staatsbürgerschaftsdiskriminierungsverbotes ist Abgabepflichtigen in den Staaten der EU ein Anrecht auf einen unmittelbaren Schriftverkehr mit den österreichischen Abgabenbehörden zuzubilligen, vorausgesetzt, dass dadurch für die jeweils betroffene österreichische Abgabenbehörde nicht erhebliche Erschwernisse im Vergleich zu einem Verkehr mit Steuerinländern erwachsen (Ritz, BAO5, § 10 Zustellgesetz, Tz 1).
Gemäß § 323 Abs. 39 BAO ist, soweit zum eine Befugnis zur geschäftsmäßigen Vertretung im Abgabenverfahren vor den Abgabenbehörden zweiter Instanz besteht, diese auch im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten gegeben.
2) Säumniszuschlagsfestsetzungen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, ist ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht getilgten Abgabenbetrages zu entrichten (§ 217 Abs. 1 und 2 BAO).
Säumniszuschläge sind eine kraft Gesetzes entstehende Folge einer nicht zeitgerechten Abgabenentrichtung, wobei grundsätzlich unbeachtlich ist, wodurch die Säumnis ausgelöst wurde.
Nach Maßgabe des § 217 Abs. 7 BAO sind allerdings Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen oder gegebenenfalls nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft.
Grobes Verschulden wird mit auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt. Liegt eine Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vor, die den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich voraussehbar erscheinen lässt, und hätte die Säumnis durch ein dem Abgabepflichtigen zumutbares Verhalten abgewendet werden können, wird dies als auffallend sorglos zu beurteilen sein ().
Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt ().
Von leichter Fahrlässigkeit ist dagegen auszugehen, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht.
Ob grobes Verschulden anzunehmen ist, ist stets nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Antragstellers zu beurteilen.
Anträge gemäß § 217 Abs. 7 BAO können auch in einem Rechtsmittel gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden, weil Beschwerdeerledigungen grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung Bedacht zu nehmen haben (Ritz, BAO5, § 217 Tz 65).
Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen an, sondern auf deren Inhalt. Ist aus dem Vorbringen des Antragstellers zu erschließen, dass ihn seiner Ansicht nach kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft, ist in der Beschwerdeerledigung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO zu prüfen.
Das (grobe) Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten (vgl zu § 308 zB. -0008); dies gilt auch für Organe juristischer Personen ().
Hingegen ist (grobes) Verschulden von Arbeitnehmern der Partei (oder des Parteienvertreters) nicht schädlich.
Entscheidend ist diesfalls (ebenso wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), ob der Partei selbst (bzw ihrem Vertreter) grobes Verschulden, insbesondere grobe Organisationsmängel oder eine mangelhafte Überwachung und Kontrolle, anzulasten sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Büroorganisation dem Mindesterfordernis einer sorgfältigen Organisation entsprechen muss. Dazu gehört insbesondere, Termine vorzumerken und die Wahrnehmung von Fristen durch entsprechende Kontrollen sicher zu stellen.
Auch andere Kapitalgesellschaften müssen in gleicher Weise wie eine Rechtsanwalts- oder Steuerberatungskanzlei dem Mindesterfordernis einer sorgfältigen Organisation entsprechen (Ritz, BAO5, § 308 Tz 17, mit Hinweis auf die dort angeführte Judikatur).
Die Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO bei fehlendem groben Verschulden an der Säumnis stellt eine Begünstigung dar. Bei einer solchen liegt die Behauptungs- und Beweislast beim Abgabepflichtigen, der sich auf fehlendes grobes Verschulden stützt. Seine Sache ist es, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages gestützt werden kann.
Anwendung der dargestellten Rechtslage auf den festgestellten Sachverhalt:
1) Vertretungsbefugnis der C Sweden AB:
Die schwedische (private) aktieb (AB) ist vergleichbar mit einer GmbH (www.europaeische-rechtsformen.de).
Laut ihrer Homepage (www. CC) ist die Vertreterin "a VAT agency focused on international and EU VAT".
Die auf Umsatzsteuerangelegenheiten spezialisierte Gesellschaft ist mit den Branchen "Rechnungswesen, Buchhaltung" registriert.
Die gegenständliche Vollmacht wurde von der B AB erteilt, weil die Bf zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht unter diesem Namen firmierte.
