Wohnraumsanierung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache Bf, Adr, gegen den Bescheid des FA Wien 2/20/21/22 vom betreffend Einkommensteuer 2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheide bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 machte der Beschwerdeführer (Bf.) u.a. Bekleidungskosten als Werbungskosten und Aufwendungen für Wohnraumsanierung als Sonderausgaben geltend.
Über Ersuchen des Finanzamtes legte der Bf. nachstehende Rechnungen vor:
- die Materialrechnungen der Fa. B, und zwar vom über den Betrag von 1.504,91 Euro (Barverkauf), vom über den Betrag von 1.185,50 Euro (Barverkauf) und vom über den Betrag von 665,06 Euro (Barzahlung).
- die Rechnungen der Fa. "Die A" betreffend die Verlegung eines Parkettbodens vom iHv 866,98 Euro und betreffend die Montage von 6 Stk. Türblättern sowie die Beschichtung der bestehenden Eingangstüre vom iHv 1.445 Euro
- Rechnung der Fa. E (ohne Datum) über den Betrag von 228,36 Euro (Wandroller, Farbe, Übertöpfe, Umzugskarton, Acrylack etc.)
- die Rechnung der Fa. C betreffend den Einbau einer Außenjalousie iHv 81,00 Euro
- die Rechnungen betreffend Bekleidung (Hosen, Jacke, T-Shirts) vom bzw. vom über den Gesamtbetrag von 175,75 Euro
Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 anerkannte die geltend gemachten Aufwendungen nicht und führte im Einkommensteuerbescheid vom aus, dass es sich bei den Kosten für Bekleidung nicht um solche für typische Berufskleidung handle. Die Ausgaben seien daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Ebenso könnten die Aufwendungen für Wohnraumsanierung nicht berücksichtigt werden, da die Sanierungsarbeiten nicht von einem befugten Unternehmer durchgeführt worden seien.
In der Berufung (Beschwerde) gegen den Einkommensteuerbescheid vom brachte der Bf. vor, dass die Wohnraumsanierung sehr wohl von einem befugten Unternehmen durchgeführt worden sei, da die Fa. "Die A" eine Schwesterfirma der Fa. B sei. Alle Materialien seien bei der Fa. B bestellt, von dieser geliefert und von den "A" verarbeitet worden. Weiters sei die Fa. "C" von B in seinem Namen beauftragt worden. Alle Arbeiten seien ausschließlich von diesen beiden Fachbetrieben (vorrangig den "A") durchgeführt worden.
Hinsichtlich der Bekleidungsaufwendungen gab der Bf. bekannt, dass er seitens seines Arbeitgebers bei der D (Bankgebäude) abgestellt sei und dort natürlich ordentliche, businesstaugliche Bekleidung benötige. Daher seien seine jährlichen Aufwendungen dort höher als auf Baustellen, wo er die Arbeitskleidung vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt bekomme.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass der Bekleidungsaufwand nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden könne, wenn es sich um typische Berufskleidung oder um bloße Arbeitskleidung handle. Bekleidung, die üblicherweise auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit getragen werden kann, führe nicht zu Werbungskosten.
Bei den unter "Wohnraumsanierung" beantragten Aufwendungen (Kosten für Ausmalen, Verlegen von neuen Böden, Tausch von Türschlössern und Türblättern,...) handle es sich um reine Instandhaltungskosten, die nicht zu den Sonderausgaben iSd § 18 EStG 1988 zählten.
Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag ersuchte der Bf. um nochmalige Überprüfung des Bescheides. In der Begründung zum Einkommensteuerbescheid 2012 sei ihm mitgeteilt worden, dass die Aufwendungen für die Wohnraumsanierung nicht berücksichtigt werden könnten, weil die Arbeiten nicht von einem befugten Unternehmen durchgeführt worden wären. Dies habe er in der Berufung widerlegt.
In der Berufungsvorentscheidung werde nunmehr ausgeführt, dass es sich um Instandhaltungskosten handle und dass diese nicht zu den Sonderausgaben zählten. Dies könne er nicht nachvollziehen, weil neue Türen, neue Böden und eine Außenjalousie sowie die Verbesserung der Türschlösser (Sicherheitsschlösser) sehr wohl den Nutzungswert der Wohnung erhöhen würden. Somit wären es keine Instandhaltungskosten, sondern Neuanschaffungen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1) Wohnraumsanierung
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen: Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum durch befugte Unternehmer, und zwar
Instandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern, oder
Herstellungsaufwendungen.
