Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 10.02.2015, RV/7300044/2013

Einstellung des Verfahrens, da das Finanzvergehen nicht in den Tatzeiträumen begangen wurde, die angeschuldet wurden (abweichendes Wirtschaftsjahr).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Wien 2 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen Mag. N., Adresse, wegen der Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenats beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart als Finanzstrafbehörde vom , SpS 13, Strafnummer 2010 , in der Sitzung am in Anwesenheit der Schriftführerin folgendes Erkenntnis gefällt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates vom , SpS-Nr. 13, aufgehoben und das beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart als Finanzstrafbehörde zur Strafnummer 2010 geführte Finanzstrafverfahren gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , SpS-Nr. 13, Strafnummer 2010, wurde Herr Mag. N. (in weiterer Folge: Beschuldigter) für schuldig erkannt, vorsätzlich als Geschäftsführer der Firma E-GmbH im Bereich des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart (ergänzt: Umsatzsteuervorauszahlungen) für 1-12/2009 in Höhe von € 39.139,61 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgegeben) zu haben.

Der Beschuldigte habe hiedurch das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen und werde hiefür zu einer Geldstrafe von € 4.000,00, im Nichteinbringungsfall 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Gemäß § 185 FinStrG habe der Bestrafte die Kosten des Strafverfahrens sowie eines allfälligen Strafvollzuges zu ersetzen. Der Pauschalkostenbetrag werde für den Fall der Rechtskraft mit € 400,00 festgesetzt.

Als Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

"Mag. N., verheiratet und für 2 Kinder sorgepflichtig ist derzeit Angestellter mit einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis. Er ist finanzstrafrechtlich unbescholten.

Am wurde über das Vermögen der Firma E-GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Dieses ist bis dato noch nicht abgeschlossen.

Am wurde für die GmbH und für den Beschuldigten eine Selbstanzeige abgegeben. Es wurde angezeigt, dass im Zuge der Erstellung der Umsatzsteuererklärung 2009 festgestellt wurde, dass eine Kundenforderung von € 270.000,00 nicht der Umsatzsteuer unterworfen wurde. Der Umsatzsteuerbescheid 2009 wurde erklärungsgemäß festgesetzt. Lt. ha. Feststellungen entfaltet die Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung, da die Abgabe nicht den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet wurde. Ein mit der Selbstanzeige eingebrachtes Zahlungserleichterungsansuchen für die Umsatzsteuernachforderung wurde bescheidmäßig bewilligt und wurden monatliche Raten ab jeweils in Höhe von € 3.000,00 festgesetzt. Bis inklusive August 2011 wären daher Raten in Höhe von insgesamt € 12.000,00 zu entrichten gewesen. Tatsächlich wurden jedoch nur Raten in Höhe von € 9.000,00 entrichtet. Am wurde im Zuge des Einhebungsdienstes Terminverlust festgestellt und die Stundungszinsen auf dem Abgabenkonto vorgeschrieben.

Zu diesem Zeitpunkt haftete die Umsatzsteuernachforderung noch zur Gänze aus. Die bisher geleisteten Zahlungen wurden mit älteren Fälligkeiten verrechnet.

Der Beschuldigte erklärt in seiner Rechtfertigung und in der mündlichen Verhandlung, dass er der Meinung war, die Selbstanzeige entfalte strafbefreiende Wirkung. Er bestritt eine Abgabenverkürzung. Er gab an, dass es richtig ist, dass die Firma im Jahr 2009 ein Handelsgeschäft (Liefergeschäft) getätigt habe. Es wurde ein Motor von Deutschland geliefert. Für diese Geschäftsabwicklung war der Prokurist zuständig. Es ist richtig, dass diese Lieferung nicht in die Buchhaltung aufgenommen worden war. Es wurde darauf vergessen. Das Problem war möglicherweise auch der damalige Personalwechsel.

Im Jahr 2010 sei man auf diesen Missstand aufmerksam geworden und wurde dieser auch sofort bereinigt. Man habe Selbstanzeige erstattet und gleichzeitig ein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht. Die Raten und auch andere Abgabenschulden seinen bezahlt worden. Es habe immer Kontakt mit der Abgabensicherung in Oberwart bestanden. Es gab nie Zahlungen ohne Absprache mit dem Finanzamt.

