Werbungskosten einer AHS-Lehrerin
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., [Adr.], gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2001 zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe sowie dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.), eine AHS-Lehrerin, und zwar Biologin, machte Werbungskosten wie folgt geltend:
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Arbeitsmittel | 1.200,78 € |
Fachliteratur | 140,20 € |
Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten | 653,20 € |
Sonstige Werbungkosten | 655,06 € |
Summe | 2.649,24 € |
Das Finanzamt ersuchte die Bf. betreffend die beantragten Werbungskosten um Vorlage einer Aufstellung und der Belege in Kopie.
Nach Übermittlung einer Aufstellung und der Belege berücksichtige das Finanzamt im Zuge der Veranlagung Werbungskosten in Höhe von € 517,25 und begründete die Abweichung wie folgt:
"Aufwendungen für einen Thermenbesuch zu Ostern, Navigationsgerät, Camcorder, Winterjacke sowie Schuhe, Kontospesen und Rundfunkgebühren gehören gem. § 20 EStG 1988 zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung.
Aufwendungen deren Anschaffungskosten € 400,00 übersteigen sind nur verteilt auf die Nutzungsdauer absetzbar. Die Anschaffungskosten für den Notebook wurden daher um 40% Privatanteil gekürzt und auf drei Jahre verteilt. Die jährliche AfA beträgt daher € 109,80.
Die Telefon- und Internetkosten wurden um einen 40%igen Privatanteil gekürzt."
Die Bf. brachte das Rechtsmittel der Berufung ein. Die Begründung ist in den unten folgenden Erwägungsteil eingearbeitet.
In der Folge ersuchte das Finanzamt die Bf. bezüglich des Thermenbesuches zu Ostern um Nachreichung eines Nachweises über die Fortbildung (Teilnahmebestätigung an der Exkursion, Zahlungsbelege, Unterlagen, … .
Mit der teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung berücksichtigte das Finanzamt Werbungskosten in Höhe von € 1.167,91 und begründete den Bescheid wie folgt:
"Gem. § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht als Werbungskosten absetzbar.
Dem privaten Haushalt oder der Familiensphäre sind typischerweise Haushaltsmaschinen und -geräte und Geräte der Unterhaltungs- und Freizeitindustrie zuzuordnen. Darunter fallen Navigationsgeräte und Camcorder.
Aufgrund des Aufteilungsverbotes können diese Aufwendungen auch nicht anteilsmäßig als Werbungskosten berücksichtigt werden. Ihre Berufung war dahingehend abzuweisen."
Die Bf. brachte den Vorlageantrag ein. Die Begründung ist in den unten folgenden Erwägungsteil eingearbeitet.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Eingangs wird darauf hingewiesen, dass die am beim unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 bestimmt: Bei den einzelnen Einkünften dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen nicht abgezogen werden.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 dürfen betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben nicht abgezogen werden, die auch die Lebensführung der Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten.
Thermenaufenthalt vom 23. bis (Karsamstag bis Ostermontag):
Die Rechnung der Therme S., Datum: , weist folgende Angaben aus:
Zimmer: … Anreise: Abreise Gast: [Familienname der Bf.]
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Menge | Leistung | Einzelpreis | Summe EUR |
1 | Entdeckung zu Ostern | 598,00 | 598,00 |
1 | Shop 40…. | 7,00 | 7,00 |
1 | Shop 40… | 18,00 | 18.00 |
1 | S… | 12,10 | 12,10 |
1 | … Bar | 6,60 | 6,60 |
1 | 4 Ortstaxe | 0,90 | 3,60 |
1 | Mastercard | -299,00 | 0,00 |
1 | Barzahlung | -357,80 | 0,00 |
Total: | 656,80 | ||
Zahlung: | -656,80 | ||
Offener Betrag: | 0,00 |
Die Teilnahmebestätigung der S. Therme vom hat folgenden Inhalt:
[Die Bf.] hat im Rahmen des Naturerlebnisangebots der S… Therme bei der Exkursion
"Bird-Watch"
unter der Leitung von …
am
teilgenommen.
Inhalte: Artenbestimmung mit Schwerpunkt Vögel, Kulturgeschichte,
Aktuelle Verbreitung, Lebensraumschutz, Seewinkel
Ort: Bewahrungszonen des Nationalparks Neusiedler See - Seewinkel
Wenn das Finanzamt die in Höhe von € 656,80 geltend gemachten "Aufwendungen für einen Thermenbesuch zu Ostern" (vgl. Seite 2 des Bescheides) mit zweimaliger Nächtigung mit Begleitung (ihres Partners – siehe die Verrechnung von 4 Ortstaxen!) nicht als Werbungskosten der Bf., einer AHS-Lehrerin, Biologie (vgl. die Bezeichnung der beruflichen Tätigkeit), anerkannte, war das Finanzamt im Recht. Der Begründung des Finanzamtes, wonach diese Aufwendungen gemäß § 20 EStG 1988 zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung gehören, hielt die Bf. in der Berufung lediglich das Vorbringen entgegen, der Thermenbesuch zu Ostern habe der Fortbildung sowohl für den schulischen als auch für den universitären Bereich gegolten. Am habe eine vierstündige Exkursion im Nationalpark stattgefunden, um die biologischen als ökologischen Besonderheiten dieses Gebietes kennenzulernen. Am gleichen Tag habe die Bf. wichtige Daten für ihre Dissertation an der Universität Wien im Bereich der terrestrischen Ökologie erhoben. Dies habe ca. fünf Stunden gedauert.
