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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.02.2015, RV/7105485/2014

Auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. RR. in der Beschwerdesache Bf. , gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , Arbeitnehmerveranlagung betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für 2013 zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird wie mit Beschwerdevorentscheidung abgeändert.
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und der Steuer tritt keine Änderung gegenüber der Beschwerdevorentscheidung ein, weshalb auf diese verwiesen wird.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) reichte die Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2013 mit folgenden Angaben ein: 
Personenstand: x in Lebensgemeinschaft lebend seit 2010
Derzeitige Wohnanschrift: 1110 Wien, ...str. ...
Partnerin: A.
x Alleinverdienerabsetzbetrag wird beantragt und ich erkläre, dass meine Partnerin diesen nicht in Anspruch nimmt.
1 Anzahl der Kinder, für die ich oder meine Partnerin für mindestens sieben Monate die Famiiienbeihilfe bezogen habe/hat.

Als Werbungskosten beantragte der Bf.:
Reisekosten (ohne Fahrtkosten Wohnung/Arbeitsstätte und Familienheimfahrten)
KZ
721: 370,00
Kosten für Familienheimfahrten KZ 300: 1836,00
Kosten für doppelte Haushaltsführung KZ 723: 3000,00

Mit Einkommensteuerbescheid vom setzte das Finanzamt Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, in Höhe von 1.836,00 € an.
Die festgesetzte Einkommensteuer errechnete sich in Höhe von  -1.196,00 €.
Dies mit folgender Begründung:
Bei der Veranlagung können nur tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden.

Am brachte der Bf. folgende Beschwerde ein:

Ich bin im Jahr 2013 wöchentlich nach meine Familienwohnsitz gefahren. Hin und zurück 820 km. Ich war in ganzem Jahr berufstätig in Österreich.

Ich zahlte pro Monat für Miete Euro 250.

Vom Finanzamt wurden leider Familienheimfahrten (EUR 3672) und doppelte Haushaltsführung (EUR 3000) für Jahr 2013 teilweise berücksichtigt.

Beilage: Rechnungen über Miete

Das Finanamt änderte mit Beschwerdevorentscheidung vom den Einkommensteuerbescheid dahingehend ab, dass der Pauschbetrag für Werbungskosten in Ansatz gelangte.
Die Begründung lautet:
Damit die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung vorliegen, muss die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Dienstort unzumutbar sein.
Da sich die Umstände jährlich ändern können, sind die Gründe grundsätzlich jedes Jahr neu zu prüfen. ( und vom , 2005/14/0039).
Unzumutbarkeit liegt ua. dann vor, wenn die Gattin am Familienwohnsitz über relevante Einkünfte verfügt.
Da Ihre Gattin laut vorgelegter Bestätigung über kein Einkommen verfügt, liegen die Umstände für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor.

Am erhob der Bf. Beschwerde wie folgt:
Ich bin im Jahr 2012 und 2013 wöchentlich nach meine Familienwohsitz gefahren. Hin und zurück 820 km. Ich war in ganzem Jahr berufstätig in Österreich.
Ich zahlte pro Monat für Miete Euro 250.
Laut Steuerbuch 2014: "Verheiratete sowie in eingetragener Partnerschaft oder in eheähnlicher Gemeinschaft (auch ohne Kind) Lebende können diese Werbungskosten auf Dauer absetzen, wenn die Partnerin steuerlich relevante Einkünfte (mehr als 6000 EUR jährlich oder mehr als ein Zehntel der Einkünfte der Steuerpflichtigen) erzielen.
Ist die Partnerin nicht berufstätig, kann die doppelte Haushaltsführung in der Regel für eine Dauer von zwei Jahren beansprucht werden."
Ich habe Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung nie geltend gemacht.
Deswegen möchte ich für das Jahr 2012 und 2013 geltend machen.
Daher beantrage ich die Berücksichtigung von EUR 7344.

