Hochrechnung des steuerpflichtigen Krankengeldes auf einen Jahresbetrag bei Bezug von Arbeitslosengeld
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des Bf. vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom , St. Nr. 123, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf) bezog im Jahr 2012 eine Pension des ehemaligen Arbeitgebers, Arbeitslosengeld und Krankengeld. Bei der Arbeitnehmerveranlagung wurde ein Durchschnittssteuersatz angewendet, der durch Umrechnung des Krankengeldes auf einen Jahresbetrag ermittelt wurde. Der Einkommensteuerbescheid vom ergab eine Nachforderung von 2.427 €.
In der Berufung vom wandte sich der Bf gegen die Umrechnung des Krankengeldes, das er am während des Arbeitslosengeldbezuges erhalten habe. Er habe für die Zeit seines Kuraufenthaltes vom 12.2. bis Krankengeld in Höhe von 880,84 € am überwiesen bekommen. Der von der Sozialversicherung übermittelte Lohnzettel weise somit einen unzutreffenden Bezugszeitraum (15.2. bis ) aus, wodurch das von ihm tatsächlich während des Arbeitslosengeldbezuges bezogene Krankengeld bei der Berechnung der Einkommensteuer umgerechnet worden sei. Er ersuche, das Krankengeld entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen nicht umzurechnen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom ab. In der Begründung erläuterte das Finanzamt im Detail die Berechnung der Einkommensteuer unter Berücksichtigung der Umrechnung gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988.
Der Bf beantragte die Vorlage der Berufung an die zweite Instanz und wiederholte sein bisheriges Vorbringen. Er betonte, dass ihm das Krankengeld am überwiesen worden sei und er von 5.3. bis Arbeitslosengeld erhalten habe. Das Krankengeld sei daher zu Unrecht umgerechnet worden.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:
Der Bf bezog während des ganzen Jahres 2012 eine vom ehemaligen Arbeitgeber ausbezahlte Pension. Gleichzeitig erhielt er Arbeitslosengeld, das während eines dreiwöchigen Kuraufenthaltes unterbrochen wurde. Das Krankengeld für den Kuraufenthalt wurde von der Sozialversicherung am für den Zeitraum von bis überwiesen.
Der Bf hatte also im Jahr 2012 folgende Bezüge:
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– | Pension DG | 15.074,44 |
– | Krankengeld SozVers | 755,01 |
– | AMS- steuerfrei | 2.086,20 |
– | AMS- steuerfrei | 14.000,72 |
Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 5 lit. a EStG 1988 ist u.a. das Arbeitslosengeld von der Einkommensteuer befreit.
Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 22/2012 für das restliche Kalenderjahr die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde.
Nach einhelliger Rechtsansicht sind ganzjährig bezogene Pensionsbezüge nicht hochzurechnen. Das gilt auch für im Zeitraum des Arbeitslosengeldes bezogene Einkünfte (siehe zB. Laudacher/Jakom EStG 2015, § 3 Rz 122, Kuprian in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 3 Anm 163).
Auch die LStR 2002, Rz 114, treffen dieselbe Aussage: „Die Hochrechnung betrifft aber nur jene Einkünfte, die außerhalb des Zeitraumes des Bezuges der oben angeführten Transferleistungen bezogen wurden ("für das restliche Kalenderjahr"). Gleichzeitig während der Zeit der Transferleistungen bezogene Einkünfte sind daher nicht auf einen Jahresbetrag hochzurechnen. Ebenso sind ganzjährig bezogene Pensionen sowie ganzjährig bezogene geringfügige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht bei der Hochrechnung zu berücksichtigen (, ).“
Im vorliegenden Fall erhielt der Bf steuerfreies Arbeitslosengeld nur für einen Teil des Kalenderjahres. Die Pension und das Krankengeld fallen unter steuerpflichtige „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“. Fest steht, dass die ganzjährig bezogene Pension des Bf aus der Umrechnung auszuscheiden ist.
Das Finanzamt rechnete jedoch im Sinne des § 3 Abs. 2 EStG 1988 das Krankengeld zur Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag um. Der Bf vermeint hingegen, dass auch für das Krankengeld keine Hochrechnung vorzunehmen sei. Er betont, dass das Krankengeld am überwiesen wurde, er ab wieder Arbeitslosengeld erhalten habe und somit beide Leistungen gleichzeitig zugeflossen seien.
Der Bf übersieht dabei aber, dass es darauf ankommt, für welchen Zeitraum das Krankengeld zugeflossen ist. So heißt es in § 3 Abs. 2 EStG 1988 „für das restliche Kalenderjahr“. Auch der Verwaltungsgerichtshof stellt klar, „dass nur die im Kalenderjahr für Zeiten vor und nach dem Arbeitslosengeld bezogenen Einkünfte … für die Umrechnung herangezogen werden dürfen“ (). An welchem Tag im Jahr 2012 das Krankengeld an den Bf überwiesen wurde, ist daher in diesem Zusammenhang genauso wenig relevant wie etwa das Überweisungsdatum des Arbeitslosengeldes.
Anhand der Übersicht über die erhaltenen Leistungen des Jahres 2012 (siehe oben) ist klar, dass das Krankengeld für einen Zeitraum außerhalb des Bezugs von Arbeitslosengeld angefallen ist. Daraus folgt, dass nach der Regelung des § 3 Abs. 2 EStG 1988 das Finanzamt für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes das Krankengeld zu Recht auf einen Jahresbetrag umgerechnet hat.
Im Einkommensteuerbescheid vom wurde daher zur Berechnung des Steuersatzes dem steuerpflichtigen Einkommen von 15.203,22 € ein Umrechnungszuschlag von 14.554,91 € für das Krankengeld hinzugerechnet. Die auf den Gesamtbetrag entfallende Einkommensteuer entspricht einem Steuersatz von 22,92 %. Dieser Steuersatz war sodann auf das Einkommen von 15.203,22 € anzuwenden (Details zur Berechnung siehe Einkommensteuerbescheid).
Der Vollständigkeit halber wird in Hinblick auf den letzten Satz des § 3 Abs. 2 EStG 1988 („die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde“) darauf verwiesen, dass die probeweise Berechnung der Steuer bei Besteuerung sämtlicher Bezüge (auch der steuerfreien) eine Abgabennachforderung in Höhe von 6.426 € ergäbe (siehe beiliegendes Berechnungsblatt zum Vergleich). Nach der genannten Bestimmung ist aber ein Günstigkeitsvergleich vorzunehmen und die Versteuerung nach der für den Steuerpflichtigen günstigeren Variante durchzuführen, was im gegenständlichen Fall auch geschehen ist: Im angefochtenen Bescheid wurde die Einkommensteuer in Höhe von 2.427 € festgesetzt.
Der angefochtene Bescheid erweist sich somit nicht als rechtswidrig, die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.
Zur Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i.V.m. § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und überdies von der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102217.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at