Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.05.2014, RV/2100944/2011

Aufwendungen für Vorsorgemaßnahmen nach einer durch Starkregen verursachten Hangrutschung, die als Verbesserung gegenüber dem Zustand vor dem Schadensfall anzusehen sind (z.B. Ergänzung einer bereits bestehenden Stützmauer), stellen keinen Katastrophenschaden und damit keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988 dar.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R aus Anlass der Beschwerde vom der Frau Bfin gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 des Finanzamtes E vom zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin beantragte im Zuge der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2010 die Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Katastrophenschaden als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Das Finanzamt wies das Begehren der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid ab und führte begründend aus, dass die erstmalige Errichtung einer Stützmauer bzw. Hangsicherung mit Wurfsteinen nicht als außergewöhnliche Belastung (Katastrophenschaden) berücksichtigt werden könne, da die Verausgabung von Geldmitteln für solche Maßnahmen das Vermögen dem Grunde nach nicht vermindern, sondern nur umschichten würde. Für die Hangrutschung nach einem Unwetterschaden vom selbst sei die Entschädigung aus dem Katastrophenfonds des Landes Steiermark in Höhe von Euro 1.080,- erfolgt. Laut Gutachten sei der Schaden iHv Euro 4000,- für die Schädigung des Grünlandes, Planierarbeiten, Zaunwiederherstellung, Wiederbegrünung und für Eigenarbeiten geschätzt worden. Daher würden nur die Rechnungen von der Fa. A Bau GmbH vom über Euro 726,77 und die Rechnung vom Zentrum vom für Wiesensamen das Schadensereignis, wofür die Entschädigung erfolgt sei, betreffen.

Das Finanzamt hat im Hinblick auf die Entschädigung vom Land Steiermark in Höhe von Euro 1.080,- keine außergewöhnliche Belastung aus dem erlittenen Katastrophenschaden berücksichtigt.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wendete die Beschwerdeführerin ein, dass bereits eine Stützmauer in der herkömmlichen Art bestanden habe. Erst durch das schwere Unwetter vom sei die bestehende Hangsicherung nicht ausreichend gewesen und hätte zwangsläufig durch Anbringen von zusätzlichen Wurfsteinen ergänzt werden müssen. Dadurch seien naturgemäß Drainagierungsarbeiten, Planierungsarbeiten etc. sowie notwendige Baggerarbeiten durch die Baufirma zwangsweise erforderlich gewesen. Aus diesem Grund handle es sich nicht um eine Vermögensumschichtung, sondern vielmehr um eine Zwangsmaßnahme im Sinne einer außergewöhnlichen Belastung ihrerseits.

Das Finanzamt wies das Begehren mit Beschwerdevorentscheidung ab und führte begründend aus, es könne aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes bzgl. der durchgeführten Arbeiten bei der Hangrutschung nicht von der Ersterledigung abgewichen werden. Laut Schadensbericht des Landes Steiermark hätte sich der geschätzte Schaden iHv Euro 4000,- wegen Schädigung des Grünlandes und Zaunwiederherstellung ergeben. Somit stehe der Schadensbericht (Materialschaden Euro 300,- und Aufräumen Euro 3.300,-) zu den in der Folge erfolgten Maßnahmen (Sanierung und Rutschhangsicherung mit Wurfsteinen) im Widerspruch. Die angeforderten Unterlagen (Zustand bei Eintritt des Ereignisses und nach erfolgten Maßnahmen) für eine entsprechende Beurteilung durch das Finanzamt seien nicht vorgelegt worden. Das Bild von der fertiggestellten Wurfsteinmauer sei für sich allein nicht aussagekräftig.

Die Errichtung oder Verlängerung der Stützmauer lasse keine andere Erklärung zu, als dass es sich um eine vorbeugende Maßnahme zur Abwendung zukünftiger derartiger Schäden handeln würde, welche nicht als Katastrophenschaden absetzbar sei. Somit seien keine über die erhaltene Förderung hinausgehenden steuerlich absetzbaren Kosten vorgelegen und sei die Berufung daher als unbegründet abzuweisen gewesen.

In dem in der Folge erhobenen Vorlageantrag wird ergänzend zum Vorbringen in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass sich die Schadenssumme laut Sachverständigengutachten wie folgt aufteilen würde: Euro 2.200,- Planierungsarbeiten, Euro 300,- Schlauch, Euro 700,- Zaun, Euro 800,- Eigenleistung.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 können Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.

Die dem Antrag zu Grunde liegenden Rechnungen lauten wie folgt:

  • A Bau GmbH vom lautend auf den Einsatz eines Kettenbaggers für 8 Stunden und 50 lfm Drainagerohr in Höhe von Euro 726,77.

  • Erdbau B vom , lautend auf Rutschung Sanierung plus Hangsicherung mit Wurfsteinen in Höhe von Euro 2.629,20

  • C Transporte vom , lautend auf 44,7 Tonnen Schotter 16/32 + Transport in Höhe von Euro 643,68

  • D GesmbH vom lautend auf 72,86 Tonnen Uferbausteine plattig bzw würfelig in Höhe von Euro 1.767,88

  • Zentrum vom lautend auf Rasensamen in der Höhe von Euro 62,60

Nach dem von der Gemeinde ausgefüllten „Privatschadensausweis“ vom ist der Schaden mit der Kurzbeschreibung „Hangrutschung neben Haus“ am eingetreten. Als Schadensursache wurde Hangrutschung und als Schadensart „Schaden an Flur, Ernte, Vieh“ angekreuzt. In der Schadenserhebung wurde als Objekt des Ernte- und Flurschadens Grünland im Flächenausmaß von 0,5 Hektar angegeben. Die Schadenshöhe wurde für Planierarbeiten mit Euro 2.200,-, für 150 Meter Drainschlauch mit Euro 300,-, für die Zaunwiedererrichtung mit Euro 700,- und für Eigenleistung und Wiederbegründung mit Euro 800,- angegeben (Summe Euro 4.000,-). Aus dem Schreiben des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung geht hervor, dass der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Ehegatten zur teilweisen Behebung des durch Hangrutschung aufgetretenen Schadens eine einmalige Entschädigung von Euro 1.080,- gewährt wurde. Dieser Entschädigung liege folgende Berechnung zugrunde: Der geschätzte Schaden betrage Euro 4.000,-. Nach Abzug des Selbstbehaltes von Euro 400,- ergebe sich ein anrechenbarer Schaden von Euro 3.600,- (Material Euro 300,-, Aufräumen Euro 3.300,-), Entschädigungsprozentsatz 30 %.

