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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.02.2015, RV/7500308/2015

Parkometerstrafe - elektronisches Parken

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Helga Preyer über die Beschwerde der Bf., gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 als Verwaltungsstrafbehörde Parkraumüberwachung, vom , MA-PA-754765/4/0 folgendes Erkenntnis gefällt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und da Verfahren gemäß § 45 VStG eingestellt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG ist kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt und Verfahrensgang:

Der Magistrat der Stadt Wien erließ mit datierte Strafverfügung an die Beschwerdeführerin (=Bf.), die laut Rückschein am persönlich übernommen wurde. Darin wurde über die Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv 60 Eur bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Stunden wegen der Verletzung von § 5 Abs. 2 Parkometerverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 verhängt, weil die Bf. mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug W-cccccw eine Verwaltungsübertretung begangen hat: Abstellen des Fahrzeuges ohne für seine Kennzeichnung mit einem gültigen Parkschein gesorgt zu haben.

Gegen diese Strafverfügung erhob die Bf. mit Eingabe vom Einspruch, worin sie u.a. schreibt, dass für den Beanstandungszeitpunkt sehr wohl ein gültiger Parkschein vorlag, welcher über www.handyparken.at gebucht worden wäre (Transaktionsnummer 1234 lt. beigelegter Kopie). Des Weiteren sei lt. § 2 Organstrafverfügungverordnung das Formular vom Organ eigenhändig zu unterschreiben. Da dies unterlassen worden wäre, sei die Organstrafverfügung nicht gültig.

Der Magistrat der Stadt Wien erließ ein mit datiertes Straferkenntnis. Laut den diesbezüglichen Rückschein erfolgte ein Zustellversuch und die Verständigung über die Hinterlegung am ;

Mit diesem Bescheid (Straferkenntnis) wurde über die Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv 60 Eur bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit im Ausmaß von 12 Stunden verhängt, sowie gemäß § 64 VStG der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens mit 10 Eur festgesetzt, da bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe nicht entrichtet wurde (§ 5 Abs. 2 Parkometerverordnung):

"Die Organstrafverfügung wurde zum Abfragezeitpunkt des Meldungslegers mit der Serverzeit ausgestellt, wohingegen der elektronische Parkschein  Nr. 122,904,307 am selben Server erst zu einem späteren Zeitpunkt erfasst und bestätigt wurde. Der Server wird permanent synchronisiert, der hierfür erforderliche Prozess überdies laufend überwacht und im betreffenden Zeitraum keine Störung gemeldet. Da Sie weder behauptet haben, das Parkraumüberwachungsorgan beim Fahrzeug angetroffen zu haben, noch dies nach der Aktenlage anzunehmen ist, war davon auszugehen, dass Sie sich bereits vor der Abfrage des Meldungslegers vom beanstandeten Fahrzeug entfernt hatten. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der elektronische Parkschein von Ihnen ordnungsgemäß bei Beginn des Abstellens aktiviert wurde und weist dieser auch nicht die korrekte Ankunftszeit aus." 

Das Vorbringen der Bf. sei daher nicht schuldbefreiend, die fahrlässige Verschuldensfrage zu bejahen und die angelastete Übertretung als erwiesen anzusehen.

Mit Eingabe vom erhob die Bf. Beschwerde gegen das Straferkenntnis und führte ergänzend aus: "Eine fahrlässige Verkürzung wäre nicht gegeben, da nachweislich ein Parkschein in derselben Minute gelöst wurde, in der die Organstrafverfügung ausgestellt wurde.

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , dass die Parkometerabgabe unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges zu entrichten sei, bevor der Lenker sich vom Fahrzeug entfernt, ist in Anbetracht dessen, dass es zu dieser Zeit lediglich Parkscheine in Papierform gab, verständlich und auch nicht anders zu interpretieren. Vielmehr sollte der Umstand der Zeit, nämlich der Minute der ausschlaggebende sein - dass nämlich innerhalb derselben Minute habe ich den Parkschein gelöst habe.

Lt. § 2 Organstrafverfügungenverordnung liegen kumulative Voraussetzungen für die gültigkeit der Organstrafverfügung vor: zwei Ausfertigungen, Datum und eigenhändige Unterschrift, welche in meinen Fall unterlassen wurde.

