Pfändung einer Geldforderung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch
den Richter
R
in der Beschwerdesache des TeR, Adresse1, vertreten durch SaS, Adresse2, diese vertreten durch Dr. Robert Gamsjäger, Rechtsanwalt, Bundesstraße 75, 4822 Bad Goisern, und Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater, Franzensbrückenstraße 5/DG, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zl. 230000/xxxx/2011, betreffend Pfändung einer Geldforderung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt und Verfahrensverlauf:
Mit Bescheid-Sicherstellungauftrag vom , Zl. 230000/vvvv/2011-AF-85, hat das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt hinsichtlich des Vermögens der TeR, Adresse1, zur Sicherung der Einbringung des Abgabenanspruches des Bundes die Sicherstellung für die Abgabenart Mineralölsteuer Juni bis Dezember 2011 in der Höhe von voraussichtlich € 2.300.000,00 angeordnet.
Diesbezüglich ist im Rechtszug die den Bescheid-Sicherstellungauftrag bestätigende Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , Zl. ZRV/yyyyy-Z3K/12, ergangen.
Die Berufungsentscheidung wurde zunächst vor dem VfGH bekämpft und von diesem in der Folge an den VwGH abgetreten, vor dem sie nun mit Beschwerde vom , GZ. 2013/16/0053, bekämpft wird.
Der VwGH hat über den Antrag der Beschwerdeführerin, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss vom , Zl. AW 2013/16/0020-5, gefasst und den Antrag abgewiesen.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom (in der Folge: Pfändungsbescheid), Zl. 230000/xxxx/2011, hat das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt der VoS, Adresse3 als Drittschuldnerin unter Angabe der Höhe des Sicherstellungsbetrages verboten, an die Beschwerdeführerin, soweit diese Forderung gepfändet sei, zu zahlen (Zahlungsverbot).
Mit Bescheid vom selben Tag brachte das Zollamt der Beschwerdeführerin die Pfändung zur Kenntnis und untersagte ihr jede Verfügung über die gepfändeten Forderungen sowie über ein für diese etwa bestelltes Pfand und insbesondere die gänzliche oder teilweise Einziehung der Forderungen.
Mit der nach der geltenden Rechtslage als Beschwerde zu wertenden Berufung vom wandte sich die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsanwalt gegen den Pfändungsbescheid und beantragte dessen Aufhebung.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, es erfolge gemäß § 65 AbgEO die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mit Pfändung derselben. Die Behörde behandle die Beschwerdefüherin als Abgabenschuldnerin. Die Beschwerdeführerin sei jedoch nicht Abgabenschuldnerin, sondern seien - wie sich dies aus dem zugrunde liegenden Bescheid-Sicherstellungsauftrag ergebe - Abgabenschuldner ihre Zulieferfirmen.
Darüber hinaus habe es das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt auf rechtswidrige Weise unterlassen, im Bescheid vom gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO auch die Gebühren und Auslagenersätze anzugeben.
Das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt hat die Beschwerde mit der nach geltender Rechtslage als Beschwerdevorentscheidung zu wertenden Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 230000/xxxx/04/2011, als unbegründet abgewiesen.
Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, der Forderungspfändung liege unbestritten der Sicherstellungsauftrag vom über € 2.300.000,00 zugrunde, sodass das Sicherungsverfahren hinsichtlich dieses Betrages gemäß § 233 Abs. 1 BAO zu Recht erfolgte.
Der Bestreitung der Pfändung sei zu entgegnen, dass die Behörde auf die Frage, ob die Abgabenpflicht zu Recht bestehe, im Sicherungsverfahren nicht einzugehen brauche. Die materielle Richtigkeit der einer Vollstreckung zugrunde liegenden Abgabenforderung sei vielmehr im Rechtsmittelverfahren betreffend den Sicherstellungsauftrag zu prüfen.