Sonderausgaben können nur im Jahr der Ausgabe (Bezahlung) berücksichtigt werden. Da die vom Bf. dem Finanzamt vorgelegten Rechnungen betreffend Wohnraumsanierung - mit Ausnahme der Außenjalousie - bereits im Jahr 2011 bezahlt wurden, ist eine Berücksichtigung dieser Aufwendungen bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2012 schon aus diesem Grund nicht möglich.
Hinsichtlich der geltend gemachten Ausgaben für eine Außenjalousie ist festzuhalten:
Die Nutzungsdauer von Wohnraum wird wesentlich verlängert, wenn selbständige Bestandteile der Wohnung ausgetauscht werden, die einen wesentlichen Einfluß auf die Nutzungsdauer der Wohnung haben, wie zB bei Austausch aller Türen samt Stock. Der Nutzungswert von Wohnraum wird wesentlich erhöht, wenn unselbständige Bestandteile der Wohnung ausgetauscht werden und dadurch - auch wenn sich die Nutzungsdauer der gesamten Wohnung nicht wesentlich verlängert - eine wesentliche, als Sanierung zu wertende Verbesserung des Wohnwertes eintritt, wie zB bei Austausch der Eingangstür unter Verbesserung des Wärme- oder Einbruchschutzes (vgl Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Tz 70 zu § 18). Voraussetzung für einen begünstigten Aufwand im Sinn des § 18 Abs 1 Z 3 lit c leg cit ist jedenfalls das Vorliegen eines Verbesserungsbedarfes (vgl. ).
Im vorliegenden Fall wurden lt. Rechnungen vom die Kosten für die Montage einer Außenjalousie im Schlafzimmer iHv insgesamt 746,06 als Sonderausgaben geltend gemacht. Der Einbau einer (einzelnen) Außenjalousie dient im Allgemeinen weder als Wärme- noch als Einbruchschutz, sondern ist vor allem eine Maßnahme des Sonnenschutzes. Es liegen gegenständlich keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass durch die Montage einer Außenjalousie der Wert der Wohnung erhöht oder ihre Nutzungsdauer verlängert worden wäre.
2) Bekleidungsaufwand
Aufwendungen für die Anschaffung von Bekleidungsstücken sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, auch wenn die Kleidung tatsächlich nur in der Arbeitszeit getragen wird, wenn es sich dabei um bürgerliche Kleidung und nicht um typische Berufskleidung handelt (vgl. z.B. , 0080 und vom , 94/13/0196). Typische Berufskleidung ist eine solche, die im Wesentlichen nur für die berufliche Verwendung geeignet ist. Es werden solche Kleidungsstücke dazu zu rechnen sein, die berufstypisch die Funktion entweder einer Schutzkleidung oder einer Art Uniform erfüllen (vgl. dazu ).
Bei den in Rede stehenden, nicht im berufsspezifischen Fachhandel bezogenen Bekleidungsstücken (Jacke, Hosen, T-Shirts) handelt es sich um bürgerliche Bekleidung, die - auch vor dem Hintergrund des Aufteilungs- und Abzugsverbotes nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 - selbst dann nicht zur steuerlich berücksichtigungsfähigen Arbeitskleidung wird, wenn sie bei der Berufsausübung getragen wird bzw. - etwa aus Gründen des Standesansehens - getragen werden muss und deshalb auch einem erhöhten Verschleiß unterliegt. Es handelt sich dabei geradezu um typische Aufwendungen, welche dem Abzugsverbot nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a leg. cit. unterliegen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Unzulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis folgt sowohl hinsichtlich der Frage der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Wohnraumsanierung als Sonderausgaben als auch bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anerkennung von Ausgaben für Bekleidung der dazu bestehenden einhelligen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Unterabsatz 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Wohnraumsanierung Abflussprinzip Außenjalousie Bekleidungsaufwand |
Verweise | Quantschnigg-Schuch, EStG, Tz 70 zu § 18 VwGH, , 91/14/0234 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102437.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at