Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 24.02.2015, RV/4300004/2013

Im Zweifel keine Verletzung der objektiven Sorgfalt erweislich, wenn ein - im Übrigen unter Spielsucht leidender - Objektbetreuer eines Kreditinstitutes mit Hauptschulabschluss und ohne steuerliches Fachwissen veruntreute Gelder gegenüber dem Fiskus nicht offenlegt

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/4300004/2013-RS1
Bei besonderen Spezialtatbeständen des Steuerrechtes (hier der Einkommensteuerpflicht eines nichtselbständigen Objektbetreuers hinsichtlich der bei seinem Arbeitgeber veruntreuten Gelder) kann bereits unter Anlegung eines objektiven Maßstabes eine fahrlässige Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht durch den Abgabepflichtigen nach den Umständen des Einzelfalles eventuell nicht erweislich sein, wenn mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit nicht auszuschließen ist, dass auch ein einsichtiger und besonnener Mensch aus dem Lebens-, Berufs- oder Bildungskreis des Täters die gegebene Steuerpflicht nicht erkannt hätte.

Entscheidungstext

weitere GZ: RV/4300005/2013

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Klagenfurt 2 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, den Richter Mag. Hannes Prosen und die fachkundigen Laienrichter MMag. Dr. Rudolf Dörflinger und Mag. Josef Bramer in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, Pensionist und ehem. Objektverwalter, whft. XXX , vertreten durch Mag. Klaus Mikosch, Rechtsanwalt in Bahnhofstraße 51, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, wegen fahrlässiger Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerden des Beschuldigten vom und des Amtsbeauftragten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt Klagenfurt als Organ des Finanzamtes Klagenfurt als Finanzstrafbehörde vom , StrNr. 057/2011/00484-001, in der Sitzung am nach in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten Hofrat Dr. Manfred Pressler sowie der Schriftführerin Melanie Zuschnig durchgeführter Verhandlung folgendes Erkenntnis gefällt:

I. Der als Beschwerde zu wertenden Berufung des Beschuldigten wird Folge gegeben und das bekämpfte Erkenntnis dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:

Das bei der Finanzstrafbehörde Klagenfurt unter der StrNr. 057/2011/00484-001 gegen A wegen des Verdachtes, er habe in den Jahren 2004 bis 2007 im Amtsbereich des Finanzamtes Klagenfurt fahrlässig unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 2003 bis 2006 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von € 374.466,61 (2003: € 63.909,04 + 2004: € 81.056,26 + 2005: € 63.434,71 + 2006: € 166.066,40) bewirkt, indem er zum Nachteil seines Arbeitgebers, der B-AG, mittels Manipulation von 152 Barbehebungsscheinen in strafrechtswidriger Weise (§ 153 Strafgesetzbuch) Gelder entzog, diese illegal erlangten Vorteile aus seinem Dienstverhältnis aber unter Außerachtlassung der ihm gebotenen, möglichen und zumutbaren Sorgfalt in seinen Einkommensteuererklärungen nicht offenlegte, wodurch in Höhe von insgesamt € 374.466,61 einerseits nicht zustehende Abgabengutschriften zu Unrecht festgesetzt wurden bzw. bescheidmäßig festzusetzende Abgaben nicht festgesetzt wurden, und hiedurch fahrlässige Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs. 1 FinStrG begangen, anhängige Finanzstrafverfahren wird wegen absoluter Verjährung nach § 82 Abs. 3 lit. c letzte Alt., § 136 Abs. 1 FinStrG (betreffend das Jahr 2003) bzw. im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten nach § 136 Abs. 1 FinStrG (betreffend die Jahre 2004 bis 2006) eingestellt.

II. Die Beschwerde des Amtsbeauftragten wird als unbegründet abgewiesen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom , GZ. 12 Hv 221/06 y, rechtskräftig am , wurde A, geb. xxxx, der nunmehrige Beschwerdeführer, wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB für schuldig gesprochen und über ihn eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt, weil er in der Zeit von Juli 2002 bis August 2006 eine ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch der B-AG einen Vermögensnachteil von € 788.203,78 (2002: € 31.775,76 + 2003: € 129.893,07 + 2004: € 164.017,02 + 2005: € 128.088,64 + 2006: € 334.429,29) zugefügt hat, indem er sich als zuständiger Sachbearbeiter in der Abteilung für Gebäudeinstandhaltung insgesamt 152 Barbehebungsscheine mit jeweils geringen Behebungsbeträgen gegenzeichnen ließ, diese sodann auf einen weit höheren Betrag abänderte und sich in der Folge die erhöhten Beträge aneignete.

In seinen Einkommensteuererklärungen gegenüber dem Finanzamt Klagenfurt hat A diese im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit als Objektbetreuer für das Unternehmen ihm zugekommenen, wenngleich rechtswidrigen Vorteile nicht angegeben, weshalb am , am , am und am Einkommensteuerbescheide im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung ergangen sind, in welchen - so die Abgabenbehörde - zu Unrecht Einkommensteuerguthaben von € -635,44 (2003), € -546,13 (2004), € -208,76 (2005) und € -1.023,72 (2006) anstatt entsprechende Abgabenzahlungsansprüche in Höhe von € 63.273,60 (2003), € 80.510,13 (2004), € 63.225,95 (2005) und € 165.042,68 (2006) ausgewiesen waren (Bericht Außenprüfung zu ABNr. 106001/12 vom , Tz. 1, Finanzstrafakt StrNr. 057/2011/00484-001, Bl. 14 ff; Abfrage Abgabenkonto zu StNr. 57/xxxxx).

