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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.02.2015, RV/7102330/2014

Unzulässiger Mängelvorhalt bei Antrag auf gänzliche Bescheidaufhebung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7102330/2014-RS1
Der Antrag auf gänzliche Bescheidaufhebung stellt eine ausreichende Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid anfgefochten und welche Änderungen beantragt werden, i.S. des § 250 Abs. 1 BAO dar.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., S., vertreten durch Stbg Dkfm Otto Frummel GesmbH, Stadtplatz 16, 2136 Laa an der Thaya gegen die Bescheide des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom , mit denen die Beschwerde vom gegen die Bescheide vom betreffend Einkommen-und Umsatzsteuer für die Jahre 2008 bis 2012 gem. § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt wurde  zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Die Beschwerdevorentscheidung wird aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Bei der Beschwerdeführerin, in der Folge Bf. genannt, fand im Jahr 2013 eine Betriebsprüfung hinsichtlich der Jahre 2008 bis 2012 statt, in deren Folge es zu einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen kam.

Gegen die in der Folge ergangenen Bescheide betreffend Einkommen-und Umsatzsteuer 2008 bis 2012 vom bzw. wurde mit Schriftsatz vom Beschwerde erhoben.

Die Bf. führte folgendes aus:

"Ich erhebe innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung gegen den

..."Umsatzsteuerbescheid,Einkommensteuerbescheid "... vom ..."Datum"...

Die Berufung richtet sich gegen folgenden Punkt des Bescheides:Keine Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeit meines Mannes von einem Halben Jahr 2009 und Juni 2010 bis Mai 2011.Verlust eines grossen Umsatzes und daher grosse Verluste.

Weiters wurde der Betrieb schon im September 2012 geschlossen da keine Zahlung der Miete mehr erfolgte mangels Umsatz und daher Kündigung des Vermieters. Ab 1. Oktober waren die Räumlichkeiten für uns verschlossen daher kein Betrieb mehr möglich.

Ich beantrage, ..."eine gänzliche aufhebung "... zu berücksichtigen und einen neuen Bescheid zu erstellen.

Begründung:

..."Da wir ein absoluter Kleinbetrieb waren und durch Ausfall einer Arbeitskraft ist es nicht möglich diesen hohen geschätzten Umsatz zu erwirtschaften, weiters wurden die Probefahrtaufzeichnungen von der Finanzpolizei festgehalten und müssten dem Finanzamt bekannt sein. Keine Berücksichtigung unserer Lebenshaltungskostenaufzeichnungen ."

Mit Bescheid vomn erging ein Mängelbehebungsauftrag, in dem das Fehlen folgender Inhaltserfordernisse der Beschwerde festgestellt wurde:

- die Erklärung, in welchen Punkten die Beschwerde angefochten wird,

- die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden,

- eine ausführliche Begründung und Nachweis durch geeignete Unterlagen.

Die bis zum gesetzte Frist wurde mit Bescheid vom bis zum verlängert.

Am 31.12014 langte beim Finanzamt ein Schriftsatz ein, in dem die Bf. diverse Ausführungen hinsichtlich des Fehlens von Unterlagen in den Jahren 2008 und 2009, betrieblicher Schwierigkeiten in Folge von unvorhersehbaren Standortwechseln und gesundheitlicher Probleme ihres Gatten und damit des Ausfalls seiner Arbeitskraft machte. Eine Hinzuschätzung von € 25.000.- pro Jahr mit so wenig Personal und Kunden sei unrichtig.Weiters wurde eine Aufstellung "Finanzierung der Verluste" vorgelegt.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wurde ausgesprochen, dass die Beschwerde gegen die Einkommen-und Umsatzsteuerbescheide betreffend 2008 bis 2012 gem. § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen gelte, da die Mängel der Beschwerde, nämlich

1. die Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden und

2. die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden,

nicht behoben worden seien.

Dagegen richtet sich der vom Finanzamt als Vorlgeantrag angemerkte Schriftsatz vom .

Im Vorlagebericht beantragte die Behörde die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Erkenntnisse des und vom , 93/13/0312, wonach das in § 250 Abs. 1 lit c BAO statuierte Erfordernis, die Berufungsbehörde in die Lage versetzen soll zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Bf. dem Bescheid zuschreiben will. Der Antrag müss einen zumindest bestimmbaren Inhalt haben. Auch fehle eine Begründung.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Gemäß § 250 Abs 1 BAO muss die Beschwerde enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung.

Entspricht eine Beschwerde nicht den oben genannten Erfordernissen, so hat gemäß § 85 Abs 2 BAO die Abgabenbehörde dem Bf. die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist als zurückgenommen gilt.

Wird einem rechtmäßigen Mängelbehebungsauftrag überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, so ist mit Bescheid auszusprechen, dass die Beschwerde als zurückgenommen gilt (Ritz, BAO4 , § 85 Tz 18 mwN).