Aus dem in der oben zitierten gesetzlichen Bestimmung des § 34 Abs. 6 EStG 1988 verwendeten Begriff "Beseitigung" ergibt sich, dass Aufwendungen zwecks Abwehr künftiger Schäden nicht absetzbar sind (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 34 Tz 21 und die dort zitierte Judikatur). Vorsorgemaßnahmen dienen nicht der „Beseitigung“ von Naturkatastrophen. Maßnahmen, die als Verbesserung gegenüber dem Zustand vor dem Schadensfall angesehen werden, dürfen nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (vgl. die Ausführungen in Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Kommentar, Bd. III C, Anm. 2 zu § 34 Abs. 6 bis 8, Stichwort: Katastrophenschäden; sowie Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Bd. III, Tz 78 zu § 34, Stichwort: Katastrophenschäden).

Die Beschwerdeführerin gibt in der Beschwerde vom an, dass bereits eine Stützmauer in der herkömmlichen Art bestanden habe. Erst durch das schwere Unwetter vom sei die bestehende Hangsicherung nicht ausreichend gewesen und hätte zwangsläufig durch Anbringen von zusätzlichen Wurfsteinen ergänzt werden müssen. Dadurch seien naturgemäß Drainagierungsarbeiten, Planierungsarbeiten etc. sowie notwendige Baggerarbeiten durch die Baufirma zwangsweise erforderlich gewesen.

Aus den vorgelegten Rechnungen ist im Zusammenhang mit diesen Schilderungen der Beschwerdeführerin eindeutig zu ersehen, dass neben der Beseitigung der durch die Hangrutschung verursachten Schäden weitere Maßnahmen zur Abwehr künftiger Schäden getätigt wurden, weil durch die alleinige Wiederherstellung des alten Zustandes die Gefahr einer weiteren Hangrutschung bei Starkregen nicht gebannt worden wäre. Wenn das Finanzamt in diesem Zusammenhang lediglich die von der Firma A Bau GmbH vom lautend auf den Einsatz eines Kettenbaggers für 8 Stunden und 50 lfm Drainagerohr in Höhe von Euro 726,77 und die Rechnung für den Rasensamen in Höhe von Euro 62,60 als Aufwendungen für die Beseitigung des entstanden Katastrophenschadens gewertet hat, ist das im Sinne der oben zitierten Bestimmung des § 34 Abs. 6 EStG 1988 als gesetzeskonform anzusehen, da die restlichen vorgelegten Rechnungen hinsichtlich der Lieferung von 72,86 Tonnen Uferbausteine, 44,7 Tonnen Schotter 16/32 und dem Einsatz eines Baggers für 52 Stunden auf die von der Beschwerdeführerin geschilderten ergänzenden Sicherungsmaßnahmen hindeuten.

Hinzuweisen ist weiters darauf, dass unter Aufwendungen im Sinne des § 34 EStG nur vermögensmindernde Ausgaben zu verstehen sind, also solche, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr verbunden sind. Demgegenüber können Ausgaben, die nicht zu einer Vermögensminderung, sondern zu einer bloßen Vermögensumschichtung führen, nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Die Einbringung der oben beschriebenen Materialien in den Hang zur Drainagierung, Sicherung und Ergänzung der vorhandenen Mauer hat zweifellos zu einer Verbesserung gegenüber dem Zustand vor dem Schadensfall und damit zu einer Vermögensumschichtung geführt, weil dadurch ein Gegenwert erlangt wurde und das gegenständliche Grundstück eine Werterhöhung erfahren hat (vgl. ; ).

Der durch das Finanzamt ermittelte Betrag in Höhe von Euro 789,37, der eine außergewöhnliche Belastungen darstellen würde, wird durch den vom Land Steiermark gewährten Entschädigungsbetrag iHv Euro 1.080,- gekürzt, da Zuschüsse von öffentlichen Stellen die außergewöhnliche Belastung kürzen, wenn der dem Zuschuss immanente Leistungszweck der Minderung der außergewöhnlichen Belastung dient (vgl. Doralt, Kommentar Einkommensteuergesetz, Tz 22ff zu § 34 und die dort zitierte Judikatur).

Zusammenfassend hat das Finanzamt entsprechend seiner Begründung im angefochtenen Bescheid bzw. in der Berufungsvorentscheidung zu Recht die Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin beantragten Aufwendungen für die Hangsanierung als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 verweigert.

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nachdem die Beschwerde insoweit keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme und Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet für die Zulässigkeit der Revision sprechen würden, nicht vorgebracht wurden, war wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 34, Tz 21
Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Kommentar, Anm. 2 zu § 34 Abs. 6 bis 8, Stichwort: Katastrophenschäden

Doralt, EStG, Kommentar, Tz 22ff zu § 34
UFS, RV/0167-W/05
Doralt, EStG, Kommentar, Tz 78 zu § 34, Stichwort: Katastrophenschäden
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100944.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at