Mit Erkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt Klagenfurt als Organ des Finanzamtes Klagenfurt als Finanzstrafbehörde vom , StrNr. 057/2011/00484-001, wurde A der fahrlässigen Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs. 1 FinStrG schuldig gesprochen, weil er im Amtsbereich des genannten Finanzamtes als Angestellter der B-AG fahrlässig unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Nichterklärung der beschriebenen illegal erlangten Vorteile aus dem Dienstverhältnis in den Jahren [gemeint wohl: betreffend die Veranlagungsjahre] 2003 bis 2006 eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Einkommensteuer [tatsächlich: eine Verkürzung an Einkommensteuer infolge Festsetzung nicht zustehender Gutschriften zuzüglich einer bescheidmäßigen Nichtfestsetzung der Abgaben] in Höhe von insgesamt € 374.466,61 bewirkt habe, und über ihn gemäß § 34 Abs. 4 [iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes nach § 21 Abs. 4] FinStrG eine Geldstrafe von € 20.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Tagen verhängt.

Überdies wurden dem Beschuldigten pauschale Verfahrenskosten nach § 185 [Abs. 1 lit. a] FinStrG in Höhe von € 500,00 auferlegt.

Seiner Entscheidung legte der Spruchsenat folgende Feststellungen zugrunde:

A ist von 1992 bis zu seiner Entlassung am als Sachbearbeiter bei der B-AG in X tätig gewesen. In dieser Funktion war er für die [in der] Abteilung Resource Facility Management (Verwaltung und Instandhaltung der bankeigenen Immoblien) zuständig, wobei ihm u.a. auch die Aufgabe zukam, Aufwendungen der B-AG für Gebäudeinstandhaltungen über vier Konten abzurechnen und in diesem Zusammenhang anfallende Rechnungen zu bezahlen. Dazu verfügte er als Angestellter über eine Kontovollmacht, die es ihm ermöglichte, auf diese Verrechnungskonten zuzugreifen und Barbehebungen durchzuführen.

Aufgrund von Schulden, die er durch Casino- und Wettbürobesuche angehäuft hatte, geriet er Anfang der 90iger Jahre in eine finanziell angespannte Situation, in welcher es ihm nicht mehr möglich war, einen Kredit zu bedienen. Wegen dieser finanziellen Situation beschloss er, in der Bank in seinem Arbeitsbereich Belegfälschungen vorzunehmen, um auf diesem Weg auf das Vermögen der Bank zugreifen zu können. Es war ihm dabei bewusst, dass er dabei ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnisse, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht.

Um zum Geld der Bank zu kommen, stellte der Beschuldigte vorerst einen Barbehebungsschein mit einem zu geringen Betrag aus, den er sodann unter dem Vorwnd, aufgezeigte Betriebsaufwendungen dringend begleichen zu müssen, seinen Bankmitarbeitern zur Gegenzeichnung vorlegte. Auf diesem Wege konnte er die aufgrund der internen Vorgaben notwendige Gegenzeichnung durch einen weiteren Mitarbeiter der Bank erreichen. In der Folge änderte der Beschuldigte jedoch den ursprünglichen Bagatellbetrag auf einen höheren Betrag ab und behob diesen höheren Geldbetrag, um ihn für sich zu verbrauchen. Insgesamt führte der Beschuldigte in den Jahren Jahren 2002 bis 2006 nach diesem modus operandi 151 [152] Malversationen durch und fügte dadurch seinem Dienstgeber einen Gesamtschaden in Höhe von € 788.203,78 zu. Diese zusätzlichen illegal ausschließlich aufrund seines Dienstverhältnisses sich zugeeigenten Bargelder verbrauchte der Beschuldigte in der Folge zur Gänze für sich.

Dem Beschuldigten wäre bewusst gewesen, dass es sich als Angestellter der Bank durch diese Maversationen zum Nachteil seines Dienstgebers ein fortlaufendes zusätzliches Einkommen verschaffte. Obwohl er sich zu dieser Zeit mit Ausnahme eines Lottogewinnes keine anderen steuerfreien Einkommen vorstellen hätte können und die erzielten zusätzlichen Einkünfte auch als moralisch nicht in Ordnung betrachtete, habe sich der Beschuldigte bei niemandem über eine etwaige Steuerpflicht erkundigt. Eine derartige unverbindliche Einholung einer fachmännischen Auskunft, die dem Beschuldigten in dieser Zeit durchaus zumutbar gewesen wäre, hätte ergeben, dass der Beschuldigte diese zusätzlichen, aus dem Dienstverhältnis entspringenden Gelder veranlagen [im Veranlagungsverfahren der Abgabenbehörde offenlegen] hätte müssen. Durch die gänzliche Verschweigung dieses Einkommens gegenüber dem Finanzamt sei eine Einkommensteuerverkürzung in dem im Spruch angeführten Betrag eingetreten.

