Aussetzung der Einhebung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des A, Adresse, als Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zahl: 420000/xx/2013, betreffend die Aussetzung der Einhebung von Altlastenbeiträgen, Säumnis- und Verspätungszuschlägen zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Nach dem Ergehen von drei Berufungsvorentscheidungen betreffend die Festsetzung von Altlastenbeiträgen und Nebengebühren wie Säumnis- und Verspätungszuschlägen hat der Beschwerdeführer mit Fax vom um die Aussetzung der Einhebung der ihm zur Entrichtung aufgetragenen Altlastenbeiträge und Nebengebühren ersucht.
Über den Antrag hat das Zollamt Klagenfurt Villach mit Bescheid vom , Zahl: 420000/xx/2013, entschieden. Das Zollamt Klagenfurt Villach hat die Erfolgsaussichten der Beschwerden in der Hauptsache als wenig erfolgversprechend beurteilt, den Antrag auf Aussetzung der Abgaben und Nebengebühren abgewiesen und den Beschwerdeführer eingeladen, die betroffene Abgabenschuld und die Nebengebühren unverzüglich zu entrichten.
Dagegen wendet sich die nach der geltenden Rechtslage als Beschwerde zu wertende Berufung vom , in der der Beschwerdeführer ankündigt, er werde Schriftstücke nachreichen. Der Beschwerdeführer hat die erhobene Berufung zunächst nicht begründet.
Mit Eingabe vom hat der Beschwerdeführer schließlich die Begründung seiner Berufung nachgeholt, Zeugen namhaft gemacht, eine Bilddokumentation, einen Katasterauszug mit den eingezeichneten Schüttungen und eine Bestätigung der Feuerwehr E vorgelegt.
Als Gründe dafür, dass ihn keine Altlastenbeitragspflicht treffe, hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen angegeben, die Aufschüttungen seien zur leichteren Bearbeitung von landwirtschaftlichen Flächen erfolgt, Wege seien lediglich saniert worden, um sie mit größeren landwirtschaftlichen Maschinen und Feuerwehrautos befahrbar zu machen, weshalb aus seiner Sicht nur das in den neuen Weg eingebrachte Aushubmaterial in der Größenordnung von 533 Tonnen beitragspflichtig sei.
Den Vorhalt vom hat der Beschwerdeführer mit Fax vom beantwortet. Im Wesentlichen bestreitet der Beschwerdeführer, Geländeeingriffe in einer Größenordnung von ca. 5.000 m2 vorgenommen zu haben. Die Fläche sei nur ca. 2.000 m2 groß gewesen und nicht durch Aufschüttungen, sondern durch einen Niveauausgleich, einen Materialausgleich herbeigeführt worden.
Aktenkundig sind Vorhaltebeantwortungen der B GmbH vom , des C vom und des D vom .
Das Zollamt Klagenfurt Villach hat die Berufung vom mit Berufungsvorentscheidung vom , Zahl: 420000/vv/2013, als unbegründet abgewiesen und den Beschwerdeführer eingeladen, die vom Aussetzungsantrag betroffene Abgabenschuld und die Nebengebührern unverzüglich zu entrichten. Es hat die Erfolgsaussichten der Beschwerden in der Hauptsache als wenig erfolgversprechend bewertet. Weil die Tätigkeiten im Auftrag des Beschwerdeführers erfolgten, sei er beitragspflichtig und Beitragsschuldner.
Dagegen wendet sich die nach der geltenden Rechtslage als Vorlageantrag zu bewertende Beschwerde vom . Im Wesentlichen geht aus dem Beschwerdeschreiben hervor, die durchgeführten Maßnahmen hätten wesentlich dazu beigetragen, dass die Freiwillige Feuerwehr E leichter an den Löschwasserteich herankomme. Er warte auf ein Gespräch mit der Bezirkshauptmannschaft Villach. Sein Ziel sei es, eine nachträgliche naturschutzrechtliche Genehmigung für zwei Wege zu erlangen. Durch die Schüttung auf den zwei angeführten Parzellennummern seien Steinplatten abgedeckt worden.
Die Frist zur Beantwortung des Vorhaltes vom wurde dem Beschwerdeführer seitens des Unabhängigen Finanzsenates und seitens des Bundesfinanzgerichtes mehrfach - dies bedingt durch stationäre medizinische Aufenthalte, durch Aufenthalte in einer Rehabilitationsklinik bzw. durch sein Bemühen, eine nachträgliche naturschutzrechtliche Genehmigung für zwei Wege zu erlangen bzw. durch die Bezirkshauptmannschaft Villach feststellen zu lassen, ob es sich bei den durch ihn veranlassten Schüttungen um eine beitragspflichtige Tätigkeit gehandelt hat - erstreckt.
Anlässlich eines Telefongespräches am hat der Beschwerdeführer u.a. erklärt, den Altlastenbeitrag bereits zur Gänze entrichtet zu haben.
