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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.04.2015, RV/2100447/2015

Festsetzung von Stundungszinsen nach bescheidmäßiger Abweisung von Stundungsansuchen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch Ri über die Beschwerde der L, Adresse1, vertreten durch Ve, Adresse2, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom über die Festsetzung von Stundungszinsen zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) die Stundung der Einhebung von Abgabenverbindlichkeiten in der Gesamthöhe von 730.660,79 Euro (Einfuhrumsatzsteuer 05/2013 24.180,30 Euro und Umsatzsteuer 04/2013 706.480,49 Euro).

Der Abgabenbehörde lägen entsprechende Überrechnungsanträge von Vorsteuerguthaben der T. (kurz "T") auf das Abgabenkonto der Bf. vor. Die Überrechnungsanträge seien bereits bei entsprechender Fälligkeit gestellt worden, sodass sämtliche Abgabenschuldigkeiten der Bf. durch diese Guthabenüberrechnung abgedeckt seien.

Der Abgabenbehörde sei bekannt, dass bei der T eine Außenprüfung über den Zeitraum 2011 bis 2012 stattgefunden habe. Die Außenprüfung habe zur Folge, dass der T fälschlicherweise der Vorsteuerabzug verwehrt und von der Abgabenbehörde eine Guthabenüberrechnung nicht durchgeführt werde.

In Folge der Außenprüfung seien bei der T auch die seither eingebrachten Umsatzsteuervoranmeldungen für Zeiträume seit 01/2013 weder antragsgemäß veranlagt bzw. am Abgabenkonto entsprechend verbucht noch bescheidmäßig festgesetzt worden.

Bei (nachträglicher) Veranlagung gemäß den eingebrachten Umsatzsteuervoranmeldungen seien die entsprechenden Guthabenüberrechnungen rückwirkend durchzuführen.

Sofern eine bescheidmäßige Festsetzung der Umsatzsteuer entsprechend dem Ergebnis der Außenprüfung erfolge, werde gegen diese Bescheide das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Bei antragsgemäßer Erledigung dieser Berufung seien die entsprechenden Guthabenüberrechnungen ebenfalls rückwirkend durchzuführen.

Es werde daher die Stundung der Abgaben in der Gesamthöhe von 730.660,79 Euro bis zur antragsgemäßen Veranlagung der eingebrachten Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Berufung gegen die jeweiligen Bescheide beantragt.

Mit gleicher Begründung beantragte die Bf. am die Stundung der Einfuhrumsatzsteuer 06/2013 in der Höhe von 40.161,41 Euro und am die Stundung der Umsatzsteuer 05/2013 in der Höhe von 511.538,22 Euro.

Das Finanzamt Graz-Stadt wies mit dem Bescheid vom "das am eingebrachte" Ansuchen um Bewilligung einer Zahlungserleichterung als unbegründet ab.

Mit dem Bescheid vom setzte das Finanzamt Graz-Stadt gegenüber der Bf. gemäß § 212 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) für den Zeitraum vom bis Stundungszinsen in der Höhe von 43.659,10 Euro fest. Die Stundungszinsen seien für Abgabenschuldigkeiten vorzuschreiben gewesen, für die auf Grund des Zahlungserleichterungsansuchens ein Zahlungsaufschub eingetreten sei.

Gegen diesen Bescheid brachte die Bf. am das Rechtsmittel der Berufung [richtig: Beschwerde] ein und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die Bf. habe gegen den Bescheid vom , mit dem die Stundung der Abgaben abgewiesen worden sei, fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung [richtig: Beschwerde]eingebracht; diese sei derzeit anhängig. Diese Beschwerde sei damit begründet worden, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit bestehe. Im Fall der antragsgemäßen Erledigung der Berufung der T seien die entsprechenden Guthabenüberrechnungen rückwirkend zum Antragsstichtag zu erledigen und würden alle Verbindlichkeiten der Bf. fristgerecht erfüllt. Damit erübrigten sich sämtliche Stundungsansuchen und es fielen auch keine Stundungszinsen an.

Die Vorschreibung von Stundungszinsen zum jetzigen Zeitpunkt sei daher eine unbillige Belastung, die nicht gerechtfertigt sei, solange die offenen Rechtsmittel nicht erledigt seien, deren positive Erledigung zum gänzlichen Wegfall der vorgeschriebenen Stundungszinsen führen würde.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde der Bf. als unbegründet ab.

Ungeachtet der wirtschaftlichen Verbindungen der Bf. mit der T lägen unterschiedliche Steuersubjekte vor. Eine gleichsam saldierende Betrachtungsweise komme schon aus diesem Grund nicht in Betracht.

