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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.03.2015, RV/7501804/2014

Keine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen betreffend die Wiener Parkraumbewirtschaftung

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VfGH-Beschwerde zur Zahl E 962/2015 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Verwaltungsstrafsache Bf, über die Beschwerde gegen das Straf­erkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistrats­abteilung 67, vom , Zl. MA 67-PA-542347/4/8, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometer­abgabe­verordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometer­gesetz 2006, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 12,00 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten. Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

Er habe am um 9:14 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 16, Paltauf­gasse 6 das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W- xxxxxx abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe sei daher fahrlässig verkürzt worden.

Dadurch habe der Bf. § 5 Abs. 2 Parkometer­abgabe­verordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometer­gesetz 2006 verletzt.

Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung verhängte die MA 67 der Stadt Wien über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatz­freiheits­strafe. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von 10 Euro auferlegt.

In der Begründung des Straferkenntnisses ist Folgendes ausgeführt:

Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war.

Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde.

Anlässlich einer Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers gab die Zulassungsbesitzerin, Frau xxxxxxxx , bekannt, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug Ihnen zum Tatzeitpunkt zum Lenken überlassen war.

Die Übertretung wurde Ihnen mittels einer Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 42 VStG angelastet und Ihnen die Möglichkeit geboten, Stellung zu nehmen sowie die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise vorzulegen.

Gleichzeitig wurde Ihnen ein im Zuge der Beanstandung angefertigtes Foto übermittelt.

Sie gaben in Ihrer Rechtfertigung an, dass auf dem angefertigten Foto weder ein Kennzeichen noch eine bestimmte Automarke erkennbar ist, wodurch Sie außer Streit stellen, das gegenständliche Fahrzeug am um 09:14 Uhr in Wien 16, Paltaufgasse 6 abgestellt zu haben. Weiters führten Sie an, dass die Ausweitung der Kurzparkzonen auf das Gebiet 1160 Wien, Paltaufgasse 6, ohne sachliche Rechtfertigung erfolgt ist und somit auf Grund Verstoßes gegen den Gleichheitssatz verfassungswidrig sei. Zudem gaben Sie auch an, dass die herangezogene Parkometerverordnung nicht durch die finanzausgleichsgesetzliche Ermächtigung gedeckt sei und somit auch hier eine Verfassungswidrigkeit vorliegt.

Dazu wird Folgendes festgestellt:

Betreffend Ihrer verfassungsrechtlichen Einwände ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde die dem Rechtsbestand angehörenden Gesetze und Verordnungen zu vollziehen hat, ohne auf eine allfällige Verfassungswidrigkeit Bedacht zu nehmen. Dahingehend steht es Ihnen aber frei, sich mit einer Beschwerde an das hiefür zuständige Höchstgericht, den Verfassungsgerichtshof, zu wenden.

§ 25 Abs.1 und 2 der Straßenverkehrsordnung lauten:

"(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkzone darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs.1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden."

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes genügt es dann, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, dass an allen Einfahrtsstellen und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach§ 52 lit. a Z 13d und 13e angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesem Vorschriftszeichen umgrenzten Gebiet erfasst. Nach der Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes ist eine über die Kennzeichnung der Kurzparkzone durch die genannten Vorschriftszeichen hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone zur Gesetzmäßigkeit zur Kundmachung nicht erforderlich (VfSig 8894/1980; Zl. 94/17/0404; , Zl. 98/17/0333).

Der Bereich dieser flächendeckenden Kurzparkzone ist ordnungsgemäß durch Anbringung entsprechender Straßenverkehrszeichen kundgemacht worden (Aktenvermerk gem. § 44 StVO) und der entsprechende Bereich damit dadurch gekennzeichnet, dass an allen (legalen) Einfahrtsmöglichkeiten in diesen Bereich Verkehrszeichen gem. § 52 lit. a Z 13d StVO (Kurzparkzone Anfang) samt Zusatztafel "gebührenpflichtig" und an allen Ausfahrtstellen Verkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z 13e StVO (Kurzparkzone Ende) angebracht sind.

Die Paltaufgasse befindet sich innerhalb dieses verordneten und ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches im 16. Bezirk.

Laut der auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung ausgestellten Organstrafverfügung des Parkraumüberwachungsorganes der Landespolizeidirektion Wien, welche als taugliches Beweismittel anzusehen ist, wurde das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W- xxxxxx (Marke xxx  / grün) am um 09:14 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 16, Paltaufgasse 6 beanstandet, da der Parkschein fehlte.

Der Meldungsleger unterliegt auf Grund seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht und es träfen ihn im Falle einer Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen. Es besteht kein Anlass, an seinen Angaben zu zweifeln, zumal diese klar, widerspruchsfrei und nachvollziehbar sind.

Dazu kommt, dass sich die Wahrnehmungen des Meldungslegers auf den ruhenden Verkehr beziehen und das Kontrollorgan daher Zeit genug hatte, richtig zu erkennen, um welches Fahrzeug und Kennzeichen es sich handelte sowie ob sich zum Beanstandungszeitpunkt ein gültig entwerteter Parkschein im Fahrzeug befand oder nicht.

Es ergibt sich außerdem auch kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte.

Es sind im Zuge des Verfahrens somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten(§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.

Die Verschuldensfrage war somit zu bejahen.

Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Weder aus dem Akteninhalt noch aus Ihrem Vorbringen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretung wesentlich hinter dem durch die Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt zurückgeblieben ist.

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Ihren Gunsten nicht angenommen werden, da Sie von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht haben, für eine solche Annahme nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt besteht und somit von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen war.

Als mildernd war das Fehlen von Vorstrafen nach dem Wiener Parkometergesetz zu werten.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet.

Gegen das oben angeführte Straferkenntnis erhob der Bf. Beschwerde mit folgender Begründung:

"a) Sachverhaltsdarstellung:

Nach dem dem Straferkenntnis zu Grunde liegenden, außer Streit gestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer am um 09:14 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W xxxxxx in 1160 Wien, Paltaufgasse 6, zu Parkzwecken abgestellt.

Ungeachtet der Tatsache, dass sich die Paltaufgasse innerhalb eines gemäß § 25 Abs 1 und Abs 2 StVO iVm § 44 StVO verordneten und kundgemachten, gebührenpflichtigen Kurzparkzonenbereiches im 16. Wiener Gemeindebezirk befindet, hat der Beschwerdeführer für das Abstellen des vorgenannten Fahrzeuges keinen gültigen Parkschein gelöst, sohin entgegen § 5 Abs 2 der Pakometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 keine Parkometerabgabe entrichtet.

b) Zulässigkeit der Beschwerde:

Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Straferkenntnis insoweit in seinen subjektiven Rechten verletzt, als über diesen für das Abstellen eines KFZ in einer nicht gesetzmäßig verordneten Kurzparkzone in 1160 Wien, Paltaufgasse 6, auf Grundlage eines nicht verfassungsmäßigen Gesetzes (StVO; Parkometergesetz) bzw. einer nicht gesetzmäßigen Verordnung (Parkometerabgabenverordnung; Verordnung betreffend Ausdehnung der Kurzparkzone mit in Wien) von der belangten Behörde eine Verwaltungsstrafe von EUR 60,00, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitssstrafe von 12 Stunden verhängt und dieser zum Kostenersatz des Verfahrens verpflichtet wurde.

