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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.04.2015, RV/7100341/2013

Nachsicht, selbst eine teilweise Nachsicht würde an der schlechten wirtschaftlichen Lage nichts ändern

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter M. in der Beschwerdesache Bf., Wien, vertreten durch Christine Thoman Steuerberatungsges.m.b.H., Gierstergasse 6, 1120 Wien, über die Beschwerde des Abgabepflichtigen vom  gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des steuerlichen Vertreters, der Vertreterin des Finanzamtes sowie der Schriftführerin zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Im Schreiben vom beantragte Herr Bf. (in weiterer Folge: Bf.) die Nachsicht von Abgaben (Anmerkung: vermutlich in Höhe von € 12.061,39).

Als Begründung wurde ausgeführt, dass die Forderungen seitens der Behörde auf den Ergebnissen einer Betriebsprüfung (Schlussbericht vom ) beruhen. Gegen diese Ergebnisse sei eine Beschwerde beim VwGH eingebracht worden, womit das Verfahren als im Grunde noch nicht abgeschlossen zu erachten sei.

Das zuständige Finanzamt habe zuvor die Berufung als unbegründet abgewiesen. Im Zuge dessen sei naturgemäß der parallel dazu eingebrachte Antrag auf Aussetzung der Einhebung abgewiesen worden.

In weiterer Folge seien mehrere Ansuchen auf Zahlungserleichterung gestellt worden, die stets - mit Ausnahme des ersten, s.u. - abgelehnt worden seien, wobei der Bf. regelmäßig gegen die Abweisungen Berufungen eingelegt habe. Als Begründung seien sowohl die vermeintlich fehlende Härte bei der Einbringung der Schulden als auch die mögliche Gefährdung der Einbringung auf Grund des niedrigen laufenden Einkommens angegeben worden. Dies sei im Grunde als Widerspruch in sich zu erachten, da einerseits die Schwierigkeit des Steuerpflichtigen, den Rückstand sofort und zur Gänze zu begleichen festgestellt worden sei, andererseits sei von der Zumutbarkeit der unmittelbaren Einhebung ausgegangen worden.

Bemerkenswert sei, dass das allererste Ansuchen auf Ratenanzahlung vom bewilligt worden sei. Erst nach Auslaufen desselben habe der Reigen aus Anträgen, Abweisungen und Berufungen begonnen. Es scheine, dass bei der ersten Ratenvereinbarung keine Bedenken hinsichtlich der Einbringlichkeit vorgelegen seien.

Es sei jedenfalls eine Tatsache, dass der Bf. zur Zeit über ein laufendes monatliches Einkommen iHv € 1.335,00 verfüge. Dies inkludiere seine Pension als auch sein gewerbliches Einkommen aus der Tätigkeit als Taxifahrer. Von diesem Betrag verbleiben nach Abzug der Lebenshaltungskosten und der an die Bank zu entrichtenden Leasingrate für das von ihm genutzte Fahrzeug € 592,00. Von diesen bezahle der Bf. bereits eine monatliche Rate iHv € 105,35 zur Abdeckung seines Rückstandes an das zuständige Finanzamt.

Vom verbleibenden Rest werde ebenfalls durch eine Ratenvereinbarung eine Verbindlichkeit bei der SVA bedient. Diese Schuld beruhe gleichfalls auf den vorläufigen Ergebnissen der Betriebsprüfung.

Am seien am Wohnsitz des Bf. Erhebungen seitens des Finanzamtes durchgeführt worden. Die anwesenden Organe haben festgestellt, dass der Bf. über kein nennenswertes Vermögen verfüge, schon gar nicht über ein solches, das zur sofortigen Verwertung zu verwenden wäre.

Eine Änderung der wirtschaftlichen Situation des Bf. sei in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Es sei daher wenig sinnvoll, vom Bf. die sofortige Entrichtung des Rückstandes einzufordern und diese Forderung mit der Setzung weiterer Einbringungsmaßnahmen zu unterstreichen.

Der Bf. ersuche in Anbetracht der Umstände und der geschilderten Vorgänge um Nachsicht.

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom wurde dieser Antrag auf Nachsicht der Abgabenschuld mit der Begründung abgewiesen, dass aus der Aktenlage ersichtlich sei, dass neben den Verbindlichkeiten beim gefertigten Finanzamt noch weitere bei der AF und bei der SVA bestehen. Mit beiden Gläubigern seien laut eigenen Angaben des Bf. Zahlungsvereinbarungen getroffen worden. Das Finanzamt solle auf die Abgabennachforderungen verzichten. Je mehr Abgabenverzichte zu Lasten der Abgabenverwaltung gehen und je mehr sie dritten Personen zugute kommen, desto weniger spreche für die Zweckmäßigkeit einer solchen Maßnahme.

