Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.05.2014, RV/2100433/2013

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache der Frau Bfin, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom , betreffend die Zurückweisung des Antrages vom auf Gewährung der Familienbeihilfe für zwei Kinder, zu Recht erkannt:

Die Berufung (jetzt: Beschwerde) wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin hat im Mai 2011 einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihre beiden Kinder A und B jeweils für die Monate September und Oktober 2009 eingebracht.
Sowohl hinsichtlich der Beschwerdeführerin als auch hinsichtlich des Kindes A waren am Asylverfahren anhängig, sodass für die Beschwerdeführerin und das genannte Kind bis zur Zurücknahme der im Asylverfahren anhängigen Beschwerden am § 3 FLAG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes anzuwenden war. Hinsichtlich des im Juli 2007 geborenen Kindes B konnte am ein Asylverfahren naturgemäß nicht anhängig sein, sodass für dieses Kind ab dem Monat der Geburt § 3 FLAG in der ab 2006 geltenden Fassung anzuwenden war.
Das Finanzamt hat den Antrag mit Bescheid vom hinsichtlich des Zeitraums September 2009 bis Oktober 2010 abgewiesen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schreiben vom (beim Finanzamt eingebracht am 14. März) begehrte die Beschwerdeführerin, ihr für die beiden Kinder rückwirkend ab September 2009 Familienbeihilfe zu gewähren.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Finanzamt diesen neuerlichen Antrag hinsichtlich des Zeitraums September 2009 bis Oktober 2010 „gemäß § 273 BAO wegen bereits entschiedener Sache“ zurück. Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag wurde der Antrag für den Zeitraum November 2010 bis Jänner 2012 bzw. April 2011 bis Jänner 2012 abgewiesen.
In der gegen den Zurückweisungsbescheid fristgerecht eingebrachten Berufung (jetzt: Beschwerde) führt die Beschwerdeführerin auszugsweise aus:
„Wenn die Behörde meinen Antrag gemäß § 273 BAO wegen entschiedener Sache zurückweist, verkennt sie die Norm des § 273 BAO bzw. wendet sie diese rechtswidrig an. Die Regelung des § 273 BAO besagt, dass die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen hat, wenn die Berufung nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde. Da es sich bei meiner Eingabe vom um einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe und nicht um eine Berufung gegen einen (ab- oder zurückweisenden) Bescheid handelt, zieht die Behörde eine falsche Rechtsgrundlage für ihre Entscheidung heran.
Darüber hinaus bezieht sich mein Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe vom nicht auf den Zeitraum von September 2009 bis Oktober 2010, sodass nicht von einer entschiedenen Sache gesprochen werden kann. Um von einer entschiedenen Sache sprechen zu können, ist es nicht ausreichend, dass nur der zugrunde liegende Sachverhalt und die Rechtslage im wesentlichen unverändert geblieben sind, vielmehr ist auch darauf einzugehen, ob sich das ursprüngliche Parteibegehren des früheren mit jenem des späteren Antrags deckt. Zumal das Parteibegehren von dem früheren abweicht und sich auch eine Änderung der Rechtslage ergeben hat, erfolgte die Zurückweisung meines Antrags zu Unrecht.
In diesem Zusammenhang beantrage ich der Berufung stattzugeben, den Zurückweisungsbescheid zu beheben und Familienbeihilfe für meine beiden mj. Kinder zu gewähren und verweise diesbezüglich auch auf das Vorbringen der Berufung gegen den abweisenden Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt v. , …“

Dazu wurde erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich aus § 10 Abs. 2 und 4 FLAG ergibt, der Kalendermonat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur).

Wie bereits erwähnt wurde, ist der Bescheid vom , mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Familienbeihilfe für zwei Kinder für den Zeitraum September 2009 bis Oktober 2010 abgewiesen wurde, in Rechtskraft erwachsen.
Die formelle Rechtskraft eines Bescheides bedeutet seine Unanfechtbarkeit in einem Rechtsmittelverfahren, unter materieller Rechtskraft eines Bescheides ist zu verstehen, dass dieser (auch) von Amts wegen nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden kann, sofern nicht eine der ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen in Betracht kommt (z.B. §§ 299, 303 und 308 BAO).Soweit diese Voraussetzungen nicht zutreffen, sind die Behörden an die Bescheide ungeachtet ihrer Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit gebunden (vgl. dazu Anoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, Wien 1986, Seiten 534 bis 541).

Der Sinn der materiellen Rechtskraft liegt darin, dass eine Angelegenheit, über die in ihren wesentlichen Punkten rechtskräftig abgesprochen wurde, nicht neuerlich aufgerollt werden darf.

Das Verwaltungsgericht darf daher die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom , mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Gewährung der Familienbeihilfe für die beiden Kinder A und B, jeweils für den Zeitraum September 2009 bis Oktober 2010, abgewiesen wurde, nicht überprüfen, sondern hat lediglich zu beurteilen, ob der der Beurteilung zu Grunde gelegte Sachverhalt sich (rückwirkend) geändert hat, sowie, ob die anzuwendende Rechtslage (rückwirkend) geändert wurde.

Beides ist nicht der Fall, weshalb tatsächlich, wie das Finanzamt im nunmehr angefochtenen Zurückweisungsbescheid festgestellt hat, entschiedene Sache (res iudicata) vorliegt, und der Antrag der Beschwerdeführerin für die genannten beiden Kinder und den genannten Zeitraum zurückzuweisen war.
Richtig ist der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass § 273 BAO in der damals anzuwendenden Fassung (jetzt: § 260 BAO) nur die Zurückweisung von Berufungen (jetzt: Beschwerden) behandelt, jedoch entspricht es der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass auch unzulässige Anträge von der Abgabenbehörde zurückgewiesen werden müssen. Dies zum Beispiel, wenn wie im vorliegenden Fall zu einem Antrag bei gleicher Sach- und Rechtslage eine bereits in Rechtskraft erwachsene Erledigung vorliegt (vgl. dazu z. B , , 2011/16/0065, und , 2007/15/0067).

Da der angefochtene Bescheid somit im Ergebnis der anzuwendenden Rechtslage entspricht, musste die dagegen gerichtete Berufung, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abgewiesen werden.

Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das vorliegende Erkenntnis wird auf die in seiner Begründung angeführte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestützt, sodass eine Revision nach der genannten Norm nicht zulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
res iudicata
Zurückweisung
entschiedene Sache
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100433.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at