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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.04.2015, RV/7102013/2015

Schätzung der USt-Bemessungsgrundlage einer insolventen KG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache MV als Insolvenzverwalter im Konkurs über das Vermögen der Bf. gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2013 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.


Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen der beschwerdeführenden KG (im Folgenden: Bf.) ermittelte das Finanzamt auf Grundlage der Umsatzsteuervoranmeldungsdaten der ersten drei Monate des Veranlagungsjahres hochgerechnet auf den gesamten Veranlagungszeitraum die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer für das Jahr 2013 im Schätzungswege mit dem Betrag von € 645.485,84, berücksichtigte € 35.853,14 an Vorsteuerbeträgen sowie sonstige Berichtigungen des Steuerbetrages von € 4.694,59 und setzte mit Bescheid vom die Umsatzsteuer für dieses Jahr in Höhe von € 97.938,62 fest; abzüglich bisher vorgeschriebener Umsatzsteuer ergab sich eine Abgabennachforderung laut Bescheid von € 96.822,88.

Gegen den an den Masseverwalter der Bf. laut Zustellnachweis am zugestellten Bescheid erhob dieser das Rechtsmittel der Beschwerde mit Schriftsatz vom und führte hierin begründend aus:

"Die Schätzung wurde entsprechend der Begründung der Behörde auf Grundlage der Umsatzsteuervoranmeldungen hochgerechnet auf den gesamten Veranlagungszeitraum geschätzt. Dabei übersieht die Behörde, dass mit Beschluss des HG Wien vom ein Insolvenzverfahren über das schuldnerische Unternehmen eröffnet und das schuldnerische Unternehmen mit Beschluss vom geschlossen wurde. Bei Insolvenzeröffnung war das schuldnerische Unternehmen zudem faktisch bereits geschlossen. Es waren nicht einmal mehr Transportfahrzeuge vorhanden. Ab Juli 2013 wurden somit objektiviert keine Umsätze mehr von der Schuldnerin getätigt. Die Schätzung ist daher um 50 % (Zeitraum Juli bis Dezember 2013) überhöht.
Der Beschwerdeführer stellt daher den Antrag die Umsatzsteuer 2013 um 50 % auf EUR 48.411,44 herabzusetzen."

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unzulässig zurück, da - so die Bescheidbegründung - "diese nur per fax, postalisch oder über finanzonline übermittelt werden kann. Eine Übermittlung per e-mail ist nicht zulässig."

Mit Schriftsatz vom beantragte der Masseverwalter der Bf. die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Die Beschwerde sei nicht, wie in der Beschwerdevorentscheidung fälschlich behauptet, per E-Mail, sondern per Telefax übermittelt worden.
Die Beschwerde samt Faxbestätigung war dem Schriftsatz angeschlossen.
Der angeschlossene Sendebericht weist u.a. aus: Datum/Uhrzeit 01/12/2014 12:35

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Im Vorlagebericht der Abgabenbehörde wird u.a. ausgeführt:
"Der USt-Bescheid 2013 wurde nachweislich am zugestellt. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom , rechtzeitig eingebracht per e-Fax am . Die Beschwerde wurde zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen, weil irrigerweise von einer Einbringung per e-mail ausgegangen wurde. In der Beschwerde wird die Hochrechnung des Umsatzes auf das gesamte Jahr 2013 angefochten. Das Unternehmen wurde mit Konkurseröffnung am geschlossen. ...
Die Beschwerde ist rechtzeitig und dem Grund nach berechtigt. Der Umsatz wäre lediglich auf ein halbes Jahr hochzurechnen und somit mit € 322.742,92 anzusetzen."

Zutreffend weist der Masseverwalter der Bf. im Vorlageantrag und die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme zum Vorlagebericht auf die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid mittels e-Fax am hin: Der letzte Tag der einmonatigen Beschwerdefrist fiel auf Sonntag, den , sodass gemäß § 108 Abs. 3 der nächste Tag, Montag, der 1. Dezember, als letzter Tag der Frist anzusehen war.

Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Die Angaben des Masseverwalters in der Beschwerde decken sich mit folgenden die Firma der Bf. betreffenden Eintragungen im Firmenbuch:
Beschluss des Gerichtes vom ...
Handelsgericht Wien
Konkurs eröffnet
Die Gesellschaft ist infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst.

Bei Schätzung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage war - wie von der belangten Behörde ausgeführt - von der Hälfte der auf ein Jahr hochgerechneten Umsatzsumme (€ 645.485,84 : 2 =) € 322.742,92 auszugehen.

Der Beschwerde war daher Folge zu geben.

Die Umsatzsteuer für 2013 errechnet sich unter Zugrundelegung der übrigen Bescheidpositionen wie folgt:

Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen
Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich
steuerpflichtiger Anzahlungen) ....................................................... 322.742,92 €
Davon sind zu versteuern mit: Bemessungsgrundlage Umsatzsteuer
20 % Normalsteuersatz ................................. 322.742,92 € 64.548,58 €
Summe Umsatzsteuer ........................................................................ 64.548,58 €
Gesamtbetrag der Vorsteuern .............................................................. -35.853,14 €
Berichtigung des Steuerbetrages gemäß § 16 und/oder sonstige Berichtigungen ...................................................................................... 4.694,59 €
Zahllast ................................................................................................ 33.390,03 €

Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit gegenständlichem Erkenntnis wurde nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Feststellungen auf der Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind grundsätzlich keiner Revision zugängig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zitiert/besprochen in
Gombotz/Rusnak in AVR 2022, 102
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102013.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at