Die Rechtsprechung verlange bei der Beurteilung der Erfüllung des Unbilligkeitstatbestandes, dass die wirtschaftliche Existenz durch die Einhebung gerade der Abgaben gefährdet werde, deren Einhebung anstehe und deren Nachsicht in Frage stehe. Da eine Unbilligkeit nicht erblickt werden habe können, sei das Begehren abzuweisen gewesen.

In der dagegen eingebrachten Berufung vom verweist der Bf. darauf, dass die zuständige Sachbearbeiterin die Befürchtung geäußert habe, dass eine bewusste Benachteiligung der Behörde beabsichtigt sei.

Vielmehr sei dieses Ansuchen gestellt worden, da die Abgabenverwaltung zuvor jedes Ansuchen um Ratenvereinbarung abgelehnt habe und aufgrund dieses Umstandes mit anderen Gläubigern, wie z. B. der SVA, Ratenvereinbarungen getroffen worden seien.

Somit könne eine Absicht der Benachteiligung der Abgabenbehörde nicht angenommen werden, und es sei tatsächlich unbillig, vom Steuerpflichtigen den Rückstand sofort und zur Gänze einzufordern.

Es werde somit beantragt, dem Ansuchen um Nachsicht zu entsprechen.

Für den Fall, dass die Berufung an den unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz oder als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vorgelegt werde, werde gemäß § 284 Abs. 1 BAO die mündliche Verhandlung beantragt.

Das Finanzamt führt im Vorlagebericht vom unter anderm aus:

„Am langte ein Nachsichtsansuchen datiert vom in der Abgabensicherung ein (siehe EB-Akt BI. 33-35). Die Nachsicht des gesamten Abgabenrückstandes wird begehrt, da dieser auf dem Ergebnis einer Betriebsprüfung beruht, über deren Ergebnis noch eine Beschwerde beim VwGH anhängig ist. Eine Berufung gegen das Ergebnis der Betriebsprüfung wurde vom Finanzamt bereits abgewiesen. Alle bisher eingebrachten Zahlungserleichterungsansuchen wurden auf Grund der Gefährdung der Einbringlichkeit (laut Aktenlage geringes Einkommen, sehr hohe Verbindlichkeiten auf Grund des PKWs und Verbindlichkeiten gegenüber den SVA, Verbindlichkeiten auf Grund des PKWs sowie SVA fanden keine Deckung im angegebenen Vermögen) des Bf. abgewiesen. Der Abgabepflichtige verfüge über ein monatliches Einkommen in Höhe von € 1.335,00. Dies besteht aus einer Pension und seinem Einkommen als Taxifahrer. Von diesem Betrag verbleiben ihm laut seinen Angaben nach Abzug der Lebenserhaltungskosten und der Leasingrate an die Bank € 592,00. Davon zahlt er mtl. € 105,35 (auf Grund einer Lohnpfändung) auf das Abgabenkonto ein und vom Rest wird die SVA bedient.

[...] Der Bf. bringt persönliche Unbilligkeit auf Grund der schlechten wirtschaftlichen Situation vor, die sich nicht in absehbarer Zeit ändern soll. Vorgebracht wird ebenfalls, dass nach Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens mit anderen andrängenden Gläubigern wie z.B. der SVA Ratenvereinbarungen getroffen wurden. Auf Grund dieser Tatsachen ist es laut Bf. wenig sinnvoll die sofortige Entrichtung des Rückstandes einzufordern und diese Forderung mit der Setzung weiterer Einbringungsmaßnahmen zu unterstreichen.

Hinsichtlich der monatlichen Raten die an das Finanzamt fließen ist anzuführen, dass diese aus einer Lohnpfändung resultieren. Es trifft zu, dass das Pensionseinkommen des Berufungswerbers zur Hereinbringung der gegenständlichen Abgabenschuld in dem vom Gesetz vorgegebenen Umfang gepfändet wurde, sodass ihm nur mehr die unpfändbaren Teile der Pensionsbezüge verbleiben. Vom solcherart sich ergebenden "Existenzminimum" wird angenommen, dass der Verpflichtete damit seinen notwendigen Lebensunterhalt bestreiten kann (vgl. Liebeg, Kommentar zur Abgabenexekutionsordnung, § 53 Tz 59), vor allem da er weitere Einkünfte, wenn auch nur geringfügige, aus seiner betrieblichen Tätigkeit erzielt. Aus der Sicht des Finanzamtes liegt keine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung vor.