Die Beschwerde wurde rechtzeitig innerhalb der 4-wöchigen Beschwerdefrist erhoben, nachdem dem Beschwerdeführer das Straferkenntnis am zugestellt wurde.

c) Beschwerdegründe:

Das Straferkenntnis vom wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes zur Gänze angefochten, wobei die Beschwerdegründe im Einzeln ausgeführt werden wie folgt:

1. Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§ 25 Abs 1 StVO):

1.1. Gemäß § 25 Abs 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) kann die zuständige Behörde, wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone), wobei die Kurzparkdauer nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen darf.

Das gesetzlich determinierte Kriterium des Interesses der Wohnbevölkerung wird von den zuständigen Behörden dahingehend verstanden, dass bei bestehender und nachgewiesener Parkplatznot der Wohnbevölkerung insoferne geholfen wird, als (abgesehen von Haupt- und Geschäftsstraßen) durch Kurzparkplätze das Dauerparken grundsätzlich unterbunden wird und nur bestimmte Personen, gegen Bezahlung einer Pauschalgebühr, eine Ausnahmegenehmigung zum Abstellen des KFZ über die höchstens zulässige Kurzparkdauer hinaus erhalten.

Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch derartige Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, kann die zuständige Behörde demnach durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg gemäß § 45 Abs 4 StVO beantragen können (§ 43 Abs 2a StVO). Gemäß § 45 Abs 4 StVO kann eine derartige Ausnahmebewilligung auf die Dauer von zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller u.a. (i) in dem betreffenden Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat, (ii) ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und (iii) Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeuges ist oder ihm ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird.

1.2. Der in § 45 Abs 4 StVO definierte Begriff des "Mittelpunkts der Lebensinteressen" wird nach der höchstgerichtlichen Österreichischen Judikatur (u.a. VwGH Zl 96/02/0221, 95/02/0532 und 0533) und der entsprechend geübten Verwaltungspraxis, ohne jede diesbezügliche gesetzliche Grundlage, mit dem im Meldegesetz 2001 (MeldeG) definierten, an den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen anknüpfenden Begriff des Hauptwohnsitzes gleichgesetzt. Allerdings wird dabei übersehen, dass eine Person, unter Gesamtbetrachtung ihrer beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen in objektiver Hinsicht nicht nur einen. sondern mehrere Lebensmittelpunkte aufweisen kann, was sich sowohl aus § 1 Abs 8 MeldeG, als auch auf Ebene des Verfassungsrechts aus Artikel 6 Abs 3 B-VG ergibt.

Ungeachtet dessen wird auch in den betreffenden Gebietsverordnungen (siehe dazu auch unten in Punkt 2.) festgeschrieben, dass Personen, die über keinen Hauptwohnsitz in den betreffenden Kurzparkzonengebieten verfügen, keine Ausnahmegenehmigungen iSd § 45 Abs 4 StVO erhalten können. Gerade für Personen, deren Arbeitsplatz sich in Kurzparkzonengebieten in erheblicher Entfernung zum gemeinsamen Wohnsitz der Familie, sohin dem gesellschaftlichen Lebensmittelpunkt und damit Hauptwohnsitz iSd von der Praxis geübten Verständnisses der StVO, befindet (Pendler, die sohin über mehrere Lebensmittelpunkte verfügen), ist die Erlangung einer "Bewohnerausnahmegenehmigung" gemäß § 45 Abs 4 StVO damit ausgeschlossen. Besonders betroffen sind davon naturgemäß die besonders zahlreich vorhandenen Personen, die mit ihrer Familie im Umland oder gar im Ausland wohnen und nur nach Wien pendeln, um dort über mehrere Tage ihrer Beschäftigung nachzugehen (Wochenpendler).

De facto führt § 45 Abs 4 StVO zusammen mit der Kurzparkzonenregelung der Stadt Wien damit zu dem Ergebnis, dass Personen, welche über keinen ausschließlichen Wohnsitz in den betreffenden Gebieten verfügen, ihr Kraftfahrzeug dort nur nach Maßgabe der Beschränkungen des § 25 Abs 1 StVO abstellen können.

1.3. Der verfassungsrechtlich geschützten Wahlfreiheit, auch über mehrere Lebensmittelpunkte zu verfügen, wird damit durch die "Ausnahmestimmungen" des § 45 Abs 4 StVO iVm § 45 Abs 4a bzw. Abs 2 StVO sowie die Gebietsverordnungen in keiner Weise entsprochen. Vielmehr wird bewirkt, dass Personen mit mehreren Wohnsitzen, anders als jene mit nur einem Hauptwohnsitz, zwingend den Beschränkungen des § 25 Abs 1 StVO unterliegen.

Damit ist die, ausdrücklich dem Straferkenntnis zu Grunde gelegte Bestimmung des § 25 Abs 1 StVO iVm § 45 Abs 2, Abs 4 und Abs 4a StVO, im Hinblick auf die fehlende sachliche Begründung für die Benachteiligung von Personen mit mehreren Wohnsitzen, welche einen "Hauptwohnsitz" wählen müssen und hinsichtlich aller anderen Wohnsitze keine Ausnahmebewilligung mehr erhalten können, sohin insoweit den Beschränkungen des § 25 Abs 1 StVO unterworfen sind, gegenüber Personen mit nur einem Hauptwohnsitz, welche stets in den Genuss von privilegierenden Ausnahmeregelungen gelangen können, und die daraus resultierende Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebotes rechtwidrig.

Das angefochtene Straferkenntnis stützt sich insoweit auf ein verfassungswidriges Gesetz (§ 25 Abs 1 StVO), als dieses der Verordnung der gegenständlichen Kurzparkzone zugrunde liegt.

2. Anwendung gesetzwidriger Verordnungen durch die Ausdehnung der Kurzparkzonen samt Gebietsverordnungen:

2.1.1. Wie bereits in Punkt 1.1. der Beschwerde ausgeführt, erachtet § 25 StVO die Erlassung von Kurzparkzonen dann für zulässig, wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortbedingten Gründen im Interesse der Wohnbevölkerung oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist. Demnach bezweckt die Bestimmung des § 25 StVO, die Wohnbevölkerung bei bestehender und nachgewiesener Parkplatznot durch die Schaffung von Kurzparkplätzen, welche nur bestimmte Personen gegen Bezahlung einer Pauschalgebühr für begrenzte Zeiträume nutzen dürfen sowie durch die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zum Abstellen des KFZ über die höchstens zulässige Kurzparkdauer hinaus erhalten, zu schützen (siehe dazu auch ).