Dagegen spricht allerdings, dass dem Senat eine Rückstandsaufgliederung mit Stichtag vorliegt und aus dieser ersichtlich ist, dass der Rückstand zur Gänze aushaftet. Der Senat würdigte die eingebrachte Selbstanzeige. Es wurde der Schuldspruch nicht wie in der Anzeige gefordert nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, sondern lediglich nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ausgesprochen. Der Senat geht von einem strafbaren Verhalten aus, da durch die Abgabe einer Selbstanzeige eine Verfehlung eingestanden wird. Die subjektive Tatseite der wissentlichen Abgabenverkürzung scheint im gegenständlichen Fall jedoch nicht vorzuliegen.

Der Senat kann den Ausführungen des Beschuldigten nur insoweit Glauben schenken, als man die Selbstanzeige als Milderungsgrund betrachtet.

Den Ausführungen des Beschuldigten, dass keine Verfehlung vorliegt, kann der Senat jedoch nicht folgen. Eine Selbstanzeige entfaltet nur strafbefreiende Wirkung, wenn sie den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet wird. Dies ist im gegenständlichen Fall eindeutig nicht geschehen.

Es ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit im Bereich des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart die Verpflichtung zur Entrichtung von Umsatzsteuervoranmeldungen bekannt war und dass er durch die nicht rechtzeitige Entrichtung derselben seine steuerlichen Verpflichtungen verletzt. Zweifelsfrei ist daher die objektive und subjektive Tatseite des § 49 Abs. lit. a FinStrG erwiesen.

Die Feststellungen gründen sich auf den zur Verlesung gelangten Veranlagungsakt und Strafakt.

Bei der Bemessung der Geldstrafe des Beschuldigten war mildernd die Selbstanzeige, die finanzielle und wirtschaftliche Lage, erschwerend hingegen kein Umstand zu werten."

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom wird als Begründung ausgeführt, dass auch von der Finanzbehörde unbestritten sei, dass die Selbstanzeige ordnungsgemäß erfolgt sei und die gewährte Zahlungserleichterung bis einschließlich Juli 2011 eingehalten worden sei. Die im August fällige 4. Rate sei deshalb nicht mehr bezahlt worden, weil unmittelbar nach Fälligkeit dieser Rate der Insolvenzantrag gestellt und eine eventuell erfolgte Zahlung vom Masseverwalter als Gläubigerbegünstigung angesehen und rückgefordert worden wäre.

Der Beschuldigte glaube daher, dass die Voraussetzungen für die Straffreiheit aufgrund der Selbstanzeige - nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der FinStrG-Novelle 2010 – vorgelegen seien und ersuche die Rechtsmittelbehörde um Aufhebung des obigen Erkenntnisses.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 265 Abs. 1s lit. a 1. Satz FinStrG sind die zum beim unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz anhängigen Rechtsmittel vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen und wirken bereits gestellte Anträge auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Mit der Einführung des Bundesfinanzgerichtes haben sich diverse Bezeichnungen geändert. So wurde das frühere Rechtsmittel der Berufung ab zur Beschwerde. Die Ausdrücke werden in weiterer Folge jeweils angepasst.

Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar.

Objektive Tatseite:

Zunächst ist zur objektiven Tatseite festzuhalten, dass laut Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat vom vom Beschuldigten ausgeführt wurde, dass "ein Motor von Deutschland nach Niederösterreich für die Firma E-GmbH geliefert wurde. Es sei richtig, dass diese Lieferung nicht in die Buchhaltung aufgenommen wurde. Es wurde darauf vergessen." Laut Jahresumsatzsteuererklärung 2009 ergab das eine Restschuld von € 39.139,62.

In der Selbstanzeige vom wurde dargestellt, dass eine Kundenforderung an die Firma A-GmbH in Höhe von brutto € 270.000,00 (Umsatzsteuer € 45.000,00) bei der Firma E-GmbH in der 13. Buchungsperiode nachgebucht wurde, wobei die GmbH der Steuererklärung 2009 ein abweichendes Wirtschaftsjahr im Zeitraum vom bis zugrunde gelegt hat.

Da der Spruchsenat in der Strafentscheidung von einem Tatzeitraum Jänner bis Dezember 2009 ausgegangen ist, wurde vor Durchführung einer Verhandlung versucht, vom Beschuldigten eine Kopie der Rechnung, die Grundlage für die Selbstanzeige gewesen ist, zu erlangen, um eine Zuordnung zum vorgeworfenen Tatzeitraum vornehmen zu können.