Der Beschuldigte wäre in dieser Zeit Spieler in verschiedenen Wettbüros und Casinos gewesen, wobei das kontinuierliche Spielen mit Geld bei ihm zunehmend eine Impulskontrollbeeinträchtigung hervorgerufen hätte. Als Spieler sei er sich der Problematik seiner malversatorischen Hnadlungen in der Bank bewusst gewesen, er habe allerdings vor dem Hintergrund des typischen Denkens eines "Spielers", dass er eines Tages einen großen Gewinn machen werde, den Auswirkungen des Spielens und dem Unrecht seines Handelns nicht jene Bedeutung beigemessen, wie dies Personen ohne derartige Impulskontrollbeeinträchtigungen tun würden. Beim Beschuldigten sei daher bereits der Grad eines pathologischen Glückspiels vorgelegen, bei dem er in einem sehr hohen Maß nur noch impulshaft handeln hätte können. Diese Dispositionseinschränkungen haben sich aber vorwiegend nur auf die Zeit des laufenden Spieles selbst bezogen. Zwischen den Zeiträumen des eigentlichen Spieles sei der Beschuldigte weiterhin handlungsfähig geblieben. Im gesamten inkriminierten Zeitraum habe daher eine über Jahre hindurch vorliegende völlige Aufhebung seiner grundsätzlichen Fähigkeit, einem erkannten Unrecht entsprechend handeln zu können, nicht bestanden. Der Beschuldigte wäre daher in dieser Zeit jährlich in einer großen Anzahl von Zeiträumen durchaus in der Lage gewesen, entsprechende fachmännische Auskünfte über die steuerliche Behandlung seines erzielten Zusatzeinkommens einzuholen und gemäß dieser Auskünfte das Erfordernis der Veranlagung seiner Gelder beim zuständigen Finanzamt zu erkennen.

Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als erschwerend einen langen Deliktszeitraum, als mildernd hingegen das finanzstrafrechtlich tadellose Vorleben des Beschuldigten, eine eingeschränkte Dispositionsfähigkeit und vor allem den Umstand, dass der Beschuldigte in Zusammenhang mit diesen Verfehlungen bereits strafgerichtlich zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei; zusätzlich hätte der Spruchsenat bei der Bemessung der Geldstrafe den beengten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschuldigten Rechnung getragen.

Gegen dieses Straferkenntnis des Spruchsenates haben sowohl der Amtsbeauftragte als auch der Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben.

Die Verteidigung des Beschuldigten führte in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen aus:

Es sei unrichtig, dass der Beschuldigte sich während seiner Malversationen keine anderen steuerfreien Einkommen als einen Lottogewinn vorstellen hätte können.

Aufgrund der nicht vorhandenen Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Bescchuldigten und mangels Kenntnis sei es für ihn weder vorstellbar noch zumutbar gewesen, dass er die deliktisch erlangten Gelder gegenüber dem Fiskus zu deklarieren und letztendlich auch die sich daraus ergebenden Abgaben abzuführen gehabt hätte.

Ein Verhalten sei einem Handelnden, obgleich es als objektiv und subjektiv sorgfaltswürdig [wohl: sorgfaltswidrig] zu beurteilen sei, nicht als schuldhaft vorzuwerfen, wenn auch von einem mit den rechtlichen geschützten Werten verbundenen Menschen mit der konkreten körperlichen und geistigen Ausstattung des Täters in der speziellen Tatsituation die Einhaltung der objektiven Sorgfalt realistischerweise nicht zu erwarten sei.

Es sei dem Beschuldigten realistischerweise nicht zumutbar gewesen, das beim Arbeitgeber veruntreute Geld zu veranlagen. Bei ihm sei bereits der Grad des pathologischen Glückspiels vorgelegen, bei welchem er in einem sehr hohen Maße nur noch impulshaft handeln hätte können. Diese Dipositionseinschränkung habe sich nicht nur auf die Zeit des laufenden Spieles selbst bezogen.

Er habe die veruntreuten Gelder ausschließlich beim Glücksspiel verbraucht. Eine Offenlegung wäre einer Selbstbezichtigung gleichgekommen. Hätte sich aufgrund der bestehenden Offenlegungspflicht ergeben, dass das Geld aus Veruntreuungen vom Arbeitgeber stammt, wäre es zwangswese zur Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens gekommen.

Unter Bedachtnahme auf die Ausführungen auch im Gutachten der Sachverständigen Dr.C wäre zumindest im Zweifel festzustellen gewesen, dass der Beschuldigte nicht schuldhaft gehandelt habe.

Es fehlten im Erkenntnis Feststellungen zu den Tatzeitpunkten.

Während des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes habe der Beschuldigte noch die strafrechtlich abgeurteilten Malversationen betrieben und habe diesbezüglich nur noch impulshaft gehandelt. Hätte er daher das von der Finanzstrafbehörde geforderte rechtmäßige Verhalten gelebt, hätte er gegen sein nicht vorhandenes Bewusstsein handeln müssen, sich selbst der Strafverfolgung aussetzen und letztendlich damit sich selbst seiner nicht kontrollierbaren impulshaften Spielsucht widersetzen müssen. Das sei nicht zumutbar und im Sinne von Art. 6 MRK nicht verlangbar.

Zu dem geforderten rechtmäßigen Verhalten des Beschuldigten hätte auch gehört, in weiterer Folge die vorgeschriebenen Abgaben auch abzuführen. Er hätte einen Teil der veruntreuten Gelder dafür aufsparen müssen. Weil aber alles im Rahmen der Spielsucht sofort wieder ausgegeben wurde, hätte der Beschuldigte auch bei entsprechender Abgabenerklärung samt Offenlegung defacto niemals eine Abgabenzahlung geleistet. Aufgrund der fehlenden Offenlegung sei somit effektiv keine Abgabenverkürzung eingetreten.