Es wird beantragt die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Da bereits ein Vorlageantrag angekündigt wurde, wird die Berufung ohne vorherige Berufungsvorentscheidung an den UFS vorgelegt.“

Ausdrücklich festgehalten wird, dass eine Information oder Verständigung, wonach der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde (die sich laut Darstellung des Bf. gegen die Ergebnisse einer Betriebsprüfung richtete) mit Beschluss vom zur Zl. 2011/13/0032 abgelehnt hat, beim Bundesfinanzgericht nicht eingegangen ist.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Mit der Einführung des Bundesfinanzgerichtes haben sich auch diverse Bezeichnungen geändert. So wurde das frühere Rechtsmittel der Berufung ab zur Beschwerde. Die Ausdrücke werden in weiterer Folge jeweils angepasst.

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können auf Antrag des Abgabepflichtigen fällige Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO, BGBl. II Nr. 435/2005, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 449/2013:

§ 2. Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere vor, wenn die Einhebung
1. die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde;
2. mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer Verschleuderung gleichkäme.

§ 3. Eine sachliche Unbilligkeit liegt bei der Einhebung von Abgaben insbesondere vor, soweit die Geltendmachung des Abgabenanspruches
1. von Rechtsauslegungen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn im Vertrauen auf die betreffende Rechtsprechung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden;
2. in Widerspruch zu nicht offensichtlich unrichtigen Rechtsauslegungen steht, die
a) dem Abgabepflichtigen gegenüber von der für ihn zuständigen Abgabenbehörde geäußert oder
b) vom Bundesministerium für Finanzen im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung oder im Internet als Amtliche Veröffentlichung in der Findok veröffentlicht wurden, wenn im Vertrauen auf die betreffende Äußerung bzw. Veröffentlichung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden;
3. zu einer internationalen Doppelbesteuerung führt, deren Beseitigung ungeachtet einer Einigung in einem Verständigungsverfahren die Verjährung oder das Fehlen eines Verfahrenstitels entgegensteht.

Unbilligkeit:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Die Unbilligkeit im Sinn des § 236 BAO kann persönlicher oder sachlicher Natur sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere vor, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde oder mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer Verschleuderung gleichkäme. Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anomalen Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt ().

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben.

SachlicheUnbilligkeit:

Eine sachliche Unbilligkeit ist laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anomalen Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt ().

Sachliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung ist grundsätzlich in Fällen anzunehmen, in denen das ungewöhnliche Entstehen einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen führt. Der in der anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine vom Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist ().

In der mündlichen Verhandlung kritisierte der steuerliche Vertreter die Vorgangsweise der Betriebsprüfung, in deren Rahmen es zu den Festsetzungen der Abgaben gekommen ist, deren Nachsicht nunmehr beantragt wurde.

Festzuhalten ist, dass laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Nachsichtsverfahren nicht ein Rechtsmittelverfahren gegen den Abgabenbescheid ersetzt, sodass für eine Bewilligung der Nachsicht die inhaltliche Richtigkeit des Abgabenbescheides grundsätzlich nicht von Bedeutung ist (; ; ).

Eine Abgabennachsicht gemäß § 236 BAO setzt die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung voraus; eine solche kann grundsätzlich nicht damit begründet werden, dass die Abgabenfestsetzung zu Unrecht erfolgt ist. Vielmehr muss die behauptete Unbilligkeit in Umständen liegen, die die Entrichtung der Abgabe selbst betreffen. Im Nachsichtsverfahren können daher nicht Einwände nachgeholt werden, die im Festsetzungsverfahren geltend zu machen gewesen wären (). Die Nachsicht dient nicht dazu, im Abgabenfestsetzungsverfahren unterlassene Einwendungen nachzuholen ().

Dass es im Rahmen von Außenprüfungen bei Taxiunternehmen mangels Führung von Grundaufzeichnungen (im vorliegenden Fall hat der Bf. – wie dem im Abgabenverfahren ergangenen zur Zl. 2011/13/0032 zu entnehmen ist – die Unterlagen sogar vernichtet) zu Schätzungen gemäß § 184 BAO kommt, ist in vergleichbaren Fällen üblich und hat keine anormale Auswirkung auf den Bf. zur Folge gehabt.

