Zurückweisung einer Beschwerde als unzulässig, wegen fehlender Beschwerdelegitimation
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin xyz über die Beschwerde des Bf. , gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 000, betreffend Zurückweisung eines Einspruches gegen die Strafeverfügung vom 111, MA 222, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird §§§ 28 Abs.1,31,50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, (VwGVG), als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art.133 Abs.6 Z 1 B-VG) durch den Beschwerdeführer ist gemäß § 25a Abs.4 VwGG nicht zulässig.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diesen Beschluss durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die, gegenüber dem Beschwerdeführer, (Bf.) erlassene Strafverfügung vom 111 , MA 222 lautet wie folgt:
„Sie haben am um 16:48 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in
bbb mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen
C.
folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 5 Abs.2 Parkometerverordnung, ABl. Der Stadt Wien Nr.51/500, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs.1 Parkometergesetz 2006, LBGl.Nr.9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs.1 Parkometergesetz 2006 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie folgende Geldstrafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden.“
Dagegen erhob die Ehefrau des Bf. fristgerecht Einspruch. Sie beantragte die bekämpfte Strafverfügung für nichtig zu erklären mit der Begründung, den genannten PKW im Beanstandungszeitpunkt per Handyparken mit einem ordnungsgemäß ausgefüllten Parkschein gekennzeichnet zu haben.
Diesem Einspruch wurde eine Kopie des verwendeten Parkscheines als Beweismittel beigelegt.
Dieser Einspruch wurde von der belangten Behörde mit dem im Spruch dieses Beschlusses angeführten Bescheid gemäß § 49 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, (VStG), als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Begründung, dass in der beeinspruchten Strafverfügung nur der Bf. als Beschuldigter genannt worden ist und daher nur dieser iSd § 49 Abs.1 VStG zur Einbringung eines Einspruches dagegen berechtigt gewesen sei.
Der Spruch dieses, an die Ehefrau des Bf. adressierten, Bescheides lautet wie folgt:
„Der Einspruch der Frau (Name der Ehefrau des Bf.) gegen die Strafverfügung vom zu Zahl MA 222 , womit über Herrn (Name des Bf.) wohnhaft in (Adresse des Bf.) eine Geldstrafe von EUR 100,00 im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Daher von 20 Stunden verhängt wurde, wird gemäß § 49 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, (VStG), als unzulässig zurückgewiesen.“
Dagegen erhob der Bf, unter sinngemäßer Wiederholung der im Einspruch enthaltenen Begründung, fristgerecht Beschwerde. Da seine Ehefrau zum Beanstandungszeitpunkt den PKW gefahren habe und auch im Zulassungsschein gemeinsam mit ihm angeführt sei, sei sie davon ausgegangen, dass es egal sei, wer von ihnen beiden die Strafverfügung beeinsprucht..
Über diese Beschwerde wurde erwogen.
Gemäß § 5 des Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR), LGBl für Wien 21/1962 idF LGBl. für Wien 45/2013 hat das Bundesfinanzgericht über Beschwerden, in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes-und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben- so auch über Beschwerden im Zusammenhalt mit der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe- ( vgl. ) zu entscheiden.
Gemäß § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013, (VwGVG),sind-soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist-auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art.130 Abs.1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr.52/1991, (VStG),mit Ausnahme des 5.Abschnittes des zweiten Teiles, und des Finanzstrafgesetzes, BGBl Nr. 129/1958, (FinStrG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes-oder Landesgesetzes sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 28 Abs.1, 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht- soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist- über Beschwerden gemäß Art.130 Abs.1 Z 1 B-VG in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. (§ 50 VwGVG)
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen mit Beschluss. (§ 31 VwGVG)
Eine Beschwerde ist immer dann mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie unzulässig ist, etwa weil es dem Beschwerdeführer an der Beschwerdelegitimation mangelt. (Christoph Grabenwarter, Matis Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit Abschnitt F. Die Verwaltungsgerichte, Pkt.7.1)
Beschuldigter ist die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sine des AVG. (§ 32 VStG)
Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienliche Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. (§ 49 Abs.1 VStG)
Im zu beurteilenden Fall wurde die o.a. Strafverfügung gegenüber dem Bf, als Beschuldigten, wegen fahrlässiger Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß §§ 4 Abs.1 Parkometergesetz, 5 Abs. 1 Parkometerverordnung erlassen. Gegen diese Strafverfügung erhob die Ehefrau des Bf. fristgerecht Einspruch. Da es sich bei ihr nicht um die in der Strafverfügung als Beschuldigte angeführte Person gehandelt hatte, wies die belangte Behörde diesen Einspruch mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid iSd § 49 Abs.1 VStG, mangels Beschwerdelegitimation der Einschreiterin, zurück. In diesem Bescheid war der Absprache über die Rechtmäßigkeit der o.a. Strafverfügung kein Raum gegeben. Gegenstand des Verfahrens vor dem BFG ist demnach ausschließlich der genannte Zurückweisungsbescheid. Es fällt nicht in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes, (BFG), als Rechtsmittelbehörde, über die Rechtmäßigkeit der Strafverfügung erstmals abzusprechen.
Ein Bescheid ist ein individueller, hoheitlicher, im Außenverhältnis ergehender, normativer (rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender) Verwaltungsakt. Die Bescheidwirkungen beziehen sich grundsätzlich nur auf die Partei des Verfahrens (vgl. , Walter/Mayer, Verwaltungsrecht7 Tz. 485ff). Jeder Bescheid hat einen Spruch zu enthalten und in diesen die Person zu nennen, an die er ergeht.
Eine Beschwerde kann sich nur gegen einen Bescheid richten und nur von jener Person erhoben werden, der gegenüber der Bescheid wirksam erlassen wurde (= wirksam zugestellt wurde) und für die er auch inhaltlich bestimmt ist. (vgl. / 0063; BFG Erkenntnis vom , RV/7502057/2014)
In Ansehung des o.a. Inhaltes, des zu beurteilenden, Zurückweisungsbescheides bedeuten die vorstehenden rechtlichen Ausführungen folgendes:
Dieser Bescheid war sowohl an die Ehefrau des Bf. gerichtet, als auch inhaltlich an sie bestimmt. Er wurde an diese laut Übernahmebestätigung vom ordnungsgemäß zugestellt Sie war daher alleine Partei des Verfahrens, betreffend die Zurückweisung der aufgezeigten Strafverfügung und war somit alleine zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid legitimiert.
In Ansehung der §§§ 28 Abs.1,31,50 VwGVG war daher die Beschwerde des Bf. mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen, da dieser zu deren Einbringung nicht legitimiert war.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art.133 Abs.4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art.133 Abs.6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art.133 Abs.6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25 Abs.4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 31 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 28 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500430.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at