Die Höhe der Geldstrafe werde nicht beanstandet.

Die Höhe der konkret verhängten Ersatzfreiheitsstrafe sei nicht nachvollziehbar, weil auch deren Höchstmaß lediglich drei Monate betragen dürfe.

Beantragt werde daher eine Einstellung des Finanzstrafverfahrens, in eventu eine tat- und schuldangemessene Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Berufung des Amtsbeauftragten richtet sich gegen den Strafausspruch. Konkret wird vorgebracht, dass die verhängte Geldstrafe mit nur 5,34 % des Strafrahmens von bis zu € 374.466,61 als unangemessen niedrig ausgefallen sei. Der Umstand eines auch nur geringen Einkommens stehe der Verhängung einer adäquaten Geldstrafe nicht entgegen; auch seien generalprävente Überlegungen anzustellen.

Die eingebrachten Berufungen sind gemäß § 265 Abs. 1s lit. a FinStrG durch das Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG bzw. § 151 FinStrG zu behandeln.

In einer mündlichen Verhandlung am wurde der Sachverhalt ausführlich erörtert.

Dabei hat der Beschuldigte ergänzend zur Sache angegeben:

Seine Ausbildung war, wie schon in den Akten erfasst, in Stichworten: Volksschule, Hauptschule, ein halbes Jahr in Deutschland in verschiedenen Beschäftigungen (Fließbandarbeit, Bürotätigkeit), bis er dann in die Bank [damals noch D-AG ] gekommen sei und dort im Zahlungsverkehr und in Filialen gearbeitet habe. Das hat bedeutet, dass er am Schalter Kunden betreut habe. Er habe dann auch als Betriebsrat gearbeitet und dabei, wie schon angegeben, sich Feinde gemacht. Er sei daraufhin 1983, 1985 in die Hausverwaltung versetzt worden und habe dort einfachste Tätigkeiten verrichtet. In der Folge sei er in der Hierachie wieder aufgestiegen.

In der Hausverwaltung [der nunmehrigen B-AG] habe seine Aufgabe darin bestanden, dass er die Vermietung von Wohnungen und Liegenschaften der Bank betreut habe. Er habe gleichsam wie ein Projektbetreuer gearbeitet, habe Vertragsverhandlungen beispielsweise mit Energielieferanten geführt und habe die Verrechnungskonten für die Bestandobjekte geführt. In dieser Abteilung Hausverwaltung waren sie zwei bis drei Personen gewesen. Später nach der Übersiedelung [der Bankzentrale] hätten auch die technischen Dienste z.B. die Werkstätten und die Gebäudereinigung zur Abteilung gehört. Am Schluss wären etwa 50 Personen im Reinigungsdienst, etwa zwei bis drei Personen in der Buchhaltung und zwei bis drei Personen bei den technischen Diensten beschäftigt gewesen. Er selbst habe wäre mit ein bis zwei anderen Personen mit der Buchhaltung befasst gewesen; er selbst wäre aber nicht der Chef gewesen.

Mit steuerlichen Angelegenheiten habe er sich in seinem Beruf nicht beschäftigt. Rechnungen mit Mehrwertsteuerausweis habe er nicht geschrieben, die Mietvorauszahlungen wären ja automatisiert gewesen. Wenn er Verhandlungen betreffend neue Mietverträge geführt habe, wären die Verträge standardisiert vorgegeben worden.

Die Ausbildung für seine Arbeit habe er durch learning by doing und auch in internen Seminaren erhalten. Dabei sei es haupsächlich um die Minimierung der Betriebskosten des Betriebes gegangen. Mit steuerlichen Dingen habe er sich nicht befasst und auch nicht befassen müssen.

Er habe sich damals in den Jahren 2002 bis zu seiner Entlassung im Jahre 2006 mit der Überlegung, dass die Geldmittel, die er sich mittels verfälschter Bargeldbehebungsscheine rechtswidrigerweise zugeeignet habe, eine Einkommensteuerpflicht auslösen würden, nicht auseinandergesetzt. Dieser Gedanke sei ihm nicht gekommen.

Auf den Vorhalt, dass aber eigentlich es nicht so ungewöhnlich sei, dass der Fiskus "von der Wiege bis zur Bahre" immer Wege finde, Steuern zu erheben und es eigentlich solcherart auch hier es nach allgemeinem Verständnis nicht völlig abwegig gewesen wäre, dass vielleicht irgendwelche Abgaben anfallen würden:

Das sei ihm damals abwägig erschienen, er habe an das Zurückzahlen gedacht, aber nicht an das Bezahlen von Abgaben oder daran, dass Abgaben überhaupt entstehen würden.

Das rechtswidrigerweise beschaffte Geld habe er sofort wieder verspielt.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige (hier: der Beschuldigte A ) die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 leg.cit. unter anderem Abgabenerklärungen.

Gemäß § 120 Abs. 1 BAO iVm § 121 BAO haben Abgabepflichtige dem Finanzamt binnen Monatsfrist alle Umstände anzuzeigen, die hinsichtlich der Einkommensteuer eine persönliche Abgabepflicht begründen.