2.1.2. Mit Wirksamkeit zum hat der Magistrat der Stadt Wien im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde im Wege verschiedener. gemäß § 44 StVO kundgemachter Verordnungen eine erhebliche Ausweitung der städtischen Parkraumbewirtschaftung bzw. der Kurzparkzonen in weite(n) Teile(n) des 12. Wiener Gemeindebezirks (vereinfacht gesamter Bereich ausgenommen Hetzendorf), des 14. Wiener Gemeindebezirks (zwischen Wienfluss und ÖBB-Trasse ab Bergmillergasse, der an den 15. und 16. Bezirk angrenzende Teil innerhalb der Grenze Maroltingergasse/Leyserstraße/Ameisgasse sowie um den Bahnhof Hütteldorf), des 15. Wiener Gemeindebezirks (gesamter Bereich innerhalb der Bezirksgrenzen, soweit nicht bereits eine Ausnahmeregelung/Kurzparkzone im Bereich der Stadthalle gilt), des 16. Wiener Gemeindebezirks (Begrenzung der Kurzparkzone im Westen durch die Montleartstraße, die Ottakringerstraße und die Sandleitengasse) sowie des 17. Wiener Gemeindebezirks (westliche Grenze Sandleitengasse, Güpferlingstraße, Alszeile, Leopold-Kunschak-Piatz, Richthausenstraße, Lidlgasse, Grenze zum 18. Wiener Gemeindebezirk) kundgemacht.

Diese räumliche Erweiterung umfasst auch die Stelle in 1160 Wien, Paltaufgasse 6, an welcher der Beschwerdeführer gegenständlich das KFZ zu Parkzwecken abgestellt hatte. Gemäß dem Straferkenntnis (Seite 3) wurde auch die Verordnung betreffend die Kurzparkzone mittels entsprechender Straßenverkehrszeichen gemäß § 44 StVO kundgemacht. Die Ausdehnung der Wiener Kurzparkzonen zum ergibt sich konkret aus dem als Beilage ./1 angeschlossenen Plan, jene zum jetzigen Zeitpunkt aus dem Plan Beilage ./2. Diese Kurzparkzone gilt jeweils Montag bis Freitag (werktags) von 9 Uhr bis 19 Uhr, wobei in diesen Zeiten eine höchstzulässige gebührenpflichtige Abstelldauer von drei Stunden einzuhalten ist.

2.1.3. Für die Ausdehnung der Parkraumbewirtschaftung gemäß dem Punkt 2.1.2. samt Erlassung von Ausnahmebewilligungen besteht (ebenso wie die in der Folge noch zusätzlich vorgenommenen Erweiterungen) allerdings keine wie immer geartete sachliche/gesetzliche Rechtfertigung iSd § 25 Abs 1 StVO.

Schon nach den für die Ausweitung der Parkraumbewirtschaftung von der Stadt Wien selbst herangezogenen Entscheidungsgrundlagen vom (Beilage./3) ist eindeutig ersichtlich, dass sowohl die in weiterer Folge tatsächlich verwirklichten Kurzparkzonengebiete als auch die gleichfalls untersuchten, nicht betroffenen, dicht verbauten Gebiete der Wiener Gemeindebezirke 10, 11, 18 und 19 grosso modo Auslastungsquoten betreffend ruhenden Verkehr im Ausmaß zwischen 50-100% bei einer mittleren Auslastung von 80% bis 95% aufgewiesen haben (Beilage ./3, Seiten 3 und 4).

Demgemäß wurden auch (Beilage ./3, Seite 6) für sämtliche untersuchten Gebiete Vorschläge für neue Parkraumbewirtschaftungszonen erstellt, wobei diese Maßnahmen zusammengefasst mit (i) einer Absenkung der Parkraumauslastung, (ii) Steigerung der Lebensqualität der Anrainer durch Verminderung des Parksuchverkehrs und der daraus resultierenden Umweltbelastung, (iii) der Vermeidung einer Zersiedlung durch abwandernde Anrainer, (iv) der Schaffung von Anreizen für den Umstieg vom Auto auf andere Verkehrsmittel sowie (v) der Tatsache, dass eine Inanspruchnahme von öffentlichem Gut nicht ohne Entgelt möglich sein soll, begründet wurden.

Ein sachliches Erfordernis iSd § 25 Abs 1 StVO für die tatsächlich vorgenommene Ausweitung der Parkraumbewirtschaftung, etwa im Sinne einer Parkplatznot, ergibt sich allerdings insoweit nicht, wobei den Entscheidungsgrundlagen nicht einmal eine genauere Spezifizierung, etwa welche Straßenzüge besonders von einer Verkehrsbelastung betroffen sind, zu entnehmen ist. Tatsächlich hat gerade die verfahrensgegenständliche Stelle in 1160 Wien, Paltaufgasse 6 samt Umgebung vor der Einführung der Kurzparkzone eine Auslastung von maximal 50,1% bis 60% aufgewiesen (Beilage ./3, Seite 4).

Die Tatsache, dass die Kurzparkzonengebiete in ihrer derzeitigen räumlichen Ausgestaltung rein willkürlich (und in anderen viel stärker betroffenen Gegenden anderer Bezirke, wie etwa des 10. und 11. Wiener Gemeindebezirkes, aus politischen Gründen eben nicht) festgelegt wurden und in gleicher Weise, ohne Rücksichtnahme auf parkplatzspezifische Erfordernisse, gemäß § 43 Abs 2a Z 1 iVm § 94d Z 4a StVO Verordnungen des Magistrates der Stadt Wien vom , ABI 2012/34 sowie vom , ABI 2012/47 (GebietsVO Penzing, GebietsVO Rudolfsheim-Fünfhaus, GebietsVO Ottakring, GebietsVO Hernals, Beilage ./6), erlassen wurden, wonach die Bewohner bestimmter Stadtgebiete, welche sich flächenmäßig im Wesentlichen an den neuen Kurzparkzonenflächen orientieren, Ausnahmebewilligungen beantragen können, zeigt eindeutig die Rechtswidrigkeit dieser Vorgangsweise.

Insbesondere sind für das tatsächlich umgesetzte Szenario keine wie immer gearteten Studien odgl., insbesondere betreffend die Auswirkungen auf die angrenzenden Gebiete oder eine bestehende Parkplatzverknappung bekannt, dies zeigt eindeutig, dass die Stadt Wien ausschließlich durch fiskalische Interessen motiviert ist und die gesetzlich normierten Zwecke vollkommen ignoriert wurden. Bemerkenswert ist diesbezüglich, dass die Stadt Wien in ihren Entscheidungsgrundlagen betreffend Ausweitung der Parkraumbewirtschaftung sogar selbst davon ausgeht (Beilage ./3, Seite 60ff), dass die Einführung der Kurzparkzonen zu einer maßgeblichen Verlagerung und damit Verschlechterung der Parkplatzsituation in angrenzenden Gebieten samt gesteigerter Nachfrage nach teilweise gar nicht vorhandenen Stellplätzen in öffentlichen/gewerblichen Garagen führen wird.

