Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.04.2015, RV/7101688/2015

Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen wegen Aufhebung der Haushaltszugehörigkeit

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7101688/2015-RS1
Im Falle der Änderung der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes, sind die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge vom bisher „haushaltsführenden“ -und nach erfolgtem Wechsel nämliche Beihilfen weiterbeziehenden- Elternteil als unrechtmäßig bezogen zurückzufordern.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache der Bf. gegen den Bescheid des Finanzamtes X Mödling vom , betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum vom bis zum  zu Recht erkannt:

Die Beschwerde vom wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

In Ansehung eines dem Finanzamt im Jahr 2014 bekannt gewordenen Beschlusses des BG X vom , dem gemäß einerseits die Obsorge für die im Jahr 1996 geborene Tochter der Bf. auf deren Vater Herrn BA übertragen worden ist, andererseits bescheinigt wurde, dass diese bereits seit dem  im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Vater lebt, wurde von der Bf. mit Bescheid vom Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge als im Zeitraum vom bis zum unrechtmäßig bezogen, zurückgefordert.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom führte die Bf. aus, dass sich ihre im Zeitraum von 1999 bis 2012 ihrem Haushalt angehörende Tochter A im Juni 2012 entschieden habe zu ihrem Vater  nach Wien zu ziehen. Wiewohl für Vater und Tochter nur auf dem Papier die Adresse in XY Wien, zGasse ausgewiesen gewesen sei habe der, der Bf. niemals freiwillig Alimente zahlende Kindesvater tatsächlich an einer anderen Adresse gewohnt, wobei das in der Folge informierte Jugendamt in dieser Vorgangsweise ob des damaligen Alters von A keinen Grund für einen Beanstandung erblickt habe. Die Familienbeihilfe habe die Bf.-  so wie mit ihrer Tochter mündlich vereinbart –, unter anderem auch deshalb einbehalten, da sie sowohl im Juli 2011 als auch im April 2012 die Kosten für zwei, auf 640 Euro bzw. 300 Euro lautende Schwangerschaftsabbrüche „vorgestreckt“ habe. Die Bf. sei nicht nur - wie aus den nachgereichten Belegen ersichtlich -, für die Kosten einer Zahnspange, eines Hörtrainings und für Nachhilfestunden aufgekommen, sondern habe sie vielmehr auch die Kosten der im Zeitraum vom bis zum stattgefundenen Sprachreise ihrer Tochter nach L (laut Kostenaufstellung vom 710,80 Euro zuzüglich Taschengeld sowie 75 Euro für einen neuen Reisepass) sowie für die im September 2012 stattgefundene Sportwoche in G (200 Euro plus 40 Euro Taschengeld)  getragen. Des Weiteren habe die Bf. ihre Tochter im September 2012 neu eingekleidet (hierzu wurden 2 Belege vom über Kosten von 94,79 Euro bzw. 175,60 Euro nachgereicht), im März 2014 an ihre Tochter einen Betrag von 130 Euro überwiesen bzw. werde seit einem Jahr deren Telefonkosten von der Bf. bestritten.

Zusammenfassend sehe die Bf. zwar ein, in der weiteren Einbehaltung der Familienbeihilfe einen Fehler begangen zu haben, wobei allerdings anzumerken sei, dass der Kindesvater bereits zu einem früheren Zeitpunkt Familienbeihilfe beantragen hätte können, gebe dessen ungeachtet aber zu bedenken, dass es - wie aus den der Beschwerde beigelegten Belegen ersichtlich -, A in den Jahren der Haushaltszugehörigkeit gut gegangen sei, respektive dieser sehr viel ermöglicht worden sei.

Aus all diesen Gründen sei daher die Bf. nicht bereit einen Betrag von 4.466,20 Euro nachzuzahlen.

Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom wurde die Beschwerde mit der Begründung, dass die nachgereichten Belege der Bf. betreffend die Tragung der Unterhaltskosten nahezu ausschließlich - außerhalb des Rückforderungszeitraumes – gelegene Zeiträume betroffen hätten, für welche ohnehin ein Anspruch der Bf. auf Familienbeihilfe bestanden habe, respektive diese auch bezogen worden sei, abgewiesen. Im Übrigen verwies das Finanzamt einerseits auf den, auf § 2 Abs. 2 FLAG basierenden vorrangigen Anspruch des haushaltsführenden Elternteils, andererseits auch auf den Umstand, dass die im Beschwerdeschriftsatz ins Treffen geführten gelegentlichen Zuwendungen nicht als überwiegende Kostentragung im Sinne des FLAG zu qualifizieren sei und demzufolge keinen Anspruch der Bf. auf Familienbeihilfe vermittle.