Zusammengefasst liegt eine sachliche Unbilligkeit nicht vor.

Persönliche Unbilligkeit:

In der mündlichen Verhandlung gab der steuerliche Vertreter an, dass es bei der derzeitigen finanziellen Lage des Bf. (die sich nicht geädnert hat) unmöglich ist, dass die Abgaben einbringlich wären. Der Bf. hat nach wie vor kein Vermögen oder Sparguthaben, die für eine Entrichtung der Abgaben herangezogen werden könnten. Die Frage, ob der Bf. auch nach Beendigung seiner unternehmerischen Tätigkeit mit Ablauf des Jahres 2013 noch für ein Fahrzeug Leasingraten entrichtet bzw. ob er überhaupt Besitzer eines Fahrzeuges ist, konnte der steuerliche Vertreter nicht beantworten.

Es wird nicht behauptet, dass andere Gläubiger (z.B. hier die Sozialversicherung) auf ihre Forderungen (zumindest zum Teil) verzichtet hätten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würde sich eine allfällige Nachsicht nur zu Gunsten anderer Gläubiger auswirken (), was im Rahmen der Ermessensentscheidung als gegen die Nachsicht sprechender Grund zu beurteilen wäre (vgl. ).

Verblieb dem Abgabepflichtigen von seinem Einkommen schon bisher "praktisch nichts", kann die Einhebung der Abgaben grundsätzlich keine (weitere) Existenzgefährdung verursachen ().

Persönliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung ist nach der ständigen Rechtsprechung (jedenfalls) dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation eines Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht keinen Sanierungseffekt hätte (vgl. , mwN). Eine solche Unbilligkeit ist also dann nicht anzunehmen, wenn sich an der Existenzgefährdung des Abgabenschuldners nichts ändert, gleichgültig, ob die fraglichen Abgabenschuldigkeiten eingehoben würden oder nicht. Vielmehr muss die wirtschaftliche Existenz gerade durch die Einbringung der gegenständlichen Abgaben gefährdet sein (vgl. , mwN; ; )

Die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld wird somit vom steuerlichen Vertreter nicht bestritten. Damit ist aber im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine persönliche Unbilligkeit (Existenzgefährdung durch eine drohende Abgabeneinhebung) im Sinne des § 236 BAO gegeben, sodass nicht erkannt werden kann, dass die belangte Behörde die begehrte Nachsicht mit dem angefochtenen Bescheid, bei dem die Sachlage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu berücksichtigen war (vgl. z.B. ), zu Unrecht verwehrt hätte (vgl. beispielsweise auch ; ; und ).

Ein Nachlass von Abgabenschuldigkeiten kommt dann nicht in Frage, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass die Gewährung des Nachlasses keinen Sanierungseffekt hätte ().

Ist die Abgabenschuld tatsächlich nicht einbringlich, ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine persönliche Unbilligkeit infolge Existenzgefährdung durch eine drohende Abgabeneinhebung im Sinne des § 236 BAO gegeben ().

In der mündlichen Verhandlung wurde erwähnt, dass der Bf. Raten an die Sozialversicherung entrichtet und seine ohnehin schon geringe Pension vom Finanzamt bis aufs Existenzminimum gepfändet wird. Unter Berücksichtigung der vom Bf. erwähnten (freiwilligen) Ratenzahlung lebt er schon jetzt unter dem Existenzminimum, da hinsichtlich dieser Raten keine Lohnpfändung erfolgt. Daher würde eine Nachsicht im Sinne der zitierten Judikatur keine Änderung bzw. einen Sanierungseffekt der wirtschaftlichen Lage des Bf. bewirken.

Angesichts der Tatsache, dass die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld nicht bestritten wird, eine drohende Existenzgefährdung nur dann eine Nachsicht nach § 236 BAO rechtfertigt, wenn die wirtschaftliche Existenz gerade durch die Einbringung der betreffenden Abgabe gefährdet ist, sodass mit einer Abgabennachsicht die Existenzgefährdung abgewendet werden könnte, kein auch eine persönliche Unbilligkeit nicht erkannt werden.

Da die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung ist, eine Unbilligkeit jedoch nicht vorliegt, war die Beschwerde schon aus Rechtsgründen abzuweisen, ohne dass für eine Ermessensentscheidung Raum gewesen wäre.

Zur Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die oben angeführte Judikatur wird verwiesen.

Wien, am

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