Daraus ergibt sich eine besondere Benachteiligung von "auswärtigen" Personen, welche ihr KFZ nunmehr in den Kurzparkzonengebieten nur für den Fall der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen und dann nur in engem zeitlichen Rahmen abstellen und in den angrenzenden Gebieten bzw. in der Nähe von öffentlichen Verkehrsanbindungen überhaupt keinen Parkplatz mehr finden können. Die Vorgangsweise der Stadt Wien ist dabei auch insoweit vollkommen unverständlich, als die im Auftrag der Arbeiterkammer Wien im Jahr 2011 erstellte Studie der A GmbH (Beilage ./4) nachdrücklich vor einer Belastung auswärtiger Arbeitnehmer warnt ("Eine Ausweitung der Parkraumbewirtschaftung hätte ohne geeignete Begleitmaßnahmen unmittelbare, negative Auswirkungen auf bis zu 138.000,00 nach Wien einpendelnde Arbeitnehmer. Das Parkplatzangebot in den an die neu bewirtschafteten Zonen angrenzenden Gebieten würde stark vermindert, da mit einem verstärkten Ausweichen in diese Bereiche zu rechnen wäre ..." und die zur Abfederung der negativen Auswirkungen vorweg empfohlenen Maßnahmen des Ausbaus des öffentlichen Verkehrs, der Attraktivierung des Park and Ride-Systems, des Ausbaus intermodaler Schnittstellen sowie des Mobilitätsmanagements samt steuerlicher Anreize empfiehlt (Beilage ./4, Seiten 17ff) trotzdem vollkommen ignoriert wurden und werden.

2.1.4. ln der höchstgerichtlichen Judikatur ( VfGH B291/94; B294/94; B536/94; B537/94; B869/94; B870/94; B1296/94; B1733/94, Sammlungsnummer 14082) wird neben dem gesetzlich vorausgesetzten Zweck (Schutz der Wohnbevölkerung vor Verkehrsbelastungen) insbesondere betont, dass flächendeckende Kurzparkzonen dem Erfordernis der Übersichtlichkeit und Sachlichkeit hinsichtlich der Verkehrssituation entsprechen müssen.

Konkret hat der VfGH in dem Erkenntnis Slgnr. 14082, bezogen auf die flächendeckende Einführung von Kurzparkzonen im 1. Wiener Gemeindebezirk, darauf hingewiesen, dass

" ... der 1. Bezirk eine historisch gewachsene, auch städtebauliche und verkehrsmäßige Einheit bildet .... Mögen auch die Verkehrsverhältnisse in den einzelnen Straßen des 1. Bezirkes unterschiedlich beschaffen sein, so ist gleichwohl nicht zu leugnen, dass die ortsbedingten Gründe im Interesse der Wohnbevölkerung gemäß § 25 Abs 1 StVO dafür sprechen die Straßen des gesamten 1. Bezirks zur Kurzparkzone zu erklären, zumal dort, wo die Bezirksgrenze für den Fahrzeuglenker unübersichtlich verläuft, bestimmte Straßen und Straßenzüge von der flächendeckenden Kurzparkzonenregelung ausgenommen wurden. Es kann der verordnungserlassenden Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Kurzparkzone so begrenzte, dass ihr Umfang für die Verkehrsteilnehmer unmittelbar einsichtig ist und gleichzeitig eine Verlagerung der Verkehrsprobleme innerhalb des 1. Bezirks vermieden wird, die beim Fehlen einer flächendeckenden Kurzparkzone dadurch eintreten könnte, dass zum Zweck des Parkens in die nicht von der Kurzparkzonenverordnung erfassten Straßen ausgewichen würde."

Wie in Punkt 2.1.3. dargestellt, erfüllt die verfahrensgegenständliche Ausweitung der Parkraumbewirtschaftung keine einzige der höchstgerichtlichen Anforderungen. Konkret verläuft die Grenzziehung, wie aufgezeigt, eindeutig nicht nach sachlich nachvollziehbaren oder für die Verkehrsteilnehmer einsichtigen Kriterien, sondern vielmehr ohne erkennbares Konzept, mitten durch das Stadtgebiet bzw. durch die bzw. innerhalb des Bereiches des 12., 14., 16. und 17. Wiener Gemeindebezirkes.

Dies führt auch dazu, dass gerade für Ortsfremde überhaupt nicht nachvollziehbar ist, ob bzw. in welcher Art von Kurzparkzone sie sich befinden, insoweit bestehen auch erhebliche Zweifel an der ordnungsgemäßen Kundmachung iSd § 44 Abs 1 StVO, zumal die der Stelle 1160 Wien, Paltaufgasse 6, nächstgelegenen Kundmachungen jeweils mehrere Kilometer entfernt, etwa im Westen im Bereich der Savoyenstraße (1160 Wien) bzw. im Süden im Bereich der Hadikgasse (1140 Wien) erfolgen (Beilage ./2).

Weiters fehlt auch zur Gänze die vom VfGH geforderte Rücksichtnahme auf Verdrängungseffekte (insbesondere in die Bereiche des 13., 18., 19., aber auch 10. und 11. Wiener Gemeindebezirks) und hat dies (wie bereits in dem Erkenntnis des VfGH aus dem Jahr 1995 antizipiert) zu einer extremen Verlagerung des Verkehrs- und Parkaufkommens innerhalb der betroffenen Bezirke (in nicht parkraumbewirtschaftete Bereiche) sowie in die angrenzenden Wiener Gemeindebezirke ohne Kurzparkzone samt vollkommen chaotischen Zuständen geführt (Beilage./5).

2.1.5. Da der Bestimmung des § 25 StVO keineswegs unterstellt werden kann, mit der Schaffung von Kurzparkzonen ohne sachliche Grundlage die Interessen bestimmter Teile der Wohnbevölkerung zu Lasten anderer, insbesondere an der Grenze der Kurzparkzonen wohnhafter Bewohner zu bezwecken, ist die mit Wirkung zum im Verordnungsweg erfolgte rein willkürliche und "unübersichtlich" kundgemachte Ausdehnung der Kurzparkzonen sowie der Parkraumbewirtschaftung gemäß Punkt 2.1.2. gesetzwidrig.

Diese gesetzwidrige Ausdehnung der Kurzparkzonen durch die betreffende Verordnung erfasst auch den Bereich in 1160 Wien, Paltaufgasse 6 und ist damit Grundlage für die Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses, mit welchem das Abstellen des gegenständlichen KFZ durch den Beschwerdeführer in der Kurzparkzone ohne Gebührenentrichtung sanktioniert wurde.

3. Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes sowie gesetzwidriger Verordnungen/Parkometerabgabegesetz, Pauschalierungsverordnung, Parkometerabgabeverordnung:

3.1. Gemäß § 5 Finanz-Verfassungsgesetz können öffentliche Abgaben, vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 7 Abs 5 und 8 Abs 5 leg. cit., ausschließlich aufgrund von Gesetzen erhoben werden. § 8 Abs 5 Finanz-Verfassungsgesetz normiert, dass die Bundesgesetzgebung Gemeinden ermächtigen kann, bestimmte Abgaben aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben. Gemäß § 7 Abs 5 Finanz-Verfassungsgesetz kann auch die Landesgesetzgebung Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben, wobei solche Landesgesetze ausdrücklich die wesentlichen Merkmale dieser Abgaben, insbesondere auch deren zulässiges Höchstausmaß, bestimmen müssen.

3.2. ln Entsprechung des Finanz-Verfassungsgesetzes normiert §15 Abs 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes des Bundes die Ermächtigung der Gemeinden, durch Beschluss der Gemeindevertretung Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO einzuheben.

Mit §1 Abs 1 des Parkometergesetzes des Landes Wien wird die Gemeinde ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO die Entrichtung einer Abgabe für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, wobei in § 6 leg.cit. die Erlassung von Pauschalierungsrichtlinien durch Verordnung vorgesehen ist, die Höhe und Form der Abgabenentrichtung regeln und auf das unterschiedliche Abstellverhalten der Wohnbevölkerung in Gebieten, die gemäß § 43 Abs 2a StVO verordnet sind, des Wirtschaftsverkehrs und des sonstigen Verkehrs Bedacht nehmen.

ln offenkundiger Abweichung von § 7 Abs 5 Finanz-Verfassungsgesetz wird insoweit aber keine nähere Determinierung der Merkmale der Abgaben und demgemäß auch kein Höchstausmaß festgelegt und ist das Parkometergesetz des Landes Wien damit insoweit sowie insbesondere auch im Hinblick auf §4 Abs 1 Parkometergesetz, wonach Handlungen oder Unterlassungen, durch die eine Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 365,00 zu bestrafen sind, verfassungswidrig.

3.3. Unter Hinweis auf § 15 Abs 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes sowie auf das Parkometergesetz wird in § 3 der Parkometerabgabeverordnung das für den Erwerb von Parkscheinen jeweils zu entrichtende Entgelt normiert, §5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung enthält die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung.

Da die Parkometerabgabeverordnung ausdrücklich auf Grund des verfassungswidrigen Parkometergesetzes des Landes Wien erlassen wurde und für deren Erlassung auch keine andere (gültige) Rechtsgrundlage besteht, vermag auch dieser Verordnung und dabei insbesondere der in § 5 Abs 2 normierten Verpflichtung zur Abgabenentrichtung selbst kein Rechtsbestand zuzukommen.

3.4. Soweit das Straferkenntnis sohin gemäß § 5 Abs 2 der Pakometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 eine Verwaltungsstrafe von EUR 60,00 über den Beschwerdeführer verhängt, stützt sich dieses auch insoweit auf ein verfassungswidriges Gesetz sowie eine gesetzwidrige Verordnung."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die vom Bf. geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken werden aus folgenden Gründen nicht geteilt:

I) Fehlen einer Regelung des Höchstausmaßes der Abgabe im Parkometer­gesetz 2006

Gemäß § 7 Abs. 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG) kann die Bundesgesetzgebung Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeinde­vertretung auszuschreiben. Dabei gibt es keine Einschränkung des Bundesgesetzgebers wie sie gemäß § 8 Abs. 5 F-VG 1948 für Landesgesetzgeber besteht, "die wesentlichen Merkmale dieser Abgabe, insbesondere auch ihr zulässiges Höchstausmaß zu bestimmen".

Der (einfache) Bundesgesetzgeber hat in den gleichlautenden § 15 Abs. 3 Z 5 der Finanz­ausgleichs­gesetze (FAG) 2005 und 2008 von der verfassungsrechtlichen Ermächtigung des § 7 Abs. 5 F-VG Gebrauch gemacht.

§ 15 Abs. 3 Z 5 FAG 2005 und 2008 lauten übereinstimmend: "Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben: Mit Wirkung vom : Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960.

Der Wiener Gemeinderat hat seinerseits von der auf § 7 Abs. 5 F-VG gestützten bundes­gesetzlichen Ermächtigung des § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 2005 (und 2008) Gebrauch gemacht und die Parkometerabgabeverordnung, ABl 2005/51 idgF, erlassen.

Die Parkometerabgabeverordnung enthält in den §§ 2 bis 4a folgende Regelungen über die Höhe der Abgabe:

§ 2. Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.

§ 3. Das bei Erwerb von Parkscheinen zu zahlende Entgelt beträgt pro Parkschein

a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde (rot) 1 Euro,

b) für eine Abstellzeit von einer Stunde (blau) 2 Euro,

c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden (grün) 3 Euro

d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden (gelb) 4 Euro.

§ 4. Das bei Erwerb von elektronischen Parkscheinen zu zahlende Entgelt beträgt pro elektronischem Parkschein

a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde 1 Euro,

b) für eine Abstellzeit von einer Stunde 2 Euro,

c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden 3 Euro,

d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden 4 Euro,

e) für eine Abstellzeit von zweieinhalb Stunden 5 Euro,

f) für eine Abstellzeit von drei Stunden 6 Euro.

§ 4a. (1) Der Magistrat hat die in den §§ 2 bis 4 angeführten Abgaben zu erhöhen oder zu verringern, wenn sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich berechnete und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachte Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) oder ein an dessen Stelle tretender Index seit und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Abgabe zum Stichtag 30. Juni eines Jahres mindestens insoweit verändert hat, dass unter Zugrundelegung der Änderung eine Erhöhung bzw. Verminderung der jeweils geltenden Abgabenhöhe für jede halbe Stunde Abstellzeit in Höhe von mindestens 5 Cent (Schwellenwert) vorzunehmen ist. Die Änderung hat im Ausmaß der Erhöhung oder Verminderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni dieses Jahres in Schritten von vollen 5 Cent zu erfolgen. Dabei sind Teilbeträge von weniger als 3 Cent auf die vorigen 10 Cent abzurunden und Teilbeträge von weniger als 8 Cent auf die vorigen 5 Cent abzurunden. Teilbeträge von mindestens 3 Cent sind auf die nächsten 5 Cent aufzurunden und Teilbeträge von mindestens 8 Cent auf die nächsten 10 Cent aufzurunden. Die Valorisierung ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen und tritt mit Beginn des der Indexanpassung nachfolgenden 1. Jänner in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist im Falle einer Änderung der Abgabe durch Verordnung des Gemeinderates in der Zeit zwischen 1. Jänner und 31. Dezember des Jahres 2007 als Vergleichswert für die erstmalige Valorisierung der Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) zu dem Stand heranzuziehen, der dem Datum der Kundmachung dieser Verordnung entspricht.
(3) Mit dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe verlieren jeweils alle Parkscheine mit dem Aufdruck von nicht mehr gültigen Gebühren ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel. Diese Parkscheine können innerhalb von 6 Monaten ab dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe gegen Rückerstattung des aufgedruckten Wertes zurückgegeben werden.