Zum Einwand, es würden im Pfändungsbescheid die Gebühren und Auslagensätze fehlen, bemerkte das Zollamt, es seien bei finanzbehördlichen Pfändungen auf Grund von Sicherstellungsaufträgen für Schuldigkeiten, deren Höhe noch nicht feststehe, die Gebühren und Auslagenersätze erst dann anzufordern, wenn die Abgaben, zu deren Gunsten die sicherstellungsweise Pfändung stattgefunden habe, festgesetzt wurden. Die Gebühren und Auslagenersätze seien in solchen Fällen nicht nach der im Sicherstellungsauftrag angegebenen voraussichtlichen Höhe der Schuldigkeit (Sicherstellungssumme), sondern nach Höhe der in der Folge festgesetzten Abgabe zu berechnen.
Mit Schreiben vom hat die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsanwalt und ihren Steuerberater Beschwerde, die nach der geltenden Rechtslage als Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht zu bewerten ist, erhoben.
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zl . 230000/xxxx/04/2011, dem Grunde nach in vollem Umfang und hält ihr gesamtes bisheriges Vorbringen vollinhaltlich aufrecht.
Ergänzend bestreitet die Beschwerdeführerin die Rechtmäßigkeit des dem Pfändungsbescheid zugrunde liegenden Sicherstellungsauftrages unter Verweis auf ihren Schriftsatz vom an den Unabhängigen Finanzsenat.
Sie wendet ein, die Norm des § 232 Abs. 3 BAO sei in evident verfassungswidriger Weise angewendet worden.
Entgegen der Ansicht es Zollamtes sei die Frage, ob die zu sichernde Forderung dem Grunde nach bestehe, sehr wohl auch im Sicherungsverfahren zu prüfen.
Wer bei einem Nichtschuldner eine Pfändung für eine ihn nicht treffende Steuerschud durchführe, handle rechtswidrig und schuldhaft.
Es sei auszuschließen, dass sie Steuerschuldnerin ist.
Die Beschwerdeführerin bestreit auch die Zuständigkeit des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt.
Die wesentlichsten gesetzlichen Bestimmungen sind:
§ 232 BAO
(1) Die Abgabenbehörde kann, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. ...
(2) ...
§ 233 BAO
(1) Der Sicherstellungsauftrag ist Grundlage für das finanzbehördliche und gerichtliche Sicherungsverfahren.
(2) ...
§ 78 AbgEO
(1) Auf Grund eines Sicherstellungsauftrages (§ 232 der Bundesabgabenordnung) kann zur Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden.
(2) Zur Sicherung kann nur die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden.
(3) Im übrigen sind die Bestimmungen des I. Teiles sinngemäß anzuwenden. Das Bundesministerium für Finanzen kann hinsichtlich der Gebühren und Kosten des Sicherstellungsverfahrens von den Grundsätzen des § 26 abweichende Anordnungen über die Voraussetzungen des Eintrittes der Zahlungspflicht treffen.
§ 65 AbgEO
(1) Die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners erfolgt mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben.
Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt (Anmerkung: Zollamt) dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.
(2) ...
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 78 Abs. 1 AbgEO kann auf Grund eines Sicherstellungsauftrages zur Sicherung von Abgaben schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden.
Zweck und Aufgabe des Sicherungsverfahrens ist es, dem Gläubiger bereits in einem Zeitpunkt, in dem sein Anspruch zwar dem Grund nach feststeht, aber noch nicht realisierbar ist, wegen drohender Gefährdung oder Erschwerung der Einbringlichkeit ein Pfandrecht zu verschaffen, dessen Rang auch für die nachfolgende Exekution zur Hereinbringung maßgebend ist, und dadurch die rechtlich erst später zulässige Durchsetzung des Anspruches zu gewährleisten.
Die formelle Grundlage, den Titel für das Verfahren zur Sicherung öffentlicher Abgaben, bildet u.a. ein Sicherstellungsauftrag, der unter den in § 232 BAO geregelten Voraussetzungen erlassen werden kann (§ 233 Abs. 1 BAO).
