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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.02.2014, RV/5101336/2010

Besondere Behauptungspflicht im Haftungsverfahren

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch

den Richter Mag. Alfred Zinöcker

in der Beschwerdesache RA, als Masseverwalter des BF, ge­gen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom be­tref­fend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO für Abgabenschuldigkeiten der Firma X-GmbH zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Die Haftungsinanspruchnahme wird auf folgende Abgabenschuldigkeiten eingeschränkt:


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Abgabenart
Zeitraum
Fälligkeit
Betrag
Umsatzsteuer
06/09
3.696,41
Lohnsteuer
08/09
2.757,50
Dienstgeberbeitrag
08/09
819,58
Zuschlag zum DB
08/09
65,58
Umsatzsteuer
07/09
15.566,91
Einbringungsgebühr
2009
742,77
Einbringungsgebühr
2009
5,78
Säumniszuschlag 1
2009
86,12
Säumniszuschlag 1
2009
101,34
Lohnsteuer
09/09
2.554,33
Dienstgeberbeitrag
09/09
1.387,39
Zuschlag zum DB
09/09
110,99
Umsatzsteuer
08/09
13.691,95
Lohnsteuer
09/09
12,75
Dienstgeberbeitrag
09/09
11,12
Zuschlag zum DB
09/09
0,89
Säumniszuschlag 1
2009
73,37
Säumniszuschlag 1
2009
81,71
Säumniszuschlag 1
2009
76,09
Körperschaftsteuer
10-12/09
433,92
Lohnsteuer
10/09
311,03
Dienstgeberbeitrag
10/09
895,82
Zuschlag zum DB
10/09
71,66
Umsatzsteuer
09/09
6.421,59
Umsatzsteuer
10/09
5.458,07
Lohnsteuer
11/09
2.453,87
Dienstgeberbeitrag
11/09
1.079,48
Zuschlag zum DB
11/09
86,36
Lohnsteuer
11/09
12,75
Dienstgeberbeitrag
11/09
11,12
Zuschlag zum DB
11/09
0,89
Säumniszuschlag 1
2009
311,34
Säumniszuschlag 1
2009
51,08
Säumniszuschlag 1
2009
273,84
Lohnsteuer
12/09
1.195,76
Dienstgeberbeitrag
12/09
594,15
Zuschlag zum DB
12/09
47,53
Umsatzsteuer
11/09
9.857,69
Säumniszuschlag 1
2009
128,43
Kammerumlage
10-12/09
40,30
Lohnsteuer
01/10
1.195,76
Dienstgeberbeitrag
01/10
594,15
Zuschlag zum DB
01/10
47,53
Körperschaftsteuer
01-03/10
432,12
Umsatzsteuer
12/09
2.271,55
Säumniszuschlag 2
2009
155,67
Säumniszuschlag 1
2009
109,16
Umsatzsteuer
01/10
4.241,85
Lohnsteuer
02/10
925,05
Dienstgeberbeitrag
02/10
477,82
Zuschlag zum DB
02/10
38,23
Säumniszuschlag 2
2009
136,92
Säumniszuschlag 1
2010
197,15
Umsatzsteuer
02/10
2.889,58
Säumniszuschlag 2
2009
64,22
Lohnsteuer
01/2010
148,55
Dienstgeberbeitrag
01/2010
52,13
Zuschlag zum DB
01/2010
4,17
Umsatzsteuer
2008
110.375,68
Umsatzsteuer
2009
9.029,84
Summe
 
 
204.966,39

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes­verfassungsgesetz (B-VG) ist unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer war seit alleiniger Geschäftsführer der Firma X=GmbH (Primärschuldnerin), über deren Vermögen mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom das Konkursverfahren eröffnet wurde.

Am wurde über das Vermögen des Beschwerdeführers beim Bezirksgericht Linz das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet (Aktenzeichen AZ), und zunächst Mag. A als dessen Masseverwalter bestellt. Nach einer Befangen­heitsanzeige wurde mit Beschluss vom Mag.RA als Masseverwalter bestellt.