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des FAG 2005 ist "Zu den §§ 14 und 15 – ausschließliche Landes(gemeinde)angaben, Parkometer­abgaben (§ 14 Abs. 1 Z 17, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 3 Z 5)" Folgendes ausgeführt:

"Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 – kurz Parkometerabgaben – werden in die Liste der ausschließlichen Landes­(gemeinde)­abgaben aufgenommen (§ 14 Abs. 1 Z 17) und zugleich als ausschließliche Gemeinde­abgaben eingeordnet (§ 14 Abs. 2). Dies bedeutet noch keine Änderung gegenüber der derzeitigen, durch Landesgesetze bestimmten Rechtslage. Ab dem werden die Gemeinden ermächtigt, derartige Abgaben durch Verordnung auszuschreiben, wobei diese Ermächtigung einige Ausnahmebestimmungen enthält, die dem Querschnitt der Ausnahmebestimmungen der bisherigen landesgesetzlichen Regelungen entsprechen. Die tatsächliche Besteuerung wird letztlich davon abhängen, inwieweit von den kompetenz­rechtlichen Möglichkeiten Gebrauch gemacht wird: Den Gemeinden steht es frei, innerhalb der Ermächtigung – unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Gebote wie insbesondere dem Gleichheitsgebot – die Steuertatbestände festzulegen. So kann zB die Ausschreibung der Abgabe auf das Parken beschränkt werden oder können zusätzliche Ausnahme­bestimmungen wie etwa für Anrainer vorgesehen werden. Dem Landesgesetzgeber steht es wiederum offen, die bundesgesetzliche Ermächtigung zu konkretisieren (zB hinsichtlich der Fälligkeiten, Steuerpflichtigen oder Haftungen) oder auch weiter gehende Ermächtigungen der Gemeinden vorzusehen, er darf allerdings die Ermächtigung des Bundesgesetzgebers nicht einschränken. Kompetenzrechtlich unzulässig sind daher landesgesetzliche Regelungen eines Höchstausmaßes der Abgabe oder zusätzliche Ausnahmen. Da die Landesgesetze an diese neue Kompetenzlage anzupassen sein werden, gilt die Ermächtigung des Bundes erst ab dem ."

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des FAG 2008 lauten: "Zu den §§ 14 bis 19 FAG 2008 – ausschließliche Landes(gemeinde)abgaben: Die Bestimmungen über die Landes(gemeinde)abgaben werden unverändert aus dem FAG 2005 übernommen."

Die Befugnis des Bundesgesetzgebers nach § 7 Abs. 5 F-VG, Gemeinden zur Ausschreibung von Abgaben zu ermächtigen, wird – ebenso wie jene des Landes­gesetzgebers nach § 8 Abs. 5 F-VG – bereits in § 5 F-VG als Ausnahme vom dort normierten und die Grundsätze des Art. 18 Abs. 1 B-VG unter­streichenden Legalitäts­prinzip bezeichnet. § 5 F-VG nimmt Abgaben­verordnungen auf Basis des § 7 Abs. 5 F-VG – ebenso wie jene auf Basis des § 8 Abs. 5 F-VG – ausdrücklich vom dort verankerten finanz­verfassungs­rechtlichen Legalitäts­prinzip aus. Die auf Grundlage des § 7 Abs. 5 F-VG erlassene bundesgesetzliche Ermächtigung muss daher die Regelungen der Gemeinde nicht so streng determinieren, wie dies sonst aus Art. 18 B-VG abgeleitet wird (vgl. Kneihs/Lienbacher (Hg), Rill-Schäffer-Kommentar Bundes­verfassungs­recht, Rz 31, 37).

§ 7 Abs. 5 F-VG räumt dem Bund die Kompetenz ein, Gemeinden zu ermächtigen, bestimmte Abgaben aufgrund eines Beschlusses der Gemeinde­vertretung auszuschreiben. Aus dem Vergleich mit der entsprechenden Zuständigkeit des Landes­gesetzgebers (§ 8 Abs. 5 F-VG), der bei Einräumung des freien Beschluss­rechtes die wesentlichen Merkmale der Abgabe bestimmen muss, kann abgeleitet werden, dass der Bundesgesetzgeber sich auf die bloße Benennung des Steuer­objektes beschränken und die nähere materiell­rechtliche Regelung der Gemeinde überlassen darf. Der Bundesgesetzgeber ist darüber hinaus auch befugt, genauere Regelungen hinsichtlich dieses Abgaben­objektes – auch Regelungen über die zulässige Höhe der Abgabe (als Höchst­ausmaß oder als fixer Satz) – zu erlassen, muss von dieser Befugnis jedoch keinen Gebrauch machen (vgl. Ruppe, Finanz­verfassung und Rechts­staat, Wien 2007, S. 92 ff).

Für die Gemeinde bedeutet die bundesgesetzliche Ermächtigung, dass sie zur Erlassung von selbständigen Verordnungen ermächtigt wird und dass sie inhaltlich das Recht besitzt, die betreffende Abgabe "auszuschreiben". Darunter ist nach der ständigen Recht­sprechung des VfGH das Gleiche zu verstehen wie unter " Abgaben erheben", nämlich das Recht der Gemeinde, Steuer­quellen zu erschließen und sie zu nutzen. Die Frage, ob die Gemeinde aufgrund der ihr erteilten Ermächtigung selbst zur Schaffung des konkretisierenden materiellen Steuer­rechts befugt ist oder hierfür eine landes­gesetzliche Regelung erforderlich ist, wird heute einheitlich in dem Sinn beantwortet, dass die Gemeinde durch die bundes­gesetzliche Ermächtigung (in dem konkret durch § 15 FAG gesteckten Rahmen) ohne Erfordernis einer landes­gesetzlichen Regelung zur Schaffung materiellen Steuer­rechts im Wege selbständiger Verordnungen befugt ist. Die Zuständigkeit der Gemeinde umfasst dabei die Regelung der persönlichen Tatbestands­elemente (Steuer­schuldner, Haftende), die genaueren Regelungen zum Steuer­gegen­stand und vor allem zur Bemessungs­grundlage, persönliche und sachliche Befreiungen, begünstigende oder vereinfachende Regelungen einschließlich Pauschalierungen, lenkende Regelungen, solange sie einen inneren Bezug zum betreffenden Steuer­objekt aufweisen, sowie schließlich die Tarif­vorschriften, darüber hinaus aber auch die Vorschriften zur Steuer­entrichtung (Mitwirkung des Abgabepflichtigen, Veranlagung, Selbst­bemessung) einschließlich Fälligkeit. Die Grenze der Recht­setzungs­befugnis der Gemeinde wird durch die bundesgesetzliche Ermächtigung gezogen. Eine Erweiterung der bundesgesetzlichen Ermächtigung kann nur durch einen Akt der Landes­gesetz­gebung und nur in den Grenzen des § 8 F-VG erfolgen (vgl. Ruppe, Finanz­verfassung und Rechts­staat, Wien 2007, S. 92 ff).