Gemäß § 39 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 wird die Einkommensteuer nach Ablauf des Kalenderjahres nach dem Einkommen des Steuerpflichtigen in diesem Veranlagungszeitraum veranlagt. Hat der Steuerpflichtige - wie im gegenständlichen Fall - lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, so erfolgt eine Veranlagung nur, wenn die Voraussetzungen des § 41 EStG 1988 vorliegen. Diese Voraussetzungen sind, soweit hier relevant, dass der Steuerpflichtige "andere" Einkünfte (also solche zusätzlich zu den lohnsteuerpflichtigen) im Gesamtausmaß von über € 730,00 bezogen hat (§ 41 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988).

Zu diesem Zweck hat der Steuerpflichtige Abgabenerklärungen beim zuständigen Finanzamt einzureichen, und zwar gemäß § 134 Abs. 1 BAO bis Ende April bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Juni des Folgejahres (Rechtslage ab Veranlagung 2003).

Dabei war ein unbeschränkt Steuerpflichtiger zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr verpflichtet, wenn bei Einkunftsarten iSd § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 EStG 1988 der Gewinn zumindest teilweise im Betriebsvermögensvergleich ermittelt worden ist oder sein Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten waren, (also auch Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, welche nicht mittels Lohnsteuer zu erfassen waren) mehr als € 6.975,00 (Veranlagung 2003), € 8.887,00 (Veranlagung 2004) bzw. € 10.000,00 (Veranlagung 2005 bis 2008) betragen hat. Bei Einkommen mit lohnsteuerpflichtigen Einkünften bestand Erklärungspflicht, wenn - wie im gegenständlichen Fall - der Betrag der nicht von der Lohnsteuer umfassten, "anderen" Einkünfte die Summe von € 8.720,00 (2003), € 10.000,00 (2004) bzw. € 10.900,00 (2005 bis 2008) überschritten hatte (§ 42 Abs. 1 EStG 1988).

Generell ist überdies jedermann zur Abgabe von Steuererklärungen auch dann verpflichtet, wenn er dazu vom Finanzamt aufgefordert worden ist (§ 133 Abs. 1 Satz 2 BAO; siehe auch § 42 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988).

Im gegenständlichen Fall hat nun der Beschuldigte A in den - hier in Frage kommenden - Jahren 2003 bis 2006 als Sachbearbeiter für Gebäude-Instandhaltung in der Abteilung Ressorts facility Management der B-AG lohnsteuerpflichtige Einkünfte erzielt.

Zusätzlich hat er sich auch mittels Manipulation von Barbehebungsscheinen aus der Kasse der B-AG rechtswidrigerweise weitere Geldmittel von € 756.428,02 (2003: € 129.893,07 + 2004: € 164.017,02 + 2005: € 128.088,64 + 2006: € 334.429,29) zukommen lassen, welche er in weiterer Folge unverzüglich wieder verspielt hat (obgenanntes Strafurteil).

Diese veruntreuten Gelder sind - wie nachstehend ausgeführt - Vorteile aus dem Dienstverhältnis, welche als "andere" Einkünfte (naturgegebenermaßen mangels Erfassungsmöglichkeit in der Lohnbuchhaltung) nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, sondern als zusätzliche nichtselbständige Einkünfte grundsätzlich im nachhinein im Veranlagungswege steuerlich zu erfassen waren.

Die Erhebung einer Abgabe (hier: der Einkommensteuer) wird nämlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Verhalten (ein Handeln oder ein Unterlassen), das den abgabepflichtigen Tatbestand erfüllt oder einen Teil des abgabepflichtigen Tatbestands bildet, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt (§ 23 Abs. 2 BAO).

Laut dem Obersten Gerichtshof ist entscheidend für die Steuerpflicht, ob der zu beurteilende Sachverhalt seinem wirtschaftlichen Gehalt nach einen Tatbestand der Abgabengesetze erfüllt (, ÖstZB 1998, 840 = SSt 63/9; , ÖstZB 2001/279, 396; ; ; ; ); vgl. zu Fällen wie dem vorliegenden auch ; ; , , wonach zu den Vorteilen aus einem Dienstverhältnis iSd § 25 Abs 1 Z 1 EStG auch solche gehören, die sich ein Arbeitnehmer ohne Willensübereinstimmung mit dem Arbeitgeber aneignet, z.B. Bestechungsgelder oder Warendiebstähle; in diesem Sinne auch , betreffend die vom Filialleiter einer Bank durch Untreue erlangten Gelder, sowie , und , hinsichtlich der Beträge, die sich ein Gemeindesekretär und ein Landesbeamter durch Missbrauch der Amtsgewalt verschafft hatten; im gleichen Sinn z.B. Braunsteiner/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg], MSA EStG 10. GL § 25 Anm 10; - kritisch zur Beurteilung als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit z.B. Doralt, RdW 2010, 308.

Der OGH verweist damit auf die abgabenrechtliche Wertung derartiger Sachverhalte, wenngleich sich die Strafgerichte bei der Beurteilung dieser - aus ihrer Sicht - Vorfrage nicht an die Judikatur im Abgabenverfahren gebunden fühlen (vgl Fabrizy, StPO12 § 15 Rz 1).