Das Finanzamt legte die Beschwerde am mit nachstehendem Sachverhalt und Antrag dem Bundesfinanzgericht vor:
Sachverhalt: Der Vorlageantrag vom richtet sich gegen die Nichtanerkennung der Kosten für Familienheimfahrten.
Beweismittel: Beweismittel wurden keine vorgelegt, der BW beruft sich auf die Tatsache, dass er bis dato keine dementsprechenden Kosten geltend gemacht hat und dies daher jetzt für 2 Jahre tun will.
Stellungnahme: Die Kosten im Zusammenhang mit Familienheimfahrten wurden abgewiesen, da die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vorliegen. Der BW arbeitet seit Juli 2006 in Österreich, Kosten für doppelte Haushaltsführung wurden für die Jahre 2007-2009, Aufwendungen für Familienheimfahrten im Jahr 2010 beantragt und berücksichtigt. Für die Jahre 2011 + 2012 wurden die Aufwendungen nicht anerkannt, dagegen wurde keine Beschwerde eingebracht. In den Jahren 2010 + 2011 war der BW laut eigenen Angaben in einer Lebensgemeinschaft lebend, 2012 ledig und 2013 wieder in einer Lebensgemeinschaft lebend. Da die Lebensgefährtin in Ungarn keiner Beschäftigung nachgeht, liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte Berücksichtigung von Kosten für doppelte Haushaltsführung bzw Familienheimfahrten nicht vor. Es wird beantragt, den Vorlageantrag abzuweisen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Im vorliegenden Beschwerdefall ist zu beurteilen, ob beim Bf. im Streitjahr 2013 die Voraussetzungen einer "doppelten Haushaltsführung" vorlagen (Standpunkt des Bf.) oder nicht (Standpunkt des Finanzamtes).

Gemäß § 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Die Aufwendungen für die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes (doppelte Haushaltsführung) sind dann beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann. Bei einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes ist keine private Veranlassung zu unterstellen, wenn der Partner des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 4 EStG 1988 aus einer Erwerbstätigkeit erzielt oder die Einkünfte in Bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung sind.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) nicht abgezogen werden, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen.

Die Kosten einer doppelten Haushaltsführung sind nach übereinstimmender Auffassung der hg. Judikatur und des Schrifttums dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn für die doppelte Haushaltsführung eine berufliche Veranlassung besteht. Eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung ist dann nicht privat veranlasst, wenn der Ehegatte am Familienwohnsitz Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielt und diese nicht bloß ein untergeordnetes Ausmaß aufweisen ().

Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen, wie auch der Berufungswerber vorgebracht hat, sowohl in der privaten Lebensführung haben (dies insbesondere aus der Sicht einer sofortigen Wohnsitzverlegung), als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines Ehegatten (; ; ; ; uv.a.; zuletzt ) liegen. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichen objektiven Gewicht sind ().

Nach einer gewissen Zeit, die nicht schematisch, sondern stets im Einzelfall zu beurteilen ist, ist es dem Steuerpflichtigen in aller Regel zumutbar, den Familienwohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen (/ 0198). Dieser Zeitraum hängt insb. vom Familienstand ab, die LStR 346 nennen bei einem ledigen Steuerpflichtigen sechs Monate und bei einem verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft oder in Gemeinschaft mit einem minderjährigen Kind lebenden Steuerpflichtigen zwei Jahre (Jakom/ Lenneis EStG, 2013, § 19 Rz 56).

Die Kosten für Familienheimfahrten sind steuerlich nur dann absetzbar, wenn die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung vorliegen, und nur insoweit, als den Steuerpflichtigen ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG 1988 gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale nicht überschritten wird (vgl. Jakom/Lenneis, EStG, 2014, § 16 Rz 56, lit i).

Dem Beschwerdevorbringen, welches in die Behauptung mündet: "Ich habe Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung nie geltend gemacht.", ist entgegenzuhalten:

Der Bf. arbeitet seit Juli 2006 in Österreich; auf Seite 2 der Beschwerdevorlage wird verwiesen (beschäftigt ab ; Abgabeninformationssystemabfrage). Damit stimmen der im Rahmen der Veranlagung 2006 erfasste Lohnzettel und die weiteren Lohnzettel der nachfolgenden Jahre überein.

Ab hatte der Bf. folgende österreichischen Wohnsitze (Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister):
bis : 9... (X.)
bis : 5... (Gemeinde Y.)
bis : 1110 Wien, Z.straße 5/1/21
bis : 1110 Wien, Z.straße 5/1/3
bis : 3... OrtNÖ
bis --- : 1110 Wien, Z.straße 5/2/17

Der Bf. ist somit ab September 2009 bis dato, abgesehen von zwei mehrmonatigen Unterbrechungen von Oktober 2010 bis März 2011 und von November 2011 bis August 2012, in Österreich gemeldet; mit einer Ausnahme, von August bis Dezember 2012, hatte er den Wohnsitz an einer Liegenschaft in 1110 Wien.

I n den einzelnen Jahren ab 2006 ergab sich Folgendes:

2006:
Betreffend das Jahr 2006 machte der Bf. Kosten für doppelte Haushaltsführung KZ 723 in Höhe von € 961,00 geltend.
Das Finanzamt berücksichtigte diese Position mit folgender Begründung nicht als Werbungskosten:
Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer können Aufwendungen für Heimfahrten nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn dieser in seinem Heimatort eine eigene Wohnung (ein eigenes Haus) besitzt.
Die Kosten für Fahrten zum Wohnsitz der Eltern stellen keine Werbungskosten dar.