Dass eine vierstündige Exkursion im Rahmen eines Naturerlebnisangebotes (einer Therme, anlässlich eines Wochenendarrangements) in einem Nationalpark eine Anziehungskraft auf Naturliebhaber ausübt und nicht nur auf Biologinnen und Biologen, bedarf keiner weiteren Erörterung. Das weitere Vorbringen in der Berufung ging über die Behauptungsebene nicht hinaus und wurde im Vorlageantrag auf diesen Berufungspunkt nicht eingegangen.
Die Beschwerde war in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Geox Shop Jacke:
Diese vom Finanzamt nicht anerkannte Position ist weder Gegenstand der Berufung/Beschwerde noch des Vorlageantrages und hat daher keine weitere Erörterung zu erfolgen.
HoferKG Navigationssystem:
Das Finanzamt versagte dieser Position mit dem Verweis auf § 20 EStG 1988 die Anerkennung als Werbungskosten.
Das Berufungsvorbringen der Bf. lautet: Das Navigationssystem verwende ich für GPS Erhebungen für naturwissenschaftliche Studien. Wir haben es z.B. im Schulunterricht für eine GPS-Erhebung von Fledermauskästen verwendet.
Das Finanzamt hielt der Bf. mit Berufungsvorentscheidung vor: Dem privaten Haushalt oder der Familiensphäre sind typischerweise Haushaltsmaschinen und -geräte und Geräte der Unterhaltungs- und Freizeitindustrie zuzuordnen. Darunter fallen Navigationsgeräte … . Aufgrund des Aufteilungsverbotes können diese Aufwendungen auch nicht anteilsmäßig als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Der Vorlageantrag enthält diesbezüglich kein weiteres Vorbringen, es wird nur beantragt, dem Berufungsvorbringen Rechnung zu tragen.
Erstens ist festzuhalten, dass das Vorbringen betreffend die Verwendung für Erhebungen für naturwissenschaftliche Studien dem Grunde nach nicht konkretisiert wurde und hinsichtlich des Ausmaßes der Benützung überhaupt keine Angabe gemacht wurde, zweitens, dass eine Benützung für allenfalls ein paar Einsätze die weitere Benützung für den üblichen Verwendungszweck nicht ausschließt, aus welchem Grund solche jahrelang verwendbare Geräte dem Abzugsverbot gemäß § 20 EStG 1988 unterliegen.
SONY Camcorder HDR:
Das Finanzamt versagte dieser Position mit dem Verweis auf § 20 EStG 1988 die Anerkennung als Werbungskosten.
Das Berufungsvorbringen der Bf. lautet: Der Camcorder war eine Anschaffung für das Aufnehmen von Tätigkeiten der SchülerInnen für biologische Projekte an der Schule. Diese Kurzfilme werden für Naturschutzprojekte die innerhalb der Schule getätigt werden gedreht und für Naturschutzbewerbe eingereicht.
Das Finanzamt hielt der Bf. mit Berufungsvorentscheidung vor: Dem privaten Haushalt oder der Familiensphäre sind typischerweise Haushaltsmaschinen und -geräte und Geräte der Unterhaltungs- und Freizeitindustrie zuzuordnen. Darunter fallen … Camcorder. Aufgrund des Aufteilungsverbotes können diese Aufwendungen auch nicht anteilsmäßig als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Der Vorlageantrag enthält diesbezüglich folgendes Vorbringen: Der Camcorder dient ausschließlich für berufliche Zwecke. Das Gerät trägt zur Unterstützung von Dokumentation schulischer Projekte bei. Die Filme dienen als Informationsquelle im Unterricht und werden zusätzlich auch für Förderungsanträge und Naturschutzwettbewerbe eingesetzt.
In der Anlage finden Sie als Beweis ein mit dem Camcorder aufgenommenes Medium, dass für einen Naturschutzwettbewerb eingesetzt und maßgeblich zum … -Förderungspreis beigetragen hat.
