Rechtmäßigkeit eines Säumniszuschlages
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden R1 und die weiteren Senatsmitglieder R2, L1 und L3 in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Dr. Josef Weller, Mariahilferstraße 140, 1150 Wien, gegen den Bescheid des FA Wien 2/20/21/22 vom betreffend Säumniszuschlag nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Abwesenheit der Beschwerdeführers sowie seines steuerlichen Vertreters und in Anwesenheit der Amtsvertreterin AV sowie der Schriftführerin A.B. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 132,53 fest, da die Umsatzsteuer 4-6/2013 in Höhe von € 6.626,73 nicht bis entrichtet wurde.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Beschwerdeführer (Bf) aus, dass er aufgrund eines EDV technischen Gebrechens (Emailserverproblem) nicht rechtzeitig von der Fälligkeit der Umsatzsteuer 4-6/2013 Kenntnis erlangt habe.
In Hinblick auf das mangelnde Verschulden, bzw. dass bis dato keinerlei weitere Abgabensäumnis vorgelegen sei, werde beantragt, den berufungsgegenständlichen Bescheid aufzuheben.
Im Falle der Befassung der Abgabenbehörde zweiter Instanz werde die Senatszuständigkeit sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen der Entscheidung durch den Berufungssenat beantragt.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.
Mit Eingabe vom beantragte der Bf die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Gleichzeitig werde ein Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO auf Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages gestellt, da jedenfalls kein grober Verschulden vorgelegen sei.
Die am anberaumte mündliche Berufungsverhandlung fand mangels Erscheinens des Bf auf Beschluss des Berufungssenates in Abwesenheit des Bf statt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 323 Abs. 38 erster Satz BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Ein Umstand, der den Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 4 und 5 BAO rechtswirksam hinauszuschieben vermag, ist nach der Aktenlage nicht feststellbar und wurde vom Bf auch nicht behauptet.
Anträge gemäß § 217 Abs. 7 und 8 BAO können auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagbescheid gestellt werden (vgl. Ritz, SWK 2001, S 343) und sind diesfalls in der Beschwerdeentscheidung zu berücksichtigen.
Grobes Verschulden liegt vor, wenn das Verschulden nicht nur als leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (). Grobe Fahrlässigkeit wird mit auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (). Nach Ritz, BAO-Handbuch, S 152, wird kein grobes Verschulden an der Versäumung von Zahlungsfristen vorliegen, wenn eine Abgabenentrichtung infolge Zahlungsunfähigkeit des Abgabepflichtigen unmöglich ist oder wenn eine Abgabenentrichtung unzumutbar wäre, etwa weil nur durch die Verschleuderung von Vermögen liquide Mittel erzielbar wären oder weil eine Kreditaufnahme nur durch strafrechtlich zu ahndende Täuschung des Kreditgebers oder durch unzumutbar überhöhte Kreditzinsen erreichbar wäre.
Laut Aktenlage wurde die Umsatzsteuervoranmeldung 4-6/2013 mit einem errechneten Betrag von € 6.626,73 am elektronisch eingebracht. Der nach § 21 Abs. 1 UStG am fällig gewordene Betrag von € 6.626,73 wurde am Abgabenkonto am verbucht und am entrichtet.
Der vom Bf vorgebrachten nicht rechtzeitigen Kenntniserlangung aufgrund eines EDV technischen Gebrechens (E-Mail-Serverproblem) von der (gesetzlichen) Fälligkeit der Umsatzsteuer 4-6/2013 ist somit zu entgegnen, dass der Bf bereits am von dem am fälligen Betrag von € 6.626,73 Kenntnis haben konnte.
Rechtsunkenntnis ist im Allgemeinen vorwerfbar, wenn Rechtskenntnis bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte erreicht werden können. In der Unterlassung einer gebotenen und zumutbaren Erkundigung liegt ein Verschulden (vgl. Stoll, BAO, 1529, und die dort zitierte Judikatur). Inwieweit der Bf daran gehindert gewesen sei, Erkundigung betreffend die Fälligkeit der Umsatzsteuer bei seinem steuerlichen Vertreter oder dem Finanzamt einzuholen, wurde nicht dargelegt und war auch nicht erkennbar.
In einem vom Antragsprinzip beherrschten, auf die Erlangung einer abgabenrechtlichen Begünstigung gerichteten Verfahren tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund (vgl. Ritz, BAO4, § 115 Tz 12). Wer eine Begünstigung in Anspruch nehmen will, hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände aufzuzeigen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.
In diesem Sinne wäre es am Bf gelegen, über die allgemein gehaltene Rechtfertigung der Unkenntnis der Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung hinaus jene Gründe genau darzulegen, die ihn veranlasst haben, sich über die Bestimmungen des § 21 UStG nicht rechtzeitig zu informieren. Der steuerlich vertretene Bf hätte lediglich rechtzeitig Kontakt zu seinem Steuerberater aufnehmen müssen.
Auch aus der Aktenlage ergaben sich keine Anhaltspunkte für ein fehlendes grobes Verschulden, sodass der im Vorlageantrag gestellte Antrag im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO im Rahmen der Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom nicht berücksichtigt werden konnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102836.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at