2007:
Betreffend das Jahr 2007 machte der Bf. Kosten für doppelte Haushaltsführung KZ 723 in Höhe von € 2.664,00 geltend.
Das Finanzamt berücksichtigte diese Position als Werbungskosten und wurde dem Bf. eine Abgabengutschrift in Höhe von € 1.400,30 überwiesen (Abgabeninformationssystemabfrage).

2008:
Betreffend das Jahr 2008 machte der Bf. Kosten für doppelte Haushaltsführung KZ 723 in Höhe von € 2.664,00 geltend.
Das Finanzamt berücksichtigte diese Position als Werbungskosten und wurde dem Bf. eine Abgabengutschrift in Höhe von € 1.718,47 überwiesen (Abgabeninformationssystemabfrage).

2009:
Betreffend das Jahr 2009 machte der Bf. Kosten für doppelte Haushaltsführung KZ 723 in Höhe von € 3.372,00 geltend.
Das Finanzamt berücksichtigte diese Position als Werbungskosten und wurde dem Bf. eine Abgabengutschrift in Höhe von € 1.728,80 überwiesen (Abgabeninformationssystemabfrage).

2010:
Betreffend das Jahr 2010 machte der Bf. Kosten für doppelte Haushaltsführung KZ 723 in Höhe von € 3.370,00 geltend.
Das Finanzamt berücksichtigte diese Position als Werbungskosten und wurde dem Bf. eine Abgabengutschrift in Höhe von € 1.489,71 überwiesen (Abgabeninformationssystemabfrage).

2011:
Betreffend das Jahr 2011 machte der Bf. Kosten für doppelte Haushaltsführung KZ 723 in Höhe von € 3.672,00 geltend.
Das Finanzamt berücksichtigte diese Position mit folgender Begründung nicht als Werbungskosten:
Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind nur Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübt. Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, so können Kosten für Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Als vorübergehend wird bei einem verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen werden können.
Da in Ihrem Fall die Voraussetzungen nicht zutreffen, konnten die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.

2012:
Betreffend das Jahr 2012 machte der Bf. keine Kosten für doppelte Haushaltsführung geltend (und gelangten dementsprechend keine solchen Kosten als Werbungskosten in Ansatz).
Im Jahr 2012 war der Bf. bei jener GmbH beschäftigt, bei welcher er auch im Vorjahr vom 25.01. bis 31.12. tätig war, und zwar vom 01.01. bis und vom 20.03. bis .

Die Lebensgefährtin des Bf. geht in Ungarn einer Beschäftigung nicht nach (vgl. Seite 2 der Beschwerdevorlage, vorgelegte Bescheinigung).

Bezogen auf das beschwerdegegenständliche Jahr 2013 arbeitete der Bf. - unter Außerachtlassen der Verhältnisse im Zeitraum Juli 2006 bis September 2009 mit Beschäftigungen in Kärnten und Salzburg - und wohnte seit rund drei Jahren in Österreich, in Wien bzw. von August bis Dezember 2012 in OrtNÖ.

Durch die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen über einen Zeitraum von vier Jahren, von 2007 bis 2010, wurde zugunsten des Bf. eine von der üblichen Verwaltungspraxis abweichende Einzelfallbeurteilung vorgenommen. Dem Bf. wurde in diesen Jahren, also vier Jahre lang, die Wohnsitzverlegung nach Österreich (noch) nicht zugemutet.

Wenn das Finanzamt auf Grund des Umstandes, dass die Lebensgefährtin des Bf. in Ungarn einer Beschäftigung nicht nachgeht, mangels Erfüllen der Voraussetzungen eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung des Bf. nicht anerkennt hat, ist darin keine Rechtswidrigleit des angefochtenen Bescheides zu erkennen. Dass zuvor in den Jahren 2007, 2008, 2009 und 2010 die geltend gemachten Kosten für doppelte Haushaltsführung anerkannt worden sind - wodurch sich im Übrigen das Beschwerdevorbringen: "Ich habe Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung nie geltend gemacht." als wahrheitswidrig erweist - sei hier nochmals angeführt.

Der Bescheid war daher wie mit Beschwerdevorentscheidung abzuändern.

Zulässigkeit einer Revision

Betreffend die Zulässigkeit der Revision ist festzuhalten, dass in der vorliegenden Beschwerde keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4
B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Nichtanerkennung von Aufwendungen mangels Erfüllen der Voraussetzungen einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7105485.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at