Mit einem zutreffend an Mag.RA als Masseverwalter des Beschwerdeführers adressierten Bescheid vom machte das Finanzamt die Geschäftsführerhaftung gemäß §§ 9, 80 BAO für "folgende Abgabenschuldigkeiten" der Primärschuldnerin, die "bisher nicht entrichtet" worden seien, geltend:


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Abgabenart
Zeitraum
Fälligkeit
Betrag
Umsatzsteuer
06/09
3.738,14
Lohnsteuer
08/09
3.847,69
Dienstgeberbeitrag (DB)
08/09
1.402,94
Zuschlag zum DB
08/09
112,24
Umsatzsteuer
07/09
15.742,64
Einbringungsgebühr
2009
751,15
Einbringungsgebühr
2009
5,85
Säumniszuschlag 1
2009
87,09
Säumniszuschlag 1
2009
102,48
Lohnsteuer
09/09
2.583,17
Dienstgeberbeitrag (DB)
09/09
1.403,05
Zuschlag zum DB
09/09
112,24
Umsatzsteuer
08/09
13.846,52
Lohnsteuer
09/09
12,89
Dienstgeberbeitrag (DB)
09/09
11,25
Zuschlag zum DB
09/09
0,90
Säumniszuschlag 1
2009
74,20
Säumniszuschlag 1
2009
82,63
Säumniszuschlag 1
2009
76,95
Körperschaftsteuer
10-12/09
438,91
Lohnsteuer
10/09
314,54
Dienstgeberbeitrag (DB)
10/09
905,93
Zuschlag zum DB
10/09
72,47
Umsatzsteuer
09/09
6.494,08
Umsatzsteuer
10/09
5.519,69
Lohnsteuer
11/09
2.481,57
Dienstgeberbeitrag (DB)
11/09
1.091,67
Zuschlag zum DB
11/09
87,33
Lohnsteuer
11/09
12,89
Dienstgeberbeitrag (DB)
11/09
11,25
Zuschlag zum DB
11/09
0,90
Säumniszuschlag 1
2009
314,85
Säumniszuschlag 1
2009
51,66
Säumniszuschlag 1
2009
276,93
Lohnsteuer
12/09
1.209,26
Dienstgeberbeitrag (DB)
12/09
600,86
Zuschlag zum DB
12/09
48,07
Umsatzsteuer
11/09
9.968,97
Säumniszuschlag 1
2009
129,88
Kammerumlage
10-12/09
40,75
Lohnsteuer
01/10
1.209,26
Dienstgeberbeitrag (DB)
01/10
600,86
Zuschlag zum DB
01/10
48,07
Körperschaftsteuer
01-03/10
437,00
Umsatzsteuer
12/09
2.297,19
Säumniszuschlag 2
2009
157,43
Säumniszuschlag 1
2009
110,39
Umsatzsteuer
01/10
4.289,74
Lohnsteuer
02/10
935,49
Dienstgeberbeitrag (DB)
02/10
483,21
Zuschlag zum DB
02/10
38,66
Säumniszuschlag 2
2009
138,47
Säumniszuschlag 1
2010
199,38
Umsatzsteuer
02/10
2.922,20
Lohnsteuer
03/2010
996,90
Dienstgeberbeitrag (DB)
03/2010
620,69
Zuschlag zum DB
03/2010
49,66
Säumniszuschlag 2
2009
64,94
Lohnsteuer
01/2010
150,23
Dienstgeberbeitrag (DB)
01/2010
52,72
Zuschlag zum DB
01/2010
4,22
Umsatzsteuer
2008
111.621,69
Umsatzsteuer
2009
9.131,78

Aufgrund eines Rechenfehlers wurde die Summe dieser Abgaben mit 183.626,75 € ange­geben; tatsächlich beträgt die Summe aber 210.626,66 €.