Das Bundesfinanzgericht gelangte zur Auffassung, dass der Mängelvorhalt zu Unrecht ergangen ist:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. und vom , 97/13/0037) ist das ausdrückliche Begehren der ersatzlosen Aufhebung eine ausreichende Erklärung i.S des § 250 Abs.1 lit.b und lit.c.:

"Enthalten die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Berufungen den ausdrücklichen Antrag, die bekämpften Bescheide ("vollinhaltlich") aufzuheben, so konnte dies als Antrag auf ersatzlose Behebung der Abgabenfestsetzungsbescheide verstanden werden. Damit lag ein tauglicher Entscheidungsgegenstand vor, wobei außer Betracht zu bleiben hat, ob eine solche Entscheidung bei der gegebenen Sach- und Rechtslage in Betracht gekommen und die dem Antrag beigegebene Begründung im Sinne des Begehrens zielführend und schlüssig gewesen wäre (Hinweis E , 93/15/0137, ).

Die Bf. stellte einen solchen Antrag.

Dem Finanzamt ist zuzustimmen, dass das in § 250 Abs. 1 lit c BAO statuierte Erfordernis der Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, die Behörde in die Lage versetzten soll, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Bf. dem Bescheid zuschreiben will und dass der Berufungsantrag zumindest bestimmbaren Inhalts sein soll. Dieser allgemeine Grundsatz kann jedoch im Einzelfall, je nach zugrundeliegendem Sachverhalt zu verschiedenen Ergebnissen führen. So war etwa in dem vom Finanzamt ins Treffen geführten Erkenntnis des diesem Grundsatz deshalb nicht entsprochen, weil eine erklärungsgemäße Veranlagung beantragt, Erklärungen aber tatsächlich nie abgegeben worden waren.

In dem vom Finanzamt ebenfalls zur Stützung seiner Ansicht zitierten Erkenntnis des wurden der Umsatz-Körperschaft-und Gewerbesteuerbescheid bekämpft, hingegen beantragt "Gewinne und die Zurechnungen der Körperschaft- und Kapitalertragsteuer nicht, sondern lediglich der Gewerbe-und Einkommensteuer zu unterziehen. Der VwGH sah in diesem Vorbringen keinen Bezug zu den bekämpften Umsatzsteuerbescheiden einerseits und andererseits keinen eindeutigen Abänderungsantrag hinsichtlich Gewerbesteuer (die Vorschreibung von Gewerbesteuer wurde bekämpft) und Körperschaftsteuer. Das Begehren, "die Gewinne und die Zurechnungen" der Körperschaftsteuer nicht zu unterziehen,sei nämlich mehrdeutig insoferne, als daraus nicht klar werde, ob die Beschwerdeführerin die Festsetzung der Körperschaftsteuer nur in jenem Umfang bekämpfe und abzuändern begehre, in dem die im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Bescheide zu einer höheren Abgabenfestsetzung gelangten als die erklärungsgemäß erlassenen Bescheide, oder ob die Beschwerdeführerin damit das Vorliegen von Einkünften überhaupt und damit auch die Richtigkeit ihrer eigenen Körperschaft-(und Gewerbesteuer-)erklärungen und der erklärungsgemäß ergangenen ursprünglichen Körperschaft-(und Gewerbesteuer-)bescheide bestreiten wolle, in denen (negative) Einkünfte aufscheinen.

Diese vom VwGH in den genannten Erkenntnissen geäußerte, bezogen auf den jeweiligen Sachverhalt durchaus zutreffende Rechtsansicht, vermag im gegenständlichen Fall nichts daran zu ändern, dass der Mängelvorhalt zu Unrecht ergangen ist, da ein Mangel der Beschwerde gar nicht vorlag.

Ergänzend ist auszuführen, dass sowohl im Mängelvorhalt als auch im Vorlagebericht das Fehlen einer Begründung vorgehalten wird. Dieser vorgebliche Mangel führte jedoch nicht zur Zurückgenommenerklärung und liegt im Übrigen auch nicht vor. Die Angabe gem. § 250 Abs. 1 lit. d BAO soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, aus welchen Gründen der Bf. die Bescheidbeschwerde für gerechtfertigt bzw. für erfolgversprechend hält (vgl. Ritz,BAO, 5. Aufl., §250, Tz 14). In der Beschwerde sind jedoch eine Reihe von Gründen angeführt (etwa Arbeitsunfähigkeit des Gatten, Kündigung durch den Vermieter), deren Auswirkungen auf das Betreibsergebnis im Vorhalteweg oder durch weitere Sachverhaltsermittlungen zu klären sein wird. Dazu kann etwa auch die Nachweisführung durch Vorlage von geeigneten Unterlagen gehören. Die Beschwerde muss hingegen nicht durch Vorlage von Unterlagen begründet werden und wäre eine Zurückgenommenerklärung mangles Vorlage von Unterlagen unzulässig.

Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da es sich bei der Frage, ob der Antrag auf gänzliche Aufhebung eines Bescheides einen Mängelvorhalt nach § 85 Abs. 2 BAO rechtfertigt, nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, die einer Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf, weil das Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, die bisherige Rechtsprechung widersprüchlich ist oder eine solche gänzlich fehlt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102330.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at