Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.04.2015, RV/2101735/2014

Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der NoVA

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des NN, vertreten durch Klug WT GmbH Steuerberatungsges, Plüddemanng 104 Tür IV, 8042 Graz-St. Peter gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom ,  betreffend Abweisung eines Antrages auf Festsetzung der Normverbrauchsabgabe gemäß § 201 BAO zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer (Bf.) hat für das im Juli 2011 in Deutschland erworbene und in der Folge eigenimportierte Fahrzeug Ferrari Type F 131; Spider, Baujahr 2001 im November 2011 die Normverbrauchsabgabe entrichtet.

Beide Parteien dieses Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass das Anbringen des Bf. vom als Antrag auf Festsetzung nach § 201 (2) 5 BAO zu werten ist. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die ursprünglich berechnete und eingehobene NoVA sich als nicht richtig erwiesen habe.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Normverbrauchsabgabe gemäß § 201 Abs. 2 Z 5 iVm § 119 (2) BAO ab.

Mit dagegen gerichteter Beschwerde beantragte der Bf. die NoVA richtig auf Basis der Erklärung vom festzusetzen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde diese Beschwerde unter Hinweis auf die verfahrensrechtlichen Bestimmungen als unbegründet abgewiesen.

In dem dagegen gerichteten Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht verwies der steuerliche Vertreter des Bf. auf die ergänzend übermittelte EWS-Übereinstimmungsbescheinigung und führte aus, gemäß § 201 BAO finde sich in Abs. 1 die Bestimmung, wonach die Abgabenbehörde nach Maßgabe des Abs. 2 eine bescheidmäßige Festsetzung vornehmen könne, wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweise. Diese Festsetzung könne gemäß § 201 Abs. 2 nach den dort genannten Ziffern 1-5 erfolgen (Ermessen). Das hieße insbesondere, wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen, bzw. gemäß Abs. 5 wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a BAO die Voraussetzungen für eine Abänderung gegeben seien.

Dazu führte er aus:
„Nach unserer Ansicht ist in dem vorliegenden Verfahren für die NoVA ein Sachverhalt gegeben, welcher eine amtswegige Festsetzung mit Bescheid vorsieht, da die Behörde bei Ausübung ihres Ermessens dem Grundsatz der Rechtsrichtigkeit vor der Rechtsbeständigkeit den Vorrang einzuräumen hat.
Den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung, wonach in sinngemäßer Anwendung dies so zu verstehen ist, dass im Falle des Eintritts eines Ereignisses mit Wirkung für die Vergangenheit betreffend die Selbstbemessung eine bescheidmäßige Festsetzung zu erfolgen hat und grundsätzlich nach Entstehung des Abgabenanspruches eingetretene Ereignisse nicht den Bestand und Umfang des Abgabenanspruches verändern, und dies auf den vorliegenden Fall missinterpretiert wird, muss , unter Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen, widersprochen werden.
Die herrschende Lehre geht davon aus, dass die Beurteilung aus der Sicht der Abgabenbehörde zu erfolgen hat:
Waren bestimmte Tatsachen aufgrund der Aktenlage der Behörde nicht bekannt (richtiger CO2Ausstoß des gegenständlichen PKW), so hätte diese als neu zu gelten (vergleiche Ritz BAO5 2014 § 303 Tz. 30ff, Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu, 275; Ehrke –Rabel, Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen 153; Ritz, Wiederaufnahme auf Antrag, ÖStZ 2014/692, 437).
Mit Einführung des FVwGG 2012 ist die Erfordernis des Fehlens von grobem Verschulden an der Nichtgeltendmachung der neu hervorgekommenen Tatsachen im Verfahren weggefallen, weshalb den Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, das die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel nicht bereits im Abgabeverfahren vorgebracht wurden.“

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Im Falle des Eigenimportes eines Kraftfahrzeuges (§ 1 Z 3 NoVAG) ist die Normverbrauchsabgabe vom Abgabenschuldner selbst zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen (§ 11 Abs. 2 NoVAG). Die Normverbrauchsabgabe ist damit eine Selbstberechnungsabgabe, die in § 201 BAO geregelt ist. Die Rückerstattung einer derartigen Selbstberechnungsabgabe kann nur im Wege der - korrigierten - Festsetzung der Abgabe erfolgen.

Unbestritten ist, dass der Bf. am den selbst berechneten Betrag für das erstmals im August 2001 zugelassene und von ihm im Juli 2011 erworbene Kfz der Marke Ferrari, 360 Spider bekannt gegeben hat. Darin enthalten war der Bonus/Malus Betrag nach § 6a NoVAG und der Zuschlag nach § 6 Abs. 6 NoVAG.

