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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.12.2014, RV/7102367/2011

1. Zurückweisung eines Vorlageantrages, der laut Sendebericht mittels FAX rechtzeitig übermittelt wurde (Stattgabe) 2. Finanzamt hebt nach Einbringung des Vorlageantrages den Bescheid auf, mit dem es zuvor die Verlängerung der Frist zur Einbringung des Vorlageantrages gewährte (Stattgabe)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache der BF vertreten durch V
gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiele

1.) vom , ErfNr. betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz und

2.) vom , ErfNr. betreffend Aufhebung des Bescheides vom , mit dem die Verlängerung einer Rechtsmittelfrist bis zum gewährt wurde

zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird stattgegeben.
Die Bescheide vom und vom werden ersatzlos aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Am schloss die Beschwerdeführerin (Bf), als Käuferin einen Kaufvertrag bezüglich Liegenschaften in X ab.

Betreffend dieses Erwerbsvorganges erließ das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien am einen Grunderwerbsteuerbescheid. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.

Innerhalb offener Rechtsmittelfrist brachte die Bf beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien schriftlich einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einbringung des Antrages auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz bis zum ein. Am ersuchte die Bf telefonisch um weitere Verlängerung dieser Frist bis zum . Mit Bescheid vom selben Tag () bewilligte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien die Fristverlängerung bis zum .

Am (laut Eingangsstempel) verzeichnete das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien den Eingang des Vorlageantrages und erließ in der Folge den Bescheid vom mit dem es den Vorlageantrag vom gemäß § 276 BAO zurückwies, mit der Begründung, dass die Berufungsfrist am abgelaufen war.
Die Berufung dagegen, die ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung am (laut Eingangsstempel des unabhängigen Finanzsenates) dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt wurde, bringt vor, dass die Berufung fristgerecht, am dem Finanzamt übermittelt wurde und legt zum Beweis für die Richtigkeit der Ausführungen die Kopien der TELEFAX-Sendeberichte bei.

Im Weiteren hob das Finanzamt den Bescheid vom mit dem es die Fristverlängerung zur Einbringung des Vorlageantrages bis zum gewährt hatte – mit Bescheid vom gemäß § 299 BAO auf und begründete dies mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, da telefonische Ansuchen um Verlängerung der Rechtsmittelfrist kein Ansuchen im Sinne der BAO darstellen und kündigte einen Bescheid an, in dem ausgesprochen werden solle, dass die Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis erfolge.

Auch die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung legte das Finanzamt ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung am (laut Eingangsstempel des unabhängigen Finanzsenates) dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Nun waren die gegenständlichen Berufungen am beim unabhängigen Finanzsenat anhängig und es ist daher die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 323 Abs. 38 BAO auf das Bundesfinanzgericht übergegangen. Es sind die Rechtssachen somit als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

1.) Betreffend Bescheid vom (Zurückweisung des Vorlageantrages)

Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

Gemäß § 86a Abs. 1 BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.

Im gegenständlichen Fall bringt die Bf in ihrer Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vor, dass der Antrag auf Vorlage der Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid bereits am dem Finanzamt per Telefax übermittelt wurde.

Nun entspricht es der ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender. Das gilt für Postaufgabe gleichermaßen wie für die Übermittlung im Wege des Telefax ( und , 2005/15/0137).

Im Beschwerdefall legt die Bf die Kopien der TELEFAX-Sendeberichte vor. Aus diesen ist ersichtlich, dass der Vorlageantrag dem Finanzamt bereits am übermittelt wurde, weshalb sich der eingebrachte Vorlageantrag als rechtzeitig erweist.

Die Zurückweisung dieses Antrages auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz erfolgte somit zu Unrecht, weshalb der Bescheid aufzuheben ist.

2.) Betreffend Bescheid vom mit dem die Fristerstreckung bis zum gemäß § 299 BAO aufgehoben wurde

Gemäß § 85 Abs 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

Gemäß § 85 Abs 3 BAO hat die Abgabenbehörde mündliche Anbringen der im Abs 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen, wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen (lit a), oder wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist (lit b), oder wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann (lit c).

§ 89 BAO legt fest, dass fernmündliche Mitteilungen in einem Aktenvermerk kurz festzuhalten sind.