Der Landes­gesetzgeber kann in Ausübung der ihm nach § 8 Abs. 1 F-VG über­tragenen Kompetenz zur gesetzlichen Regelung der aus­schließlichen Gemeinde­abgaben derartige Regelungen auch für Abgaben treffen, die nach § 7 Abs. 5 F-VG den Gemeinden in das freie Beschluss­recht über­tragen wurden. Solche landes­gesetzlichen Regelungen dürfen aber die durch die Bundesgesetzgebung eingeräumte Ermächtigung nur konkretisieren oder allenfalls – gestützt auf § 8 Abs. 5 F-VG – erweitern, keines­falls aber beschneiden oder ein­schränken. Dieses "Ein­schränkungs­verbot" muss vor dem Hinter­grund des Zweckes der Ermächtigung gesehen werden, den Gemeinden ein Mindest­maß an Steuer­hoheit ohne Tätig­werden der Landes­gesetz­gebung zu garantieren. Es bestehen keine Bedenken, wenn die landes­gesetzliche Regelung Steuer­befreiungen vorsieht, die lediglich der sach­gerechten Abgrenzung des Steuer­gegen­standes dienen und im Zusammenhang mit der konkreten Abgabe üblicher­weise erwartet werden können. Die landes­gesetzliche Regelung darf aber jedenfalls keine Höchst­grenze der Abgaben­belastung vorsehen, wenn eine solche in der bundesgesetzlichen Ermächtigung nicht enthalten ist, oder eine fixe Abgaben­höhe vor­schreiben, wenn die bundes­gesetzliche Ermächtigung keine Begrenzung oder nur eine Höchst­grenze vorsieht (vgl. Ruppe, Finanz­verfassung und Rechts­staat, Wien 2007, S. 92 ff).

Die vom Bf. geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken betreffend das Fehlen einer Regelung des Höchstausmaßes der Abgabe im Parkometer­gesetz 2006 werden daher nicht geteilt.

II) § 25 Abs. 1 StVO 1960, § 43 Abs. 2a StVO 1960, § 45 Abs. 2 StVO 1960, § 45 Abs. 4 StVO 1960, § 45 Abs. 4a StVO 1960

Der Bf. rügt die dem Straferkenntnis zu Grunde liegende Bestimmung des § 25 Abs. 1 StVO 1960 iVm § 45 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 4a StVO 1960 "im Hinblick auf die fehlende sachliche Begründung für die Benachteiligung von Personen mit mehreren Wohn­sitzen, welche einen "Haupt­wohn­sitz" wählen müssen und hinsichtlich aller anderen Wohn­sitze keine Ausnahme­b ewilligung mehr erhalten können, sohin insoweit den Beschränkungen des § 25 Abs. 1 StVO unter­worfen sind, gegenüber Personen mit nur einem Haupt­wohn­sitz, welche stets in den Genuss von privilegierenden Ausnahme­regelungen gelangen können, und die daraus resultierende Verletzung des verfassungs­rechtlichen Gleichheits­gebotes" als rechts­widrig.

§ 25 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) lautet:

" Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen."

§ 43 Abs. 2a StVO 1960 lautet:

"1. Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrs­beschränkungen hervorgerufen werden, kann die Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45 Abs. 4 beantragen können.

2. Wenn es in den nach Z 1 bestimmten Gebieten auf Grund der örtlichen Gegebenheiten möglich ist und eine Notwendigkeit dafür besteht, hat die Behörde durch Verordnung zu bestimmen, daß auch Angehörige bestimmter Personenkreise, die in diesen Gebieten ständig tätig sind, die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein auf das notwendige zeitliche Ausmaß eingeschränktes Parken in den in der Verordnung nach Z 1 bezeichneten nahe­gelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamt­gewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45 Abs. 4a beantragen können."

§ 45 Abs. 2 StVO 1960 lautet:

" In anderen als in Abs. 1 bezeichneten Fällen kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind."

§ 45 Abs. 4 StVO 1960 lautet:

" Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und

1. Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs ist, oder

2. nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird."

§ 45 Abs. 4a StVO 1960 lautet:

" Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren im notwendigen zeitlichen Ausmaß erteilt werden, wenn der Antragsteller zu dem in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 2 umschriebenen Personenkreis gehört und

Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs ist, oder nachweislich ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug beruflich benützt, und

1. entweder die Tätigkeit des Antragstellers ohne Bewilligung erheblich erschwert oder

2. unmöglich wäre, oder die Erteilung der Bewilligung im Interesse der Nahversorgung liegt. "

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , B 1491/92, ausgeführt hat, steht der Gleichheitssatz einer gesetzlichen Regelung nicht entgegen, derzufolge das Bedürfnis bestimmter Personengruppen nach Dauerparkplätzen bevorzugt zu berücksichtigen ist, sofern die betreffende(n) Personengruppe(n) vom Gesetzgeber nach sachlichen Kriterien hinsichtlich ihres Parkraumbedürfnisses abgegrenzt wird (werden).

Der Gesetzgeber hat mit der 13. StVO-Novelle, BGBl. 105/1986, die Möglichkeit geschaffen, für die Wohnbevölkerung Ausnahmebewilligungen für die Benützung von Kurzparkzonen zu erteilen, um besondere Erschwernisse hinsichtlich des Parkens zu mildern oder überhaupt hintanzuhalten. Die Gemeinde wird mit den vorgesehenen Bestimmungen ermächtigt, der Wohnbevölkerung jener Gebiete, in denen durch die Einrichtung von Kurzparkzonen Park­plätze verlorengehen, einen Ausgleich durch die Möglichkeit der Erteilung von Ausnahme­bewilligungen zu schaffen. § 25 Abs. 1 StVO 1960 über die Errichtung von Kurzparkzonen aus ortsbedingten Gründen "auch im Interesse der Wohnbevölkerung" bildet im Verein mit § 43 Abs. 2a StVO 1960 über die Bestimmung von Gebieten, deren Bewohner Anspruch auf Erteilung einer Dauerparkberechtigung in bestimmten Kurzparkzonen haben, gemeinsam mit § 45 Abs. 4 StVO 1960 über die Erteilung der Dauerparkbewilligung für Bewohner der gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960 bestimmten Gebiete ein mit der 13. StVO-Novelle, BGBl. 105/1986, eingerichtetes, primär im Interesse der Wohnbevölkerung gelegenes "verkehrspolitisches Maßnahmenbündel" (vgl. ; ; B 294/94; B 536/94; B 537/94; B 869/94; B 870/94; B 1296/94; B 1733/94).