Keineswegs bringt der OGH damit aber zum Ausdruck, dass etwa ansich einkommensteuerbare Einkommensteile, wenn Art und Weise deren Erwerbes gerichtlich strafbar wären, aus diesem Grunde nicht steuerbar gestellt wären:

Das durch ein strafgesetzwidriges Tun oder Unterlassen aus - dem allgemeinen Wirtschaftsverkehr entsprechenden - Rechtsgeschäften gewonnene Einkommen, nicht hingegen der bloß infolge eines deliktischen Handelns (zB durch Erpressung, Auftragsmord [gemeint wohl eher Mord; der Sold eines Auftragsmörders wäre möglicherweise als Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr durchaus einkommensteuerpflichtig]) bewirkte Vermögenserwerb löst, sofern es den Kriterien der §§ 2, 21 ff EStG 1998 entspricht, eine Einkommensteuerpflicht aus. Dies gelte insbesondere dann, wenn sich diese Rechtsgeschäfte aus der Sicht eines Vertragspartners [zumindest vorerst] als legal dastellten (, wonach die Erlöse aus dem Handel mit Metalldruckbildern steuerpflichtig ist, auch wenn die Käufer über den Verwendungszweck der Erlöse getäuscht werden; , Steuerpflicht der Einnahmen aus Menschenhandel und organisierter Prostitution; , Steuerpflicht der Einkünfte aus dem Verkauf von Scheinrechnungen sowie der Unterlassung der Abfuhr der in den Rechnungen ausgewiesenen und vom Erwerber tatsächlich überlassenen Umsatzsteuer; , Steuerpflicht der Honoare für Beratungs- und Vermittlungsleistungen, welche mit betrügerischem Vorsatz nicht erbracht wurden; , Steuerpflicht der durch einen Bankfilialleiter veruntreuten Kundengelder; , KESt-Pflicht bezüglich der ausgeschütteten Mittel aus zuvor von der Gesellschaft betrügerisch erlangten Krediten; , Untreuehandlungen zum Nachteil einer Mitgesellschafterin, verbunden mit der Nichtversteuerung des solcherart erlangten Gewinnanteiles).

In diesem Sinne auch das Bundesfinanzgericht, zuletzt in seiner Entscheidung vom , RV/6300004/2013 (wonach betrügerisch von den Arbeitnehmern eines Auftraggebers eines selbständigen Lohnbuchhalters erlangte Geldmittel einkommensteuerpflichtige Einkünfte darstellen).

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 zählen Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Zur Herstellung des Veranlassungszusammenhanges mit nichtselbständigen Einkünften genügt es laut dem Verwaltungsgericht, wenn die Einnahmen ihre Wurzel im Dienstverhältnis haben (vgl. z.B. ; auch so genanntes Entgelt von dritter Seite zählt zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, vgl. z.B. ). Es steht gemäß § 23 Abs. 2 BAO der Erhebung einer Abgabe nicht entgegen, wenn dem Steuerpflichtigen die Einnahmen auf Grund einer strafbaren Tätigkeit zufließen (vgl. z.B. ).

Wenn ein Dienstnehmer eine ihm durch das Dienstverhältnis gebotene Gelegenheit nutzt, um sich zu bereichern, und solcherart Vorteile erzielt, liegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor (vgl. z.B. ; ). Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen nicht nur die im Dienstvertrag vereinbarten Entgelte, sondern auch alle anderen Vorteile, zu denen auch solche gehören, auf die kein Rechtsanspruch besteht und die sich der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers - etwa durch Veruntreuung oder Untreue - verschafft (vgl. z.B. ; ; ; ).

Für andere Einkunftsarten gilt laut Verwaltungsgericht im Übrigen Entsprechendes (vgl. z.B. , dort zur widerrechtlichen Bereicherung durch einen Konsulenten und Machthaber in einer GmbH - wobei konkret festzustellen ist, dass die Person, der der rechtswidrige Vorteil zugekommen ist, eine einkommensteuerliche Tätigkeit entfaltet hat und dass ein Zusammenhang zwischen dieser Tätigkeit und dem Vermögensvorteil besteht; , zur Bereicherung eines solcherart Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit erzielenden Obmannes eines Unterstützungsvereines; , zur Bereicherung eines aus der Täuschung seines Arbeitgebers möglicherweise gewerbliche Einkünfte erzielenden Technikers; , zur Bereicherung eines Leiters einer Bankfiliale durch rechtswidrige Behebung von Geldern der Bankkunden).

Diese Rechtslage auf den gegenständlichen Fall angewendet, bedeutet, dass A den Umstand seiner steuerpflichtigen nichtselbständigen Einkünfte (zumindest die Tatsache seines zusätzlichen steuerpflichtigen Einkommens neben den lohnsteuerpflichtigen Einkünften) und dessen jeweilige Höhe pro Veranlagungsjahr dem Finanzamt Klagenfurt bekanntgeben hätte müssen - wobei er lediglich die konkreten Umstände seines Zusatzeinkommens, um sich nicht selbst der diesbezüglichen Straftaten zu bezichtigen, verschweigen hätte dürfen.

Statt dessen aber hat der Beschuldigte im Zuge einer Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2003 bis 2006 Einkommensteuererklärungsformulare für Arbeitnehmer eingereicht, nach welchen - im Vertrauen auf die Korrektheit und Vollständigkeit seiner Abgabenerklärungen - am (2003), am (2004), am (2005) und am (2006) Einkommensteuerbescheide ergangen sind, in denen statt der Vorschreibung entsprechender Einkommensteuern in Höhe von € 63.273,60 (2003), € 80.510,13 (2004), € 63.225,95 (2005) und € 165.042,68 (2006) zu Unrecht Einkommensteuerguthaben von € -635,44 (2003), € -546,44 (2004), € 208,76 (2005) und € -1.023,72 (2006) festgesetzt worden waren (Veranlagungsakt, Kontoabfrage).

Einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Einkommensteuer bewirkt, indem er - wie im gegenständlichen Fall -unvollständige Einkommensteuererklärungen einreicht, wodurch Bescheide ergehen bzw. dem Beschuldigten zugestellt werden, in welchen einerseits nicht zustehende Gutschriften festgesetzt werden (§ 33 Abs. 3 lit. c FinStrG) und andererseits die tatsächlich bescheidmäßig festzusetzenden Einkommensteuern nicht festgesetzt werden (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, erste Alternative). Der dabei relevante Tatzeitpunkt ist der des Eintrittes des deliktischen Erfolges, also der jeweilige Zeitpunkt, zu welchem (durch Zustellung der Einkommensteuerbescheide an den Abgabepflichtigen) die unzutreffenden Abgabenbescheide wirksam werden.

Statt einer Abgabenhinterziehung macht sich einer fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG schuldig, wer die oben beschriebenen Taten fahrlässig begeht.

Bedingt vorsätzlich handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Fahrlässig handelt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 FinStrG, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (sogenannte unbewusste Fahrlässigkeit).

Objektive Verkürzungen an Einkommensteuern im Sinne der Tatbestände nach §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 1 FinStrG durch den Beschuldigten liegen zweifellos vor.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden - und gemäß § 157 FinStrG auch das Bundesfinanzgericht - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden. Dabei ist der Nachweis nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu führen. Bleiben Zweifel bestehen, sind diese zugunsten des Beschuldigten beachtlich und darf kein Schuldspruch ergehen.

Diesem Aspekt vorangehend darf auch kein Schuldspruch ergehen, wenn im Laufe des Finanzstrafverfahrens die Strafbarkeit eines Finanzvergehens dadurch aufgehoben wird, dass Verjährung eintritt.

Eine solche Verjährung der Strafbarkeit tritt gemäß § 31 Abs. 5 Satz 1 FinStrG jedenfalls ein, wenn bei gegebener Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde seit dem Beginn der Verjährungsfrist (hier: dem Eintritt des deliktischen Erfolges in Form der unrichtigen Abgabenfestsetzung) zehn Jahre und - im gegenständlichen Fall nicht von Relevanz - die in Abs. 4 lit. c leg.cit. genannte Zeit (die Zeit einer Anhängigkeit bei den Höchstgerichten) verstrichen sind.

Dieser Umstand einer absoluten Verjährung der Strafbarkeit ist hinsichtlich der verkürzten Einkommensteuer für 2003 am eingetreten, weswegen insoweit bereits aus diesem Grunde das gegen den Beschuldigten anhängige Finanzstrafverfahren einzustellen ist.

Zur Frage, ob A hinsichtlich der von ihm verkürzten Einkommensteuern für 2004 bis 2006 ein fahrlässiges Verhalten zu verantworten hat, ist auszuführen:

Die Kritik der Verteidigung am diesbezüglichen Schuldspruch des Spruchsenates geht in ihrem Schwerpunkt dahin, dass dem Beschuldigten ob seiner psychischen Defizite in Form einer ausgeprägten Spielsucht eine ausreichende Erforschung seiner abgabenrechtlichen Pflichten im Zusammenhang mit seinen deliktisch erzielten Vorteilen aus seinem Dienstverhältnis subjektiv nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen wäre. Die Reduzierung der subjektiv A möglichen Sorgfalt sowie die Umstände zum Zeitpunkt der Tatbegehung, welche dem Beschuldigten die Einhaltung der objektiv geboten, ihm subjektiv möglichen (reduzierten) Sorgfalt auch nicht zumutbar gemacht haben, lägen in dieser seiner psychischen Erkrankung (zum Begriff der subjektiven Sorgfaltswidrigkeit und der Zumutbarkeit siehe z.B. Twardosz in Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 8 Rz 75 ff) .

Dem entlastenden Argument der Spielsucht des Beschuldigten kommt aber das von der Verteidigung erhoffte Gewicht nicht zu, weil die besondere Lebenssituation des Beschuldigten, bei welchen seine Diskretionsfähigkeit durch eine akut gelebte Spielsucht beeinträchtigt war, sodass er sich mit einer einkommensteuerrechtlichen Steuerbarkeit seiner beiseite geschafften und sofort wieder in Spielhallen ausgegeben Beute gar nicht oder nur unzureichend beschäftigen hätte können, zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Finanzstraftaten für zwei Veranlagungsjahre laut Aktenlage sich schon gewandelt hatte:

Die veruntreuten Gelder waren schon längst ausgegeben und die Spielerkarriere des A , welcher nach Einschreiten der Innenrevision am entlassen worden war, mangels Kapital faktisch beendet, ebenso war am Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet worden (Ablichtung im Arbeitsbogen zu ABNr. 601015/12), als erst der unzutreffende Einkommensteuerbescheid für 2005 ergangen ist. Auch das gerichtliche Strafverfahren war schon abgewickelt und letztendlich auch rechtskräftig abgeschlossen (siehe das eingangs beschriebene Strafurteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom ), als der Beschuldigte im Frühjahr 2007 erst die falsche Steuererklärung für 2006 beim Finanzamt eingereicht hat. Die akute Verblendung des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Einreichung der unvollständigen Einkommensteuererklärungen für 2005 und 2006 bis hin zum Eintritt des jeweiligen deliktischen Erfolges, dem Zugehen der unrichtigen Bescheide ist solcherart nicht mehr zwingend zu erschließen.