In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass diese Abgaben bei der Primär­schuldnerin, soweit sie nicht durch die im Insolvenzverfahren zu erwartende Quote entrichtet würden, uneinbringlich wären. Der Beschwerdeführer sei laut Firmenbuch seit Geschäftsführer der Primärschuldnerin und somit für die Entrichtung der Abgaben aus den Mitteln der Gesellschaft verantwortlich gewesen. Aufgrund der Aktenlage, insbesondere aufgrund der eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen, sei davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Fälligkeiten der Abgaben zwar Gesellschaftsmittel vorhanden gewesen wären, diese aber nicht zur (anteiligen) Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten verwendet worden seien. Da bei der Tilgung der Schulden der Gesellschaft die Abgabenschuldigkeiten offensichtlich schlechter als die übrigen Verbindlichkeiten behandelt worden wären und damit der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt worden wäre, sei eine schuldhafte Pflichtverletzung anzunehmen. Die haftungsgegenständliche Lohnsteuer sei vom Gleichbehandlungs­grundsatz ausgenommen. Nach § 78 Abs. 3 EStG habe der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten. Die Geltendmachung der Haftung stelle die einzige Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Über das Vermögen des Haftungspflichtigen sei mit Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden. Die dringliche Geltendmachung der Haftung zur Durchsetzung des Anspruches sei daher geboten.

Mit Eingabe vom ersuchte der Masseverwalter des Haftungsschuldners um Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Berufung gegen diesen Haftungsbescheid bis zum , da aufgrund fehlender Mittel die Ausarbeitung einer Berufung "derzeit" nicht möglich sei.

Diesem Ansuchen gab das Finanzamt mit Bescheid vom dahingehend teilweise statt, dass die Berufungsfrist bis verlängert wurde.

Ferner wurde mit Bescheid vom der Haftungsbescheid vom hinsichtlich des Rechenfehlers (Additionsfehler) gemäß § 293 BAO berichtigt, und der Spruch dahingehend geändert, dass die Haftungsinanspruchnahme im Ausmaß von "210.626,75 €" erfolge; wie bereits oben festgestellt betrug die Summe tatsächlich 210.626,66 €.

Am meldete das Finanzamt die Haftungsschuld im Schuldenregulierungsverfahren des Haftungsschuldners als Konkursforderung an.

Mit Schriftsatz vom wurde vom Masseverwalter des Haftungsschuldners gegen den Haftungsbescheid Berufung erhoben und beantragt, die Haftung mit einem Betrag von 13.753,98 € (im Haftungsbescheid enthaltene Lohnsteuerbeträge) festsetzen zu wollen. Laut Auskunft des Haftungsschuldners seien die Gläubiger gleichmäßig befriedigt worden. Es bestehe also keine Veranlassung anzunehmen, dass Abgabenschuldigkeiten schlechter behandelt worden wären als die übrigen Verbindlichkeiten. Hinsichtlich der Geltendmachung der Haftung für die Lohnsteuerbeträge werde keine Berufung eingebracht.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin nach Schlussverteilung aufgehoben. Die Konkurs­gläubiger erhielten laut korrigiertem Verteilungsentwurf des Masseverwalters vom eine Quote von nur 1,1162834917003 %.

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim unabhängigen Finanzsenat anhängig gewesenen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Voraussetzung für die Haftung sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.

Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom bis zur Konkurseröffnung am alleiniger Geschäftsführer der Primärschuldnerin und daher für die Wahrnehmung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten verantwortlich.