Der Beschuldigte verwies jedoch darauf, dass die Unterlagen sich bei der Masseverwalterin befinden würden und dass es sich um eine Rechnung für eine Lieferung eines Gasmotors des Herstellers von Deutschland nach Belgien gehandelt haben soll, somit in Österreich keine Steuerschuld entstanden wäre.

In der Folge wurde wiederholt versucht, von Dr. H. als Masseverwalterin der E-GmbH eine Kopie der Rechnung zu erlangen. Mit dem Hinweis, dass die damaligen Mieträume der insolventen GmbH kurzfristig geräumt werden mussten und sich die Buchhaltung in ca. 60 großen Schachteln ungeordnet bei ihr befände, daher ein Suchen der Rechnung mangels entsprechender Ordnung oder Registrierung nicht sinnvoll erscheint, hat die Masseverwalterin den damals zuständigen Steuerberater von seiner berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht entbunden.

Doch auch der damalige Steuerberater, der immerhin die Selbstanzeige erstattet hat, teilte schießlich mit Schreiben vom , eingelangt am mit, dass er weder das Original noch eine Kopie der bezughabenden Rechnung in seinen Akten hätte.

Schließlich konnte von der Firma A-GmbH am eine Kopie der fraglichen Rechnung erhalten werden. Daraus ist ersichtlich, dass es sich um die Rechnung Nr. 5080603 vom der Firma E-GmbH über die Lieferung des erwähnten Motors handelt.

Die Finanzstrafbehörde hat das Finanzstrafverfahren wegen Verdachts der Verkürzung von Umsatzsteuervoranmeldungen 1-12/2009 von € 39.139,61 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eingeleitet bzw. wurde der Beschuldigte in der angefochtenen Entscheidung des Spruchsenates wegen Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für den Tatzeitraum Jänner bis Dezember 2009 verurteilt. Die Selbstanzeige wurde von einem Steuerberater "nur" für das Jahr 2009 erstattet.

Nach § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden ().

Nach § 115 FinStrG sind die Abgabenstrafbehörden verpflichtet, die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und die rechtliche Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß eine Abgabe verkürzt wurde, nicht nur in Bezug auf die subjektive, sondern auch auf die objektive Tatseite in Wahrung der Grundsätze der Amtswegigkeit des Verfahrens und der materiellen Wahrheit ohne jede Einschränkung vorzunehmen (vgl. , 0084). Im Finanzstrafverfahren besteht somit auch keine Bindung an die Ergebnisse des Abgabenverfahrens (), weswegen ein in Rechtskraft erwachsener Bescheid der Abgabenbehörde (hier: Nachforderung Umsatzsteuer 2009) keine Voraussetzung für die Entscheidungsfindung der Finanzstrafbehörde darstellt ().

Anhand der nunmehr vorliegenden Rechnung steht außer Streit, dass die hier in Rede stehende Rechnung von € 270.000,00 mit Ausstellungsdatum zeitlich nicht in die angeschuldeten Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2009 fällt.

Aufgrund des abweichenden Wirtschaftsjahres wäre richtiger Weise das Finanzstrafverfahren für die Voranmeldungszeiträume April 2008 bis März 2009 (bzw. für einen dieser Monate) zu führen gewesen, jedoch ist die Finanzstrafbehörde von Umsatzsteuervoranmeldungen für einen Zeitraum von Jänner bis Dezember 2009 ausgegangen.

Da jedoch die Umsatzsteuerverkürzung bzw. die Nichtzahlung der Umsatzsteuervorauszahlung bis spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit für den Zeitraum Mai 2008 vollendet wurde, für den Monat Mai 2008 allerdings kein Finanzstrafverfahren anhängig ist, war das wegen Umsatzsteuervoranmeldungen für einen Zeitraum von Jänner bis Dezember 2009 geführte Finanzstrafverfahren mangels Vorliegen einer objektiven Tatseite zugunsten des Beschuldigten gemäß §§ 136, 157 FinStrG einzustellen.

Die Beurteilung der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige vom , mit der die Verfehlung einer Verkürzung von Umsatzsteuer 2009 in der Jahresumsatzsteuererklärung für einen Abgabenbetrag von € 39.139,62 angezeigt wurde, war daher obsolet.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hier war ausschließlich der objektive Tatbestand zu prüfen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7300044.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at