Auch kommt mir der Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute. Da mir unter Berücksichtigung dieser Umstände ein nicht gerade geringer Unrechtsgehalt vorgeworfen wird und eine Strafe über Eur 70 als mich nicht in meinen wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart treffend beschrieben wird, erscheint mir in Anbetracht der Umstände fehlender Vorstrafen und alleinerziehender Mutter nach einem Monat Arbeitslosigkeit und erst wieder neuen Arbeitsstelle als alles andere als angemessen."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Bf. hat die Beschwerde ohne Rechtsbeistand eingebracht und ist auch sonst keine rechtsfreundliche Vertretung der Bf. im gegenständlichen Strafverfahren ersichtlich.

Die Bf. begehrt "Prüfung der Rechtskonformität und Milderung" bzw. nicht bestraft zu werden.

Diesem Begehren wird gefolgt:

§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 bestimmt: "Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind alsVerwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

Nach § 1 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Zur Entrichtung sind nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 1 Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Übersteigt nach § 6 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung) festgesetzt.

§ 7 der Kontrolleinrichtungenverordnung regelt diesbezüglich:

Abs. 1: Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.

Abs. 2: Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

Abs. 3: Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.

§ 9 der Kontrolleinrichtungenverordnung regelt:

Abs. 1: Wird das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheines entrichtet, ist die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig.

Abs. 2: Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.

Wenn nach § 5 Abs. 1 VStG 1991 eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind nach § 19 Abs. 1 VStG 1991 die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind nach § 19 Abs. 2 VStG 1991 überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 45. Abs. 1 VStG 1991 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

  • die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

  • der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

  • ...

  • die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

Nach § 49a Abs. 1 VStG kann die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die sie durch Anonymverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 365 Euro vorschreiben darf.

Hat nach § 49a Abs. 2 VStG die Behörde durch Verordnung gemäß Abs. 1 eine Geldstrafe im Vorhinein festgesetzt und beruht die Anzeige auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht oder auf Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen, so kann die Behörde die Geldstrafe ohne Festsetzung einer Ersatzstrafe durch Anonymverfügung vorschreiben.

Der Anonymverfügung ist nach Abs. 4 leg.cit. ein zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneter Beleg beizugeben. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann. § 50 Abs. 5 gilt sinngemäß.

Die Anonymverfügung ist nach § 49a Abs. 6 VStG keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) erfolgt. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

Wird nach Abs. 7 leg.cit. der Strafbetrag mittels Beleges (Abs. 4) fristgerecht eingezahlt, so hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen.

Nach § 50 Abs. 1 VStG 1991 kann die Behörde besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben. Sofern in den Verwaltungsvorschriften für bestimmte Verwaltungsübertretungen der durch eine Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag nicht bestimmt ist, hat die Behörde einen einheitlich im Vorhinein festzusetzenden Betrag bis zu 90 Euro zu bestimmen. Wenn die ermächtigende Behörde nicht zugleich Dienstbehörde ist, kann die Ermächtigung nur mit Zustimmung der Dienstbehörde gegeben werden.

Nach § 50 Abs. 2 VStG kann die Behörde die Organe (Abs. 1) ferner ermächtigen, dem Beanstandeten einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben, oder, wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann.

Organstrafverfügungenverordnung (=OrgStVfgV): Auf Grund des § 50 Abs. 1, 2, 4, 5, 6, 7 und 8 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird verordnet:

Formular für die Organstrafverfügung: § 1. Für die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung (§ 50 VStG) ist das Formular 45 der Verwaltungsformularverordnung – VwFormV, BGBl. II Nr. 400/2013, in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden.

Durchführung: § 2. Das Formular ist vom Organ im Durchschreibeverfahren in zwei Ausfertigungen auszufüllen, zu datieren und eigenhändig zu unterschreiben. Die Urschrift ist dem Beanstandeten zu übergeben. Die Vorlage einer Durchschrift des Formulars und die Abführung der eingehobenen Strafbeträge (Schecks, Originale der Kreditkartenbelege) an die Behörde hat unverzüglich zu erfolgen.

Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob mit Straferkenntnis vom zu Recht eine Geldstrafe iHv Eur 60 verhängt wurde. Dies insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone für die in Rede stehende Tatzeit um 09:50 Uhr beanstandet und nachweislich bereits um 09:50 Uhr ein elektronischer Parkschein elektronisch via Handy-Parken gebucht wurde, sodass die Bestätigungs-SMS bzw. die Rückmeldung ebenfalls bereits um 09:50 Uhr einlangte.