Bereits  am hatte der Bf. einen Antrag auf Rückerstattung des NoVA Zuschlages gem. § 6a NoVAG gestellt.
Vorliegendenfalls ist jedoch der am gestellte Antrag auf Festsetzung maßgeblich. Beiden Anträgen ist gemein, dass sie mehr als ein Jahr nach der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe gestellt wurden. 

§ 201 BAO lautet:

(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt, oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

(2) Die Festsetzung kann erfolgen,

1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,

2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,

3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden.

4. (aufgehoben)

5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.

(3) die Festsetzung hat zu erfolgen,

1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist,

2. (aufgehoben durch BGBl 2013/70)

3. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden.

(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.  

Diese gesetzliche Bestimmung ist auf die verfahrensgegenständliche NoVA, die gemäß § 11 Abs. 2 NoVAG 1991, eine Selbstberechnungsabgabe ist, anzuwenden. Da die hier zu beurteilende NoVA bislang noch nie bescheidmäßig festgesetzt wurde, kann eine Rückerstattung des Zuschlages (§ 6a NoVAG) nur im Wege einer solchen erstmaligen Festsetzung der gesamten Abgabe erfolgen, was das Vorliegen der Voraussetzungen des § 201 Abs. 2 Z 2 BAO BAO bedingt.

Folglich ist im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob die Anwendungsvoraussetzungen des § 201 Abs. 2 Z 2 BAO vorliegen. Der darin für die erstmalige Festsetzung bestimmte Fristenlauf beginnt ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages und beträgt ein Jahr, wobei es auf ein Verschulden nicht ankommt (vgl. , , RV/0387-S/13, ).  

Die mit der Neufassung des § 201 BAO durch das AbgRmRefG bewirkte weitgehende Harmonisierung der Rechtswirkungen (insb. im Bereich des Rechtsschutzes) von Selbstberechnung und Veranlagungsbescheiden ergibt sich unter anderem aus dem § 201 Abs. 2 Z 2 BAO, wonach die erstmalige, von einer der Abgabenbehörde bekannt gegebenen Selbstberechnung abweichende Abgabenfestsetzung auf Antrag des Abgabepflichtigen zulässig ist, wenn der Antrag spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht wird ().

Die erstmalige Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben soll somit grundsätzlich nur innerhalb jener Fristen zulässig sein, in denen bei Veranlagungsabgaben die Abgabenbescheide gemäß § 299 aufhebbar sind.

Für den Geltungsbereich des § 201 Abs. 2 Z 1 und 2 BAO bedeutet dies, dass es keine Rolle spielen darf, wie der vom Abgabepflichtigen in einer Abgabenerklärung selbst bekannt gegebene Abgabenbetrag konkret errechnet wurde. Wurde ein Betrag unter Offenlegung aller Umstände errechnet, sodann im Wege einer Abgabenerklärung erklärt und sogleich einbezahlt, so soll dieser Abgabepflichtige im Sinne der Rechtssicherheit demselben Schutz unterliegen, wie wenn die Abgabe mittels Veranlagungsbescheid festgesetzt worden wäre. Ein solcher Bescheid wäre für das Finanzamt im Regelfall nur innerhalb eines Jahres veränderbar und damit auch verböserungsfähig. Da die Neufassung des § 201 BAO der Harmonisierung mit diesen Bestimmungen diente, kann für Selbstberechnungsabgaben nichts anderes gelten, auch wenn sich dies – wie hier – zum Nachteil des Abgabepflichtigen auswirken sollte ().
Das Überschreiten der Einjahresfrist verbietet dem Finanzamt eine Festsetzung im Ermessenswege ().

Vorliegendenfalls steht fest, dass der Bf. den Antrag auf Festsetzung unbestritten mehr als ein Jahr nach Bekanntgabe des selbst berechneten Abgabenbetrages eingebracht hat, weshalb die Fristen des § 201 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 1 BAO jedenfalls abgelaufen waren. Ein anderer Tatbestand des § 201 BAO kommt nicht in Frage, da eine erstmalige oder geänderte Rechtsprechung keine Neuerung im Tatsachenbereich darstellt und somit keine Grundlage für eine Wiederaufnahme bietet. Auch liegt, weder eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 293b BAO noch ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO vor. Eine erstmalige oder geänderte Rechtsprechung, etwa des VwGH oder des EuGH stellt kein Ereignis iSd § 295a BAO dar (vgl. Ritz, § 295a Tz 27 mit Judikaturnachweisen). Demnach war gegenständlichenfalls eine erstmalige Festsetzung der Abgabe nicht zulässig.

Eine Revision ist nicht zulässig, da die Einhaltung der Jahresfrist eine von Gesetzes wegen eindeutige Bestimmung ist und daher über keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2101735.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at