Mit Schriftsatz vom stellte die Bf. einen Vorlageantrag, wobei in der Begründung desselben im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen wurde. In Anbetracht dessen, dass die Bf., welche auch nach dem Juni 2012 für ihre Tochter gesorgt habe, zwischenzeitig ihren Arbeitsplatz verloren habe, bzw. noch für einen Sohn zu sorgen habe, ersuchte diese um Nachsicht von der Rückzahlung.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Festgestellter Sachverhalt

In der Folge legt das BFG dem Erkenntnis nachstehend festgestellten Sachverhalt zugrunde:

In Anbetracht des Inhalts des aktenkundigen Beschlusses des BG X vom ist die Zughörigkeit der im Jahr 1996 geborenen A zum Haushalt der Bf. zumindest seit dem aufgehoben, wobei anzumerken ist, dass dieser Umstand auch seitens der Bf. nicht bestritten wird. Dessen ungeachtet tritt die Bf. der für den Zeitraum vom bis zum erfolgten Rückforderung der Familienbeihilfe vielmehr mit dem Argument entgegen, einerseits in den Jahren der Haushaltszugehörigkeit gut für ihre Tochter gesorgt zu haben, bzw. diese auch in nach dem Juni 2012 gelegenen Zeiträumen, via Finanzierung einer Sprachreise und einer Sportwoche, Ausstattung neuer Kleidung, einer im März 2014 erfolgten Überweisung sowie der Bestreitung der Telefonkosten seit einem Jahr unterstützt zu haben. Hierbei ist den von der Bf. im Verwaltungsverfahren nachgereichten, den Zeitraum nach Juni 2012 betreffenden Belegen eine am erfolgte Überweisung von 200 Euro für die Sportwoche G sowie der am erfolgte Ankauf von Kleidung im Gesamtausmaß von 270,39 Euro zu entnehmen.

2. Rechtliche Würdigung

Der unter Punkt 1 des Erkenntnis festgestellte Sachverhalt war vom BFG wie folgt zu würdigen: 

Anspruch auf Familienbeihilfe hat gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört.  

Der zweite Satz leg. cit. normiert, dass eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, dann Anspruch auf Familienbeihilfe hat, wenn keine andere Person aus dem Titel der Haushaltszugehörigkeit anspruchsberechtigt ist.

Einleitend ist festzuhalten, dass aus dem Gesetzestext des § 2  Abs. 2 erster Satz FLAG eindeutig hervorgeht, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe primär an die Haushaltszugehörigkeit des Kindes anknüpft.

Dieser Umstand, bedeutet im vorliegenden Fall, dass ob der Juni 2012 erfolgten Wohnsitzverlegung der Tochter der Bf. zum Kindesvater, diesem ab dem Anspruch auf Familienbeihilfe zusteht, bzw. mit anderen Worten ausgedrückt die Bf. ob aufgehobener Haushaltszugehörigkeit nämliche Beihilfe im gesamten Rückforderungszeitraum, sprich somit vom bis zum zu Unrecht bezogen hat.

In Anbetracht des unter Punkt 1 des Erkenntnis festgestellten Sachverhaltes, dem gemäß die Bf. nach dem Juni 2012 nachgewiesener Maßen Beträge von 200 Euro bzw. von 270, 39 Euro an ihre Tochter geleistet hat, gelangt - selbst unter Berücksichtigung der belegmäßig nicht nachgewiesenen Überweisung von 130 Euro im März 2014 bzw. der Tragung der, der Höhe nicht näher spezifizierten Telefonkosten –  für die Bf. im gesamten Rückforderungszeitraum die im zweiten Satz des § 2 Abs. 2 FLAG normierte Anspruchsberechtigung wegen überwiegender Tragung der Unterhaltskosten nicht zur Anwendung, da die von der Bf. geleisteten Beträge schon ob ihrer Höhe keineswegs geeignet sind den in § 140 ABGB normierten monatlichen Bedarf der Tochter in punkto Nahrung, Kleidung, Wohnung, Unterricht und Erziehung, aber auch für weitere Bedürfnisse, wie beispielsweise solche in kultureller und sportlicher Hinsicht sowie jene für Freizeitgestaltung, Urlaub und medizinische Versorgung abzudecken (vgl. Stabentheiner, in Rummel3, § 140 Rz 3) .

Zusammenfassend erfolgte daher nach dem Dafürhalten des BFG die Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum vom bis zum völlig rechtens und es war wie im Spruch zu befinden.

Der Vollständigkeit halber wird die Bf. darauf hingewiesen, dass dem im Vorlageantrag formulierten, - im Bereich der Einhebung der Beihilfe angesiedelten - Ersuchen auf Erlassung der Rückforderung seitens des BFG nicht näher getreten werden konnte, da das Verwaltungsgericht einzig und allein über die Rechtmäßigkeit bzw. Nichtrechtmäßigkeit der Rückforderung abzusprechen hat.   

3. Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ein derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, da sich im gegenständlichen Fall die mangelnde Anspruchsberechtigung der Bf. auf Familienbeihilfe, bzw. mit anderen Worten ausgedrückt, die Rechtmäßigkeit der Rückforderung im Streitzeitraum direkt aus dem Gesetz ergibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101688.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at