Wie der Verfassungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis vom festgestellt hat, ist die Bevorzugung der "Wohnbevölkerung" bei der Bewilligung von Dauerparkplätzen in Kurzparkzonen in Anbetracht der zu respektierenden verkehrspolitischen Absichten des Gesetzgebers sachlich gerechtfertigt. Der Verfassungsgerichtshof führt dazu ausdrücklich Folgendes aus:

" Die Entscheidung des Gesetzgebers, die mit der Einrichtung von Kurzparkzonen verbundenen Erschwernisse für die Wohnbevölkerung bei der Suche nach geeigneten Parkplätzen zumindest insoweit durch Vergabe von Ausnahmebewilligungen auszugleichen, als eine besondere Notwendigkeit jener Wohnbevölkerung besteht, das eigene Kraftfahrzeug zu benutzen, ist schon deswegen gerechtfertigt, weil dadurch von der Verkehrspolitik ein legitimer Anreiz geschaffen wird, dass die in diesen Gebieten wohnende Bevölkerung weiterhin in innerstädtischen Bereichen, in denen Kurzparkzonen eingerichtet werden, ihre Wohnbedürfnisse befriedigt. Angesichts der Parkraumknappheit in zentralen städtischen Lagen bildet es einen sinnvollen Ausgleich für die in diesen Lagen der Bevölkerung erwachsenden verkehrsbedingten Nachteile, wenn ihnen bevorzugte Parkmöglichkeiten eingeräumt werden" (vgl. ; B 294/94; B 536/94; B 537/94; B 869/94; B 870/94; B 1296/94; B 1733/94 ).

Aufgrund dieser Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes werden die verfassungs­rechtlichen Bedenken des Bf. gegen die oben angeführten Bestimmungen der StVO  1960 nicht geteilt.

III) Ausdehnung der Kurzparkzonen per

Nach der im Auftrag der MA 18 von der B GmbH erstellten Studie über die Evaluierung der Auswirkung der Ausweitung der Parkraum­bewirtschaftung für die Bezirke 12, 14, 15, 16 und 17 (vom März 2014) hat die Parkraum­nachfrage und damit auch die Parkraumauslastung in den neu bewirtschafteten Zonen deutlich abgenommen. Es zeigt sich eine Reduktion der Auslastung vormittags in der Größen­ordnung zwischen -15 und -33 % und abends von -11 bis -17 %. Diese Reduktion verbessert deutlich die Stellplatzsituation für die Bewohner und die Wirtschaft. Diese Auswirkungen gehen hauptsächlich zu Lasten des Pendlerverkehrs. Die Reduktion der Auslastung bewirkt eine signifikante Verringerung des Parkplatzsuchverkehrs und eine damit verbundene Reduktion des fließenden Kfz-Verkehrs. Dies wirkt sich positiv auf die Umweltbelastungen aus. In den Nachbargebieten der Erweiterungsgebiete der Parkraum­bewirtschaftung zeigen sich leichte Steigerungen der Parkraumauslastung, die durch Verdrängung eines kleineren Teiles des Parkverkehrs aus den neu bewirtschafteten Gebieten entstehen. Dieser Verdrängungs­effekt ist jedoch kleiner als ursprünglich erwartet (vgl. Studie "Ausweitung der Parkraum­bewirtschaftung in Wien", Seite 47, http://www.wien.gv.at/verkehr/parken/entwicklung/ausweitung/nachher.html).

In der neuen Parkraum­bewirtschaftungs­zone im 16. Bezirk hat sich nach der Evaluierungs­studie die Auslastung der Stellplätze vormittags von 84 % auf 61 % und abends von 90 % auf 77 % reduziert (siehe Seite 62 der zitierten Studie).

Die gesetzlichen Voraus­setzungen des § 25 Abs. 1 StVO 1960 (Erforderlichkeit der Kurzparkzone aus ortsbedingten Gründen im Interesse der Wohnbevölkerung) sind daher als erfüllt anzusehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 StVO 1960 sind Verordnungen nach Abs. 1 durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e (Straßenverkehrszeichen "Kurzparkzone" und "Ende der Kurzparkzone") kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hierfür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Boden­markierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungs­vorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekenn­zeichnet werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es dann, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, dass an allen Ein- und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13d und 13e StVO  1960 angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzten Gebiet erfasst. Nach dem Erkenntnis des Verfassungs­gerichts­hofes vom , Slg. Nr. 8894, ist eine über die Kennzeichnung der Kurzpark­zone durch die genannten Vorschriftszeichen hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzpark­zone zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich (vgl. ; ).

Der Bereich der flächen­deckenden Kurzpark­zone im 16. Bezirk in Wien ist unbestrittener­maßen durch Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen kund­gemacht worden (Akten­vermerk gemäß § 44 Abs. 1 StVO 1960). Der betreffende Bereich ist dadurch gekenn­zeichnet, dass an allen Einfahrtsstellen in diesen Bereich Verkehrszeichen gemäß § 52 Z 13d StVO 1960 (Kurzpark­zone Anfang) samt Zusatz­tafel "gebühren­pflichtig" und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen gemäß § 52 Z 13e StVO 1960 (Kurzpark­zone Ende) angebracht sind.

Somit liegt eine ordnungs­gemäße Kundmachung im Sinne des § 44 Abs. 1 StVO 1960 vor.

Die dagegen vorgebrachten verfassungs­rechtlichen Bedenken werden daher ebenfalls nicht geteilt.

Im gegenständlichen Fall trat der Bf. den Sachverhalts­feststellungen der belangten Behörde, dass das Fahrzeug nicht mit einem gültig entwerteten Parkschein gekenn­zeichnet war bzw. der Beschwerdeführer keinen entsprechenden elektronischen Parkschein aktiviert hatte, nicht entgegen.

Der Bf. hat damit die Parkometerabgabe zumindest fahrlässig verkürzt. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungs­übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies trifft für den vorliegenden Fall zu.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207. Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-542347 /4/8).

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision der belangten Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet wurde.

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungs­strafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Eine Revision des Bf. ist somit kraft Gesetzes unzulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 8 Abs. 5 F-VG 1948, Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45/1948
§ 15 Abs. 3 Z 5 FAG 2005, Finanzausgleichsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 156/2004
§ 25 Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 43 Abs. 2a StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 45 Abs. 4 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 45 Abs. 4a StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 25 Abs. 2 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 45 Abs. 2 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7501804.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at