Die haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen gegen die Gesellschaft sind im vorliegenden Fall unbestritten. Geringfügige Einschränkungen derselben ergaben sich vor Verrechnung der Konkursquote aus einer Gutschrift aus der Veranlagung der Primär­schuldnerin zur Körperschaftsteuer 2009 mit Bescheid vom . Die Gutschrift in Höhe von 0,09 € vermindert die haftungsgegenständliche Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/2009 von 438,91 € auf 438,82 €. Weiters wurden die haftungsgegenständlichen Lohnabgaben 03/2010 bereits durch eine am (und somit einen Tag vor Erlassung des Haftungsbescheides) verbuchte Gutschrift in Höhe von 1.667,25 € zur Gänze abgedeckt. Die Lohnabgaben 03/2010 waren daher zur Gänze aus der Haftung auszuscheiden. Schließlich ergaben sich aus der Festsetzung der Lohnabgaben 2009 am Gutschriften in Höhe von 1.059,06 € (Lohnsteuer 2009), 574,11 € (Dienstgeberbeitrag 2009) und 45,92 € (Zuschlag zu Dienstgeberbeitrag 2009). Durch diese Gutschriften vermindern sich die haftungsgegenständlichen Lohnabgaben 08/2009 gegenüber dem im Haftungs­bescheid ausgewiesenen Ausmaß um diese Beträge auf 2.788,63 € (Lohnsteuer 08/2009), 828,83 € (Dienstgeberbeitrag 08/2009) und 66,32 € (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 08/2009).

Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht in dem Umfang, in dem die Abgaben nicht durch die im Gesellschaftskonkurs erzielte Konkursquote abgedeckt wurden, fest. Die Konkursquote ist dabei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aliquote auf die einzelnen Konkursforderungen und nicht auf den ältesten Rückstand zu verrechnen (vgl. ; ). Die haftungsgegenständlichen Abgaben reduzieren sich dadurch auf folgende Beträge:


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Abgabenart
Zeitraum
Fälligkeit
Betrag
Umsatzsteuer
06/09
3.696,41
Lohnsteuer
08/09
2.757,50
Dienstgeberbeitrag (DB)
08/09
819,58
Zuschlag zum DB
08/09
65,58
Umsatzsteuer
07/09
15.566,91
Einbringungsgebühr
2009
742,77
Einbringungsgebühr
2009
5,78
Verspätungszuschlag
05/09
0,00
Säumniszuschlag 1
2009
86,12
Säumniszuschlag 1
2009
101,34
Lohnsteuer
09/09
2.554,33
Dienstgeberbeitrag (DB)
09/09
1.387,39
Zuschlag zum DB
09/09
110,99
Umsatzsteuer
08/09
13.691,95
Lohnsteuer
09/09
12,75
Dienstgeberbeitrag (DB)
09/09
11,12
Zuschlag zum DB
09/09
0,89
Säumniszuschlag 1
2009
73,37
Säumniszuschlag 1
2009
81,71
Säumniszuschlag 1
2009
76,09
Körperschaftsteuer
10-12/09
433,92
Lohnsteuer
10/09
311,03
Dienstgeberbeitrag (DB)
10/09
895,82
Zuschlag zum DB
10/09
71,66
Umsatzsteuer
09/09
6.421,59
Umsatzsteuer
10/09
5.458,07
Lohnsteuer
11/09
2.453,87
Dienstgeberbeitrag (DB)
11/09
1.079,48
Zuschlag zum DB
11/09
86,36
Lohnsteuer
11/09
12,75
Dienstgeberbeitrag (DB)
11/09
11,12
Zuschlag zum DB
11/09
0,89
Säumniszuschlag 1
2009
311,34
Säumniszuschlag 1
2009
51,08
Säumniszuschlag 1
2009
273,84
Lohnsteuer
12/09
1.195,76
Dienstgeberbeitrag (DB)
12/09
594,15
Zuschlag zum DB
12/09
47,53
Umsatzsteuer
11/09
9.857,69
Säumniszuschlag 1
2009
128,43
Kammerumlage
10-12/09
40,30
Lohnsteuer
01/10
1.195,76
Dienstgeberbeitrag (DB)
01/10
594,15
Zuschlag zum DB
01/10
47,53
Körperschaftsteuer
01-03/10
432,12
Umsatzsteuer
12/09
2.271,55
Säumniszuschlag 2
2009
155,67
Säumniszuschlag 1
2009
109,16
Umsatzsteuer
01/10
4.241,85
Lohnsteuer
02/10
925,05
Dienstgeberbeitrag (DB)
02/10
477,82
Zuschlag zum DB
02/10
38,23
Säumniszuschlag 2
2009
136,92
Säumniszuschlag 1
2010
197,15
Umsatzsteuer
02/10
2.889,58
Säumniszuschlag 2
2009
64,22
Lohnsteuer
01/2010
148,55
Dienstgeberbeitrag (DB)
01/2010
52,13
Zuschlag zum DB
01/2010
4,17
Umsatzsteuer
2008
110.375,68
Umsatzsteuer
2009
9.029,84
Summe
 
