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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.02.2015, RV/7200079/2011

Abweisung; Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides ist vom Anwendungsbereich des § 216 BAO nicht erfasst

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin xyz in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Schuster, Währingerstraße 18,1090 Wien gegen den Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom 30 .November 2010, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 Bundesabgabenordnung,(BAO), zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Am beantragte die Beschwerdeführerin, (Bf.), durch ihren ausgewiesenen rechtlichen Vertreter, beim Zollamt St. Pölten, Krems, Wiener Neustadt die Erlassung eines Abrechnungsbescheides, über die zum Stichtag erfolgte Rückstandsaufgliederung, mit welcher ihr der, auf ihrem Abgabenkonto Nr: aaa , zu Geschäftszahl: bbb , aufrechte Gesamtbetrag in der Höhe von  € 6.981,76 ( Zoll: € 2.169,12, Einfuhrumsatzsteuer: € 4.781,13, Abgabenerhöhung: € 31,51 ) mitgeteilt wurde, mit der Begründung, dieser Antrag wäre die einzige Möglichkeit die Rechtsfolgen eines Saldoanerkenntnisses gemäß § 77 Abs.5 ZollR-DG zu vermeiden. Ein solches könne im noch  offenen Abgabenverfahren dazu führen dass, aufgrund der Verknüpfung der im Rückstandsausweis ausgewiesenen Abgabenarten mit der Geschäftszahl des Bezug habenden Abgabenbescheides, die Anerkennung der Richtigkeit der Rechtsgrundlagen der ausgewiesenen Abgaben festgestellt wird.

Gegen den, diesem Rückstandsausweis zugrunde liegenden, Abgabenbescheid vom sei von ihr Berufung, bzw. gegen den, diese Berufung abweisende Berufungsvorentscheidung eine Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat,(UFS), erhoben worden.

Diesen Antrag wies das genannte Zollamt mit dem, im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten, Bescheid gemäß § 216 BAO zurück. Es läge kein Antrag  iSd § 216 BAO auf Absprache über die Richtigkeit der Gebarung (d.h. die zum Rückstand führenden Verbuchungen) vor. Im Abrechnungsbescheidverfahren sei nicht die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung zu prüfen.

Dagegen brachte die Bf., durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht den Rechtsbehelf der Berufung ein. Unter Wiederholung des Antragsbegehrens beantragte sie die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes diene § 216 BAO schlechthin zur Klärung abgabenrechtlicher Gebarungsakte.

Diese Berufung wies das Zollamt mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.  Im Verfahren gemäß § 216 BAO gehe es nur um die Klärung von Gebarungsakte, also darum Unklarheiten, durch welche Buchungen ein Rückstand zustande gekommen sei, zu beseitigen. In einem solchen Verfahren sei nicht die Rechtmäßigkeit einer Abgabenfestsetzung zu prüfen.

Dagegen brachte de Bf., durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 276 Abs. 2 BAO an den Unabhängigen Finanzsenat, (UFS), ein.

Das Bundesfinanzgericht, (BFG), hat als Nachfolgebehörde des UFS dazu erwogen:

Im Sinne des § 77 Abs.4 ZollR-DG ist dem Zollschuldner der auf seinem Zahlungsaufschubkonto bestehende Gesamtrückstand an Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, an Nebenansprüchen, sowie an sonstigen Abgaben und dessen Zusammensetzung von der Zollstelle, die für die Einhebung zuständig ist ,zum ersten Oktober jeden Jahres mitzuteilen.

Besteht zwischen dem Zollschuldner und der Zollstelle eine Meinungsverschiedenheit in Bezug auf die Höhe des Rückstandes oder in Bezug auf dessen Zusammensetzung, so kann der Zollschuldner innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Rückstandsaufgliederung einen Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO beantragen.(§ 77 Abs.5 ZollR-DG.).

Mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Buchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig. (§ 216 BAO)

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des VwGH  ist das Instrument des Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO nur bei der Klärung abgabenrechtlicher Gebarungsakte (vgl. z.B. ), jedoch nicht  bei der Klärung der Rechtmäßigkeit einer Abgabenfestsetzung einzusetzen.(vgl. z.B. .). Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt ein Abrechnungsbescheid beispielsweise bei Streitigkeiten darüber, welche Gutschriften die Behörde hätte durchführen müssen (vgl. z.B. .) oder darüber, ob eine Überrechnung nach § 215 Abs.3 BAO rechtmäßig ist (vgl. z.B. VwGH19.12.1986, 86/15/0058) in Betracht.

Hingegen wird durch das Abrechnungsbescheidverfahren eine bescheidmäßig erfolgte Abgabenfestsetzung nicht berührt, dies auch dann nicht, wenn die Festsetzung zu Unrecht erfolgt ist oder der die Abgaben festsetzende Bescheid zu Unrecht besteht.  Die Abgabenbehörde kann sich im Abrechnungsbescheid hinsichtlich bescheidmäßig festgesetzter Abgaben nur auf rechtswirksame Bescheide stützen, ohne dabei das rechtmäßige Zustandekommen oder das rechtmäßige Bestehen dieser Bescheide überprüfen zu dürfen. (vgl. z.B. )

Demgegenüber können Parteien gemäß Art.243 ZK gegen Abgabenfestsetzungen auf dem Gebiet des Zollrechtes den Rechtsbehelf auf einer ersten Stufe, bei der von den Mitgliedstaaten dafür bestimmten Zollbehörde bzw. den Rechtsbehelf auf einer zweiten Stufe bei einer unabhängigen Instanz, dabei kann es sich nach dem geltenden Recht der Mitgliedsstaaten um ein Gericht oder um eine gleichwertige spezielle Stelle handeln, einlegen.

Die von der Bf. in den Raum gestellte Behauptung, das Fehlen des begehrten Abrechnungsbescheides könne ihre Anerkennung der Rechtmäßigkeit der, mit Bescheid des Zollamtes St. Pölten, Krems Wiener Neustadt vom ccc erfolgten, Abgabenfestsetzung bedeuten, und könne sich im Rechtsbehelfsverfahren, betreffend diese Abgabenfestsetzung, gegen sie richten, erweist sich somit als unrichtig. Zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Antrags auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides hat die Bf., durch ihren ausgewiesenen Vertreter, gegen die Bezug habende Abgabenfestsetzung bereits fristgerecht Rechtsbehelfe der ersten und zweiten Stufe eingebracht. Damit hat sie in rechtlicher Hinsicht ausreichend zur Geltung gebracht, die Rechtmäßigkeit dieser Abgabenfestsetzung nicht anzuerkennen.

Da  der zu beurteilenden Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides weder die Richtigkeit der Verbuchung in Abrede gestellt wird, noch die Erlöschung einer Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes behauptet wird, wird dieser Antrag nicht vomAnwendungsbereich des § 216 BAO erfasst, und war daher zurückzuweisen.

Der bekämpfte Bescheid erging somit  zu Recht. Der dagegen eingebrachten Beschwerde war aus den aufgezeigten Gründen der Erfolg zu versagen.

Zur Unzulässigkeit der Revision ist festzustellen:

Gemäß § 280 Abs.1 lit.d BAO haben Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte den Spruch einschließlich der Entscheidung, ob eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG zulässig ist, zu enthalten.

Gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Da auf die, in diesem Erkenntnis zu beurteilende, Rechtsfrage der Zulässigkeit der Erlassung eines Abrechnungsbescheides keine der genannten Voraussetzungen zutrifft ( vergleiche dazu die o.a. höchstgerichtliche Rechtsprechung), war die Revision nicht zuzulassen.

Aus den aufgezeigten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 77 Abs. 4 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 77 Abs. 5 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7200079.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at