Mit Fax vom hat der Beschwerdeführer Teile des Vorhaltes vom beantwortet, insbesondere dass er nicht (mehr) anwaltlich vertreten sei, bei der Bezirkshauptmannschaft Villach einen Termin im Hinblick auf ein Feststellungsverfahren nach § 10 AlSAG vereinbart habe und dass mit der Feuerwehr, weil es Ende der 60-er Jahre beim Anwesen F einen Großbrand gegeben habe, immer wieder Wegsanierungen besprochen und auch durchgeführt worden seien. Beim Großbrand sei es wegen der starken Hitzeentwicklung unmöglich gewesen, den bestehende Weg zum Teich (Wasserbezug) zu benützen.
Der Beschwerdeführer hat mit Fax vom den Vorhalt vom teilweise beantwortet und hinsichtlich der Vorlage der Niederschrift bei der Bezirkshauptmannschaft Villach betreffend das Feststellungsverfahren nach § 10 AlSAG neuerlich um Fristerstreckung bis Ende Juni 2014 gebeten. Seitens der Bezirkshauptmannschaft Villach sei er an die Landwirtschaftskammer Kärnten für eine Stellungnahme zu den Anschüttungen, die er mit vorgelegt hat, verwiesen worden.
Das Zollamt Klagenfurt Villach hat dem Bundesfinanzgericht auf Anfrage am mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer alle offenen Altlastenbeitragsschulden samt Nebengebühren am entrichtet hat.
Das Zollamt Klagenfurt Villach hat dem Bundesfinanzgericht auf Anfrage am mitgeteilt, dass die Tilgung der streitverfangenen Abgaben und Nebengebührern nicht durch Verwendung von sonstigen Gutschriften oder von Guthaben sondern durch Überweisung erfolgte.
Der Beschwerdeführer hat mit Fax vom im Hinblick auf den Vorhalt vom im Wesentlichen Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass er bei der Bezirkshauptmannschaft Villach ein Feststellungsverfahren nach § 10 AlSAG beantragt hat.
Rechtslage
Die für die Erledigung der Beschwerde wesentlichsten Bestimmungen sind:
§ 212a Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 6 BAO:
(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet ...
(6) Wurde eine Abgabenschuldigkeit durch die Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs. 1) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4) gänzlich oder teilweise getilgt, so sind, falls dies beantragt wurde, die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einzubeziehen, wenn ...
Erwägungen
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub.
Hieraus folgt, dass sich die Verfügung der Aussetzung - vorbehaltlich der Tatbestände des § 212a Abs. 6 BAO - nur auf jenen Teil des strittigen, sich aus einer Abweichung gegenüber einer Abgabenerklärung ergebenden Abgabenbetrages beziehen kann, der noch nicht entrichtet ist (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2276 ff).
Grundsätzliche Voraussetzung für eine Aussetzung ist somit, dass die Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt werden soll, noch nicht getilgt ist.
Die Aussetzung der Einhebung wird dadurch charakterisiert, dass während ihrer Dauer keine Einhebungsmaßnahmen ergriffen werden dürfen.
Die Rechtsprechung erachtet es daher als sachlich gerechtfertigt und evident, dass die Einhebung einer Abgabe nur dann ausgesetzt werden kann, wenn Einhebungsschritte in Betracht kommen, was aber auf eine bereits entrichtete Abgabe nicht zutrifft ().
Im gegenständlichen Fall wurde die Aussetzung der Einhebung aller in drei Altlastenbeitragverfahren streitverfangenen Abgaben beantragt.
Aus dem Bericht des des Zollamtes Klagenfurt Villach vom ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer alle offenen Altlastenbeitragschulden und Nebengebühren am entrichtet hat.
Eine Ausnahme davon ist lediglich im Abs. 6 leg.cit normiert, wonach bereits durch die Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs. 1) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4) gänzlich oder teilweise getilgte Abgabenschuldigkeiten, falls dies beantragt wurde, unter bestimmten Voraussetzungen in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einzubeziehen sind.
Aus dem Bericht des des Zollamtes Klagenfurt Villach vom ist ersichtlich, dass die Tilgung der streitverfangenen Abgaben und Nebengebührern nicht durch Verwendung von sonstigen Gutschriften oder von Guthaben, sondern durch Überweisung des gesamten Abgabenbetrages samt Nebengebühren erfolgte.
Da die Tilgung nicht durch Verwendung von sonstigen Gutschriften oder von Guthaben erfolgte, kommt eine Bewilligung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung nicht mehr in Betracht.
Da das Bundesfinanzgericht von der Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen hat, also Veränderungen des Sachverhaltes zu berücksichtigen sind, konnte der auf die Bewilligung der Aussetzung gerichteten Beschwerde kein Erfolg beschieden sein (; ).
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsprechung erachtet es als sachlich gerechtfertigt und evident, dass die Einhebung einer Abgabe nur dann ausgesetzt werden kann, wenn Einhebungsschritte in Betracht kommen, was aber auf eine bereits entrichtete Abgabe nicht zutrifft ().
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Aussetzung Einhebung Tilgung entrichtet |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.4200083.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at