Stundungszinsen - besteht seitens des Finanzamtes eine Hinweispflicht?
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch R. in der Beschwerdesache A.B. , Adresse1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom betreffend Festsetzung von Stundungszinsen zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom brachte der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz Bf. genannt) hinsichtlich des Abgabenrückstandes in Höhe von € 3.184,10, ein Zahlungserleichterungsansuchen ein und ersuchte um Ratenzahlung.
Mit Bescheid vom folgte das Finanzamt dem Antrag und bewilligte monatliche Raten beginnend mit . Die letzte Rate war am fällig.
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für den Zeitraum bis Stundungszinsen in Höhe von € 59,59 fest und führte zur Begründung aus, dass die Stundungszinsen für jene Abgabenschuldigkeiten von insgesamt mehr als 750 Euro vorzuschreiben gewesen wären, für die aufgrund des Zahlungserleichterungsansuchens bzw. aufgrund der Bewilligung einer Zahlungserleichterung Zahlungsaufschub eingetreten sei.
Gegen diesen Stundungszinsenbescheid brachte der Bf. mit der mit datierten Eingabe, die beim Finanzamt am durch Einwurf in den Einwurfkasten eingegangen, Beschwerde ein und führte aus, dass ihm beim Antrag nichts von Stundungszinsen gesagt worden sei und auch bei der Auflistung (Anm: im Bescheid über die Bewilligung der Zahlungserleichterung) nur die einzelnen Raten angeführt worden seien, aber kein Betrag von Stundungszinsen. Nun bekomme der Bf. die Abrechnung und sehe, dass noch Stundungszinsen dazukommen würden. Es wäre nicht schlecht gewesen, wenn das gleich am Anfang dazugeschrieben werde. Die große Überraschung danach könne nicht (Anm.: rechtens?) sein. Der Bf. verwehre sich dagegen und ersuche um Aufhebung der Stundungszinsen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass gemäß § 212 Abs. 2 BAO für Abgabenschuldigkeiten, welche den Betrag von € 750,00 übersteigen würden, Stundungszinsen in Höhe von vier Prozent über dem jeweils geltenden Basissatz pro Jahr zu entrichten seien.
Dem Hinweis des Bf., dass er keine Kenntnis über eine Festsetzung von Stundungszinsen gehabt habe, könne nicht gefolgt werden. Wie aus dem Bescheid über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen vom hervorgehe, werde sehr wohl eine Festsetzung von Stundungszinsen angeführt.
Da die Berechnung tageweise kontokorrentmäßig erfolge, könne bei Ausstellung des Bescheides über die Bewilligung einer Zahlungserleichterung noch keine Berechnung vorliegen. Dem Bescheid über die Festsetzung der Stundungszinsen liege eine Berechnung bei. Wie daraus ersichtlich sei, würden nach Eingang jeder Rate nur vom verminderten Betrag Stundungszinsen berechnet.
Eine Aufhebung der Stundungszinsen könne in keinem Fall erfolgen.
Die Beschwerde sei daher abzuweisen gewesen.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte der Bf. eine „Beschwerde 2“ ein, die vom Bundesfinanzgericht als Vorlageantrag gewertet wird.
Der Bf. führte aus, d ass er sich erneut darüber beschweren möchte, dass seine Beschwerde abgelehnt worden sei. Er habe wirklich keine Kenntnis von den Stundungszinsen gehabt, nur den Bescheid über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gelesen und gedacht, es sei der Gesamtpreis wie bei einem Autokauf. Wenn noch etwas dazukomme, könne es nicht sein, dass dies auf einem „extra Zettel“ stehe. Man könne im Bescheid über die Bewilligung von Zahlungserleichterung dazuschreiben, dass noch Stundungszinsen dazukommen. Dann hätte man kein Problem, diese Zinsen zu zahlen, aber so fühle man sich über den Tisch gezogen. Der Bf. werde die Zinsen nicht bezahlen und seinen Rechtsanwalt einschalten.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
§ 212 Abs. 2 BAO lautet:
Für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen, sind,
a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3) oder
b) soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,
Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten; Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Im Hinblick auf diese Rechtslage besteht daher nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes keine Verpflichtung des Finanzamtes im Bescheid über die Bewilligung einer Zahlungserleichterung auf die Verpflichtung zur Entrichtung von Stundungszinsen hinzuweisen, zumal dieser Umstand dem Gesetz zu entnehmen ist. Davon abgesehen entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung von Stundungszinsen bereits aufgrund des Ansuchens auf Zahlungserleichterung und nicht erst auf Grund der Bewilligung.
Faktum ist allerdings, dass der Bf. im Bescheid vom als Serviceleistung auf die Anforderung von Stundungszinsen aufmerksam gemacht wurde.
Der Bf. scheint bei seinem Vorbringen, dass der Hinweis nicht im Stundungszinsenbescheid, sondern in einem „Extra-Zettel“ erfolgt sei, zu übersehen, dass es sich hierbei um die Fortsetzung des Bescheidspruches, somit um einen integrierenden Bestandteil des Bescheides handelt, der somit aus zwei Blättern besteht. Im Übrigen ist auch auf Blatt zwei (dem Extra-Zettel) die Wortfolge „Fortsetzung des Bescheidspruches“ zu entnehmen.
Wenn nun dem Bf. trotz dieses im Bescheidspruch erfolgten Hinweises verborgen bleibt, dass mit Stundungszinsen zu rechnen ist, kann er dies dem Finanzamt nicht zum Vorwurf machen.
Die Gründe, weshalb der Betrag der Stundungszinsen nicht gleich im Bescheid über die Bewilligung der Zahlungserleichterung angeführt werden kann, bzw. werden konnte, hat die Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung dargetan. Auf die Ausführungen wird verwiesen.
Im Übrigen entsteht gemäß § 4 BAO der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, und der Stundungszinsenanspruch selbst LAUFEND während jener Zeit, in der der Abgabepflichtige den Zahlungsaufschub in Anspruch nimmt, beginnend mit Antragstellung. Daraus folgt, dass ein Zinsenbescheid nur für bereits angefallene Zinsen, nicht hingegen für zukünftig anfallende Zinsen, ergehen darf, weshalb auch aus diesem Grunde die Stundungszinsen nicht im Bescheid über die Bewilligung einer Zahlungserleichterung enthalten sein können.
Der Abgabenbehörde ist beim Vollzug der Bestimmungen des § 212 Abs. 2 BAO kein Ermessen eingeräumt (vgl. ).
Die Festsetzung von Stundungszinsen gemäß der Bestimmung des § 212 Abs. 2 BAO hat daher zwingend und damit unabhängig davon, ob dem Bf. die Zinsenpflicht bekannt war oder nicht, zu erfolgen.
Mangels Wahlrechts oder Ermessens der Behörde erfolgte die Festsetzung der Stundungszinsen somit gesetzeskonform. Auch hinsichtlich der Berechnung der Stundungszinsen ist festzustellen, dass die Höhe der Zinsen gesetzeskonform korrekt berechnet wurde und daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 BVG in Verbindung mit Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG).
Hier handelt es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Damit liegt kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101694.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at