Die BAO unterscheidet daher zwischen schriftlichen und mündlichen Anbringen sowie telefonischen Mitteilungen. Telefonische Mitteilungen sind keine "mündlichen" Anbringen (vgl. und , 99/16/0097; Ritz, BAO-Kommentar, 2. Auflage)

Anträge auf Fristverlängerungen sind Anbringen im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO und dementsprechend grundsätzlich schriftlich einzubringen.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus den Akten nicht, dass es der Bf nicht zugemutet werden konnte, den beabsichtigten Fristverlängerungsantrag schriftlich einzubringen, jedoch verlängerte das Finanzamt aufgrund des telefonischen Vorbringens mit Bescheid vom die Frist zur Einbringung eines Antrages auf Vorlage einer Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz bis zum .

Erweist sich nun der Spruch eines Bescheides als rechtswidrig, so kann die Abgabenbehörde erster Instanz von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz gemäß § 299 BAO grundsätzlich aufheben und es beseitigt diese Aufhebung die Rechtswidrigkeit.

Die Aufhebung gemäß § 299 BAO ist eine Ermessensentscheidung. Derartige Entscheidungen erfordern eine Abwägung der ermessensrelevanten Umstände und es hat die Begründung des Aufhebungsbescheides das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung darzustellen () und die Gründe für die Ermessensübung (). Dabei sind die ermessensrelevanten Umstände abzuwägen, den Grundsätzen "Gleichmäßigkeit der Besteuerung" und "Rechtsrichtigkeit vor Rechtssicherheit" kommt dabei entscheidende Bedeutung zu (Ritz, aaO, Rz 54) der Grundsatz von Treu und Glauben kann jedoch der Aufhebung entgegenstehen (Ritz, aaO, Rz 55 und 56) und auch die Zweckmäßigkeit kann gegen eine Aufhebung sprechen.

Unter dem Grundsatz von Treu und Glauben, der auch im Abgabenrecht zu beachten ist (Ritz, § 114 Tz 6), ist zu versteht, dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben (Ritz, § 114 Tz 6, mit Verweis auf , , , und auf Doralt/Ruppe, Steuerrecht II4, Tz 371).

Im gegenständlichen Fall ist die Bf mit dem Finanzamt bezüglich der Fristverlängerung telefonisch in Kontakt getreten und es wurde die Verlängerung der Frist zur Einbringung des Vorlageantrages bis zum zugesichert und auch sofort bescheidmäßig bestätigt. Die Bf konnte darauf vertrauen, dass ihr bis zur Einbringung des Vorlageantrages noch einige Tage zur Verfügung stehen und sie diesen Antrag nicht unverzüglich stellen muss.

Mit der Aufhebung des Fristverlängerungsbescheides hat das Finanzamt klar gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wonach jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat (Gebot der Redlichkeit), verstoßen. Denn, wenn die Bf am den Vorlageantrag einbrachte, so war die Einbringung des Vorlageantrages zu diesem Zeitpunkt rechtzeitig und es kann seitens der Behörde Monate später nicht redlicherweise behauptet werden, die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages wäre bereits 10 Tage früher abgelaufen.

Zur Rechtswidrigkeit der Ermessensübung der Abgabenbehörde I. Instanz kommt auch die mangelhafte Ermessensbegründung des angefochtenen Aufhebungsbescheides, hat doch, die Begründung des Aufhebungsbescheides nicht nur das Vorliegen der Voraussetzungen des § 299 BAO darzulegen, sondern auch die Gründe für die Ermessensübung eingehend darzustellen (Ritz, § 299 Tz 40); Ermessensentscheidungen erfordern eine Abwägung der ermessensrelevanten Umstände nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit; diese Abwägung ist in der Begründung des Aufhebungsbescheides darzustellen (Ritz, § 299 Tz 53;).

Bei richtiger Ermessensübung durch das Finanzamt hätte die Aufhebung des Bescheides mit dem die Fristverlängerung bis zum eingeräumt wurde unterbleiben müssen.

Da sich der angefochtene Aufhebungsbescheid aus den dargelegten Gründen als rechtswidrig erweist, ist dieser (ersatzlos) aufzuheben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt. Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig (she und , 2005/15/0137 sowie , 91/17/0170, und , 2001/16/0063).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102367.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at