Im Beschwerdefall ist der Sicherstellungsauftrag vom eine taugliche Grundlage für die Vornahme der Forderungspfändung zur Sicherung der darin genannten Abgaben (Mineralölsteuer Juni bis Dezember 2011 in der Höhe von voraussichtlich € 2.300.000,00) zur Erlassung des angefochtenen Pfändungsbescheides.
Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Sicherstellungsauftrages im Verfahren zur Sicherung von Abgaben (§ 78 AbgEO) sind unbeachtlich. Die materielle Richtigkeit des der Vollstreckung zugrundeliegenden Titels ist im Verfahren betreffend den Sicherstellungsauftrag zu prüfen ().
Weil im Sicherungsverfahren Einwendungen gegen den zugrundeliegenden Sicherstellungsauftrag unbeachtlich sind, kann das Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom , die Beschwerdeführerin sei nicht Abgabenschuldnerin, sondern seien, wie sich dies aus dem zugrunde liegenden Sicherstellungsauftrag ergebe, Abgabenschuldner ihre Zulieferfirmen, nicht erfolgreich sein.
Auch das Vorbringen im Vorlageantrag (Beschwerde) vom , der dem Pfändungsbescheid zugrunde liegende Sicherstellungsauftrag sei nicht rechtmäßig, die Beschwerdeführerin sei nicht Steuerschuldnerin und dass im Sicherungsverfahren seitens des Zollamtes zu prüfen sei, ob und dass die zu sichernde Forderung dem Grunde nach bestehe, konnte deswegen nicht erfolgreich sein.
Zur Zuständigkeit des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der den Bescheid-Sicherstellungauftrag bestätigenden Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , Zl. ZRV/yyyyy-Z3K/12, verwiesen.
Zum Vorbringen, dass derjenige, der bei einem Nichtschuldner eine Pfändung für eine ihn nicht treffende Steuerschuld durchführt, rechtswidrig und schuldhaft handelt, ist auf das Erkennntis des GZ. 90/13/0046, zu verweisen, wonach Pfändungen auf nicht bestehende Forderungen ins Leere gehen, sodass gegen ein solches Zahlungsverbot ergriffene Beschwerdeeinwendugnen als unzulässig zurückzuweisen sind. Pfändungen ins Leere sind nichtig und damit wirkungslos.
Zum Vorbringen, die Norm des § 232 Abs. 3 BAO sei in evident verfassungswidriger Weise angewendet worden, ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass der VfGH die Behandlung eben dieses ihres Vorbringens mit Beschluss vom , GZ. B 267/13, abgelehnt hat.
Dem Vorbringen in der Beschwerde, das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt habe es unterlassen, im Bescheid vom gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO auch die Gebühren und Auslagenersätze anzugeben, ist entgegen zu halten.
Die Vorschriften über die Kosten (§ 26 AbgEO) gelten nicht nur für das finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren zur Hereinbringung, sondern gemäß § 78 Abs. 3 AbgEO auch für das finanzbehördliche Sicherungsverfahren. Für finanzbehördliche Pfändungen auf Grund von Sicherstellungsaufträgen wird die Pfändungsgebühr erst dann angefordert, wenn die Abgabe vorgeschrieben wurde, zu deren Gunsten die sicherstellungsweise Pfändung stattgefunden hat. Die Pfändungsgebühr wird in solchen Fällen nicht nach der im Sicherstellungsauftrag angegebenen voraussichtlichen Höhe der Schuldigkeit (Sicherstellungssumme), sondern nach der Höhe der bescheidmäßig festgesetzten Abgabe berechnet ().
Revisionsbegründung:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Sicherstellungsauftrages im finanzbehördlichen Verfahren zur Sicherung von Abgaben sind unbeachtlich, weil die materielle Richtigkeit des einer Vollstreckung zugrundeliegenden Titels im Verfahren betreffend den Sicherstellungsauftrag zu prüfen ist ().
Pfändungen auf nicht bestehende Forderungen gehen ins Leere ().
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 78 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 |
Schlagworte | Rechtmäßigkeit Drittschuldner Pfändung |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.4200122.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at