Für die Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten durch Überrechnung eines Guthabens vom Abgabenkonto eines Geschäftspartners gelte generell, dass eine verspätete Entrichtung zu Lasten des Abgabenschuldners gehe. Nach Prüfung und Freigabe der rechtzeitig zur Überrechnung beantragten Gutschriften würden die Folgebescheide in der Regel von Amts wegen aufgehoben. Die Stundungszinsen würden zwischenzeitig ausgesetzt.

U.a. gegen diese abweisene Beschwerdevorentscheidung richtet sich der Antrag auf Entscheidung über (mehrere) angeführte Beschwerden durch das Verwaltungsgericht vom .

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 2 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen,

a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3) oder

b) soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,

Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten; im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

Nach der Aktenlage beantragte die Bf. am  die Stundung von Abgabenverbindlichkeiten in der Gesamthöhe von 730.660,79 Euro, am die Stundung von Abgabenverbindlichkeiten in der Höhe von 40.161,41 Euro und am die Stundung von Abgabenverbindlichkeiten in der Höhe von 511.538,22 Euro.

Diese Stundungsansuchen wies das Finanzamt Graz-Stadt mit dem Bescheid vom  als unbegründet ab.

Die Festsetzung von Stundungszinsen ist keine Säumnisfolge, sondern bildet den wirtschaftlichen Ausgleich für den Zinsverlust, den der Abgabengläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Abgabenleistung nicht bereits am Tag der Fälligkeit erhält (siehe und die dort zitierte Vorjudikatur).

Gegenstand der Stundung kann im Fall selbst zu berechnender Abgaben eine vom Steuerpflichtigen selbst berechnete und der Abgabenbehörde entsprechend bekannt gegebene Abgabe sein. Dabei ist, wie das Finanzamt richtig ausführt, eine Saldierung von Umsatzsteuerzahllasten mit den Vorsteuerguthaben eines anderen Abgabepflichtigen nicht vorzunehmen. Die unerledigten Berufungen der T stehen weder einer Stundung der fälligen Abgaben noch dem Entstehen und der Festsetzung von Stundungszinsen bei der Bf. entgegen.

Die Festsetzung von Stundungszinsen setzt lediglich den Bestand einer formellen Zahlungsverpflichtung voraus (siehe mit weiteren Verweisen) .

Wird ein Zahlungserleichterungsansuchen rechtzeitig vor Fälligkeit einer Abgabe eingebracht, hat dies die Hemmung der Einbringung zur Folge. In diesem Fall dürfen Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Daher löst bereits die Einbringung des Ansuchens, auch solange hierüber noch nicht entschieden wurde, Stundungszinsenpflicht aus (§ 230 Abs. 3 BAO).

Wird ein Zahlungserleichterungsansuchen nach Fälligkeit einer Abgabe eingebracht, so kann die Abgabenbehörde dem Ansuchen aufschiebende Wirkung in Bezug auf Einbringungsmaßnahmen zuerkennen (§ 230 Abs. 4 BAO). In diesem Fall gilt die aufschiebende Wirkung, wenn hierüber nicht bescheidmäßig abgesprochen wurde, bis zur Ausstellung eines Rückstandsausweises, längstens jedoch bis zur Erledigung des maßgeblichen Anbringens als zuerkannt (Ritz, BAO Kommentar5, § 230, Rz 7).

Im vorliegenden Fall wurden von der Bf. hinsichtlich Einfuhrumsatzsteuer 05/2013 (fällig am ) und 06/2013 (fällig am ) rechtzeitig vor deren Fälligkeit am 11.07. bzw. Stundungsansuchen eingebracht; den Stundungsansuchen vom 11.07. bzw. hinsichtlich der Umsatzsteuer 04/2013 (fällig am ) und 05/2013 (fällig am ) wurde vom Finanzamt antragsgemäß die einbringungshemmende Wirkung zuerkannt.

Demnach liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung von Stundungszinsen vor. Die Bf. unterliegt der Stundungszinsenpflicht, solange der Zahlungsaufschub für die in die Stundungsansuchen einbezogenen Abgaben gemäß § 230 Abs. 3 und 4 BAO gewährt wurde, im vorliegenden Fall daher bis zum Ergehen des Bescheides vom , mit dem die in Rede stehenden Stundungsansuchen als unbegründet abgewiesen wurden.

Der Abgabenbehörde ist beim Vollzug der Bestimmung des § 212 Abs. 2 BAO kein Ermessen eingeräumt (). Das Vorbringen der Bf., die Vorschreibung von Stundungszinsen zum jetzigen Zeitpunkt sei eine "unbillige Belastung", geht daher ins Leere.

Einwendungen gegen die Höhe der Stundungszinsen wurden von der Bf. nicht vorgebracht.

Da die Abgabenbehörde somit auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zur Festsetzung der Stundungszinsen verpflichtet war, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Die vorliegende Entscheidung folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben zitierten Erkenntnisse). Die Voraussetzungen für eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG liegen daher nicht vor.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100447.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at