Wird das Service des „Handy Parkens“ in Anspruch genommen, ist der Nutzer somit verpflichtet, die Buchungsbestätigung für den Parkschein im oder zumindest beim Kraftfahrzeug abzuwarten, da erst zu diesem Zeitpunkt der entsprechende Betrag vom Parkkonto abgebucht wird und die Parkgebühr als entrichtet anzusehen ist.

Diese Informationen sind auch auf der Website der Stadt Wien zum Handy Parken (wien.gv.at/Verkehr und Stadtentwicklung/Parken/Kurzparkzonen und Parkgebühren/Parkgebühren bezahlen/HANDY Parken) dargelegt, wo insbesonders ausgeführt wird:

…. Als HANDY Parken-NutzerIn ist man an dieselben abgabenrechtlichen und straßenpolizeilichen Bestimmungen gebunden wie andere VerkehrsteilnehmerInnen, die das herkömmliche Parkscheinsystem verwenden.

Die Parkgebühr wird in der gleichen Höhe, wie sie für Papierparkscheine gilt, bezahlt. Die Parkgebühr gilt erst dann als bezahlt, wenn nach der Parkscheinbuchung die Bestätigung via SMS oder HANDY Parken App erhalten wurde. Erst dann wird der entsprechende Betrag vom Parkkonto abgebucht.

Es wird empfohlen, bis zum Einlangen der jeweiligen Bestätigung (via SMS oder HANDY Parken App) beim Fahrzeug zu bleiben. Aufgrund der dann möglichen, eventuellen Kontaktaufnahme mit dem Kontrollorgan kann vermieden werden, dass während des Weggehens vom Fahrzeug eine Abfrage des Kennzeichens und die darauf folgende Beanstandung wegen fehlendem Parkschein vorgenommen wird. Sollte die jeweilige Bestätigung (via SMS oder HANDY Parken App) nicht einlangen, muss ein Papierparkschein ausgefüllt werden…

Die höchstzulässige Abstelldauer in Kurzparkzonen - entsprechend den Zusatztafeln an den jeweiligen Verkehrszeichen - muss eingehalten werden.

Bei der der Bf. vorgeworfenen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991 , bei welchem zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im vorliegenden Fall ist das Abstellen des in Rede stehenden Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone durch den Bf. unstrittig.

Im vorliegenden Fall war zwar im Zeitpunkt der Beanstandung des in Rede stehenden Fahrzeugs in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone am um 09:50 Uhr unbestrittenermaßen noch kein elektronischer Parkschein aktiviert. Dessen ungeachtet hat die Bf. iZm dem Abstellen des Fahrzeugs in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone zu der in Rede stehenden Tatzeit - auch nach den der belangten Behörde vorliegenden Aufzeichnungen - bereits um 09:50 Uhr und somit noch in derselben Minute (!) einen elektronischen Parkschein aktiviert.

Die Bf. hat somit als Lenkerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges die Parkometerabgabe korrekt entrichtet und die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen.

Da somit die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 1 zweiter Tatbestand VStG 1991 gegeben waren, war das Verfahren daher einzustellen.

Der Aktenlage nach kommt der Bf. zudem als Milderungsgrund die absolute Unbescholtenheit zugute. Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Als weiterer Milderungsgrund zu berücksichtigen ist die Einkommensituation als alleinerziehende Mutter mit einmonatigen Arbeitslosenbezug.

Dazu wird ausgeführt:

§ 19 VStG bestimmt: "(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VWGVG ist dieser für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

§ 52 Abs. 8 VwGVG bestimmt: "Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist."

Da der Beschwerde Folge gegeben wird, sind der Bf. keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit der Revision

Die Unzulässigkeit, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ergibt sich für den Beschwerdeführer, welche nur eine Revision wegen Verletzung in Rechten erheben könnte, aus § 25a Abs. 4 VwGG; verhängte Strafe bis zu 400 Eur; Strafrahmen gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 beträgt 365 Eur und somit weniger als 750 Eur; die gemäß § 16 Abs. 1 VStG zugleich mit der Verhängung einer Geldstrafe für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe ist keine Freiheitsstrafe iSd § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, S. 201 (Verweis auf Ausschussbericht) und S. 206, K 11 zu § 25a VwGG).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500308.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at