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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.03.2015, RV/7102789/2012

Antragsveranlagung ausländischer Kapitalerträge

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Walpurga Schneider-Kolovratnik , Piaristengasse  18/6, 1080 Wien, über die Beschwerde vom  gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom betreffend Einkommensteuer 2005-2007 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf) beantragte in ihren Steuererklärungen, folgende ausländischen Kapitalerträge zum Tarif zu veranlagen und die ausländischen Quellensteuern anzurechnen:


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2005
2006
2007
Ausländische Kapitalerträge zum vollen Steuersatz (KZ 755)
14.664,24
17.142,21
11.369,66
Ausländische Kapitalerträge zum halben Steuersatz (KZ 756)
573,44
1.612,16
440,11
Anrechenbare Quellensteuer zu KZ 755 (KZ 758)
1.485,71
1.202,27
0,00
Anrechenbare Quellensteuer zu KZ 756 (KZ 759)
0,63
15,28
0,00

Die belangte Behörde forderte die Bf auf, auch ihre inländischen Kapitalerträge offenzulegen und welchen Ländern die ausländischen Dividenden zuzurechnen seien.

Zum Nachweis legte die Bf vor:

  • für 2005 einen Auszug aus einem deutschen Steuerbescheid über Zinsen und andere Erträge einschließlich Erträge aus Sondervermögen ohne Dividenden über 8.385,85 Euro (davon 5.563,74 aus Deutschland stammend) mit 30% KESt (1.485,71 Euro) sowie eine Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgeschäfte der Dresdner Bank von 6.278,39 Euro (Einnahmen aus deutschen Guthaben und Einlagen) und 573,44 Euro (Einnahmen aus deutschen Investmentanteilen);

  • für 2006 einen Auszug aus einem deutschen Steuerbescheid über Zinsen und andere Erträge einschließlich Erträge aus Sondervermögen ohne Dividenden über 7.733,65 Euro (davon 5.150,95 aus Deutschland stammend) mit 30% KESt (1.202,27 Euro) sowie eine Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgeschäfte der Dresdner Bank von 9.408,56 Euro (Einnahmen aus deutschen Guthaben und Einlagen) und 547,65 Euro (Einnahmen aus deutschen Investmentanteilen); weiters eine Erträgnisaufstellung der UBS über Erträge aus ausländischen Investmentanteilen von 40,82 Euro (Schweiz), -52,85 Euro (Irland) und 1.076,54 Euro (Luxemburg).

  • für 2007 Jahresbescheinigungen über Kapitalerträge und Veräußerungsgeschäfte der Dresdnerbank einerseits von 2.157,83 Euro (Einnahmen aus deutschen Guthaben und Einlagen) und 9.843,29 Euro (Einnahmen aus verzinslichen Wertpapieren), andererseits von 2.535,31 Euro (Einnahmen aus deutschen Guthaben und Einlagen), -3.166,77 Euro (Verluste aus verzinslichen Wertpapieren) und 440,11 Euro (Einnahmen aus deutschen Investmentanteilen).

Die belangte Behörde erließ Einkommensteuerbescheide, in denen die Kapitalerträge mit dem besonderen Steuersatz von 25 % gemäß § 37 Abs 8 EStG besteuert wurden und führte begründend aus, die Kapitalerträge seien nach den vorgelegten Unterlagen besteuert worden.

Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde damit begründet, dass die angekündigten Ausführungen zur Berufung nicht erfolgt seien.

Auf Vorhalt des Verwaltungsgerichtes, die inländischen und ausländischen Kapitalerträge vollständig und detailliert vorzulegen, wurden von der Bf nochmals Unterlagen der Dresdner Bank vorgelegt sowie vorgebracht, dass sie über keine inländischen Kapitalerträge verfüge.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Bf hat in den Beschwerdejahren ausländische Kapitalerträge unter anderem aus Wertpapierdepots in Deutschland und in der Schweiz gehabt. Die dort erzielten Kapitalerträge stammen zumindest aus Deutschland, der Schweiz, Irland und Luxemburg, weitere Staaten sind aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich. In ihren Steuererklärungen hat sie nur die aus Deutschland stammenden Wertpapiere im Wege der Antragsveranlagung zum Tarif (§ 97 Abs 4 EStG) erklärt und die dort einbehaltene Quellensteuer zur Anrechnung beantragt.

Die Antragsveranlagung kann nur für sämtliche Kapitalerträge durchgeführt werden. Die Bf hat jedoch nur in einem der drei Streitjahre (2006) auch Kapitalerträge aus einem Schweizer Depot (bei der UBS) offengelegt – ohne sie in die Steuererklärung aufzunehmen. Es erscheint unglaubwürdig, dass in den anderen Streitjahren dieses Depot nicht auch bestanden hätte. Mangels Offenlegung sämtlicher Kapitalanträge kann die Antragsveranlagung nicht durchgeführt werden. Die Anwendungsvoraussetzung des § 97 Abs 4 EStG, dass die zu erhebende Einkommensteuer geringer ist als die gemäß § 37 Abs 8 EStG gesondert zu berechnende Steuer, ist nämlich nicht sichergestellt.

Eine Anrechnung ausländischer Quellensteuern scheitert am jeweils anzuwendenden DBA. Gemäß Art 11 DBA Deutschland, Schweiz und Luxemburg bzw. Art 9 DBA Irland dürfen Zinsen nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Ausländische Quellensteuer wäre daher im jeweiligen Quellenstaat rückzufordern.

Die Revision ist mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. Die Vollständigkeit der erklärten Einkünfte ist eine bloße Sachverhaltsfrage.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102789.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at