Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 14.04.2015, RS/7100054/2015

Zurückgenommenerklärung einer Säumnisbeschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache Säumnisbeschwerde der A B, Adresse nicht bekannt gegeben, "VSN zweiter Elternteil: X", vertreten durch Mag. Andreàs Ràdics, Steuerberater, 7100 Neusiedl am See, Obere Hauptstraße 18-20/Top 6, vom , wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Wien 8/16/17, 1030 Wien, Marxergasse 3, betreffend "Antrag auf Familienbeihilfe ab Juli 2011" vom beschlossen:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 85 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) als zurückgenommen erklärt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Verbindung mit § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Säumnisbeschwerde

Die Beschwerdeführerin (Bf) A B führt durch ihren steuerlichen Vertreter in ihrer Säumnisbeschwerde vom , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , aus:

„Am wurde der Antrag auf Familienbeihilfe ab Juli 2011 für meine Klientin, Frau B A (VSN zweiter Elternteil: X), beim Finanzamt Wien 8/16/17 eingereicht.“

„Da bis dato keine weiteren wie immer feststellbaren Amtshandlungen zur Erledigung des Antrags auf Familienbeihilfe erkennbar waren, ist auszuschließen, dass die Säumnis nicht ausschließlich im Verschulden der Behörde gelegen ist.“

„Die Abgabenbehörde ist daher mit ihrer Erledigung mehr als sechs Monate säumig.“

„Es wird beantragt, dem Finanzamt Wien 8/16/17 aufzutragen, über den Antrag auf Familienbeihilfe innerhalb einer Frist von nicht länger als drei Monaten ab Einlangen dieser Säumnisbeschwerde zu entscheiden.“

Diesem Schreiben waren keinerlei Unterlagen angeschlossen.

Mängelbehebungsauftrag

Das Bundesfinanzgericht hat der Bf mit Beschluss vom  gemäß § 2a BAO i.V.m. § 85 BAO und § 285 BAO aufgetragen, folgenden Mangel seiner Säumnisbeschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses durch Bekanntgabe an des Bundesfinanzgericht schriftlich oder mit Telefax (E-Mail ist nicht ausreichend) zu beheben:

Der Inhalt des unerledigten Antrages (§ 285 Abs. 1 lit. b BAO) ist entweder durch Vorlage einer vollständigen Kopie des seinerzeitigen Antrags oder unter Verwendung des im Internet in der Formulardatenbank des Bundesministeriums für Finanzen abrufbaren Formulars darzustellen.

Das Bundesfinanzgericht wies ausdrücklich darauf hin, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist als zurückgenommen gilt, wenn diese Frist ohne vollständige Behebung der Mängel abgelaufen ist. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gelte die Beschwerde als ursprünglich richtig eingebracht.

Dieser Beschluss wurde der Bf zu Handen ihres Vertreters am zugestellt.

Keine Reaktion

Eine Reaktion der Bf auf den Mängelbehebungsauftrag erfolgt nicht.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Rechtsgrundlagen

§§ 284, 285 BAO lauten:

21. Säumnisbeschwerde

§ 284. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen.

(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.

(5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.

(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.

(7) Sinngemäß sind anzuwenden:

a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),

b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),

c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),

d) § 266 (Vorlage der Akten),

e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),

f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),

g) §§ 272 bis 277 (Verfahren),

h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).

§ 285. (1) Die Säumnisbeschwerde hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde;

b) die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht;

c) die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 notwendig sind.

(2) Die Frist des § 284 Abs. 2 wird durch einen Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2) gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und endet mit Ablauf der Mängelbehebungsfrist oder mit dem früheren Tag des Einlangens der Mängelbehebung beim Verwaltungsgericht.

§ 85 Abs. 2 BAO lautet:

(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Mangelhaftigkeit der Säumnisbeschwerde

Der Antrag vom , dessen Erledigung die Bf urgiert, wurde dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt.

Das Bundesfinanzgericht wurde daher durch die Säumnisbeschwerde nicht in die Lage versetzt, gegebenenfalls in der Sache entscheiden zu können, da ihm der vollständige Inhalt des Antrags unbekannt ist.

Der Bf war daher die Behebung dieses Mangels aufzutragen (vgl. etwa , oder ), wobei die im Spruch gesetzte Frist dem damit voraussichtlich verbundenen Aufwand angemessen war.

Keine Mängelbehebung

Die Bf hat die ihr aufgetragene Mängelbehebung unterlassen.

Zurückgenommenerklärung

Die Säumnisbeschwerde vom , eingelangt am , gilt daher gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.

Nichtzulassung der Revision

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Verbindung mit § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision nicht zulässig, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 2a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 285 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 285 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RS.7100054.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at