 
204.966,39

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen ist, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlich­keiten. Dabei ist zu beachten, dass sich der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung auch auf Zahlungen bezieht, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger (bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel anderer­seits) an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter. Auf diesem, nicht aber auf der Behörde, lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote. Vermag der Vertreter nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden ( mwN).

Wenngleich im Haftungsverfahren die den Vertreter treffende besondere Behauptungs- und Beweispflicht einerseits nicht überspannt und andererseits nicht so aufgefasst werden darf, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre, obliegt es dem (potentiell) Haftungspflichtigen, nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sach­bezogene Behauptungen aufzustellen. Die bloße Behauptung, Abgabenverbindlichkeiten nicht schlechter gestellt zu haben, stellt ein derartiges Vorbringen nicht dar () und löst keine (weitere) Ermittlungspflicht der Behörde aus (vgl. auch mit Hinweis auf ; ; ; ).

Im gegenständlichen Fall erschöpft sich das Beschwerdevorbringen jedoch in der bloßen Behauptung, die Abgabenschulden nicht schlechter als die anderen Verbindlichkeiten der Gesellschaft behandelt zu haben. Der den Vertreter im Haftungsverfahren treffenden Behauptungs- und Beweispflicht wurde damit aber nicht entsprochen, weshalb vom Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO ausgegangen werden durfte.

Hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Lohnsteuern wurde das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung ausdrücklich zugestanden und der Haftungsbescheid insoweit auch nicht angefochten.

Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung spricht nach der ständigen Rechtsprechung eine Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung (Ritz, BAO4, § 9 Tz 24 mit Judikaturnachweisen). Es wurden keinerlei Gründe vorgebracht, die Anhaltspunkte für einen Ausschluss des Kausal- bzw. des Rechtswidrigkeitszusammenhanges bieten würden; solche sind auch nicht aktenkundig.

Die Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, das sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen (§ 20 BAO) zu halten hat. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff „Billigkeit“ ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff „Zweckmäßigkeit“ die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben mit allen gesetzlich vorgesehenen Mitteln und Möglichkeiten" beizumessen. Die Heranziehung des Beschwerdeführers zur Haftung war im gegenständlichen Fall zweckmäßig, da dies die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches darstellt, und im Rahmen des den Haftungspflichtigen betreffenden Schuldenregulierungsverfahrens die Einbringung zumindest eines (wenn auch nur geringen) Teiles der Haftungsschuld nicht von vornherein aussichtslos erschien. Abgesehen davon kann eine Geltendmachung der Haftung selbst dann zweckmäßig sein, wenn die Haftungsschuld im Zeitpunkt der Geltendmachung uneinbringlich ist, da dies nicht ausschließt, dass künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können (; ). Die wirtschaftliche Lage des Haftungs­pflichtigen steht für sich allein noch in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung (). Weiters war zu berück­sichtigen, dass sich die Pflichtverletzungen (Benachteiligung des Abgabengläubigers) über einen langen Zeitraum erstreckt haben. Schließlich wurden auch keine Billigkeitsgründe vorgebracht, die im gegenständlichen Fall eine Abstandnahme von der Geltendmachung der Haftung rechtfertigen würden.

Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhing. Die Entscheidung stützt sich auf die darin angeführte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Zusatzinformationen


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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at