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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 21.04.2015, RV/5101069/2012

Zurückweisung einer Vorlage als unzulässig, weil diese nicht dazu geeignet ist, die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts auszulösen.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Albert Salzmann in der Beschwerdesache XY in Anschrift1 vertreten durch RA in Anschrift2 gegen den Bescheid des FA Grieskirchen Wels vom betreffend Einkommensteuer 2004 (Arbeitnehmerveranlagung) beschlossen:

Die Vorlage der Beschwerde vom durch das Finanzamt Grieskirchen Wels wird als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (Bf.) hat am einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für 2004 beim Finanzamt Grieskirchen Wels (FA) eingebracht. Mit Bescheid vom wurde dieser vom FA antragsgemäß erledigt und ein entsprechender Einkommensteuerbescheid für 2004 erlassen.

Mit Bescheid vom hat das FA das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für 2004 wiederaufgenommen. Mit gleichem Datum wurde im wiederaufgenommenen Verfahren ein neuer Einkommensteuerbescheid für 2004 erlassen.

Mit Schreiben vom hat der steuerliche Vertreter des Bf. Beschwerde u.a. gegen den oben genannten Wiederaufnahmsbescheid und den im wiederaufgenommen Verfahren neu erlassenen Einkommensteuerbescheid 2004 erhoben.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wurde vom FA die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheide 2004 als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom  beantragte der steuerliche Vertreter des Bf. u.a. die Vorlage der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheide 2004 an das Bundesfinanzgericht (BFG).

Mit Vorlagebericht vom  legte das FA die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 dem BFG zur Entscheidung vor.

Rechtslage:

Gem. § 260 Abs. 1 BAO iVm. § 264 Abs. 4 lit. e BAO hat das Verwaltungsgericht die Vorlage mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gem. § 307 Abs. 1 BAO ist mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden.

Gem. § 307 Abs. 3 BAO tritt durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat.

Erwägungen und rechtliche Würdigung:

Im gegenständlichen Beschwerdefall hat der Bf. mit Schreiben vom  u.a. Beschwerde gegen folgende Bescheide erhoben:
- Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2004 vom
- Einkommensteuerbescheid 2004 vom

Ans BFG vorgelegt wurde bisher ausschließlich die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2004. Ans BFG nicht vorgelegt wurde bisher die Beschwerde gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2004.

§ 307 BAO ist einerseits zu entnehmen, dass der Wiederaufnahmsbescheid mit dem das wiederaufgenommene Verfahren abschließenden "neuen" Sachbescheid zu verbinden ist. Andererseits bewirkt die Aufhebung des Wiederaufnahmsbescheides, dass das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Durch die Aufhebung des Wiederaufnahmsbescheides scheidet somit ex lege der neue Sachbescheid aus dem Rechtsbestand aus (z.B.: ).

Ein Wiederaufnahmsbescheid ist somit gesetzlich normierte Voraussetzung für den damit verbunden Sachbescheid. Der Wegfall des Wiederaufnahmsbescheides bewirkt das Ausscheiden des damit verbundenen Sachbescheides, ohne dass es dafür einer gesonderten Aufhebung des Sachbescheides bedarf.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH widerspricht es dem Gesetz, eine Beschwerde gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens unerledigt zu lassen und vorerst über die Beschwerde gegen den neuen Sachbescheid abzusprechen. Eine solche Entscheidung wäre jedenfalls rechtswidrig (z.B.: ).

Das FA hat im streitanhängigen Fall eine Beschwerde, die sich sowohl gegen den Sachbescheid als auch gegen den damit verbundenen Wiederaufnahmsbescheid richtet, dem BFG ausschließlich hinsichtlich des Sachbescheides zur Entscheidung vorgelegt. Eine Erledigung der vorgelegten Beschwerde gegen den Sachbescheid ist dem BFG aufgrund der der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH verwehrt.

Bei einer Beschwerde, die sich sowohl gegen den Wiederaufnahmsbescheid als auch gegen den Sachbescheid richtet, ist zuerst - oder zumindest zeitgleich - über die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmsbescheid zu entscheiden. Ist das aufgrund der Nichtvorlage der Beschwerde gegen den Wiederaufnahmsbescheid nicht möglich, so vermag diese Vorlage des FA eine Entscheidungspflicht des BFG nicht auszulösen.

Die Nichtvorlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Wiederaufnahmsbescheid 2004 bewirkt die Unzulässigkeit der Vorlage der Beschwerde gegen den mit diesem Wiederaufnahmsbescheid verbundenen Sachbescheide.

Daher war die Vorlage der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheide 2004 unter Bezugnahme auf die oben zitierten Bestimmungen als unzulässig zurückzuweisen (gleichlautend Rauscher in SWK 26/2014).

Im fortgesetzten Verfahren liegt es am FA, nach der Erlassung einer Beschwerde-vorentscheidungen betreffend die bis dato unerledigte Beschwerde gegen den Wiederaufnahmsbescheid 2004, die Vorlage der Beschwerden so vorzunehmen, dass das BFG rechtlich in der Lage versetzt wird, über diese entscheiden zu können.

Ergänzender Hinweis: Das BFG regt an, im Zuge der Erledigung der beim FA anhängigen Beschwerde gegen den Wiederaufnahmsbescheid 2004 zu überprüfen, inwieweit der angefochtene Bescheid die gesetzlich vorgesehenen und in ständiger Rechtsprechung des VwGH entwickelten inhaltlichen Erfordernisse (Anführung der Wiederaufnahmsgründe) erfüllt, weil eine Nachholung im Beschwerdeverfahren rechtlich nicht möglich sein wird.

Begründung der Revisionsentscheidung:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist (= ordentliche Revision). Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).

Gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG in Verbindung mit Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG).

Für die im gegenständlichen Beschluss zu klärenden Fragen ist entscheidungserheblich, wie eine Beschwerde gegen einen Sachbescheid zu behandeln ist, die ohne Vorlage der gleichzeitig eingebrachten Beschwerde gegen den mit dem Sachbescheid verbundenen Wiederaufnahmsbescheid vom FA dem BFG zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Zu dieser Rechtsfrage existiert keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und kann die Lösung dieser Rechtsfrage nicht direkt aus dem Gesetz abgeleitet werden. Daher war die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zuzulassen.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 307 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Vorlage
Zurückweisung als unzulässig
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101069.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at