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2009/15/0088, enthält betreffend die Geltendmachung einer Kamera zum Abzugs- und Aufteilungsverbot Folgendes:
Typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter, für die eine private Mitveranlassung besteht, werden von der Regelung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 erfasst (vgl. Hofstätter/Reichel, Tz 3.1. zu § 20 EStG 1988, 48. Lfg.). Demnach dürfen, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2010/15/0197, ausgesprochen hat, Aufwendungen für solche Wirtschaftsgüter grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Dieser Ausschluss der Abziehbarkeit gilt zwar dann nicht, wenn eine eindeutige, klar nachvollziehbare Trennung zwischen der privaten Veranlassung der Anschaffung einerseits und der betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung andererseits gegeben und die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung nicht bloß völlig untergeordnet ist. Eine solche Trennbarkeit liegt aber nicht vor, wenn mangels klarer Quantifizierbarkeit der einzelnen Veranlassungskomponenten ein objektiv überprüfbarer Aufteilungsmaßstab nicht besteht und damit ein entsprechendes Vorbringen des Steuerpflichtigen keiner Nachprüfung zugänglich ist. Ist eine derartige objektiv nachvollziehbare und einwandfreie Aufteilung nicht möglich, kommt die Berücksichtigung von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis für eine (zumindest beinahe) gänzliche betriebliche bzw. berufliche Veranlassung erbringt (vgl. die bei Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 21/2 und Tz 22 zitierte hg. Rechtsprechung). Eine völlig untergeordnete private Nutzung erweist sich somit als unschädlich; dabei geht es allerdings regelmäßig nicht um ein mathematisch quantifizierbares Ausmaß, ist doch gerade ein solches zumeist nicht feststellbar, sondern vielmehr darum, dass eine bloß gelegentlich auftretende private Nutzung im Verhältnis zur überragend im Vordergrund stehenden betrieblichen bzw. beruflichen Nutzung nicht schädlich ist (vgl. Hofstätter/Reichel, Tz 3.1. zu § 20 EStG 1988).
Als Beispiele für typischerweise den Haushalt des Steuerpflichtigen und dessen Lebensführung betreffende Wirtschaftsgüter sind im VwGH-Erkenntnis vom , 2010/15/0197 Fernsehgeräte, Radio, MP3-Player , Fotokameras und Filmkameras genannt.
Foto und Filmgeräte gehören (auch bei einem Lehrer) grundsätzlich zu den Kosten der Lebensführung. Es ist Sache des Steuerpflichtigen, die ausschließliche oder ganz überwiegende berufliche Verwendung nachzuweisen ().
Aus der Bestimmung des § 20 EStG folgt, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind. Lassen sich also Aufwendungen für die Lebensführung von den Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig. Diese Bestimmung dient dem Interesse der Steuergerechtigkeit und soll vermeiden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann. Bei Beurteilung von Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen, muss ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden.
Um bei Gegenständen, die nach der Lebenserfahrung ganz oder überwiegend zu Zwecken der Lebensführung angeschafft werden, den Abzug als Werbungskosten zu ermöglichen, reicht es infolge des Aufteilungsverbotes nicht aus, allgemein eine berufliche Nutzung zu behaupten (vgl. z.B. ).
Ein Nachweis, dass der Camcorder ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich beruflich genutzt wurde, wurde von der Bf. nicht erbracht ().
Die Beschwerde war in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
HoferKG Notebook:
Diese vom Finanzamt geänderte Position (Berücksichtigung einer AfA in Höhe von € 109,80 anstelle des geltend gemachten Rechnungsbetrages in Höhe von € 549,00) ist weder Gegenstand der Berufung/Beschwerde noch des Vorlageantrages und hat daher keine weitere Erörterung zu erfolgen.
Bankspesen:
Absetzposten ohne erkennbaren Zusammenhang mit der Berufstätigkeit der Bf., die geltend gemachten Bankspesen, sind nicht als Werbungskosten absetzbar (vgl. ).
Rundfunkgebühren:
Diese vom Finanzamt nicht anerkannte Position ist weder Gegenstand der Berufung/Beschwerde noch des Vorlageantrages und hat daher keine weitere Erörterung zu erfolgen.
Zeitschrift Profil:
Aufwendungen für Literatur, die mit der beruflichen Sphäre im Zusammenhang steht, sind als Werbungskosten absetzbar. Typische Fachbücher sind dadurch charakterisiert, dass sich ihr Inhalt ganz überwiegend auf das spezielle berufliche oder sonstige erwerbsbezogene Fachgebiet des Steuerpflichtigen beschränkt. Der Erwerbscharakter der Aufwendungen muss konkret erkennbar sein und darf nicht etwa als bloße Behauptung im Raum stehen (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 12. EL, § 16, Anm. 26).
Aufwendungen für Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist (), stellen keine Werbungskosten dar.
Die Aufwendungen für die Zeitschrift Profil waren daher nicht anzuerkennen.
Der angefochtene Bescheid war daher abzuändern.
Berechnung der Werbungskosten:
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Werbungskosten lt. Erklärung | 2.649,24 |
Therme S. 23.-25.4 | -653,20 |
Geox Shop Jacke | -258,90 |
HoferKG Navigationssystem | -129,00 |
SONY Camcorder HDR | -350,00 |
HoferKG Notebook lt. Erkl. | -549,00 |
HoferKG Notebook lt. Erkennt. | 109,80 |
Bankspesen | -70,04 |
Rundfunkgebühren | -60,27 |
Zeitschrift Profil | -3,20 |
Werbungskosten lt. Erkenntnis | 685,43 |
Steuerberechnung siehe beiliegendes Berechnungsblatt
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Erkenntnis werden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, da dieses in rechtlicher Hinsicht der in dieser Entscheidung ziitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt.
Gegen diese Entscheidung ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102291.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at