Pflichtveranlagung, wenn AVAB zu Unrecht berücksichtigt wurde
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, Adr1, gegen den Bescheid des Finanzamt A vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2013 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Durchführung der Einkommensteuerveranlagung für das Kalenderjahr 2013 ergab eine Nachforderung von 163 €, die im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass die bezugsauszahlende Stelle den Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt hat, die Voraussetzungen dafür jedoch aufgrund des Einkommens seiner Ehegattin nicht mehr zustehe und vom Beschwerdeführer (Bf) auch nicht mehr beantragt worden sei.
In der dagegen eingebrachten Beschwerde zog der Bf seinen Antrag auf Veranlagung zurück und beantragte die ersatzlose Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2013 vom .
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom wurde wie folgt begründet: "Gemäß § 41 Abs 1 EStG ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen. Im gegenständlichen Fall wurde bei der laufenden Lohnverrechnung der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht jedoch nicht zu, da die steuerpflichtigen Einkünfte Ihres Ehepartners höher als der maßgebliche Grenzbetrag von 6.000 € sind. Es ist daher eine Pflichtveranlagung durchzuführen, der Bescheid kann nicht aufgehoben werden."
Im Vorlageantrag vom führte der Bf aus, dass er den Alleinverdienerabsetzbetrag letztmalig im Veranlagungsjahr 2008 beantragt und auch erhalten habe. Danach sei das Jahreseinkommen seiner Gattin zu hoch gewesen,sodass weder dieser noch ein Freibetragsbescheid beantragt worden sei. Wenn das Finanzamt diesen, obwohl nicht beantragt, bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt habe, dann sei ihm das weder bekannt noch sein Fehler. Er sehe nicht ein, die Abgabennachforderung iHv 163 € zu leisten, da er diese im guten Glauben verbraucht habe.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Strittig ist, ob ein Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung zurückgenommen werden kann, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag vom Dienstgeber zu Unrecht berücksichtigt worden ist.
Gemäß § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 steht zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind 494 €, bei zwei Kindern 669 €. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Voraussetzung ist, dass der Ehepartner Einkünfte von höchstens 6.000 € jährlich erzielt. Da diese Voraussetzung nicht vorlag (in ihrem Falle übersteigen die jährlichen Einkünfte der Ehegattin auch nach Angaben des Bf die Freigrenze von 6.000 €), war der Bf im Streitjahr kein Alleinverdiener.
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen (§ 41 Abs 1 Z 5 EStG 1988).
Ein Antrag auf Veranlagung kann zwar, sofern es - gegebenenfalls wider Erwarten, zB auf Grund einer Lohnsteuerfehlberechnung - zu einer Nachzahlung kommen sollte, auch noch im Berufungsverfahren [Beschwerdeverfahren] zurückgenommen werden.
Eine Zurücknahme ist aber nicht möglich, wenn der Tatbestand einer Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs 1 EStG 1988 vorliegt (vgl. Jakom/Baldauf EStG, 2013, § 41 Rz 30; ), auch dann nicht, wenn der Steuerpflichtige nicht zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert worden ist.
Für die Inanspruchnahme von Absetzbeträgen hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs 4 Z 1 oder Z 2 abzugeben. Änderungen der Verhältnisse sind dem Arbeitgeber binnen eines Monats zu melden (§ 129 Abs 1 Satz 1 und 4 EStG 1988). Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen für eine Gewährung des jeweiligen (bei der Lohnsteuererhebung berücksichtigten) Absetzbetrages zu Unrecht angenommen worden sind, hat eine Pflichtveranlagung zu erfolgen ( RV/0041-I/08), und zwar auch dann, wenn den Steuerpflichtigen kein Verschulden trifft ().
Im vorliegenden Fall wurde laut Aktenlage vom Arbeitgeber im Zuge der laufenden Lohnverrechnung länger als 10 Jahre der Alleinverdienerabsetzbetrag mit 2 Kindern berücksichtigt, auch nach den Ausführungen des Bf steht dieser jedoch seit 2008 aufgrund der Einkommenshöhe seiner Ehegattin nicht mehr zu.
Da somit vom Finanzamt für das beschwerdegegenständliche Jahr 2013 eine Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs 1 EStG 1988 vorzunehmen war, ist eine Zurücknahme des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung nicht möglich.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht bei der Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte keine Bindung an die Vornahme des Lohnsteuerabzugs vom Arbeitslohn durch den Arbeitgeber. Bei einem zu Unrecht unterbliebenen Lohnsteuerabzug kommt es zu einer so genannten Nachholwirkung im Veranlagungsverfahren, wobei es auch bedeutungslos ist, ob der Arbeitgeber zur Haftung nach § 82 EStG herangezogen wurde oder nicht (z.B. ).
Die Einwendung des Bf im Vorlageantrag, wonach er die zu Unrecht ausbezahlten Mehrbeträge gutgläubig verbraucht habe, erweist sich daher als nicht zielführend, denn ein gutgläubiger Verbrauch ändert nichts an der Einkommensteuerpflicht.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Vielmehr sind die hier strittigen Rechtsfragen durch die eindeutige Gesetzeslage und die im Erwägungsteil referierte Rechtsprechung zweifelsfrei klargestellt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103351.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at