Auch wenn der Beschuldigte bei Einreichung der Einkommensteuererklärungen für 2003 und 2004 insoweit durch seine damals gelebte Spielsucht in seinen intellektuellen Fähigkeiten beienträchtigt gewesen ist, hätte er dann möglicherweise - ihm abgabenredliches Verhalten unterstellt - in der Folge bei Befassung mit den Einkommensteuererklärungen für die weiteren Jahre, wenn er bei Aufwendung einer nunmehr wieder sich an der objektiv gebotenen Sorgfalt ausrichtenden Mühewaltung seinen Irrtum bzw. seine Säumnisse erkannt hätte, auch die unrichtigen Bescheide für die vorherigen Veranlagungsjahre richtigstellen können.

Entscheidend ist aber vielmehr folgende Überlegung:

Bereits die Außerachtlassung der (objektiv) gebotenen Sorgfalt, also derjenigen Sorgfalt, welche ein einsichtiger und besonnener Mensch aus dem Verkehrskreis des Beschuldigten angewendet hätte, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten (; zum Begriff wieder Twardosz aaO Rz 71 ff), kann mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht bewiesen werden:

Auch bei Aufwendung einer Sorgfalt, welche eine einsichtige und besonnene Person (der Umstand, dass eine besonnene Person die oben beschriebenen Veruntreuungen als Quelle des in Frage stehenden zusätzlichen steuerpflichtigen Einkommens eventuell von vornherein nicht oder nicht in dieser Form begangen hätte, ist dabei in diesem Punkt ohne Belang) aus dem Lebens-, Berufs- oder Bildungskreis des Beschuldigten (ein offenbar lediglich durchschnittlich begabter Bankangestellter mit Hauptschulabschluss, fallweise im Kundendienst und - laut Aktenlage - ohne Schulung und Befassung in steuerlichen Angelegenheiten) an den Tag gelegt hätte, wäre es nicht auszuschließen gewesen, dass auch diese Person sich über die bestehende Einkommensteuerpflicht derartiger Einkommen geirrt hätte und keinen Anlass zu weiteren Nachforschungen gefunden hätte.

Ist dem aber so, ist mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit das dem Beschuldigten vorgeworfene fahrlässige Verhalten nicht zu beweisen.

Anders wäre der Fall wohl zu beurteilen, wäre der Beschuldigte z.B. etwa ein mit steuerlichen Angelegenheiten befasster Buchhalter oder Wirtschaftstreuhänder gewesen, weil die gegenständliche Konstellation, nämlich die Besteuerung von Vorteilen, welche sich ein Arbeitnehmer ohne Willensübereinstimmung mit dem Arbeitgeber aneignet, wie durch Warendiebstähle, Veruntreuung, Untreue, etc. in der Fachliteratur durchaus allgemein und leicht auffindbar beschrieben wird (für viele zB Jakom, Lenneis EStG, 2014, § 25 Rz 2), oder hätten objektiv erkennbare konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall vorgelegen, aus welchen eine einsichtige und besonnene Person in der Lage des Beschuldigten Hinweise gewonnen hätte, dass eine Steuerfreiheit dieses Einkommens zweifelhaft sein könnte (z.B. weil dem Beschuldigten in seinem Milieu oder aus den Medien eine entsprechende ähnliche Steuervorschreibung bekannt geworden wäre und dlg.) - solches ist aus den vorgelegten Akten aber nicht erkennbar.

Die gegenständliche Einkommensteuerpflicht ist ein eher exotischer Randbereich, welche zwar in Fachkreisen durch häufiges Zitieren als beispielsweiser Grenzfall in Kommentaren und Lehrbüchern durchaus bekannt geworden zu sein scheint, aber außerhalb der Fachwelt eher nicht erwartet wird.

Würde man den anzulegenden Sorgfaltsmaßstab derart verschärfen, dass bei der gegebenen Konstellation eine objektive Sorgfaltswidrigkeit zu unterstellen wäre, ergäbe sich - im Vergleich - für sehr viele Prüfungsfälle der Finanzverwaltung, bei welchen sich die Finanzstrafbehörden unter der Annahme entschuldbarer Irrtümer nach § 9 FinStrG nicht zum Einschreiten veranlasst sehen, tatsächlich Anlass zur Durchführung von Finanzstrafverfahren.

Im Ergebnis ist daher im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten auch das Finanzstrafverfahren betreffend die Jahre 2004 bis 2006 einzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Revision

Die Frage, ob bei Anwendung der objektiven Sorgfalt im gegenständlichen Fall die rechtsrichtige Vorgangsweise (die erforderliche Offenlegung des deliktischen Einkommens gegenüber dem Fiskus) zu erkennen war, ist primär eine Frage der Sachverhaltsfeststellung und keine zu lösende Rechtsfrage. Gegen diese Entscheidung ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Fahrlässigkeit
Rechtswidrige Vermögensvorteile aus einem Dienstverhältnis
objektiv gebotene Sorgfalt
Zweifelsgrundsatz
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.4300004.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at