Da sich die Vertretung nur auf bestimmte, in der Vollmacht näher umschriebene Vertretungshandlungen (nämlich auf solche im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer) beschränkt, liegt gegenständlich eine geschäftsmäßige Vertretung im Sinne der oa. Judikatur nicht vor.
Die Vertretung der Bf durch die C Sweden AB wurde daher durch die Abgabenbehörde zu Recht nicht beanstandet.
Auch ein Auftrag zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten nach § 10 Zustellgesetz, der im Ermessen der Abgabenbehörde liegt, konnte unterbleiben, weil ein Anlass zur Erteilung eines derartigen Auftrages nicht besteht, wenn die Zustellung im Ausland reibungslos verlaufen kann.
Auf Grund der eine Zustellvollmacht einschließenden Vollmacht war daher die Zustellung dieser Entscheidung – auch im Hinblick auf § 9 Abs. 2 Zustellgesetz - an die Vertreterin zu verfügen.
2) Säumniszuschlagsfestsetzungen:
Unbestritten wurden die der Säumniszuschlagsfestsetzung zu Grunde liegenden Umsatzsteuervorauszahlungen 11 und 12/2012 nicht bis zu den entsprechenden Fälligkeitsterminen am 15. Jänner und , sondern erst am entrichtet. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Festsetzung der Säumniszuschläge lagen daher vor.
Die Bf begründete die Verspätungen mit einem Personalwechsel und machte damit, ohne ausdrücklich auf § 217 Abs. 7 BAO zu verweisen, in Verbindung mit dem Vorbringen, die Umsatzsteuer bisher stets pünktlich entrichtet zu haben, fehlendes grobes Verschulden geltend.
Zur Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten einer Gesellschaft sind nach § 80 BAO deren organschaftliche (gesetzliche) Vertreter berufen. Bedienen sich diese dabei Mitarbeiter der Gesellschaft, ist durch entsprechende Kontrollen sicherzustellen, dass Unzulänglichkeiten infolge menschlichen Versagens voraussichtlich auszuschließen sind.
Zu den Organisationspflichten zählt auch, geeignete Vorkehrungen für unerwartete Ereignisse wie die Erkrankung oder das Ausscheiden von Mitarbeitern zu treffen, um Abgabenzahlungstermine auch in diesen Fällen zeitgerecht wahrnehmen zu können (vgl. zu § 308 BAO ). Gerade ungewöhnliche Situationen wie die beschriebenen erfordern es, erhöhtes Augenmerk auf die Einhaltung von (abgabenrechtlichen) Terminen zu legen.
Zu den unabdingbaren Anforderungen an eine ordnungsgemäße Büroorganisation gehört, dass Abgabenzahlungstermine auch dann eingehalten werden, wenn das Ausscheiden eines oder mehrerer Dienstnehmer aus dem Unternehmen eine Nachbesetzung des bzw. der betreffenden Posten erforderlich macht (-I/06).
Ein Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO kann daher nicht mit Erfolg auf einen Personalwechsel gestützt werden ().
Im vorliegenden Fall kam erschwerend hinzu, dass als Grund für die Nichtentrichtung der Umsatzsteuer sowohl zum als auch zum ein Personalwechsel geltend gemacht wurde und die fälligen Beträge – nach Übermittlung der entsprechenden Voranmeldungen am 27. und - erst am beglichen wurden, es der Bf auf Grund eines Personalwechsels daher rund eineinhalb Monate lang nicht möglich war, die Umsatzsteuervorauszahlungen 11 und 12/2012 zu berechnen und zu entrichten.
Dieser Umstand lässt auf grobe Mängel in der Organisation der Bf sowie darauf schließen, dass sie ein über leichte Fahrlässigkeit hinaus gehendes Verhalten gesetzt hat, wodurch es an den für die Anwendung des § 217 Abs. 7 BAO tatbestandsmäßigen Voraussetzungen fehlte.
Auch der Hinweis, in der Vergangenheit die Umsatzsteuer immer pünktlich bezahlt zu haben, war nicht geeignet, mangelndes grobes Verschulden aufzuzeigen. Zwar ist bei Beurteilung des Verschuldensgrades auch auf die Häufigkeit von Versäumnissen Bedacht zu nehmen, doch konnte auf Grund der lange andauernden Unmöglichkeit, den Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, und der Säumnis in zwei aufeinander folgenden Monaten im konkreten Beschwerdeverfahren nicht von mangelndem groben Verschulden ausgegangen werden.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Auf die in der Begründung angeführten Entscheidungen wird verwiesen.
FA, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100373.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at