Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.03.2015, RV/7101011/2014

In der Beschwerde gestellter Antrag gemäß § 205 Abs. 6 lit. b BAO auf Herabsetzung der Anspruchszinsen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf., Wien, vertreten durch Steuerberater, Schenkenstraße 4/6.Stock, 1010 Wien gegen den Bescheid des FA vom über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2012 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Die Anspruchszinsen 2012 werden nicht festgesetzt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt gegenüber der Bf. (in der Folge: Bf.) Anspruchszinsen für das Jahr 2012 im Betrag von € 175,65 fest.

Zur Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass die Körperschaftsteuer für 2012 mit Bescheid vom gleichen Tag mit € 119.981,00 festgesetzt wurde. Nach Gegenüberstellung mit dem bisher vorgeschriebenen Betrag ergebe sich eine Nachforderung (Differenzbetrag) von € 116.481,00, welcher für den Zeitraum 1.10. bis , also für 29 Tage mit einem Tageszinssatz von 0,0052 zu verzinsen sei.

In ihrer Beschwerde beantragte die Bf. gemäß § 205 Abs. 6 lit. b BAO, die Anspruchszinsen nicht festzusetzen, da per am Abgabenkonto der Bf. ein Guthaben in Höhe von € 157.803,56 bestanden habe. Das Finanzamt führte dazu im Vorlagebericht aus, dass der Beschwerde stattzugeben sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus

a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,

b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,

c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.

Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.

Gemäß § 205 Abs. 6 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Nachforderungszinsen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen,

a) als der Differenzbetrag (Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses (§ 295a) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses betreffen oder

b) als ein Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf dem Abgabenkonto bestanden hat.

Gemäß § 323 Abs. 37 BAO tritt die Bestimmung des § 205 Abs. 6 BAO in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2013 mit in Kraft und ist, soweit sie Beschwerden betrifft, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden.

Mit der gegenständlichen Beschwerde beantragte die Bf. die Nichtfestsetzung der Anspruchszinsen 2012 mit der Begründung, auf dem Abgabenkonto habe zum ein (gemeint: die Körperschaftsteuernachforderung 2012 übersteigendes) Guthaben bestanden.

Ab besteht ein Antragsrecht gemäß § 205 Abs. 6 lit. b BAO auf Herabsetzung oder Nichtfestsetzung von Nachforderungszinsen, insoweit im zinsenrelevanten Zeitraum ein Guthaben (§ 215 Abs. 4 BAO) auf dem Abgabenkonto bestanden hat.

Der Antrag kann u.a. in der Bescheidbeschwerde gegen den Zinsenbescheid gestellt werden (Ritz BAO5, § 205 BAO, Tz 51a).

Gemäß § 323 Abs. 37 BAO ist dieses gemäß § 205 Abs. 6 BAO bestehende Antragsrecht auf am offene Beschwerden anzuwenden.

Der Beschwerde war daher Folge zu geben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 323 Abs. 37 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205 Abs. 6 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101011.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at